Förderung von Solarstromanlagen/-speichern

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Transkript:

INFORMATION Förderung von Solarstromanlagen/-speichern Tab. 1 Fördersätze für Solarstromanlagen [ct/kwh] Anlagen auf oder an Gebäuden Freiflächenanlagen Inbetriebnahme 0-10 kwp 10-40 kwp 40 kwp - 1 1-10 0-10 ab 01. August 2013 14,80 14,04 12,52 10,25 10,25 ab 01. September 2013 14,54 13,79 12,30 10,06 10,06 ab 01. Oktober 2013 14,27 13,54 12,08 9,88 9,88 Anteilige Vergütung der im Kalenderjahr erzeugten kwh (Marktintegrationsmodell) 100 % 90 % 90 % 100 % 100 % Die Vergütung ist begrenzt auf Anlagengrößen bis 10. Freiflächenanlagen: Konversionsflächen / versiegelte Flächen / Gewerbe- und Industrieflächen / baulichen Anlagen an Verkehrswegen. Anlagen auf Ackerflächen werden nicht gefördert. Marktintegrationsmodell : Für Anlagengrößen von 10 kwp - 1 werden 90% der im Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden vergütet. Die restlichen 10 % können selbst verbraucht bzw. an Dritte verkauft werden oder erhalten automatisch den variablen Marktwert Solar (= Börsenwert, derzeit ca. 5 ct/kwh). Das Marktintegrationsmodell gilt für alle Anlagen, die ab 01.04. 2012 in Betrieb gegangen sind, wird aber erst zum 01.01.2014 angewendet. Bis dahin werden 100 % vergütet. Eigenverbrauchter Solarstrom wird nicht vergütet. Bei Anlagen über 10 kw erfolgt eine Mischvergütung, z.b. 20 kw-anlage: (10/20 x 14,80 ct/kwh) + (10/20 x 14,04 ct/kwh) = 14,42 ct/kwh Laufzeit der Einspeisevergütung: 20 Jahre plus anteilig das Inbetriebnahmejahr. Die Anlagen müssen die Anforderungen des Gesetztes zur Neuregelung des Rechts Erneuerbarer Energien im Strombereich (EEG) vom 04.08.2001 erfüllen. Die Solarstromanlage kann auf bzw. an Gebäuden oder auf einer freien Fläche (außer Ackerflächen) errichtet werden. Alle Angaben ohne Gewähr Förderung von Solarstromanlagen Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) legt fest, dass der ins öffentliche Stromnetz eingespeiste Solarstrom vergütet wird 20 Jahre lang. Günstige Finanzierungsprogramme, z. B. über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) flankieren die Einspeisevergütung, indem sie Darlehen mit einem sehr günstigen Zinssatz anbieten. Marktintegrationsmodell Für Anlagengrößen von 10 kwp - 1 werden 90% der im Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden vergütet. Die restlichen 10 % können selbstverbraucht oder über sonstige Direktvermarktung vermarktet werden bzw. erhalten automatisch den sogenannten Marktwert Solar (= Börsenwert, derzeit rund 4 ct/kwh). Anlagenbetreiber können ganzjährig oder auch nur monatsweise in die Direktvermarktung gehen. Das Marktintegrationsmodell gilt für alle Anlagen, die ab 01. April 2012 in Betrieb genommen werden, wird jedoch erst ab 01.01.2014 angewendet. Bis dahin werden 100 % vergütet. Eigenverbrauch von Solarstrom Der Eigenverbrauch von Solarstrom wird nicht vergütet. Trotzdem ist diese Option durchaus lukrativ, denn der An- lagenbetreiber spart die Kosten für die Strommenge, die er nicht mehr vom Energieversorger kaufen muss. Ohne den Einsatz von Hilfsmitteln schätzen Experten den erreichbaren Eigenverbrauchsanteil am Gesamtstromverbrauch eines Jahres auf durchschnittlich 10-30 % (4-Personen-Haushalt). Höhere Anteile sind z.b. mit Batteriespeichersystemen möglich, die auch vom Staat gefördert werden. Angepasste Degression Mit Novellierung des EEG in 2012 gilt eine monatliche Degression. In Abhängigkeit vom realen Zubau erfolgt eine quartalsweise Korrektur der