Brohltal Schützenbund e.v. Satzung für den Brohltal Schützenbund 1928 e.v.

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Transkript:

Satzung für den Brohltal Schützenbund 1928 e.v. Hans Ströter Bezirksbundesmeister Hauptstraße 71, 56651 Niederzissen Rodder; Tel.: 02646/950000; Fax:02646/1745; Mobil: 0170/8500350 hans.stroeter@brohltalbund.de; www.brohltalbund.de C:\Daten\Internet\Schuetzen\C-Brohltalbund\Satzung\Satzung_20140718.docx

Inhaltsverzeichnis Seite Präambel...3 1 Name...3 2 Sitz...3 3 Wesen und Aufgaben...3 4 Gemeinnützigkeit...4 5 Sportschießen...6 6 Mitglieder...7 7 Beendigung der Mitgliedschaft...8 8 Ehrenmitglieder...8 9 Organe...8 10 Vorstand...9 11 Aufgaben des Vorstands...9 12 Bezirkspräses...9 13 Bezirksbundesmeister/stellvertretender Bezirksbundesmeister...10 14 Kassierer/stellvertretender Kassierer...10 15 Schriftführer/stellvertretender Schriftführer...10 16 Bezirksschiessmeister/stellvertretender Bezirksschiessmeister...11 17 Bezirksjungschützenmeister/stellvertretender Bezirksjungschützenmeister...11 18 Ausgabenwirtschaft...11 19 Vergütungen für die Vereinstätigkeit...11 20 Wahl des Vorstands...12 21 Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes...13 22 Delegiertenversammlung...14 23 Aufgaben der ordentlichen Delegiertenversammlung...15 24 Geschäftsordnung des Bezirksverbandes...15 25 Auflösung des Bezirksverbandes...16 26 Schiedsgericht...16 27 Datenschutzklausel...16 28 Satzungsänderungen...17 29 salvatorische Klausel...17 30 Inkrafttreten...18-2 -

Präambel 1 Der im Jahre 1928 von den Bruderschaften 2 Burgbrohl, St. Mathias Gönnersdorf, Junggesellenschützen Gönnersdorf, Kell, Niederlützingen, Oberlützingen, Nieder-Ober-Weiler, Niederzissen und Oberzissen gegründete, von den Bruderschaften Burgbrohl, Gönnersdorf, Niederlützingen, Oberlützingen, Kell, Niederzissen, Oberzissen und Wassenach 1953 wiederbelebte, 1954, 1955 und 1977 durch Neuaufnahme der St. Seb. Schützenbruderschaften Weibern, Namedy und Kempenich vergrößerte und 1955 zum selbständigen Bezirk des Bundes der historischen deutschen Schützenbruderschaften e.v. Köln errichtete Brohltal-Schützenbund 1928 e.v. gibt sich folgende Satzung. Die in diesem Dokument angegebenen Links ins Internet sind zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokument gültig. Es kann bei externen Links keine Garantie dafür übernommen werden, dass diese für alle Zeiten erreichbar sind. 1 Name Der Verein trägt den Namen Brohltal-Schützenbund 1928 e.v. 3. Er ist unter diesem Namen im zuständigen Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz unter der Nummer VR 11084 eingetragen. Der Bezirksverband Brohltal ist kirchlich verbunden mit der Pfarreiengemeinschaft Brohltal 4 oder deren Rechtsnachfolgerin. 2 Sitz Der Sitz des Brohltalbundes ist das Büro der Pfarreiengemeinschaft Brohltal, Horststraße 35, DE 56651 Niederzissen. 3 Wesen und Aufgaben Der Bezirksverband - ist eine Vereinigung von Vereinen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.v. 5 - im Folgenden Bund genannt - bekennen. Er ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften für Glaube, Sitte und Heimat verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu: 1 Die Formulierungen in dieser Satzung gelten für weibliche und männliche Personen, auch wenn dies aus sprachlichen Gründen nicht gesondert hervorgehoben ist. 2 Die Begriffe Bruderschaft, Schützenbruderschaft, Schützengesellschaft und Schützenverein werden synonym verwendet. 3 Im Weiteren Bezirksverband genannt. 4 Pfarreiengemeinschaft Brohltal, Horststraße 35, DE 56651 Niederzissen; http://www.pfarreiengemeinschaft-brohltal.de 5 www.bund-bruderschaften.de; Vereinsregister Köln VR 4219-3 -

