GUV-Regel Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten

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Transkript:

(bisher GUV 20.28) Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz GUV-Regel Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten Ausgabe Oktober 1995 Gesetzliche Unfallversicherung

Vorbemerkung In diesen Regeln ist die Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/656/EWG) berücksichtigt. Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Herausgeber Bundesverband der Unfallkassen, Fockensteinstraße 1, 81539 München www.unfallkassen.de Erarbeitet vom Fachausschuss Persönliche Schutzausrüstung der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin. Diese Ausgabe Oktober 1995 entspricht der Ausgabe Oktober 1993 von BGR 199 (bisher ZH 1/710) des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerks. Bestell-Nr. GUV-R 199, zu beziehen vom zuständigen Unfallversicherungsträger, siehe vorletzte Umschlagseite.

(bisher GUV 20.28) Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz GUV-R 199 GUV-Regel Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten Ausgabe Oktober 1995 Gesetzliche Unfallversicherung

Inhalt Seite Vorbemerkung........................................................ 2 1 Anwendungsbereich................................................ 5 2 Begriffsbestimmungen.............................................. 6 3 Gefährdungsermittlung............................................. 8 3.1 Persönliche Schutzausrüstungen zum Halten........................ 8 3.2 Persönliche Schutzausrüstungen zum Retten........................ 8 4 Bewertung und Auswahl............................................ 9 4.1 Allgemeines................................................... 9 4.2 Bewertung.................................................... 9 4.3 Hinweise für die Auswahl........................................ 9 4.4 Kennzeichnung................................................ 14 5 Benutzung........................................................ 15 5.1 Allgemeines................................................... 15 5.2 Persönliche Schutzausrüstungen zum Halten........................ 15 5.3 Persönliche Schutzausrüstungen zum Retten........................ 17 5.4 Benutzungsdauer............................................... 18 6 Betriebsanweisung, Unterweisung, Überwachung....................... 19 6.1 Betriebsanweisung............................................. 19 6.2 Unterweisung.................................................. 19 6.3 Überwachung.................................................. 19 7 Ordnungsgemäßer Zustand.......................................... 20 7.1 Prüfungen..................................................... 20 7.2 Instandhaltung................................................. 20 7.3 Reinigung..................................................... 20 7.4 Aufbewahrung................................................. 20 Anhang: Vorschriften und Regeln....................................... 22 4

1 Anwendungsbereich GUV-R 199 Diese Regeln finden Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten. 5

2 Begriffsbestimmungen 2.1 Haltegurte im Sinne dieser Regel sind Teile der persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten, die aus Gurtbändern bestehen, die den Körper umschließen. Sie bewahren mit Verbindungsmitteln Versicherte vor dem Abstürzen oder Abrutschen. Siehe auch Abschnitt 4.3.1. 2.2 Rückhaltegurte im Sinne dieser Regel sind Teile der persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten, die aus Gurtbändern bestehen, die den Körper umschließen. Sie können auch mit zusätzlichen Schultergurtbändern ausgerüstet sein. Rückhaltegurte verhindern, dass Versicherte die Absturzkante erreichen können. Siehe auch Abschnitt 4.3.2. 2.3 Sitzgurte im Sinne dieser Regel sind Teile der persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten, die aus Gurtbändern bestehen, die den Körper umschließen und zusätzlich mit Beingurtbändern ausgerüstet sind. Die Gurte können auch durch Schultergurtbänder ergänzt sein. Sitzgurte sind dazu bestimmt, dass Versicherte in diesen sitzend von einem höheren zu einem tieferen bzw. von einem tieferen zu einem höheren Ort gebracht werden können. 2.4 Abseilgurte im Sinne dieser Regel sind Teile der persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten, die während des Auf- und Abseilens den darin sitzenden Versicherten sicher halten. 2.5 Rettungsgurte im Sinne dieser Regel sind Teile der persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten, die aus Gurtbändern bestehen, die um Schultern, Brust und Oberschenkel verlaufen. Sie ermöglichen bei bestimmungsgemäßer Benutzung das Herausziehen, Auf- und Abseilen eines zu rettenden Versicherten. Beim Auf- und Abseilen wird der Körper in einer aufrechten Lage gehalten. 2.6 Rettungsschlaufen im Sinne dieser Regel sind Teile der persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten, die aus Gurtbändern und einer Halteöse bestehen. Sie werden um die Füße gelegt und an der Halteöse das Verbindungsmittel befestigt. Der zu rettende Versicherte kann bei bestimmungsgemäßer Anwendung kopfüber aufgezogen oder herabgelassen werden. 6