Degression. Die Korrektur erfolgt auf Basis eines rollierenden 12-montigen Bemessungszeitraums und gilt jeweils für 3 Monate. Die nächsten Korrekturen erfolgen zum 01. Mai 2013, 01. August 2013, und 01. November 2013. Bei Erreichen einer in Deutschland installierten Gesamtleistung von 52 GW fällt die Förderung für neu installierte PV-Anlagen weg (Stand 31. Dezember 2012: 32 GW). Der gesetzlich festgelegte Einspeisevorrang bleibt auch über diese Grenze hinweg bestehen. Größenbegrenzung für Freiflächenanalgen Alle Anlagen, die im Umkreis von 2 km und binnen 24 Monaten innerhalb derselben Gemeinde errichtet wurden, werden zur Bemessung der Größengrenze von 10 zusammengefasst. Gedruckt auf Recyclingpapier aus 100 % Altpapier Photovoltaik / Netz DE-DEU_Foerderung-Solarstrom_SI-130801-11241E00 1

Förderung von Solarstromspeichern Betreiber von Solarstrom-Anlagen können durch den Einsatz von Speichern den Anteil ihres selbst genutzten Stroms deutlich erhöhen. Der Staat bezuschusst die Anschaffung von Batteriespeichern um die Markt- und Technologieentwicklung von Batteriespeichersystemen anzuregen. Die geförderten Systeme leisten einen Beitrag zur besseren Integration von kleinen bis mittelgroßen Solarstromanlagen in das Stromnetz. Tilgungszuschuss Gefördert wird durch einen Tilgungszuschusses auf einen zinsgünstigen Kredit der KfW-Bankengruppe (KfW Programm 275 Erneuerbare Energien - Speicher ). Die Förderhöhe ist an die die Leistung der Solarstromanlage gekoppelt. Der Tilgungszuschuss errechnet sich als 30-prozentige Förderquote auf die maximal förderfähigen Kosten von: 2.000 /kwp bei kombinierter Installation von Solarstromanlage und Speichersystem bzw. 2.200 /kwp bei Speicher-Nachrüstung. Zwischen Inbetriebnahme der Solarstromanlage und des Speichersystems müssen mindestens 6 Monaten liegen. Förderfähig ist die Nachrüstung nur für Anlagen die ab 01.01.2013 in Betrieb gegangen sind. Die Anlagengröße darf max. 30 kwp betragen. Pro Solarstromanlage wird ein Speichersystem gefördert. Förderbedingungen Damit die Vorteile für die Entlastung der Stromnetze greifen, müssen folgende Förderbedingungen erfüllt werden: Die Einspeiseleistung der Solarstrom-Anlage ins Netz ist auf 60 Prozent der Anlagenleistung zu reduzieren. Der restliche Strom ist natürlich nicht verloren. Er kann direkt selbst verbraucht oder mithilfe des Speichers später genutzt werden. Um eine hohe Qualität und Lebensdauer der Batterien sicherzustellen, werden nur Speichersysteme gefördert, deren Hersteller eine 7-jährige Zeitwertgarantie gibt. Das heißt, dass der Anlagenbetreiber bei Eintreten eines Defekts innerhalb der ersten sieben Jahre den jeweiligen Zeitwert der Batterie ersetzt bekommt. Die geförderten Batteriespeichersysteme müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie sind mindestens 5 Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme existierenden gültigen Anwendungsregeln und Netzanschlussrichtlinien für Batteriespeicher sind durch die geförderten Anlagen einzuhalten. Weitere Informationen unter www.kfw.de. Berechnung des Tilgungszuschuss Beispiel 1: 5 kwp-solarstromanlage mit Speichersystem, Gesamtinvestition 15.000, kombinierte Installation 1. Ermittlung der Kosten für die Solarstromanlage Hier wird nicht der reale Anschaffungspreis angesetzt sondern ein kalkulatorischer Wert, der jährlich von der KfW vorgegeben wird. Für 2013 sind das 1600 /kwp. 5 kwp x 1.600 /kwp = 8.000 2. Ermittlung der Speicherkosten = Gesamtinvestitionen abzüglich Kosten für die Solarstromanlage 