1. Bekenntnis des Glaubens durch - Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten. - Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit. - Werke christlicher Nächstenliebe. 2. Schutz der Sitte durch - Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben, - Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport. 3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch - Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn, tätige Nachbarschaftshilfe, - Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des historischen Fahnenschwenkens. - Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen. - Heimatpflege und heimatliches Brauchtum. - Pflege der Spielmanns- und Tambourcorpsmusik. 4 Gemeinnützigkeit 1. Der Bezirksverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO). 2. Der Zweck des Bezirksverbandes ist - die Förderung des traditionellen Brauchtums. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch o Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss o Fahnenschwenken o Pflege des Spielmanns- u. Tambourcorpsmusik o Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen - die Förderung des Sports. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch o die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen, die Unterhaltung von Schießstandanlagen, o Ausgleichssport wie beispielsweise die Ausrichtung von Fußballturnieren, Wanderveranstaltungen, Rallyes etc. - 4 -

- die Förderung kirchlicher Zwecke. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch o Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise Fronleichnamsprozessionen, Patenschaften bei Firmungen, zu Kommunionen, Herrichtung von Gotteshäusern zu kirchlichen Festen, Hilfe bei kirchlichen Veranstaltungen o Unterstützung der Erhaltung und Errichtung der Kirchengebäude wie beispielsweise Kirchen, Pfarrheimen, Kapellen, Kreuzwege, Wegekreuze, Kreuzwegstationen, Friedhöfen etc. o Pflege von Friedhöfen insbesondere der Pflege der Priester-, Ordens- und Schwesterngräber o Aktive Teilnahme am Leben in den Pfarren und den Pfarrgremien (z.b. Pfarrgemeinderat, Kirchenvorstand etc.) - die Förderung mildtätiger Zwecke. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch o die Durchführung von caritativen Aktionen o die aktive Hilfe für Personen in Notsituationen, beispielsweise durch Krankenbesuche oder sonstigen Aktionen, die geeignet sind, diese Notsituation zu lindern. Die Notlage kann aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit gegeben sein. - die Förderung kultureller Zwecke. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch o Förderung der Musik wie beispielsweise durch die Veranstaltung von Konzerten, Musikwettstreiten oder der Unterhaltung eigener Musikgruppierungen o die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne des 68 Nr. 7 AO wie beispielsweise Schützenfeste 6 o Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstigen Gegenständen des traditionellen Brauchtums - die Förderung der Heimat. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch o Überlieferung, Pflege und Leben der alt hergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialem Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln. o Dazu gehört auch die Unterstützung und Unterhaltung von Museen, von Heimathäusern oder Begegnungsstätten. 6 Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung von Schützenfesten der dem Zentralverband der historischen Schützenbruderschaften angeschlossenen örtlichen Schützenbruderschaften OFD Düsseldorf vom 28.01.1998 S 2729 A St 13-5 -

