Hundesteuersatzung der Stadt Gommern

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Transkript:

Hundesteuersatzung der Stadt Gommern Aufgrund 4, 6, 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568) in der zuletzt geltenden Fassung und aufgrund der 2, 3 des Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. S. 406) in der zuletzt geltenden Fassung, hat der Stadtrat von Gommern am 30.09.2009 die folgende Satzung erlassen: 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund mehr als 3 Monate alt ist. 1. Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes. 2 Steuerschuldner 2. Hundehalter ist, wer einen oder mehrere Hunde zu persönlichen Zwecken im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat. 3. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate im Jahr gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat, es sei denn er kann nachweisen, dass der Hund bereits in einer anderen Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. 4. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. 3 Entstehung der Steuerpflicht 1. Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen oder mit dem 1. des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des 2 Abs. 3 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. 2. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird oder in dem der Halter wegzieht. Die Hundehaltung ist beendet, wenn der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt. 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuerschuld 1. Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. 2. Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen. 3. Die Jahressteuerschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres. Beginnt die Steuerpflicht erst im Laufe des Erhebungszeitraumes, entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Monats, in dem die Steuerpflicht beginnt ( 3 Abs. 1). 1

5 Festsetzung und Fälligkeit a) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder, wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt. b) Die Steuer ist in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. oder in Jahresbeträgen zum 1.07. eines jeden Jahres fällig. c) Entsteht die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so ist die Steuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. 1. Die Steuer beträgt jährlich 6 Steuersatz für den ersten Hund 24,00 für den zweiten Hund 40,00 für den dritten und jeden weiteren Hund 50,00 2. Hunde, für die Steuerbefreiung nach 8 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. 3. Hunde, für die Steuerermäßigung nach 9 gewährt wird, gelten als erste Hunde. 7 Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen 1. Die Gewährung von Steuervergünstigungen (Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen, Zwingersteuer) nach den 8, 9 und 10 richtet sich nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres. In den Fällen des 3 Abs. 1 sind die Verhältnisse bei Beginn der Steuerpflicht maßgeblich. 2. Steuervergünstigungen werden nur gewährt, wenn die Hunde, für welche die Vergünstigung in Anspruch genommen werden soll: a) für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind, b) entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden, c) die in den Fällen des 9 Nr. 2 und 3 geforderte Prüfung vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt mit Erfolg abgelegt haben, d) und wenn der Halter des Hundes nicht rechtskräftig wegen Tierquälerei bestraft ist. Anträge auf Gewährung einer Steuervergünstigung sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu stellen. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für: 8 Steuerbefreiungen 1. Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen B, BL, ag oder H besitzen. 2

2. Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden 3. Jagdgebrauchshunde von Jagdausübungsberechtigten und bestätigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber des Jagdscheines sind, und der Hund ausschließlich zum Zwecke der Jagd eingesetzt wird. 4. Hunde, die von ihrem Halter aus einem Tierheim erworben wurden, bis zum Ablauf von 1 Jahr nach dem Erwerb. 5. Hunde, die die für Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde vorgeschriebene Prüfung vor Leistungsprüfern der zuständigen Fachorganisation mit Erfolg abgelegt haben und für den Zivilschutz, Katastrophenschutz oder Rettungsdienst zur Verfügung stehen. Die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen 9 Steuerermäßigung Die Steuer wird auf Antrag auf 50 v. H. ermäßigt für: 1. einen Hund, der der Bewachung von Gebäuden dient, die von dem nächst bewohnten Gebäude mehr als 100 m Luftlinie entfernt liegen, 2. Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und neben persönlichen Zwecken auch der Jagd dienen, 3. Hunde die von zugelassenen Unternehmungen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern neben persönlichen Zwecken auch zur Ausübung des Wachdienstes dienen 10 Zwingersteuer 1. Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassenreine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Zuchtvereinigung geführtes Zucht- und Stammbuch eingetragen sind. 2. Anerkannte Hundezuchtvereinigungen im Sinne des Abs.1 sind solche, denen das Finanzamt im Sinne des 52 Abs. 2 AO einen gemeinnützigen Zweck nach 52 Abs. 1 AO wegen Förderung der Tierzucht bescheinigt. 3. Die Zwingersteuer wird für einen Zwinger in Höhe der Steuer erhoben, die nach 6 Abs. 1 für einen ersten und zweiten Hund zu zahlen wären. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind. 4. Alle 5 Jahre, vor Beginn des neuen Erhebungszeitraumes ( 4 Abs. 1), hat der Hundezüchter eine Bescheinigung, die das Vorliegen des Voraussetzungen nach Abs. 2 nachweist, beizubringen. 3

11 Meldepflicht 1. Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme oder, wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist, innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des dritten Monats nach der Geburt bei der Gemeinde schriftlich anzumelden. In den Fällen des 2 Abs. 3 muss die Anmeldung innerhalb von 14 Tagen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen. 2. Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Hundehaltung bei der Gemeinde abzumelden. Im Falle einer Veräußerung sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben. 3. Entfallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, ist der Hundehalter verpflichtet, der Gemeinde dies innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des Grundes für den Wegfall der Vergünstigung anzuzeigen. 12 Hundesteuermarken 1. Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde und der bis zum 28. Februar 2009 geboren ist, wird eine Hundesteuermarke, die im Eigentum der Gemeinde verbleibt, ausgegeben. 2. Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Haltung des Hundes gültig. 3. Der Hundehalter hat dem/den von ihm gehaltenem/n Hund/en die gültige Steuermarke sichtbar anzulegen. 4. Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von 14 Tagen an die Gemeinde zurückzugeben. 5. Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wieder gefundene Marke der Gemeinde unverzüglich zurückzugeben. 13 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die 11 und 12 Abs. 3 und 4 sind Ordnungswidrigkeiten nach 16 Abs. 2 KAG-LSA. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 geahndet werden, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. 14 Übergangsvorschrift Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Gemeinde bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des 11 Abs. 1. 4

15 Inkrafttreten Diese Satzung gilt für das Gebiet der Einheitsgemeinde Stadt Gommern und tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzungen über die Erhebung von Hundesteuern der Stadt Gommern/ Ortschaft Dannigkow vom 15.11.2001, Stadt Gommern/ Ortschaft Dornburg vom 24.02.1995 zuletzt geändert am 20.12.2001, Stadt Gommern vom 27.06.2001, Stadt Gommern/ Ortschaft Karith vom 30.10.2001, Stadt Gommern/ Ortschaft Ladeburg vom 08.11.2001 zuletzt geändert am 25.11.2004, Stadt Gommern/ Ortschaft Leitzkau vom 15.11.2001, Stadt Gommern/ Ortschaft Lübs vom 21.03.1995 zuletzt geändert am 29.11.2002 Stadt Gommern/ Ortschaft Menz vom 23.02.2000, Stadt Gommern/ Ortschaft Nedlitz vom 04.12.2003, Stadt Gommern/ Ortschaft Prödel vom 21.02.1995, zuletzt geändert am 10.12.2001, Stadt Gommern/Ortschaft Vehlitz vom 24.09.2001 Stadt Gommern/ Ortschaft Wahlitz vom 07.03.2002 außer Kraft. R a u l s Bürgermeister N i c k e l Vorsitzender des Stadtrates 5