StadtbüchereiS 184. Satzung für die Stadtbücherei Marktredwitz

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Transkript:

Satzung für die Stadtbücherei Marktredwitz StadtbüchereiS Vom 24.03.1997 (Amtsblatt der Stadt Marktredwitz Nr. 4 vom 30.04.1997), zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 21.12.2005 (Amtsblatt der Stadt Marktredwitz Nr. 12 vom 31.12.2005), in der vom 01.01.2006 an gültigen Fassung Die Stadt Marktredwitz erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) - BayRS 2020-1-1-I -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1996 (GVBl. S. 289) folgende Satzung für die Stadtbücherei Marktredwitz: 1 Allgemeines (1) Die Stadtbücherei Marktredwitz ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Marktredwitz. (2) Die Stadt erstrebt durch den Betrieb der Stadtbücherei keinen Gewinn. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Überschüsse aus dem Betrieb dürfen nur für Zwecke der Stadtbücherei verwendet werden. (3) Die Stadtbücherei dient der allgemeinen Bildung und Information, der Aus- und Weiterbildung sowie der Freizeitgestaltung. (4) Die Stadtbücherei steht jedem zur Benutzung offen. (5) Die Gebühren richten sich nach der Gebührensatzung der Stadtbücherei. 2 Anmeldung (1) Der Benutzer / die Benutzerin meldet sich persönlich unter Vorlage seines / ihres gültigen amtlichen Lichtbildausweises mit aktuellem Wohnsitz an und erhält einen Benutzerausweis. Die Angaben werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert. Der Benutzer / die Benutzerin bestätigt mit seiner / ihrer Unterschrift, die Benutzungssatzung zur Kenntnis genommen zu haben. (2) Minderjährige können Benutzer werden. Für die Anmeldung legen sie die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters vor bzw. dessen Unterschrift auf dem Anmeldeformular. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und Gebühren. Stand 22.08.2006 Seite: 1

(3) Auswärts wohnenden Personen kann die Benutzung der Stadtbücherei unter Auflagen und Bedingungen erlaubt werden. (4) Der Benutzer / die Benutzerin ist verpflichtet, der Stadtbücherei Änderungen seines / ihres Namens oder seiner / ihrer Anschrift unverzüglich mitzuteilen. 3 Benutzerausweis (1) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbücherei. Sein Verlust ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Für Schaden, der durch den Missbrauch des Benutzerausweises entsteht, haftet der / die eingetragene Benutzer / Benutzerin bzw. sein / ihr gesetzlicher Vertreter. (2) Für die Ausstellung eines neuen Benutzerausweises als Ersatz für einen abhandengekommenen oder beschädigten Benutzerausweis wird eine Gebühr erhoben. 4 Öffnungszeiten, Ausleihe (1) Die Öffnungszeiten werden durch den Stadtrat festgelegt und im Amtsblatt sowie durch Anschlag in der Stadtbücherei bekannt gegeben. (2) Gegen Vorlage eines gültigen Benutzerausweises werden die Medien für jeweils 3 Wochen, DVDs für eine Woche, verliehen. In Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände werden nicht verliehen. Vorzeitige Rückgabe ist jederzeit möglich. Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag des Benutzers / der Benutzerin verlängert werden, wenn das Medium nicht anderweitig vorbestellt ist. Die Leihfrist wird für maximal 3 Wochen, bei DVDs für maximal eine Woche, vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet, verlängert. Zweimalige Verlängerung ist möglich. (3) Die Zahl der Entleihungen und Vorbestellungen pro Person kann beschränkt werden. (4) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. 5 Säumnis, Mahnung Bei Überschreiten der Leihfrist ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten. Bei ihrer Überschreitung um 2 Wochen erfolgt eine schriftliche Mahnung. Seite: 2 Stand: 22.08.2006

