zum Studienreglement 2017 für den Master-Studiengang Lebensmittelwissenschaften vom 1. November 2016 (Stand am 1. November 2016) Gültig für Eintritte, inkl. Wiedereintritte in den Studiengang ab Herbstsemester 2017. Gegenstand und Geltungsbereich Dieser legt die fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen sowie weitere Einzelheiten für die Zulassung zum Master-Studiengang Lebensmittelwissenschaften fest. Er ergänzt die grundlegenden Bestimmungen der Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 2010 (1 und der Weisung über die Zulassung zum Master-Studium (2. Inhalt 1 Anforderungsprofil 1.1 Qualifizierende Studienabschlüsse 1.2 Fachliche Voraussetzungen 1.3 Sprachliche Voraussetzungen 2 Spezifische Bestimmungen für Personen mit einem Bachelor-Diplom in Lebensmittelwissenschaften 2.1 Bachelor-Diplom in Lebensmittelwissenschaften der ETH Zürich oder an der ETH Zürich im Bachelor-Studiengang Lebensmittelwissenschaften eingeschrieben 2.2 Bachelor-Diplom in Lebensmittelwissenschaften einer ausländischen Universität 2.3 Bachelor-Diplom in Lebensmitteltechnologie / Lebensmittelwissenschaften einer Schweizer Fachhochschule 3 Spezifische Bestimmungen für Personen mit einem Bachelor-Diplom in einer anderen Studienrichtung als Lebensmittelwissenschaften 3.1 Universitäres Bachelor-Diplom oder an der ETH Zürich in einem Bachelor- Studiengang eingeschrieben 3.2 Eintritt ins Master-Studium 4 Bewerbungs- und Zulassungsverfahren 5 Erfüllen von Zulassungsauflagen 5.1 Allgemeines 5.2 Kandidaten und Kandidatinnen mit einem universitären Bachelor-Diplom 5.3 Kandidaten und Kandidatinnen mit einem Bachelor-Diplom einer Schweizer Fachhochschule 1 SR 414.131.52 2 Zu finden unter: www.weisungen.ethz.ch 1/9
1 Anforderungsprofil Grundsatz Für die Zulassung zum Master-Studiengang Lebensmittelwissenschaften (Studiengang) müssen alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein. 1.1 Qualifizierende Studienabschlüsse 1 Die Zulassung zum Studiengang setzt voraus: a. ein universitäres Bachelor-Diplom in Lebensmittelwissenschaften im Umfang von mindestens 180 Kreditpunkten ECTS 3 (KP) oder einen mindestens gleichwertigen universitären Studienabschluss in Lebensmittelwissenschaften; oder b. ein Bachelor-Diplom in Lebensmitteltechnologie/Lebensmittelwissenschaften einer Schweizer Fachhochschule (FH) im Umfang von 180 KP 4 ; oder c. ein universitäres Bachelor-Diplom im Umfang von mindestens 180 KP oder einen mindestens gleichwertigen universitären Studienabschluss in einer anderen Studienrichtung als Lebensmittelwissenschaften, mit dem in Verbindung mit allfälligen fachlichen Auflagen innerhalb des gegebenen Rahmens die in Ziffer 1.2 dieses s aufgeführten fachlichen Voraussetzungen erfüllt werden können. 2 Ein Bachelor-Diplom einer Hochschule ermöglicht nur dann die Zulassung zum Master- Studium an der ETH Zürich, wenn dieses im Hochschulsystem, in dem es erworben wurde, die auflagenfreie Zulassung zum gewünschten universitären Master-Studium erlaubt. Der Rektor/die Rektorin kann zudem den Nachweis eines Studienplatzes verlangen. Er/sie legt fest, ob dieser Nachweis von der Herkunftsuniversität oder von einer anderen Universität im Land des Bachelor-Abschlusses erbracht werden muss. 1.2 Fachliche Voraussetzungen 1 Das Master-Studium in Lebensmittelwissenschaften setzt grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten in den Fachgebieten Mathematik, Natur- und Sozialwissenschaften sowie Lebensmittelwissenschaften voraus, die nach Inhalt, Umfang, Qualität und Fertigkeitsniveau (level of mastery) denjenigen gleichwertig sein müssen, die an der ETH Zürich vermittelt werden (fachliches Anforderungsprofil). 