2.7 Rettungshubgeräte im Sinne dieser Regel sind Ausrüstungen zum Retten, mit denen Versicherte von einem Helfer von einem tiefer gelegenen zu einem höher gelegenen Ort heraufgezogen werden können. Es gibt auch Rettungshubgeräte, mit denen Versicherte auch von einem höher gelegenen zu einem tiefer gelegenen Ort hinabgelassen werden können. 2.8 Abseilgeräte im Sinne dieser Regel sind Ausrüstungen zum Retten, mit denen Versicherte sich selbst von einem höher gelegenen zu einem tiefer gelegenen Ort hinablassen können. Sie können auch von einem Helfer hinabgelassen werden. Es gibt auch Abseilgeräte, mit denen Versicherte auch von einem tiefer gelegenen zu einem höher gelegenen Ort hochgezogen werden können. 7

3 Gefährdungsermittlung 3.1 Persönliche Schutzausrüstungen zum Halten Vor der Auswahl und dem Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeiten, der örtlichen Gegebenheiten und Gefährdungen eine Gefährdungsermittlung durchzuführen und die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten auszuwählen. Persönliche Schutzausrüstungen zum Halten sind z.b. Haltegurte, Rückhaltegurte, Sitzgurte; siehe auch Abschnitte 2.1 bis 2.3. 3.2 Persönliche Schutzausrüstungen zum Retten Vor der Auswahl und dem Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten hat der Unternehmer unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten, der Zahl der zu rettenden Versicherten und der Gefährdungen eine Gefährdungsermittlung durchzuführen und die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten auszuwählen und vor Beginn der Arbeiten bereitzustellen. 8

4 Bewertung und Auswahl GUV-R 199 4.1 Allgemeines Die zu verwendenden persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten müssen den im Anhang genannten Vorschriften und Regeln entsprechen. 4.2 Bewertung Vor der Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen zum Halten und Retten hat der Unternehmer eine Bewertung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten vorzunehmen, um festzustellen, ob sie 1.Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefahren bieten, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen, 2.für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind, 3.den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Versicherten genügen, 4.dem Versicherten angepasst werden können, wenn die Art der persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten dieses erfordert. Er hat dafür zu sorgen, dass für jeden Versicherten, der am Arbeitsplatz gegen Abstürzen oder Abrutschen gehalten werden muss oder der Arbeiten in einem Sitzgurt ausführt, ein eigener Gurt zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht. 4.3 Hinweise für die Auswahl 4.3.1 Haltegurte Haltegurte sind zum Auffangen abstürzender Versicherter ungeeignet. Für die Benutzung bei Arbeiten an Masten ist ein Gurt mit zwei Halteösen auszuwählen, wobei der Haltegurt durch eine Rückenstütze ergänzt sein kann. 4.3.2 Rückhaltegurte Rückhaltegurte werden in einer dem Haltegurt vergleichbaren Bauart oder mit zusätzlichen Schultergurtbändern angeboten. Für das Zurückhalten von einer Absturzkante ist ein Brustgurt ausreichend; für eine bessere Kraftverteilung auf dem Körper ist ein Gurt mit zusätzlichen Schultergurtbändern zu bevorzugen. 9