6 Haftung (1) Entliehene Medien sind sorgfältig zu behandeln. Eintragungen, Unterstreichungen u. ä. sind nicht erlaubt. Die aufgeklebten Strichcodeetiketten dürfen nicht beschädigt oder entfernt werden. Die Weitergabe von entliehenen Medien an Dritte ist nicht gestattet. (2) Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Benutzer / von der Benutzerin auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Bei entliehenen Medien haftet der Benutzer / die Benutzerin, auch wenn ihn / sie kein Verschulden trifft. (3) Verlust oder Beschädigung der Medien ist der Stadtbücherei anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen. (4) Der Benutzer / die Benutzerin hat die urheberrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies gilt auch für Computerprogramme ( 69 ff Urheberrechtsgesetz). (5) Die Stadtbücherei überprüft stichprobenartig im Rahmen ihrer Möglichkeiten die zu Benutzungszwecken angebotene Software auf Viren. Erkennbar befallene Datenträger werden aus dem Bestand entfernt. Die Stadtbücherei haftet nicht für Schäden, die trotz dieser Vorkehrungen an Dateien, Datenträgern und Hardware durch nichterkannte Virenprogramme auftreten. 7 Schadenersatz (1) Werden Medien beschmutzt, beschädigt oder verloren, so ist der Benutzer / die Benutzerin schadenersatzpflichtig. (2) Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Stadtbücherei nach pflichtgemäßem Ermessen. (3) Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei verlorenen bzw. unbrauchbar gewordenen Medien nach dem Wiederbeschaffungswert. 8 Verhalten in der Stadtbücherei (1) Benutzer und Benutzerinnen haben sich so zu verhalten, dass niemand gestört oder in der Benutzung der Stadtbücherei beeinträchtigt wird. (2) Der Verzehr von Lebensmitteln und das Rauchen ist in den für Benutzer / Benutzerinnen zugänglichen Bibliotheksräumen untersagt. Stand 22.08.2006 Seite: 3

(3) Tiere dürfen nicht in die Bibliotheksräume mitgenommen werden. (4) Während des Aufenthalts in den Bibliotheksräumen sind mitgebrachte Taschen u. ä. in den Schließfächern aufzubewahren. (5) Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzer übernimmt die Stadtbücherei keine Haftung. Dies gilt auch für Gegenstände, die aus den Schließfächern abhanden gekommen sind. (6) Für die Benutzer der Computer und sonstigen Geräte können vom Personal maximale Benutzungszeiten bestimmt werden. 9 Hausrecht, Ausschluss von der Benutzung Die Weisungen des Bibliothekspersonals sind zu befolgen. Bei wiederholten oder groben Verstößen gegen die Benutzungssatzung oder Anordnungen des Bibliothekspersonals kann ein Hausverbot erteilt werden sowie ein befristeter oder unbefristeter Ausschluss von der weiteren Benutzung der Stadtbücherei erfolgen. 10 Bestimmungen für die Fernleihe (1) Die Stadtbücherei vermittelt über den Deutschen Leihverkehr Bücher, über die sie selbst nicht verfügt. (2) Bücher oder Zeitschriftenartikel werden nach den Richtlinien der Leihverkehrsordnung beschafft. (3) Der Benutzer / die Benutzerin hat die der Stadtbücherei durch den Deutschen Leihverkehr entstehenden Kosten (insbesondere Portokosten) zu erstatten. Für Kopien sind Kopierkosten zu entrichten. 11 Bestimmungen für die Ausleihe im Büchereiverbund Landkreis Wunsiedel im Fichtelgebirge (1) Die Stadtbücherei vermittelt Medien über den Büchereiverbund Landkreis Wunsiedel im Fichtelgebirge. (2) Die Medien werden nach den Richtlinien des Büchereiverbundes Landkreis Wunsiedel im Fichtelgebirge beschafft. Seite: 4 Stand: 22.08.2006

(3) Der Benutzer / die Benutzerin hat dafür eine Gebühr pro Medium gemäß den Richtlinien des Büchereiverbundes Landkreis Wunsiedel im Fichtelgebirge zu entrichten. (4) Von der Ausleihe können Medien ausgeschlossen werden. 12 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.06.1997 in Kraft. * (2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Stadtbücherei Marktredwitz vom 25.02.1976 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Marktredwitz Nr. 2/1976 vom 28.02.1976) außer Kraft. * Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 24.03.1997 (ABl. Stadt MAK Nr. 4 vom 30.04.1997). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen. Stand 22.08.2006 Seite: 5