2 Das fachliche Anforderungsprofil umfasst insgesamt 102 KP und basiert auf Kenntnissen und Fertigkeiten, die im Bachelor-Studiengang Lebensmittelwissenschaft der ETH Zürich vermittelt werden. Darin eingeschlossen ist auch die Vermittlung des entsprechenden methodisch-wissenschaftlichen Denkens. 3 ECTS: European Credit Transfer System. Kreditpunkte beschreiben den durchschnittlichen Arbeitsaufwand, der zur Erreichung eines Lernziels erforderlich ist. Ein KP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. 4 Ein Diplomabschluss einer Schweizer FH wird einem Bachelor-Abschluss gleicher Studienrichtung gleichgestellt. Die an einer deutschen oder österreichischen FH erworbenen Bachelor-Abschlüsse sind einem Bachelor-Abschluss einer Schweizer FH grundsätzlich gleichgestellt. 2/9
3 Wenn ein Kandidat oder eine Kandidatin die fachlichen Voraussetzungen nicht vollumfänglich erfüllt, so kann die Zulassung mit der Auflage verbunden werden, fehlende fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben. Der Umfang der Auflagen wird in KP ausgedrückt. Die Einzelheiten über das Erfüllen der Zulassungsauflagen sind in Ziffer 5 dieses s geregelt. 4 Die Zulassung zum Studiengang ist nicht möglich, wenn ein Kandidat oder eine Kandidatin zu grosse fachliche Lücken aufweist. Die Einzelheiten für Personen mit einer universitären Vorbildung sind in den Ziffern 2.2 und 3.1 dieses s geregelt, die Einzelheiten für Personen mit einer Fachhochschul-Vorbildung in Ziffer 2.3. 5 Das fachliche Anforderungsprofil gliedert sich in die nachstehend aufgeführten zwei Teile. Angaben zu den Inhalten der jeweiligen Lerneinheiten sind im Vorlesungsverzeichnis publiziert (www.vvz.ethz.ch). Teil 1: Grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten (85 KP) Teil 1 umfasst 85 KP und beinhaltet grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten in den Fachgebieten Mathematik, Natur- und Sozialwissenschaften sowie Lebensmittelwissenschaften. Erforderlich sind wesentliche Kenntnisse des Lehrstoffs der folgenden Lerneinheiten: Teil 1a: Fachgebiete Mathematik, Natur- und Sozialwissenschaften (65 KP) Mathematik: Analysis, Lineare Algebra, Systemanalyse, Statistik (20 KP) Chemie: Anorganische und Organische Chemie (10 KP) Physik (10 KP) Biologie: Allgemeine Biologie, Ökologie, Mikrobiologie, Zellbiologie, Molekularbiologie, Biochemie, Biodiversität Pflanzen und Tiere (20 KP) Sozialwissenschaften (5 KP) Teil 1b: Fachgebiet Lebensmittelwissenschaften (20 KP) Erforderlich sind wesentliche Inhalte aus einer oder mehreren der folgenden Lerneinheiten Humanernährung Lebensmittelanalytik Lebensmittelchemie Lebensmittel-Biotechnologie Lebensmittel-Mikrobiologie Lebensmittel-Technologie Lebensmittel-Verfahrenstechnik Teil 2: Fachspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten (17 KP) Teil 2 umfasst 17 KP und beinhaltet Kenntnisse und Fertigkeiten, die je nach Vertiefungsrichtung, die im Master-Studium angestrebt wird, einem oder mehreren Bereichen aus dem Fachgebiet Lebensmittelwissenschaften gemäss Teil 1b zugeordnet sein müssen. 3/9