- die Förderung der Jugendhilfe. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch o aktive Jugendarbeit in der Form von Freizeitangeboten, o Durchführung von Ferienfreizeiten für Jugendliche (im Sinne des 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII) o Durchführung von Jugendbegegnungen o Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur persönlichen und gesellschaftlichen Weiterentwicklung von Jugendlichen - die Förderung der Völkerverständigung. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch o die Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen, insbesondere um sich so für ein friedliches Zusammenleben der Völker in Europa einzusetzen, o Teilnahme an europäischen Schützenveranstaltungen 3. Der Bezirksverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Bezirksverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bezirksverbandes. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. Der Bezirksverband darf Gelder an andere steuerbegünstige Körperschaften weiterleiten. 5 Sportschießen - Der Bezirksverband pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung 7 des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte. - Der Bezirksverband übernimmt des weiteren Aufsichts- und Weisungsrechte gegenüber seinen Mitgliedsbruderschaften im Bereich des Schießsports nach näherer Weisung des Bundes. 7 http://schuetzen.erzbistum-koeln.de/export/sites/schuetzen/schiesssport/regelwerke/sportordnung.pdf - 6 -

6 Mitglieder 1. Mitglieder sind die Bruderschaften: - O.Nr. 060201 St. Hub. Schützenbruderschaft Burgbrohl 1903 e.v., - O.Nr. 060202 St. Seb. Bruderschaft und Schützengilde Kell 1896 e.v., - O.Nr. 060203 St. Seb. Schützengilde Namedy 1904 e.v., - O.Nr. 060204 St. Seb. Schützengesellschaft Niederlützingen 1899 e.v., - O.Nr. 060205 St. Hub. Schützenbruderschaft Oberzissen 1904 e.v., - O.Nr. 060206 St. Hub. Schützenbruderschaft Wassenach 1930 e.v., - O.Nr. 060207 St. Seb. Schützenbruderschaft Weibern 1929 e.v., - O.Nr. 060208 St. Hub. Schützengesellschaft Gönnersdorf 1870 e.v., - O.Nr. 060209 St. Hub. Schützenbruderschaft Nieder-Ober-Weiler 1903 e.v., - O.Nr. 060210 St. Hub. Schützenverein Niederzissen 1875 e.v. und - O.Nr. 060211 St. Hub. Schützenverein Oberlützingen 1897 e.v. 2. Die Mitglieder des Bezirksverbandes sind die Schützenbruderschaften. Als Mitglieder können nur Schützenbruderschaften aufgenommen werden, die Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.v. sind und nicht bereits Mitglied eines anderen Bezirksverbandes sind. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Bezirksbundesmeister zu richten. 3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die nächste Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit. 4. Die Mitgliedschaft wird geregelt durch das Statut des Bundes. 5. Mit der Aufnahme durch die Delegiertenversammlung beginnt die Mitgliedschaft und es wird die in der Geschäftsordnung festgelegte Aufnahmegebühr fällig. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung sowie der Geschäftsordnung. 6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, - den von der Delegiertenversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen gemäß dieser Satzung und der jeweils gültigen Geschäftsordnung zu beteiligen, - an kirchlichen Veranstaltungen des Bezirksverbandes, sowie bei Beerdigungen eines Schützen aus den Mitgliedsvereinen sollen Abordnungen mit der Bundesstandarte und den Fahnen der einzelnen Mitglieder teilnehmen. 7. Die Satzung ist um den Namen der neuen Bruderschaft zu ergänzen und dem Registergericht vorzulegen. - 7 -

7 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Verlust der Mitgliedschaft im Bund. Der Austritt ist beim Bezirksbundesmeister schriftlich zu erklären. 2. Durch Beschluss mit 2/3 Stimmenmehrheit der Delegierten kann eine Bruderschaft, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aus dem Bezirksverband ausgeschlossen werden. 3. Dieselben Bestimmungen gelten auch für den Bezirksvorstand. 4. Ausschließungsgründe sind insbesondere: a) grobe Verstöße gegen Satzung, Beschlüsse und Interessen des Bezirksverbandes, b) schwere Schädigung des Ansehens des Bezirksverbandes, c) Nichtzahlung des Beitrages innerhalb eines Jahres. 5. Vor der Beschlussfassung ist der betroffenen Bruderschaft rechtliches Gehör zu gewähren. Die Entscheidung der Delegiertenversammlung hat der Vorstand dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der Delegiertenversammlung hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde bei dem Schiedsgericht des Bundes der historischen deutschen Schützenbruderschaften e.v. 6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Bezirksverband. 7. In der Satzung ist der Name der Bruderschaft zu löschen. Die so geänderte Satzung ist dem Registergericht vorzulegen. 8 Ehrenmitglieder Auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitgliedes können Schützenschwestern, Schützenbrüder oder Außenstehende von der Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern - des Bezirksverbandes - ernannt werden. Die Organe des Bezirksverbandes sind - der Vorstand, - der Bruderrat (beratend) und - die Delegiertenversammlung. 9 Organe - 8 -