15.000-8.000 = 7.000 3. Ermittlung der förderfähigen Kosten = 7.000 / 5 kwp = 1.400 /kwp Der Betrag liegt unter den max. Förderkosten von 2.000 /kwp 4. Ermittlung des Tilgungszuschuss = 1.400 /kwp x 5 kwp x 0,3 = 2.100 Beispiel 2: 5 kwp-solarstromanlage mit Speichersystem, Gesamtinvestition 20.000, kombinierte Installation 1. Ermittlung der Kosten für die Solarstromanlage Hier wird nicht der reale Anschaffungspreis angesetzt sondern ein kalkulatorischer Wert, der jährlich von der KfW vorgegeben wird. Für 2013 sind das 1600 /kwp. 5 kwp x 1.600 /kwp = 8.000 2. Ermittlung der Speicherkosten = Gesamtinvestitionen abzüglich Kosten für die Solarstromanlage 20.000-8.000 = 12.000 3. Ermittlung der förderfähigen Kosten = 12.000 / 5 kwp = /kwp Der Betrag liegt über den max. Förderkosten von 2.000 /kwp 4. Ermittlung des Tilgungszuschuss = 2.000 /kwp x 5 kwp x 0,3 = 3.000 Beispiel 3: Nachrüstung mit Speichersystem, Kosten 7.000 1. Ermittlung der förderfähigen Kosten = 7.000 / 5 kwp = 1.400 /kwp Der Betrag liegt unter den max. Förderkosten von 2.200 /kwp 2. Ermittlung des Tilgungszuschuss = 1.400 /kwp x 5 kwp x 0,3 = 2.100 Beispiel 4: Nachrüstung mit Speichersystem, Kosten 12.000 1. Ermittlung der förderfähigen Kosten = 12.000 / 5 kwp = /kwp Der Betrag liegt über den max. Förderkosten von 2.200 /kwp 2. Ermittlung des Tilgungszuschuss = 2.200 /kwp x 5 kwp x 0,3 = 3.300 2 DE-DEU_Foerderung-Solarstrom_SI-130801-11241E00

Solar-Darlehen bei der KfW KfW Programm Erneuerbare Energien Die KfW Bankengruppe ist Eigentum von Bund und Ländern. Sie fördert Solarstromanlagen und Batteriespeichersysteme im Rahmen des Förderprogramms Erneuerbare Energien (Programmnummer 274 + 275) mit zinsgünstigen Krediten. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.kfw.de Solar-Darlehen bei Kreditinstituten Mittlerweile haben sich bankenspezifische Solarkredite am Markt etabliert, z. B. bei der Umweltbank, bei den Landesbausparkassen etc. Ein Übersicht über die Anbieter von Solarkrediten finden Sie z. B. unter www.solarkredit.com. Informieren Sie sich auch bei Ihrer Hausbank. Wer wird gefördert? Natürliche Personen und gemeinnützige Antragssteller, die wirtschaftlich tätig sind (den erzeugten Strom einspeisen) Landwirte, Freiberufler In- und ausländische, gewerbliche Unternehmen, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden. Unternehmen, an denen Kommunen, Kirchen oder karitative Organisationen beteiligt sind Was wird gefördert? Programm 274 (Photovoltaik-Anlagen): Der Erwerb, die Errichtung und die Erweiterung von Solarstromanlagen, auch als Verbundvorhaben, bei denen die Stromerzeugung mit Energiespeichern und/oder Lastmanagement kombiniert wird. Programm 275 (Speicher): Finanzierung von stationären Batteriespeichersystemen in Verbindung mit einer Solarstromanlage. Wie wird gefördert? Antragsteller erhalten ein zinsgünstiges Darlehen zum Bau der Solarstromanlage bzw. zusätzlich einen Tilgungszuschuss für das Speichersystem. Den Antrag stellen sie bei ihrer Hausbank. Dazu ist ein Angebot eines Installatuers erforderlich. Das Darlehen wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tag der Zusage geltenden Maximalzinssatzes zugesagt. Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonitätseinstufung) von der Hausbank festgelegt. Die aktuellen Konditionen sind im Internet unter www.kfw.de/konditionen abrufbar. Der Finanzierungsanteil kann bis zu 100 % der förderfähigen Kosten betragen, max. 25 Mill. pro Vorhaben. Die Auszahlung erfolgt zu 96 %. Die Abruffrist des Darlehens beträgt 1 Jahr. Die Kreditlaufzeit beträgt wahlweise: Bis zu 5 Jahre bei max. 1 tilgungsfreien Anlaufjahr Bis zu 10 Jahre bei max. 2 tilgungsfreien Anlaufjahren Bis zu 20 Jahren bei max. 3 tilgungsfreien Anlaufjahren. Bei Kreditlaufzeiten bis zu 10 Jahren wird der Zinsatz über die gesamte Laufzeit festgeschrieben, bei längeren Laufzeiten erfolgt die Zinsbindung für 10 Jahre. Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleichhohen vierteljährlichen Raten. Eine außerplanmäßige Tilgung des Darlehens ist während der Zinsbindungsphase ganz oder in Teilbeträgen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich. DE-DEU_Foerderung-Solarstrom_SI-130801-11241E00 3

Irrtum und Änderungen vorbehalten Wagner & Co, 2013 www.wagner-solar.com 4 Wagner & Co Zimmermannstraße 12 D-35091 Cölbe/Marburg % (06421) 80 07-0 Fax 80 07-22

Stand: 01.04.2015 EEG 2014 - feste Einspeisevergütungen im Überblick * Vergütungssätze für Anlagen, die keine Erlöse aus der Direktvermarktung (verpflichtend ab 500 kwp Nennleistung) erzielen. Hier gelangen Sie zur Übersicht Erlösobergrenzen im Sinne des Marktprämienmodells Inbetriebnahme bei einem auf ein Jahr hochgerechneten Zubau bis (Degression) 1 Vergütungssätze zum ersten August 2014 gem. EEG 2014, 51 Abs. 2 inkl. Kompensation für Eigenverbrauchsbelastung (0,3 ct/kwh) für alle Dachanlagen ab 10 kwp bis 1 2 0,25% Basisdegression in den Monaten April, Mai und Juni 2015 gem. 31 Abs. 3 und 4 3 Mögliche Degression der Vergütungssätze im dritten Quartal 2015 gem. 31 Abs. 3 und 4 in Abhängigkeit des Zubaus (siehe Tabellenkopf) bis 10 kwp (Ct/kWh) Dachanlagen über 10 bis 40 kwp (Ct/kWh)** über 40 bis 500 kwp (Ct/kWh)** Dachanlagen auf Nichtwohngebäuden im Außenbereich und Freiflächenanlagen (jeweils bis 500 kwp) (Ct/kWh) * Die Tabelle wurde auf Basis des am 24.07.2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Gesetzes erstellt. Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt der BSW-Solar keine Gewähr. Rechtlich verbindlich ist nur der im Bundesanzeiger veröffentlichte Gesetzestext. ** Für alle Anlagen, die ab dem 1.4.2012 bis zum 31.7.2014 in Betrieb genommen wurden, gilt ab dem 1.1.2014 die Begrenzung der maximal vergütungsfähigen PV-Stromerzeugung gemäß dem Marktintegrationsmodell. Die Anforderungen des Marktintegrationsmodells bleiben für diese PV-Anlagen erhalten. Die Anlagen größer 10 bis einschließlich 1.000 kwp erhalten für maximal 90% der erzeugten Strommenge den normalen Einspeisetarif. Das Marktintegrationsmodell gilt nur für Dachanlagen und nicht für Freiflächenanlagen. Ab 1. Jan 2014 13,68 12,98 11,58 9,47 Ab 1. Feb 2014 13,55 12,85 11,46 9,38 Ab 1. Mrz 2014 13,41 12,72 11,35 9,28 Ab 1. Apr 2014 13,28 12,60 11,23 9,19 Ab 1. Mai 2014 13,14 12,47 11,12 9,10 Ab 1. Jun 2014 13,01 12,34 11,01 9,01 Ab 1. Jul 2014 12,88 12,22 10,90 8,92 Ab 1. Aug 2014 1 12,75 12,40 11,09 8,83 Ab 1. Sep 2014 12,69 12,34 11,03 8,79 Ab 1. Okt 2014 12,65 12,31 11,01 8,76 Ab 1. Nov 2014 12,62 12,28 10,98 8,74 Ab 1. Dez 2014 12,59 12,25 10,95 8,72 Ab 1. Jan 20152 12,56 12,22 10,92 8,70 Ab 1. Feb 20152 12,53 12,18 10,90 8,68 Ab 1. Mrz 20152 12,50 12,15 10,87 8,65 Ab 1. Apr 2015 2 12,47 12,12 10,84 8,63 Ab 1. Mai 2015 2 12,43 12,09 10,82 8,61 Ab 1. Jun 2015 2 12,40 12,06 10,79 8,59 Ab 1. Jul 2015 3 12,34 12,37 12,40 12,06 12,03 12,06 10,73 10,76 10,79 8,55 8,57 8,59 Ab 1. Aug 2015 3 12,28 12,34 12,40 12,00 12,00 12,06 10,68 10,73 10,79 8,50 8,55 8,59 Ab 1. Sep 2015 3 12,22 12,31 12,40 11,94 11,97 12,06 10,63 10,71 10,79 8,46 8,53 8,59