1.3 Sprachliche Voraussetzungen 1 Die Unterrichtssprache im Studiengang ist Englisch. 2 Für die Zulassung zum Studiengang müssen ausreichende Englischkenntnisse (Niveau C1 5 ) nachgewiesen werden. 3 Wer sich mit einem Bachelor-Diplom einer Fachhochschule um die Zulassung zum Studiengang bewirbt, muss wegen der Zulassungsauflagen zusätzlich einen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau C1) erbringen. 4 Allfällige Nachweise über Sprachkenntnisse müssen spätestens bis zum Eintritt in den Studiengang eingereicht sein. Die anerkannten Sprachnachweise (Zertifikate) werden auf der Website der ETH Zürich veröffentlicht. 2 Spezifische Bestimmungen für Personen mit einem Bachelor-Diplom in Lebensmittelwissenschaften 2.1 Bachelor-Diplom in Lebensmittelwissenschaften der ETH Zürich oder an der ETH Zürich im Bachelor-Studiengang Lebensmittelwissenschaften eingeschrieben Auflagenfreie Zulassung 1 Die auflagenfreie Zulassung zum Studiengang ist gewährleistet für Personen, die: a. ein Bachelor-Diplom in Lebensmittelwissenschaften der ETH Zürich besitzen; oder b. an der ETH Zürich in diesem Bachelor-Studiengang eingeschrieben sind. Eintritt ins Master-Studium 2 Studierende des ETH-Bachelor-Studiengangs Lebensmittelwissenschaften können sich direkt über www.mystudies.ethz.ch in den Studiengang einschreiben. Das Zulassungsverfahren gemäss Ziffer 4 entfällt. Im Einzelnen gilt: a. Für die Einschreibung gelten die an der ETH Zürich üblichen Daten und Fristen. b. Die Einschreibung ist möglich, sobald für das Bachelor-Diplom insgesamt noch höchstens 40 KP erworben werden müssen. In der folgenden Tabelle ist aufgeführt, in welchen Lerneinheits-Kategorien des Bachelor-Studiengangs KP fehlen dürfen und wie hoch die zulässige Anzahl der fehlenden KP sein darf: Kategorie Zulässige Anzahl fehlender KP Lebensmittelwissenschaftliche Fächer 25 Bachelor-Arbeit 15 c. Die Zulassung erfolgt provisorisch, solange das Bachelor-Diplom nicht erworben ist. Sie wird widerrufen, wenn das Bachelor-Diplom nicht erworben wird oder nicht erworben werden kann. 5 Das erforderliche Sprachniveau richtet sich nach der Skalierung des Europäischen Referenzrahmens (EFR). 4/9
2.2 Bachelor-Diplome in Lebensmittelwissenschaften einer ausländischen Universität 1 Wer ein Bachelor-Diplom oder einen mindestens gleichwertigen Studienabschluss in Lebensmittelwissenschaften einer ausländischen Universität besitzt, muss für die Zulassung zum Studiengang die fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen gemäss Ziffer 1 dieses s erfüllen. 2 Die Zulassung kann mit fachlichen Auflagen verbunden werden. 3 Die Zulassung ist nicht möglich, wenn: a. die sprachlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden (vgl. Ziffer 1.3); oder b. zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen Auflagen erforderlich wären, die: 1) insgesamt mehr als 30 KP umfassen; oder 2) mehr als 15 KP aus Teil 1 der fachlichen Voraussetzungen umfassen (vgl. Ziffer 1.2). Eintritt ins Master-Studium 4 Kandidaten und Kandidatinnen mit einem positiven Zulassungsentscheid können erst dann in den Studiengang eintreten, wenn sie das vorangegangene (Bachelor-)Studium erfolgreich abgeschlossen haben. 2.3 Bachelor-Diplom in Lebensmitteltechnologie / Lebensmittelwissenschaften einer Schweizer Fachhochschule 1 Wenn die fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen gemäss Ziffer 1 dieses s innerhalb des gegebenen Rahmens erfüllt werden können und wenn überdies das Bachelor-Studium mit einer Gesamtnote von mindestens 5 abgeschlossen worden ist (schweizerisches Notensystem mit Noten von 1 bis 6) 6, so können auch Personen mit einem Bachelor-Diplom in Lebensmitteltechnologie / Lebensmittelwissenschaften einer Schweizer Fachhochschule zum Studiengang zugelassen werden. 2 Die Zulassung erfolgt stets mit der Auflage, fehlende fachliche und methodische Kenntnisse durch Studienleistungen im Umfang von 44 bis 60 KP auszugleichen. 3 Die von den Kandidaten und Kandidatinnen zu erfüllenden Auflagen gliedern sich in die folgenden zwei Teile: 6 Die Gesamtnote wird stets von der ETH Zürich berechnet. Die Berechnungsmethode sowie weitere Einzelheiten, namentlich die Handhabung bei alphabetischer Notengebung (letter-grades), sind in der Weisung Zulassung zum Master-Studium geregelt (www.weisungen.ethz.ch). 5/9