10 Vorstand 1. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des 26 BGB ist: - der Bezirksbundesmeister (Rang Oberst), - der stellvertretende Bezirksbundesmeister (Rang Oberstleutnant), - der Schriftführer (Rang Mayor). 2. Es sind immer mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigt. 3. Der erweiterte Vorstand besteht aus: - den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands als geborene Mitglieder, - dem Bezirkspräses, - dem Kassierer (Rang Mayor), - dem stellvertretenden Kassierer (Rang Hauptmann), - dem stellvertretenden Schriftführer (Rang Hauptmann), - dem Bezirksschießmeister (Rang Mayor), - dem stellvertretenden Bezirksschießmeister (Rang Hauptmann), - dem Bezirksjungschützenmeister (Rang Hauptmann), - dem stellvertretenden Bezirksjungschützenmeister (Rang Oberleutnant), - dem amtierenden Bezirkskönig und - den Ehrenmitgliedern. 11 Aufgaben des Vorstands 1. Die Aufgaben des Vorstands sind: - die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Bezirksverbandes, - die Führung der laufenden Geschäfte, - die Einberufung der Delegiertenversammlung, - die Einberufung der Bruderratssitzung, - die Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr, - die Erstattung der Tätigkeitsberichte. 2. Vorstandssitzungen werden vom Bezirksbundesmeister oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. Hierüber sind Niederschriften anzufertigen, die vom Bezirksbundesmeister oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen sind. 12 Bezirkspräses Der Bezirkspräses hat die Aufgabe alle kirchlichen und kulturellen Aufgaben des Bezirksverbandes zu wahren. Er wird vom Bischof bestellt. - 9 -

13 Bezirksbundesmeister/stellvertretender Bezirksbundesmeister 1. Der Bundesmeister ist Repräsentant des Bezirksverbandes. Er leitet die Vorstandssitzungen, die Delegiertenversammlung sowie die Bruderratssitzung. Er vertritt den Bezirksverband im Vorstand des Bundes- und Diözesanverbandes nach den Satzungen der historischen deutschen Schützenbruderschaften e.v. Köln. 2. Im Falle der Verhinderung des Bezirksbundesmeisters übernimmt der stellvertretende Bezirksbundesmeister dessen Amtsgeschäfte. 14 Kassierer/stellvertretender Kassierer 1. Der Kassierer hat die Kassengeschäfte zu erledigen. Er hat alle Ausgaben und Einnahmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege aufzubewahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und hat Rechnung zu legen. Er verwahrt die Sachwerte des Bezirksverbandes und hat die Aufgabe Geldmittel bankmäßig anzulegen. 2. Das Königssilber und sonstige bedeutenden Sachwerte sind möglichst in einem Banksafe aufzubewahren. 3. Im Falle der Verhinderung des Kassierers, übernimmt der stellvertretende Kassierer dessen Amtsgeschäfte. 15 Schriftführer/stellvertretender Schriftführer 1. Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung im Innen- und Außenverhältnis des Bezirksverbandes. Ihm obliegt auch die Protokollführung bei den Vorstandssitzungen, der Delegiertenversammlung und der Bruderratssitzung. 2. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt der stellvertretenden Schriftführer dessen Amtsgeschäfte. 3. Sind beide verhindert, so ist von der Versammlung ein Notschriftführer mit einfacher Mehrheit zu wählen. Diesem obliegen bei der Versammlung die Aufgaben des Schriftführers. - 10 -

