Textnachweis ab: V aufgeh. durch 11 Satz 2 V v I 2278 (KondMstrV 2006) mwv

Ähnliche Dokumente
Datum: 28. Februar Fundstelle: BGBl I 1997, 393. Ein Service der juris GmbH - - Seite 1. Textnachweis ab: 1. 6.

Meisterprüfung für das Bäckerhandwerk (Bäckermeisterverordnung BäckMstV)

Datum: 10. August Fundstelle: BGBl I 1992, Ein Service der juris GmbH - - Seite 1. Textnachweis ab: 1.11.

Datum: 19. Juni Fundstelle: BGBl I 1996, 882. Ein Service der juris GmbH - - Seite 1. Textnachweis ab: 1.10.

Datum: 25. Juni Fundstelle: BGBl I 1984, 771. Ein Service der juris GmbH - - Seite 1. Textnachweis ab:

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1997 Teil l Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997

Berufsprofil (Profil des compétences professionnelles)

FÜR DIE VORBEREITUNG AUF DIE MEISTERPRÜFUNG IM WACHSZIEHER- HANDWERK GEMÄSS DER WACHSZIEHERMEISTERVERORDNUNG - WachszMstrV

Qualifikationsbaustein zum Berufseinstieg

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker / zur Bäckerin (Bäcker-Ausbildungsverordnung BäAusbV) Vom 30. März 1983

Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik

KondMstrV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

1. Abschnitt Berufsbild. OrthBandMstrV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin

Lehrabschlussprüfung Konditor / Konditorin WIEN

Lehrabschlussprüfung Konditor / Konditorin WIEN

Besondere Rechtsvorschriften für. die Fortbildungsprüfung. Geprüfter Fußpfleger / Geprüfte Fußpflegerin

Konditoren-Innung Altbayern und Franken Landsbergerstr München - Tel. 089 / Fax 089 /

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik

1. Abschnitt Berufsbild. Eingangsformel. 1 Berufsbild. SchriSeMstrV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Verordnung. über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie

1. Abschnitt Berufsbild. Eingangsformel. 1 Berufsbild. DruckMstrV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Inhaltsverzeichnis. Vorbereiten auf die Prüfung. Mathematische Grundlagen. Prüfungsbereich 1: Entwerfen und Zeichnen von Konditoreierzeugnissen

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Ganzheitskosmetik und Wellness (HWK)

INSTITUT FÜR AUS- UND WEITERBILDUNG IM MITTELSTAND UND IN KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN. Vervierser Straße 4a B 4700 Eupen

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bäcker / zur Bäckerin

Übersetzung der HWK München aus dem Kroatischen. Programm der Meisterprüfung für den Beruf als Konditor (NN 102/95)

Auszug Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau. Erster Teil Allgemeine Vorschriften

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice / zur Kauffrau für Verkehrsservice

Gourmet-Art Individuelle Handwerkskunst, natürlich, hochwertig, köstlich, edel

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau

Lehrabschlussprüfung Bäcker/Bäckerin WIEN

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik

Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1998, Teil I

3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung

Konkrete Leistungsziele

Prüfungsordnung für den Lehrberuf Metallbearbeitung

"Schiffbauermeisterverordnung vom 18. September 1996 (BGBl. I S. 1480)" V aufgeh. durch 12 Satz 3 V v I 974 mwv 31.8.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin*)

Alle Rechte vorbehalten

Übersetzung der HWK München aus dem Kroatischen. Programm der Meisterprüfung für den Beruf Bäckermeister

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Fleischer zur Fleischerin

Rechtliche Regelungen der Organisation des Bäcker- und Konditorenhandwerks

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Buchhändler / zur Buchhändlerin

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker / zur Verpackungsmittelmechanikerin. vom 05. April 2001

EMPFEHLUNG DES DEUTSCHEN HANDWERKSKAMMERTAGES ZUR BESCHLUSSFASSUNG

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/ zur Schädlingsbekämpferin

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenführer / Geprüfte Baumaschinenführerin

Fortbildungsprüfungsordnung. Verkaufsleiter/Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk (Bäckerei/Konditorei)

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik

Dritter Teil Meisterprüfung, Meistertitel Erster Abschnitt Meisterprüfung in einem Zulassungspflichtigen Handwerk

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer / zur Brauerin und Mälzerin

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Maskenbildner / zur Maskenbildnerin. vom 08. Februar 2002

Verordnung. über die Berufsausbildung. zum Fahrradmonteur und zur Fahrradmonteurin. vom 18. Mai 2004

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Servicefahrer / zur Servicefahrerin

Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen


StUKostV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin. FleiAusbV 2005

Besondere Rechtsvorschriften. für die Fortbildungsprüfung zur Fachkraft für barrierefreies Bauen und Wohnen

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)

U N T E R W E I S U N G S P L A N. für einen Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Bildung zur Anpassung an die technische Entwicklung im

Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2019

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Drogist / zur Drogistin

U N T E R W E I S U N G S P L A N. für einen Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Bildung zur Anpassung an die technische Entwicklung im

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachan- gestellten/zur Steuerfachangestellten *)

Regelung für die Ausbildung behinderter Menschen nach 44, 48 Berufsbildungsgesetz "Hauswirtschaftshelfer/ Hauswirtschaftshelferin"

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien / zur Kauffrau für audiovisuelle Medien

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler / zur Tischlerin

Verordnung über die Ausbildung zum Automobilkaufmann/ zur Automobilkauffrau

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr / zur Servicekauffrau im Luftverkehr

DIE SÜSSSPEISEN. a) EINTEILUNG. b) TEIGE UND MASSEN. Man unterteilt die Süßspeisen in folgende 4 Gruppen:

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/ zur Maschinen- und Anlagenführerin

Lehrbuch. der Konditorei TRAUNER VERLAG JOSEF HASSLER CHRISTIAN KALTENBACHER EDITH AUINCER-PFUND ERICH BREITEN EDER HERBERT JENECEK

Ausbildungen in der Patisserie

Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Qualifikationsbaustein zum Berufseinstieg

Transkript:

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Konditoren-Handwerk Datum: 3. Oktober 1980 Fundstelle: BGBl I 1980, 1907 Textnachweis ab: 1.2.1981 V aufgeh. durch 11 Satz 2 V 7110-3-171 v. 12.10.2006 I 2278 (KondMstrV 2006) mwv 1.1.2007 KondMstrV Eingangsformel Auf Grund des 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 2 1. Abschnitt Berufsbild KondMstrV 1 Berufsbild (1) Dem Konditoren-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: Herstellung von 1. Torten, Formstücken, Desserts einschließlich Frühstücksdesserts, Baumkuchen, Dauerbackwaren und sonstigen Feinen Backwaren, 2. Süßwaren, insbesondere Erzeugnissen aus Zucker, Schokolade, Marzipan und Früchten, 3. Speiseeis und Erzeugnissen unter Verwendung von Speiseeis sowie Süßspeisen unter besonderer Berücksichtigung der harmonischen Verbindung von Form, Farbe und Geschmack bei der Gestaltung von Torten, Formstücken, Desserts, Baumkuchen, Süßwaren, Erzeugnissen unter Verwendung von Speiseeis sowie Süßspeisen. (2) Dem Konditoren-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 1. Kenntnisse der fachbezogenen Biologie, Physik, Lebensmittelchemie und Hygiene, 2. Kenntnisse der Roh- und Hilfsstoffe einschließlich solcher für Erzeugnisse, die für Diabetiker bestimmt sind, 3. Kenntnisse der Grundrezepte mit ihren Abwandlungen einschließlich solcher für Erzeugnisse, die für Diabetiker bestimmt sind, 4. Kenntnisse des Gär- und des Backvorgangs, 5. Kenntnisse der Arten physikalischer, chemischer und biologischer Lockerung, 6. Kenntnisse der Lagerung und der Frischhaltung, 7. Kenntnisse des Kühlens, des Frostens und des Unterbrechens der Gärung, 8. Kenntnisse der Funktionsweise der Backofensysteme, der Gefrier- und Kälteanlagen sowie der Maschinen und Geräte und der Maßnahmen zur Einsparung von Energie, 9. Kenntnisse des Umgangs mit Kunden einschließlich Werbung und Verkaufstechnik, 10. Kenntnisse über die Struktur des Kundenkreises und über Standortfragen, 11. Kenntnisse der Warenpräsentation, 12. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit, 13. Kenntnisse der einschlägigen gewerbe-, hygiene- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften, 14. Gestalten von Torten, Formstücken, Desserts, Baumkuchen, Süßwaren und Erzeugnissen unter Verwendung von Speiseeis sowie Süßspeisen unter besonderer Berücksichtigung der harmonischen Verbindung von Form, Farbe und Geschmack sowie der materialgerechten Verarbeitung, 15. Entwerfen von Formen und Dekors für besondere Anlässe, 16. Anschlagen, Dressieren und Aufstreichen von Massen, Abrösten von Brand-, Makronen- und Florentinermassen und Anrühren von Hippenmasse, 17. Führen und Aufarbeiten von Hefeteigen, 18. Anwirken, Touren und Aufarbeiten von Plunder- und Blätterteigen, 19. Anwirken, Ausrollen und Aufarbeiten von Mürbeteigen, 20. Lagern, Anwirken und Ausformen von Honig- und Lebkuchenteigen, 21. Anwirken und Aufstreichen von Oblatenlebkuchen, 22. Backen der Teige und Massen, 23. Anschlagen, Auftragen und Backen von Baumkuchen, 24. Kochen, Tablieren und Auftragen von Glasuren,