Teil 1 der Auflagen In Teil 1 der Auflagen müssen mindestens 29 KP in den nachstehend aufgeführten Fachbereichen erworben werden. Mathematik (13 KP) Chemie (mind. 3 KP) Physik (mind. 5 KP) Biologie (mind. 6 KP) Sozialwissenschaften (mind. 2 KP) Teil 2 der Auflagen In Teil 2 der Auflagen müssen mindestens 15 KP aus einem oder mehreren der folgenden lebensmittelwissenschaftlichen Lehrgebiete erworben werden. Humanernährung Lebensmittelanalytik Lebensmittelchemie Lebensmittel-Biotechnologie Lebensmittel-Mikrobiologie Lebensmittel-Technologie Lebensmittel-Verfahrenstechnik Eintritt ins Master-Studium 4 Kandidaten und Kandidatinnen mit einem positiven Zulassungsentscheid können erst dann in den Studiengang eintreten, wenn sie das vorangegangene (Bachelor-)Studium erfolgreich abgeschlossen haben. 6/9
3 Spezifische Bestimmungen für Personen mit einem Bachelor-Diplom in einer anderen Studienrichtung als Lebensmittelwissenschaften 3.1 Universitäres Bachelor-Diplom oder an der ETH Zürich in einem Bachelor- Studiengang eingeschrieben 1 Wenn die fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen gemäss Ziffer 1 dieses s innerhalb des gegebenen Rahmens erfüllt werden können und wenn überdies im Bachelor-Studium sehr gute Studienleistungen erbracht worden sind, so können auch folgende Personen zum Studiengang zugelassen werden: a. sie besitzen ein universitäres Bachelor-Diplom oder einen mindestens gleichwertigen universitären Studienabschluss in einer anderen Studienrichtung als Lebensmittelwissenschaften; oder b. sie sind an der ETH Zürich in einem anderen Bachelor-Studiengang als Lebensmittelwissenschaften eingeschrieben. 2 Die Zulassung kann mit fachlichen Auflagen verbunden werden. 3 Die Zulassung ist nicht möglich, wenn: a. die sprachlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden; oder b. die leistungsbezogenen Voraussetzungen nicht erfüllt werden; oder c. zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen Auflagen erforderlich wären, die: 1) insgesamt mehr als 30 KP umfassen; oder 2) mehr als 15 KP aus Teil 1 der fachlichen Voraussetzungen umfassen (vgl. Ziffer 1.2). 3.2 Eintritt ins Master-Studium 1 Für Studierende eines Bachelor-Studiengangs der ETH Zürich (ohne Lebensmittelwissenschaften) mit einem positiven Zulassungsentscheid gilt betreffend Eintritt ins Master-Studium: a. Sie können sich in den Studiengang einschreiben, sobald sie für das Bachelor- Diplom nur noch jene Anzahl KP erwerben müssen, die eine Einschreibung in den konsekutiven Master-Studiengang der Herkunftsstudienrichtung 7 ermöglicht. b. Für die Einschreibung gelten die an der ETH Zürich üblichen Daten und Fristen. c. Die Zulassung erfolgt provisorisch, solange das Bachelor-Diplom nicht erworben ist. Sie wird widerrufen, wenn das Bachelor-Diplom nicht erworben wird oder nicht erworben werden kann. 2 Alle anderen Kandidaten und Kandidatinnen mit einem positiven Zulassungsentscheid können erst dann in den Studiengang eintreten, wenn sie das vorangegangene (Bachelor-) Studium erfolgreich abgeschlossen haben. 7 Die zulässige Anzahl fehlender KP ist im Studienreglement des jeweils konsekutiven Master-Studiengangs festgelegt (z.b.: BSc Physik > MSc Physik). 7/9