16 Bezirksschiessmeister/stellvertretender Bezirksschiessmeister 1. Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür -unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes- die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet. 2. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt der stellvertretenden Bezirksschiessmeister dessen Amtsgeschäfte. 17 Bezirksjungschützenmeister/stellvertretender Bezirksjungschützenmeister 1. Der Bezirksjungschützenmeister organisiert und ist verantwortlich für die Jung- und Schülerschützen des Bezirksverbandes. Er vertritt deren Interessen im Vorstand, bei der Delegiertenversammlung in der Bruderratssitzung sowie im Diözesanverband. 2. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt der stellvertretenden Bezirksjungschützenmeister dessen Amtsgeschäfte. 18 Ausgabenwirtschaft 1. In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an den von der Delegiertenversammlung beschlossenen Voranschlag gebunden. 2. Außerhalb des Voranschlags kann der Vorstand in jedem Einzelfall über einen Höchstbetrag, der in der Geschäftsordnung des Bezirksverbandes festgelegt ist, verfügen. 3. Der Bezirksbundesmeister kann in jedem Einzelfall über einen Höchstbetrag, der in der Geschäftsordnung des Bezirksverbandes festgelegt ist, verfügen. 19 Vergütungen für die Vereinstätigkeit 1. Die Bezirksverbands- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 2. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. 3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Bezirksverbandstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Delegiertenversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. - 11 -

4. Der Bruderrat ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Bezirksverband gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Bezirksverbands. 5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand nach Zustimmung der Delegiertenversammlung ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. 6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Bezirksverbandes einen Aufwendungsersatzanspruch nach 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Bezirksverband entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. 7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. 8. Von der Delegiertenversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach 670 BGB festgesetzt werden. 9. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Bezirksverbandes, die von der Delegiertenversammlung erlassen und geändert wird. 20 Wahl des Vorstands 1. Die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des - Bezirksjungschützenmeisters, - des stellvertretenden Bezirksjungschützenmeisters und - des Bezirkspräses, erfolgt durch die Delegierten in schriftlicher und geheimer Abstimmung. Auf Antrag und einstimmigen Beschluss der Versammlungsteilnehmer per Handzeichen. Gewählt ist wer 2/3 der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält im 1. Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den 2 Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hatten. Die Person ist gewählt, die die einfache Mehrheit der Delegiertenstimmen auf sich vereinigt. 2. Der Bezirksjungschützenmeister und dessen Stellvertreter werden laut Grundgesetz der St. Seb. Schützenjugend durch die Jungschützenmeister der Bruderschaften gewählt. 3. Der Bezirkspräses wird vom Bischof bestellt. 4. Mit Ausnahme von Ehrenmitgliedern können in den Vorstand nur Personen aus dem Mitgliederkreis des Bezirksverbandes gewählt werden. Der Vorstand wird auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. - 12 -