4.3.3 Sitzgurte Sitzgurte werden in erster Linie dann eingesetzt, wenn Arbeiten von unten nach oben oder von oben nach unten durchgeführt werden. Bestehen im Bewegungsraum Hindernisse, sind Sitzgurte mit Schultergurtbändern zu bevorzugen. 4.3.4 Abseilgeräte Abseilgeräte werden wie folgt eingeteilt: Klasse A: Abseilarbeit W 7,5 10 6 J, Klasse B: Abseilarbeit W 1,5 10 6 J, Klasse C: Abseilarbeit W 0,5 10 6 J, Klasse D: Abseilarbeit W 0,02 10 6 J, jedoch nur für einen einzigen Abseilvorgang bei einer Abseilhöhe bis 20 m (bei Abseilgeräten für größere Abseilhöhen als 20 m ist die Abseilarbeit entsprechend größer). Müssen mehrere Versicherte aus größeren Höhen, z.b. aus Kabinen von Seilschwebebahnen, abgeseilt werden, sind Geräte der Klassen A oder B auszuwählen. Für die Verwendung bei geringeren Höhen und geringerer Zahl an Versicherten, z.b. bei Abseilung aus Kranführerkabinen, sind Geräte der Klasse C ausreichend. Hinsichtlich der technischen Bauart werden Abseilgeräte auf Grund ihrer Bremseinrichtungen unterschieden. Es gibt Geräte mit Seilreibungsbremsen, Fliehkraftbremsen und hydrostatische Bremsen. Bei den Geräten mit Seilreibungsbremsen kann der sich abseilende Versicherte oder der Helfer die Abseilgeschwindigkeit beeinflussen, was bei Geräten mit Fliehkraft- oder hydrostatischer Bremse in der Regel nicht der Fall ist. Geräte mit Seilreibungsbremse sollen vorwiegend von solchen Versicherten benutzt werden, die mit deren Handhabung vertraut und geübt sind. Fliehkraft bremsende Geräte funktionieren selbsttätig, sodass die Abseilgeschwindigkeit während des Abseilvorganges nicht mehr beeinflusst werden kann. 10

Bild 1: Abseilgeräte mit Chemiefaserseil in Kernmantelbauart 4.3.5 Abseilgurte 4.3.5.1 Bei der Auswahl der Abseilgurte muss geklärt werden, ob ein Versicherter den Abseilgurt selbst anlegen kann oder ob ein Helfer zur Verfügung stehen muss. 4.3.5.2 In Fällen, in denen mit akuten Gefahrensituationen zu rechnen ist, z.b. bei Bränden, sind solche Abseilgurte zu wählen, die schnell angelegt werden können. Ist zum Anlegen eines Gurtes genügend Zeit vorhanden, können zum Abseilen auch Auffanggurte mit vorderer Fangöse benutzt werden. 11

4.3.5.3 In den Fällen, in denen ein Helfer einem sitzenden Versicherten einen Seilgurt anlegt, eignen sich am besten solche Abseilgurte, bei denen die Gurtbänder um die Oberschenkel gelegt werden. 4.3.6 Rettungshubgeräte Rettungshubgeräte werden zwischen einer Anschlageinrichtung und einem Auffanggurt oder Rettungsgurt eingefügt oder bei Bedarf am Seil nachträglich angebracht. Bei nachträglichem Anbringen ist besonders darauf zu achten, dass die Funktionsfähigkeit des Gerätes auf den vorhandenen Seildurchmesser abgestimmt ist. Es gibt auch Rettungsgeräte, mit denen Versicherte von einem höher gelegenen zu einem tiefer gelegenen Ort hinabgelassen werden können. Solche Geräte sind bereitzuhalten, wenn ein Versicherter beim Aufziehen unter einem baulichen Hindernis, z.b. einem Mannloch, stecken bleiben kann. Bild 2: Bild 3: Verwendung eines Rettungshubgerätes Rettungshubgerät im Einsatz vor dem Einsatz; Benutzer mit Auffanggurt und Seilkürzer 12