4 Bewerbungs- und Zulassungsverfahren 1 Alle Kandidatinnen und Kandidaten ausgenommen die an der ETH Zürich immatrikulierten Studierenden des Bachelor-Studiengangs Lebensmittelwissenschaften müssen eine Bewerbung um Zulassung zum Studiengang einreichen. Die verbindlichen Vorgaben für die Bewerbung, insbesondere die einzureichenden Unterlagen sowie die Daten und Fristen, werden auf der Website der Zulassungsstelle der ETH Zürich (www.masterbewerbung.ethz.ch) publiziert. 2 Die Bewerbung kann zu einem Zeitpunkt erfolgen, an welchem der erforderliche Studienabschluss noch nicht vorliegt. 3 Auf Bewerbungen wird nicht eingetreten, wenn: a. sie nicht frist- oder formgerecht eingereicht werden; oder b. allfällige Gebühren nicht entrichtet werden. 4 Der Zulassungsausschuss des Studienganges überprüft, wie weit die Vorbildung der Kandidatinnen und Kandidaten dem Anforderungsprofil entspricht und formuliert zuhanden des Studiendirektors/der Studiendirektorin einen Antrag auf Zulassung oder Nichtzulassung. 5 Die Rektorin/der Rektor entscheidet auf Antrag des Studiendirektors/der Studiendirektorin über die Zulassung oder Nichtzulassung. 6 Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten einen schriftlichen Zulassungsentscheid, einschliesslich der relevanten Informationen zu allfälligen Zulassungsauflagen. 5 Erfüllen von Zulassungsauflagen 5.1 Allgemeines 1 Die Kandidatinnen und Kandidaten, deren Zulassung mit Auflagen erfolgte, erwerben die verlangten zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vor oder während des Master- Studiums durch Selbststudium oder Unterrichtsbesuch. Die für die einzelnen Auflagenfächer vorgesehenen Leistungskontrollen müssen innerhalb der gesetzten Fristen abgelegt werden. 2 Werden die Leistungskontrollen nicht bestanden oder die dafür gesetzten Fristen nicht eingehalten, so gilt der Studiengang als endgültig nicht bestanden, was den Ausschluss aus dem Studiengang zur Folge hat. 3 Die Fristen und Bedingungen für das Ablegen der Leistungskontrollen sind nachfolgend in den Ziffern 5.2 und 5.3 festgelegt. 8/9
5.2 Kandidaten und Kandidatinnen mit einem universitären Bachelor-Diplom 1 Kandidatinnen und Kandidaten mit einem universitären Bachelor-Diplom müssen sämtliche Leistungskontrollen zu Auflagen spätestens ein Jahr nach Studienbeginn erstmals abgelegt haben. Die Auflagen müssen einschliesslich allfälliger Wiederholung der Leistungskontrollen spätestens eineinhalb Jahre nach Studienbeginn erfüllt sein. 2 Jede Leistungskontrolle muss einzeln bestanden werden. 3 Eine nicht bestandene Leistungskontrolle kann nur einmal wiederholt werden. 5.3 Kandidaten und Kandidatinnen mit einem Bachelor-Diplom einer Schweizer Fachhochschule 1 Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Bachelor-Diplom einer Schweizer Fachhochschule müssen sämtliche Leistungskontrollen zu Auflagen spätestens ein Jahr nach Studienbeginn erstmals abgelegt haben. Die Auflagen müssen einschliesslich allfälliger Wiederholung der Leistungskontrollen spätestens zwei Jahre nach Studienbeginn erfüllt sein. 2 Handelt es sich bei den Leistungskontrollen um Sessionsprüfungen, so können diese zu Prüfungsblöcken zusammengefasst werden, sofern sie in derselben Prüfungssession angeboten werden. Die zu einem Prüfungsblock gehörenden Prüfungen müssen stets innerhalb der gleichen Prüfungssession abgelegt werden. 3 Ein Prüfungsblock ist bestanden, wenn die aus den dazugehörenden Einzelnoten errechnete Durchschnittsnote mindestens 4 beträgt. 4 Eine nicht bestandene Leistungskontrolle oder ein nicht bestandener Prüfungsblock kann nur einmal wiederholt werden. Bei der Wiederholung eines Prüfungsblocks müssen alle zum Block gehörenden Prüfungen wiederholt werden. 9/9