Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadtbibliothek Templin $OOJHPHLQHV (1) Die Stadtbibliothek Templin ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Templin. (2) Jedermann ist im Rahmen dieser Benutzungs- u. Entgeltordnung berechtigt, die Bibliothek auf privatrechtlicher Grundlage zu nutzen. (3) Die Benutzung der Bibliothek ist für Personen unter 18 Jahren kostenlos, danach kostenpflichtig (Jahresbeitrag). Entgelte für besondere Leistungen sowie Verzugsstrafen werden nach dem Entgelttarif in der jeweils gültigen Fassung erhoben. (4) Gäste und Touristen, die Inhaber einer Kurkarte Templin (Kurtaxe) sind, zahlen 50 % des vollen Nutzungsentgeltes (3 Euro). giiqxqjv]hlwhq Die Bibliothek hat festgelegte Öffnungszeiten. Sie werden durch Aushang bekannt gemacht. $QPHOGXQJ (1) Für die Benutzung der Bibliothek ist eine Anmeldung und Ausstellung eines Benutzerausweises erforderlich. (2) Die Anmeldung erfolgt unter Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses mit einer Meldebescheinigung über den aktuellen Wohnsitz. Auf dem Anmeldeformular teilt er die erforderlichen Angaben zur Person mit und erkennt mit seiner Unterschrift die Benutzungs- und Entgeltordung an. Der Benutzer erteilt damit auch seine Einwilligung, diese Daten elektronisch zu speichern. (3) Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich damit gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Kosten.
(4) Nach erfolgter Anmeldung erhält jeder Benutzer einen Benutzerausweis. Er ist nicht übertragbar und berechtigt für die Dauer eines Jahres die Benutzung der Bibliothek. Die Gültigkeit des Ausweises kann jährlich verlängert werden. Inhaber eines Leseausweises der Kinderbibliothek sind nur nach Absprache mit dem Bibliothekspersonal berechtigt, die Erwachsenenbibliothek zu benutzen. (5) Veränderungen persönlicher Daten und Verlust des Ausweises sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Bis zur Meldung haftet der Benutzer für alle Schäden, die aus dem Missbrauch seines Ausweises entstehen. Bei Verlustmeldung kann durch die Bibliothek kostenpflichtig ein Ersatzausweis ausgestellt werden. $XVOHLKH9HUOlQJHUXQJ9RUEHVWHOOXQJ (1) Die Benutzung der Bibliotheksbestände kann in der Bibliothek oder durch Ausleihe außer Haus erfolgen. Der Leiter der Bibliothek kann Ausleih- und Benutzungsbeschränkungen erlassen. (2) Das Bibliothekspersonal unterstützt die Benutzer durch Beratung, Auskunft und Information. (3) Die Medien der Bibliothek werden gegen Vorlage des gültigen Benutzerausweises außer Haus entliehen. Präsenzbestände sind nicht entleihbar. Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. (4) Die Benutzer können alle öffentlich zugänglichen Studien- und Arbeitsmöglichkeiten, bereitgestellte Hilfsmittel und Benutzungsdienste in Anspruch nehmen. Sie sind berechtigt, selbstständig Medien aus den zur Freihandbenutzung aufgestellten Beständen zu entnehmen. (5) Die Leihfrist beträgt grundsätzlich (ausgenommen Videos) 28 Kalendertage, für Videos 7 Kalendertage. In begründeten Fällen kann von der Bibliothek eine abweichende Leihfrist festgelegt werden. (6) Auf Antrag des Benutzers kann die Leihfrist vor Ablauf des Termins persönlich, schriftlich oder fernmündlich bis zu 4 Wochen verlängert werden, wenn keine Vormerkung registriert ist. Auf Verlangen sind die entliehenen Medien vorzulegen. (7) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. (8) Medien, die zu Studienzwecken benötigt werden und nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhanden sind, können nach geltenden Bestimmungen der "Leihverkehrsordnung der deutschen Bibliotheken" beschafft werden. Für deren Nutzung gelten zusätzlich die Benutzerbestimmungen der entsendenden Bibliothek. Die Bestellung ist kostenpflichtig. (9) Im Interesse des Jugendschutzes wird die Ausleihe von Medien an Jugendliche