4.3.7 Rettungsgurte Für Rettungsgurte gilt Abschnitt 4.3.5 sinngemäß. Bild 4: Rettungsgurt in Arbeitshose eingearbeitet 4.3.8 Rettungsschlaufen 4.3.8.1 Rettungsschlaufen sind dann geeignet, wenn das Anlegen eines Rettungsgurtes nicht möglich oder Rettung in großer Eile geboten ist. Vorrangig sollen die Rettungsschlaufen bei Bewusstlosen eingesetzt werden. 4.3.8.2 Rettungsschlaufen gibt es in zwei Formen, Form A und Form B (siehe Bild 5). Bei der Form A wird mit dem Durchziehen der Halteöse zwischen der Doppellage das richtige Anlegen gewährleistet, wobei die Fußgelenke auseinander gehalten werden. Bei der Form B kann das Verbindungsmittel bereits vor dem Anlegen angeschlossen sein. Allerdings kann ein Zusammenpressen der Fußgelenke erfolgen. Rettungsschlaufen sind überall dort zu empfehlen, wo nur enge Öffnungen, z.b. Mannlöcher, für die Rettung vorhanden sind. 13

Form A Form B Bild 5: Rettungsschlaufen Form A und Form B 4.4 Kennzeichnung Persönliche Schutzausrüstungen zum Halten und Retten sind mindestens mit folgenden Angaben gekennzeichnet: Name oder Zeichen des Herstellers oder Lieferers, die letzten beiden Stellen des Herstellungsjahres, Typbezeichnung, Serien- oder Herstellnummer des Herstellers. Zusätzlich muss das EG-Konformitätszeichen angebracht sein. Das EG-Konformitätszeichen besteht aus dem Kurzzeichen CE (CE = communauté européenne) und den beiden letzten Zahlen der Jahreszahl, in dem das Zeichen angebracht wurde, z.b. CE 93, sowie der Kennnummer der benannten Prüfstelle. 14

5 Benutzung GUV-R 199 5.1 Allgemeines 5.1.1 Persönliche Schutzausrüstungen zum Halten und Retten sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Sie dürfen nur benutzt werden, wenn technische Maßnahmen zum Halten nicht vorhanden oder andere Maßnahmen zum Retten nicht möglich sind. 5.1.2 Persönliche Schutzausrüstungen zum Halten und Retten dürfen keinen Einflüssen ausgesetzt werden, die ihren sicheren Zustand beeinträchtigen können. Solche Einflüsse sind z.b. Einwirkungen von aggressiven Stoffen, wie Säuren, Laugen, Lötwasser, Öle, Putzmittel, Funkenflug, höhere Temperaturen bei Textil-Faserwerkstoffen (im allgemeinen ab 60 C), tiefere Temperaturen bei Kunststoffteilen (im allgemeinen ab 10 C). 5.1.3 Beschädigte persönliche Schutzausrüstungen zum Halten und Retten sind der Benutzung zu entziehen, bis ein Sachkundiger der weiteren Benutzung zugestimmt hat. Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.b. DIN EN-Normen, DIN-Normen, technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand und die sachgerechte Anwendung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten beurteilen kann. 5.2 Persönliche Schutzausrüstungen zum Halten 5.2.1 Haltegurte Haltegurte dürfen nur benutzt werden, wenn Versicherte damit so gehalten werden können, dass ein Absturz ausgeschlossen ist. Gegen das Benutzen von Haltegurten bestehen keine Bedenken, wenn das Verbindungsmittel um den Anschlagpunkt geführt oder geschlungen wird, sodass eine zweisträngige Belastung gegeben und ein freies Hängen im Gurt ausgeschlossen ist. 15

1 Schnalle 2 Hüftgurt 3 Rückengurt 4 Halteöse 5 Verbindungselement (Haken) 6 Verbindungsmittel für Haltegurte 7 Längeneinstellung 8 Ende 9 Verbindungselement Bild 6: Haltegurt mit Verbindungsmittel für Haltegurte, das an zwei Halteösen befestigt wird 1 Schnalle 2 Hüftgurt 3 Rückengurt 4 Halteöse 5 Verbindungselement (Haken) 6 Verbindungsmittel für Haltegurte 7 Längeneinstellung 8 Ende 9 Verbindungselement Bild 7: Haltegurt mit integriertem Verbindungsmittel für Haltegurte 16