5. Scheidet vor Ablauf seiner Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, so ist der Vorstand befugt bis zum Ende des Geschäftsjahres bzw. zur nächsten Delegiertenversammlung einen Nachfolger einzusetzen. 6. Scheidet während seiner Amtszeit der Bezirksbundesmeister oder dessen Stellvertreter aus, so kann auf Antrag eines Mitgliedes eine Neuwahl stattfinden. Sie muss innerhalb von 6 Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden. 7. Um eine bessere Kontinuität in der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, wird der Vorstand in zwei Gruppen gewählt. Die Amtszeit der beiden Gruppen ist um 3 Jahre versetzt. Die Gruppen werden wie folgt aufgeteilt: Gruppe I: - Bezirksbundesmeister, - Schriftführer - Kassierer, - Bezirksschießmeister und - Bezirksjungschützenmeister. Gruppe II: - stellvertretender Bezirksbundesmeister, - stellvertretender Schriftführer, - stellvertretender Kassierer, - stellvertretender Bezirksschießmeister, - stellvertretender Bezirksjungschützenmeister. 8. Bei der nächsten Neuwahl des Vorstands werden die Mitglieder der Gruppe II für 3 Jahre gewählt. 21 Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes Kommt ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung nicht nach, so kann der Vorstand das Mitglied ausschließen. Es ist wie Folgt zu verfahren: - Das Mitglied muss mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich - per Einschreiben/Rückschein oder durch Einwurf des Schreibens unter Zeugnis zweier Vorstandsmitglieder - und unter Nennung des entsprechenden Tagesordnungspunktes ( Antrag auf Ausschluss des Mitgliedes [Name des Mitglieds] ) zu einer Vorstandssitzung eingeladen werden. - Erscheint das Mitglied zu der Sitzung, so ist Ihm vor der Abstimmung Gehör zu gewähren. Im Anschluss daran erfolgt die geheime Abstimmung. Der Ausschluss gilt als vollzogen, wenn die Vorstandsmitglieder mit 2/3 der abgegebenen Stimmen für den Ausschluss stimmen. - 13 -

- Erscheint das Mitglied zu der Vorstandssitzung nicht, so kann das Mitglied auch ohne Anhörung ausgeschlossen werden. - Der Vorstand bestimmt einen Ersatzmann, der bis zur nächsten Delegiertenversammlung die Amtsgeschäfte des ausgeschlossenen Vorstandsmitglieds übernimmt. - Bei der nächsten Delegiertenversammlung steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht auf eine Stellungnahme zu. Das Mitglied kann, auf eigenen Antrag oder Delegiertenantrag, den Antrag auf die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen. Die Delegiertenversammlung muss diesem Antrag mit 2/3 der angegebenen Stimmen zustimmen. 22 Delegiertenversammlung 1. Die Delegiertenversammlung ist das entscheidende Organ des Bezirksverbandes. 2. Die ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. 3. Die Delegiertenversammlung besteht aus 2 Delegierten je Bruderschaft. Die Vorstandsmitglieder sind geborene Delegierte. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Nur Delegierte in Schützentracht haben Stimmrecht. 4. Einmal im Jahr, möglichst im Januar, ist eine ordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen. 5. Auf schriftlichen Antrag beim Bezirksbundesmeister können die Bruderschaften außerordentliche Delegiertenversammlungen beantragen. Dieser Antrag muss von mindestens 1/3 der Bruderschaften getragen werden. Ebenso kann der Vorstand eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen. Die außerordentliche Delegiertenversammlung kann für alle satzungsgemäßen Belange des Bezirksverbands oder der Bruderschaften einberufen werden. Es können zu allen satzungsgemäßen Belangen des Bezirksverbands oder der Bruderschaften Beschlüsse gefasst werden. 6. Die Einberufung der Delegiertenversammlung muss schriftlich durch den Vorstand, mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin, erfolgen und muss die Tagesordnung enthalten. Den Versammlungsort bestimmt der Vorstand, die Örtlichkeit jedoch die Bruderschaft bei dem diese Veranstaltung stattfindet. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 3 Wochen vor der Delegiertenversammlung beim Bezirksbundesmeister schriftlich einzureichen. 7. Die ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Die Abstimmung erfolgt, wenn nicht im Einzelnen anders bestimmt, durch Handzeichen. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, muss dies von einem Delegierten beantragt werden. - 14 -