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 3 25. Zubereiten von Füllungen und Cremes, 26. Füllen, Garnieren und Überziehen von Torten, Formstücken und Desserts, 27. Füllen, Überziehen und Garnieren von Teegebäck unterschiedlicher Sorten aus Mürbeteigen und aus Makronenmassen, 28. Kochen und Gießen des Sudes für Krustenpralinen, 29. Kochen, Mischen und Ausformen von Pralinenfüllungen, 30. Schmelzen und Formen von Krokant, 31. Bearbeiten und Dressieren von Nougat, 32. Temperieren, Gießen und Spänen von Kuvertüren sowie Überziehen mit Kuvertüren, 33. Dragieren mit Kuvertüren und Zucker, 34. Anwirken, Modellieren und Garnieren von Lübecker Marzipan, 35. Abflämmen von Königsberger Marzipan, 36. Blanchieren, Eindunsten und Frosten von Früchten, 37. Kandieren und Glasieren von Früchten, 38. Kochen von Gelee, Marmelade und Konfitüre, 39. Anrichten von Süßspeisen und Mixgetränken, 40. Zubereiten, Gefrieren und Portionieren von Speiseeis sowie Anrichten von Eisbechern, 41. Einsetzen, Stürzen und Garnieren von Eisbomben, Eistorten und Formeneis, 42. Anrichten und Backen von Fleischpasteten, 43. Füllen, Belegen und Garnieren von Frühstücksdesserts, 44. Entwerfen und Herstellen von Werbestücken, 45. Präsentieren von Konditoreierzeugnissen einschließlich Dekorieren, 46. Beraten der Kunden beim Verkauf von Konditoreierzeugnissen und Handelswaren, 47. Entfrosten von Halbfertig- und Fertigerzeugnissen, 48. Warten der Anlagen, Maschinen und Geräte sowie Instandhalten der Werkzeuge.

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 4 Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung 2. Abschnitt KondMstrV 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I) (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als zwei Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht länger als sechzehn Stunden dauern. (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. Bei der Bewertung der Leistungen sind die harmonische Verbindung von Form, Farbe und Geschmack sowie die materialgerechte Verarbeitung besonders zu berücksichtigen. KondMstrV 3 Meisterprüfungsarbeit (1) Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehenden Arbeiten, in jedem Fall die nach Nummer 1, anzufertigen: 1. ein garnierter Baumkuchen, 2. ein Formstück, 3. ein Werbestück aus Karamel, Kuvertüre, Krokant oder Marzipan. (2) Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit einen Entwurf in Form einer Werkzeichnung Meisterprüfungsarbeit zur Genehmigung vorzulegen. sowie eine Beschreibung der (3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern: 1. die Herstellungsrezepte, 2. die Kostenberechnungen. KondMstrV 4 Arbeitsprobe (1) Als Arbeitsproben sind herzustellen: 1. eine Ladenanschnittorte, 2. eine Eisbombe oder Eistorte, 3. eine Pralinenmischung, bestehend aus mindestens vier Sorten, 4. vier verschieden modellierte Marzipanfiguren in jeweils drei gleichen Ausfertigungen, 5. ein Pastetenhaus oder Plundergebäck oder eine Teegebäckmischung, bestehend aus mindestens vier Sorten, oder Oblatenlebkuchen oder Honigkuchen, 6. Petits fours oder Käsefours. (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in sind. der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen worden KondMstrV 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II) (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen: 1. Fachzeichnen: a) Garniermuster einschließlich Ornamente, b) Schriftbilder; 2. Fachtechnologie: a) fachbezogene Biologie, Physik, Lebensmittelchemie und Hygiene, b) Gär- und Backvorgang, c) Arten physikalischer, chemischer und biologischer Lockerung, d) Funktionsweise der Backofensysteme, der Gefrier- und Kälteanlagen sowie der Maschinen und Geräte, Maßnahmen zur Einsparung von Energie, e) Kühlen, Frosten und Unterbrechen der Gärung, f) materialgerechte Verarbeitung von Roh- und Hilfsstoffen und Gestaltung

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 5 von Konditoreierzeugnissen, g) einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit, h) einschlägige gewerbe-, hygiene- und lebensmittelrechtliche Vorschriften, i) Grundrezepte mit ihren Abwandlungen einschließlich solcher für Erzeugnisse, die für Diabetiker bestimmt sind; 3. Werkstoffkunde: Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung sowie Frischhaltung und Lagerung der Roh- und Hilfsstoffe; 4. Vertriebs- und Verkaufskunde: a) Vertriebs- und Verkaufstechnik sowie Verkaufspsychologie, b) Warenpräsentation und Werbung, c) Struktur des Kundenkreises und Standortfragen; 5. Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Berechnung für die Angebots- und die Nachkalkulation. (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden, die mündliche nicht länger als eine halbe Stunde je Prüfling dauern. (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat. (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5. jeweils ausreichende

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 6 3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften KondMstrV 6 - KondMstrV 7 Weitere Anforderungen Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung. KondMstrV 8 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin. KondMstrV 9 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1981 in Kraft. (2) Die auf Grund des 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden. KondMstrV Schlußformel Der Bundesminister für Wirtschaft