Maße in Millimeter Mindestanforderungen a Höchstabstand zwischen den Halteösen Bild 8: Rückhaltegurt (Beispiel mit Mindestmaßen) 5.2.2 Rückhaltegurte Rückhaltegurte dürfen benutzt werden, wenn Versicherte die Absturzkante nicht erreichen können oder bei Arbeiten auf Flächen mit nicht mehr als 45 Neigung gehalten oder beim Abrutschen gesichert werden, z.b. bei Arbeiten auf Böschungen, Dachflächen. 5.2.3 Sitzgurte Unter Belastung sollen Sitzgurte höchstens 30 Minuten benutzt werden. 5.3 Persönliche Schutzausrüstungen zum Retten 5.3.1 Abseilgeräte 5.3.1.1 Abseilgeräte, deren Abseilgeschwindigkeit nicht gebremst werden kann, dürfen nicht eingesetzt werden, wenn sich unterhalb des abzuseilenden Versicherten Hindernisse oder gefährliche Stoffe befinden. 5.3.1.2 Abseilgeräte sind an geeigneten Anschlageinrichtungen möglichst lotrecht über den abzuseilenden Versicherten anzubringen. Während des Abseilvorganges darf das Seil nicht über scharfe Kanten laufen; Schlaffseilbildung ist zu vermeiden. Ein genügend großer Abstand zu festen Bauwerken erleichtert das Abseilen. 17

5.3.2 Rettungsgurte Bei der Benutzung von Rettungsgurten können durch zu langes Hängen im Gurt Gesundheitsgefahren auftreten. Nach den bisherigen Erkenntnissen ist beim freien Hängen mit der Dauer von 10 bis 20 Minuten nicht mit schweren Gesundheitsschäden zu rechnen. 5.4 Benutzungsdauer 5.4.1 Die Benutzungsdauer von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten ist von den jeweiligen Einsatzbedingungen abhängig; die Angaben der Gebrauchsanleitung sind zu beachten. Aus Chemiefasern hergestellte Gurte und Verbindungsmittel unterliegen auch ohne Beanspruchung einer gewissen Alterung, die insbesondere von der Stärke der ultravioletten Strahlung sowie von klimatischen und anderen Umwelteinflüssen abhängig ist. Deshalb können keine genauen Angaben über die Benutzungsdauer gemacht werden. Nach den bisherigen Erfahrungen kann unter normalen Einsatzbedingungen bei Gurten von einer Benutzungsdauer von 6 bis 8 Jahren und bei Verbindungsmitteln (Seil/Bänder) von einer Benutzungsdauer von 4 bis 6 Jahren ausgegangen werden. 18

6 Betriebsanweisung, Unterweisung, Überwachung 6.1 Betriebsanweisung Für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben, insbesondere die Gefahren entsprechend der Gefährdungsermittlung, das Verhalten beim Einsatz der persönlichen Schutzausrüstungen und bei festgestellten Mängeln, enthält. 6.2 Unterweisung Der Unternehmer hat die Versicherten anhand der Betriebsanweisung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens umfassen: die für die jeweilige Art bestehenden besonderen Anforderungen der einzelnen Ausrüstung, die bestimmungsgemäße Benutzung, das richtige Anschlagen, die ordnungsgemäße Aufbewahrung, das Erkennen von Schäden. 6.3 Überwachung Der Unternehmer hat den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten zu überwachen. Gegebenenfalls hat er einen Aufsicht Führenden zu benennen, der sicherstellt, dass die Versicherten der Tragepflicht bei den entsprechenden Arbeiten nachkommen. 19