8. Für Änderungen der Satzung ist die 2/3 Mehrheit der abgegebenen Delegiertenstimmen erforderlich, für Änderungen der Geschäftsordnung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Delegiertenstimmen. 9. Zur Auflösung des Bezirksverbandes ist die Anwesenheit von 2/3 der Delegierten und die 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 10. Über die Anträge und Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Bezirksbundesmeister und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift hierüber erhält der Brudermeister jeder Bruderschaft. 23 Aufgaben der ordentlichen Delegiertenversammlung 1. Die Aufgaben der ordentlichen Delegiertenversammlung sind: - Wahl des Vorstandes, - Wahl der Kassenprüfer, - Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan, - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer, - Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung, - Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr, - Änderung der Satzung und der Geschäftsordnung, - Aufnahme neuer Mitglieder / Ausschluss von Mitgliedern, - Entscheidung über vorgelegte Anträge, Behandlung aufkommender bzw. Entscheidung über vorliegende Vorkommnisse, - Festlegung der Veranstaltungstermine, - Auflösung des Bezirksverbandes. 2. Die zu wählenden Kassenprüfer müssen Personen sein, die einem Mitglied des Bezirksverbandes angehören und Erfahrung in Kassenangelegenheiten besitzen. Die Kassenprüfer führen die Prüfung mindestens 14 Tage vor der Delegiertenversammlung durch. Zur Jahresrechnungslegung des Kassierers auf der Delegiertenversammlung erfolgt der Prüfungsbericht der Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden für ein Jahr gewählt. 24 Geschäftsordnung des Bezirksverbandes Die Geschäftsordnung des Bezirksverbands regeln die Belange des Bezirksverbandes und der angeschlossenen Vereine untereinander soweit diese nicht in der Satzung geregelt sind. Es werden im Besonderen - das sportliche Schießen, - die Veranstaltungen des Bezirksverbandes, - die Schützenfeste und - die Abgabenordnung in diesem Werk geregelt. - 15 -

25 Auflösung des Bezirksverbandes 1. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen, mit Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände, an die Pfarreiengemeinschaft Brohltal mit der Auflage, dass Vermögen ausschließlich und unmittelbar für kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. 2. Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Urkunden und Bücher fallen als erhaltenswerte Kulturgüter an die Verbandsgemeinde Brohltal die diese Gegenstände ausschließlich und unmittelbar für kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. 3. Bei Wiedererrichtung und Anerkennung eines neuen gemeinnützigen Bezirksverbandes mit gleicher Zielrichtung könnten die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben werden. 26 Schiedsgericht 1. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und des Bezirksverbandes bzw. zwischen Mitgliedern / Bruderschaften untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden. 2. Die in der Anlage beigefügte Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.v. ist in der Fassung vom 14.3.2010 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich. 27 Datenschutzklausel 1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen; Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. 2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden. - 16 -

3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am Schwarzen Brett. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig. 4. Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.v. und anderer Verbände ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den jeweiligen Verband zu melden. Übermittelt werden dabei die für die satzungsgemäße Verbandsführung notwendigen Daten. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt auf elektronischem oder postalischem Wege. 5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. 28 Satzungsänderungen 1. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Bezirksverbandes ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. 2. Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut. 29 salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Mitglieder mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist. - 17 -

30 Inkrafttreten - Die Satzungsneufassung wurde auf der Delegiertenversammlung vom 18.07.2014 beschlossen und tritt nach der Änderung im Vereinsregister in Kraft. - Mit Inkrafttreten dieser Satzungsneufassung verlieren alle bisherigen Satzungen ihre Gültigkeit. Burgbrohl-Weiler, den 18.07.2014 Hans Ströter *29.04.1957 Franz-Rudolf Rörig *01.02.1949 Hauptstraße 71 Brunnenweg 3 DE 56651 Niederzissen Rodder DE 56653 Wassenach Bezirksbundesmeister stellv. Bezirksbundesmeister Heinrich-Peter Weidenbach *19.01.1964 Hauptstraße 84 56659 Burgbrohl-Weiler Bezirksschriftführer Die vorstehenden Personen sind mir von Person bekannt. Die Unterschriften wurden unter meiner Aufsicht geleistet von mir durch Unterschrift und Amtssiegel beglaubigt. Burgbrohl-Weiler, den 18.07.2014 Eugen Schmitt Brohltalstraße 22 DE 56651 Oberzissen Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Oberzissen - 18 -