unter 18 Jahren in Einzelfällen eingeschränkt. /HLKIULVW EHUVFKUHLWXQJ0DKQXQJ (1) Bei Überschreiten der Leihfrist ist grundsätzlich Verzugsstrafe zu zahlen. (2) Die Bibliothek ist berechtigt, die Rückgabe der Medien und Verzugsstrafe kostenpflichtig anzumahnen. Bei Benutzern unter 18 Jahren kann sich die Bibliothek auch an die Erziehungsberechtigten wenden. Die für die Mahnung entstandenen Auslagen sind vom Benutzer zu tragen. (3) Das Bibliothekspersonal kann die Entscheidung über die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen. 3IOLFKWHQGHU%HQXW]HU (1) Bei der Ausleihe außer Haus hat der Benutzer den Zustand und die Vollständigkeit der Medien zu überprüfen und Mängel anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, gelten die Medien als in einwandfreiem Zustand übernommen (2) Entliehene Daten-, Ton- und Bildträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten abgespielt werden. Der Benutzer haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung des Urheberrechts. (3) Videokassetten sind vor der Rückgabe zurückzuspulen (4) Tiere dürfen nicht in die Stadtbibliothek mitgebracht werden. 6FKDGHQHUVDW] (1) Für den Verlust oder die Beschädigug von Bibliotheksgut während der Benutzung hat der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter vollen Ersatz zu leisten.(in der Regel Wiederbeschaffungswert) (2) Bei Verlust ist der Benutzer zum Ersatz der Medieneinheit(en) einschließlich aller Aufwendungen verpflichtet, die zur Wiederherstellung notwendig sind. (3) Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen.
+DIWXQJGHU%LEOLRWKHNHQ (1) Die Bibliothek kann verlangen, dass die Benutzer ihre Garderobe und andere mitgebrachte Sachen (z.b. Taschen) während des Bibliotheksbesuches zur Aufbewahrung abgeben. (2) Für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind, haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Geld, Garderobe und Wertsachen sowie Verluste und Beschädigungen, die durch unbefugte Eingriffe Dritter entstanden sind, ist ausgeschlossen. (3) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die an Dateien und Datenträgern des Benutzers durch nichterkannte Virenprogramme auf zu Benutzungszwecken angebotenen Datenträgern entstehen. 1XW]XQJVUHJHOXQJI UGHQ,QWHUQHWDUEHLWVSODW] (1) Die Bibliothek haftet nicht für - Folgen von Verletzungen des Urheberrechts durch Nutzer des EDV-Arbeitsplatzes. - Folgen von Vertragsverpflichtungen zwischen Nutzern und Internetdienstleistern. - Schäden, die einem Nutzer auf Grund von fehlerhaften Inhalten der von ihm benutzten Medien entstehen - Schäden, die einem Nutzer durch Datenmissbrauch Dritter auf Grund des unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen (2) Die Bibliothek schließt Gewährleistungen aus, die sich auf die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software sowie die Verfügbarkeit der von ihr an diesem Arbeitsplatz zugänglichen Informationen und Medien beziehen. (3) Die Nutzer verpflichten sich, - die gesetzlichen Regelungen des Straf- und Jugendschutzgesetzes zu beachten und am Internetplatz gesetzwidrige Informationen weder zu nutzen noch zu verbreiten. - keine Dateien und Programme der Bibliothek zu manipulieren. - die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch ihre Nutzung an den Geräten und Medien der Bibliothek entstehen, zu übernehmen. (4) Es ist nicht gestattet, - Änderungen in Arbeitsplatz- und Netzkonfigurationen durchzuführen. - technische Störungen selbständig zu beheben. - eigene Datenträger an den Geräten zu nutzen. ( neue Disketten können in der Bibliothek erworben werden ) - Bestellungen, Aufträge oder ähnliches auszulösen.