7 Ordnungsgemäßer Zustand 7.1 Prüfungen 7.1.1 Die Versicherten haben persönliche Schutzausrüstungen zum Halten und Retten vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. 7.1.2 Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen zum Halten und Retten entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren einwandfreien Zustand durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Siehe Erläuterungen zu Abschnitt 5.1.3. 7.2 Instandhaltung 7.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen zum Halten und Retten von einem Sachkundigen gewartet werden. 7.2.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beschädigte oder stark beanspruchte persönliche Schutzausrüstungen zum Halten und Retten der Benutzung entzogen werden, bis ein Sachkundiger der weiteren Benutzung zugestimmt hat. 7.2.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass schadhafte Teile von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten durch einen Sachkundigen durch solche Ersatzteile ersetzt werden, die den Originalteilen entsprechen. 7.3 Reinigung Persönliche Schutzausrüstungen zum Halten und Retten sind in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Dabei sind die Informationen des Herstellers über die Reinigungsmethode und die Reinigungsmittel zu beachten. 7.4 Aufbewahrung Persönliche Schutzausrüstungen zum Halten und Retten sind nach den Informationen des Herstellers aufzubewahren. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Gurte und Verbindungsmittel 20

in trockenen, nicht zu warmen Räumen frei hängend aufbewahrt, nicht in der Nähe von Heizungen gelagert, nicht mit aggressiven Stoffen, z.b. Säuren, Laugen, Lötwasser, Ölen, in Verbindung gebracht und möglichst vor direkter Lichteinwirkung und UV-Strahlung geschützt werden. 21

Anhang Vorschriften und Regeln Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch 2.Absatz der Vorbemerkung: 1. EG-Richtlinien (Bezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln) Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/656/EWG). 2. Unfallverhütungsvorschriften (Bezugsquelle: Schriften mit GUV-Nummer zu beziehen vom zuständigen Unfallversicherungsträger; Schriften mit BGV- bzw. VBG-Nummer zu beziehen vom Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln Allgemeine Vorschriften (GUV-V A 1, bisher GUV 0.1), Persönliche Schutzausrüstungen (VBG 101) (z.z. Entwurf). 3. EN-Normen (Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin) DIN EN 341 Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz gegen Absturz; Abseilgeräte; Deutsche Fassung EN 341:1992, DIN EN 358 Persönliche Schutzausrüstung für Haltefunktionen und zur Verhinderung von Abstürzen; Deutsche Fassung EN 358:1992, E DIN EN 359 Persönliche Schutzausrüstung für Arbeitsplatz-Rückhaltesysteme; Deutsche Fassung pren 359:1990, DIN EN 360 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Höhensicherungsgeräte; Deutsche Fassung EN 360:1992, DIN EN 365 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitungen; Deutsche Fassung EN 365:1992, E DIN EN 795 Schutz gegen Absturz; Anschlageinrichtungen; Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung pren 795:1992, E DIN EN 813 Persönliche Schutzausrüstung zur Verhinderung von Abstürzen; Sitzgurte und Zubehör; Deutsche Fassung pren 813:1992. 22

Hinweis: Seit Oktober 2002 ist das BUK-Regelwerk Sicherheit und Gesundheitsschutz neu strukturiert und mit neuen Bezeichnungen und Bestellnummern versehen. In Abstimmung mit dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften wurden sämtliche Veröffentlichungen den Kategorien Unfallverhütungsvorschriften, Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz, Informationen und Grundsätze zugeordnet. Bei anstehenden Überarbeitungen oder Nachdrucken werden die Veröffentlichungen auf die neuen Bezeichnungen und Bestellnummern umgestellt. Dabei wird zur Erleichterung für einen Übergangszeitraum von ca. 3 bis 5 Jahren den neuen Bestellnummern die bisherige Bestellnummer angefügt. Des Weiteren kann die Umstellung auf die neue Bezeichnung und Benummerung einer so genannten Transferliste entnommen werden, die u.a. im Druckschriftenverzeichnis und auf der Homepage des Bundesverbandes der Unfallkassen (www.unfallkassen.de) veröffentlicht ist. Das bisherige Merkblatt für Sicherheits- und Rettungsgeschirre (GUV 20.28), Ausgabe Oktober 1988, wurde überarbeitet und in Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (GUV 10.4) sowie in Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten (GUV 20.28) überstellt; die Richtlinien für Sicherheits- und Rettungsgeschirre (GUV 10.4) werden zurückgezogen.