$XVVFKOXVVYRQGHU%HQXW]XQJ Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen, können von der Benutzung der Stadtbibliothek Templin ausgeschlossen werden.,q.udiwwuhwhq Die Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft. Templin, den 30.11.2001 Ulrich Schoeneich Hauptamtlicher Bürgermeister Helmut Jetter Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung
Entgeltordnung für die Benutzung der Stadtbibliothek Templin ab 01.01.2002 (1) Nutzungsentgelt Für die Nutzung der Stadtbibliothek Templin ist für einen Zeitraum von 12 Monaten ein Entgelt in Höhe von 6,00 Euro zu entrichten. (2) Entgelt bei Überschreitung der Ausleihfrist (Verzugsstrafe) - Erwachsene und Jugendliche (vollendetes 14. Lebensjahr). für die erste begonnene Woche nach Rückgabetermin pro Medieneinheit. für die zweite begonnene Woche nach Rückgabetermin pro Medieneinheit. für jede weitere begonnene Woche nach Rückgabetermin pro Medieneinheit um weitere 0,50 Euro 1,00 Euro 0,50 Euro - Kinder unter 14 Jahren zahlen jeweils 50 % der Verzugsstrafe von Erwachsenen. - Die Verzugsstrafe erhöht sich wöchentlich, wobei der Anschaffungspreis des nicht zurückgegebenen Mediums nicht überschritten wird. ) U9LGHRNDVVHWWHQEHWUlJWGLH9HU]XJVVWUDIH(XUR.DOHQGHUWDJ Diese Entgelte entstehen unabhängig vom Verschicken eines Mahnschreibens. Werden Mahnschreiben versandt, müssen zusätzlich zur Verzugsstrafe auch die anfallenden Portokosten erstattet werden. (3) Entgelte für Leihverkehr Bei Inanspruchnahme des nationalen/internationalen Leihverkehrs trägt der Benutzer die anfallenden Kosten. Diese entstehen bei der Rücksendung der beschafften Medien in Höhe der Portokosten, gegebenenfalls Kopierentgelte und Aufwendungen für die Benachrichtigung. Die durch seine Bestellung entstandenen Kosten sind vom Benutzer auch dann zu bezahlen, wenn er bestellte und richtig gelieferte Sendungen trotz Aufforderung nicht abholt.
(4) Sonstige Entgelte - Ausstellung eines Ersatzbenutzerausweises. Erwachsene und Jugendliche 1,00 Euro. Kinder 0,50 Euro - Kopien je Seite 0,15 Euro - Drucke schwarz/weiß 0,10 Euro farbig 0,50 Euro - Rückspulen von Videos 0,25 Euro - Internetnutzung jede angefangene 1/2 Std. 1,00 Euro - 1 Diskette 3,5" 0,50 Euro - Benachrichtigung von Vorbestellungen Telefon- bzw. Portokosten - Ersatz für CD-, Video- und Kassettenhüllen 1,00 Euro - Ersatzbeschaffungskosten für verloren gegangene oder beschädigte Medien in Höhe des zum Zeitpunkt der Wiederbeschaffung gültigen Preises zuzüglich einer Bearbeitungspauschale pro Medium von 2,50 Euro %HNDQQWPDFKXQJVDQRUGQXQJ Die vorstehende Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadtbibliothek Templin vom 30.11.2001 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg enthalten oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung unbeachtlich sind, wenn die Verletzung nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Benutzungs- und Entgeltordnung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Benutzungs- und Entgeltordnung verletzt worden sind. Templin, den 03.12.2001 Ulrich Schoeneich Hauptamtlicher Bürgermeister