PRÜFBERICHT NR. 11.0.9746 (=98.0.242 ZV13) VL/Ho/AH Antragsteller : Technogel Germany GmbH Zum Eichberg 1 37339 Berlingerode Deutschland Auftragsdatum : 26.08.2011 Aktenzeichen bzw. Ansprechpartner : Frau Katja Kunkel Tel: +49 27-848-141 Email: Katja.Kunkel@ottobock.de Auftragseingang : 31.08.2011 Materialeingang : 31.08.2011 Eingang von nachträglich eingereichten Dokumenten bzw. Informationen : 14.09.2011 Bestätigung des Kostenvoranschlages Angaben zum Auftrag : Zertifikatsverlängerung von textilen Produkten mit dem Markenzeichen "Textiles Vertrauen - Geprüft auf Schadstoffe nach " Prüfnummer der Erstzertifizierung : 98.0.242 Dieser Prüfbericht umfasst 7 Seiten Das Untersuchungsergebnis bezieht sich nur auf die eingereichte Probe. Es darf nicht auszugsweise, sondern nur in seinem vollen Umfang weitergegeben werden. Eine Benutzung des Untersuchungsberichts zu Werbezwecken oder die Veröffentlichung freier Interpretationen der Ergebnisse ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Prüfstelle zulässig. Restliches Untersuchungsmaterial wird nach 3 Monaten vernichtet. Es gelten unsere AGB, www.hohenstein.de/pdf/agb.pdf Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen: www.hohenstein.de/pdf/agb.pdf Telefon +49 7143 271 0 Fax +49 7143 271 1 info@hohenstein.de www.hohenstein.de USt-IdNr. DE262079343 Hohenstein Textile Testing GmbH & Co. KG, Registergericht Amtsgericht Stuttgart, HRA 723464 persönlich haftender Gesellschafter: Schloss Hohenstein Beteiligung GmbH HRB 723320 Sitz der Gesellschaft ist Bönnigheim Geschäftsführer: Prof. Dr. Stefan Mecheels
Seite 2 von 7 Seiten Aus technischen Gründen wird vom Institut bei jeder beantragten Zertifikatsverlängerung eine neue Prüfnummer vergeben. Die Ausstellung des zu verlängernden Zertifikats erfolgt jedoch stets unter der bei der Erstzertifizierung ausgewiesenen Stammnummer. Zur Kennzeichnung wird der aktuellen Prüfnummer dieses Gutachtens in Klammern stehend die Stammnummer angefügt. Die zusätzliche Kennzeichnung "ZV" mit Ziffer weist auf die Anzahl der Zertifikatsverlängerungen hin. Die Zertifikatsverlängerung wurde auf den hierfür vorgesehenen Unterlagen beantragt. Alle notwendigen Unterlagen tragen die rechtsverbindliche Unterschrift des Auftraggebers. Den vorgenannten Unterlagen wurde auch die rechtsverbindlich unterzeichnete Konformitätserklärung beigefügt. Der Auftraggeber bestätigt, dass keine biologisch aktiven Produkte eingesetzt werden. Weiter wird bestätigt, dass keine flammhemmenden Produkte eingesetzt werden. Vom Antragsteller wurde folgende Veränderung gegenüber der bisherigen Zertifizierung mitgeteilt: - Farbe: transparent und gefärbt Die Zertifizierung wurde für folgende Artikelgruppe beantragt: TechnoGel auf Polyurethan-Basis, transparent und gefärbt. Die im festgelegten vier Produktklassen sind wie folgt beschrieben: Produktklasse I II III IV Definition Produkte für Babys Produkte für Babys in Zusammenhang mit diesem Standard sind alle Artikel, Vorprodukte und Zubehöre, die für die Produktion von Artikeln für Babys und Kleinkinder bis zu einem Alter von 36 Monaten vorgesehen sind, ausgenommen ist Lederbekleidung. Produkte mit Hautkontakt Als hautnah sind jene Artikel zu bezeichnen, die zu einem großen Teil direkt mit der Haut in Kontakt treten können (wie z.b. Blusen, Hemden, Unterwäsche u.ä.). Produkte ohne Hautkontakt Als hautfern sind jene Artikel zu bezeichnen, die nur mit einer kleinen Oberfläche direkt mit der Haut in Kontakt treten (wie z.b. gefütterte Artikel, Einlagestoffe u.ä.). Ausstattungsmaterialien In Zusammenhang mit diesem Standard sind alle Artikel, Vorprodukte und Zubehöre, die zu Dekorationszwecken verwendet werden, wie z.b. Tischwäsche, textile Wandbeläge, textile Dekorationsstoffe und Vorhänge, Möbelstoffe und textile Bodenbeläge. Gemäß den vom Auftraggeber übermittelten Angaben sowie dem Einsatzgebiet ist die zutreffend.
Seite 3 von 7 Seiten Das nachfolgend benannte Material wurde zur Prüfung eingereicht: Lfd Nr. Artikel- bzw. Materialbe zeichnung (Artikelgruppe, Einsatzbereich): Vom Auftraggeber übermittelte Kennzeichnungen (sofern keine Angaben vorlagen, erfolgte vom Institut ersatzweise eine Beschreibung unter der Rubrik Farbton!): Qualität Artikelnr. Farbnr. Dessin Farbton Spinnstoff- bzw. Materialzusammensetzung 1 TechnoGel BTG 12 transparent PUR 2 TechnoGel BTG 130 gelb PUR 3 TechnoGel BTG 13 rot PUR 4 Technogel BTG 10 grün PUR TechnoGel BTG 180 blau PUR Sofern nur Teile bestimmter Artikel in die Prüfungen einzubeziehen waren, wurden nur diese in der Materialliste aufgeführt. ERGEBNIS Die Untersuchungen erfolgten gemäß. Die ermittelten Prüfbefunde können den nachstehenden Ergebnislisten entnommen werden. Die Komponenten, welche nicht nachweisbar bzw. die Prüfbefunde unterhalb der Bestimmungsgrenzen liegen, werden mit n.n. bezeichnet. 2 TechnoGel gelb 6, TechnoGel blau 6,7 ph 7, I 7, II 9,0 V 9,0 Formaldehyd 3 TechnoGel rot n.n. 4 Technogel grün n.n. n.n. I 7 II 300 V 300 Hinweis: Gemäß Japanese Law 112 entspricht n.n. einer Absorptionseinheit < 0,0 bzw. < 16 ppm.
Seite 4 von 7 Seiten Sb Antimon As Arsen Pb Blei Extrahierbare Schwermetalle Cd Cadmium Cr Chrom Co Cobalt Cu Kupfer Ni Nickel Hg Quecksilber TechnoGel blau < 4 < 0,0 < 0,0 < 0,0 < < < 4 < < 0,01 I II V 30 30 30 -- 0,2 0,2 1 1 1 2,0 2,0 2,0 2,0 1 0,0 1 0,0 1 0,0 1 Hinweis: 1 Keine Anforderung für Zubehöre aus anorganischen Materialien A Prüfung nach Durchführung der mechanischen Alterung (EN 12472) Schwermetalle im Aufschluss (Gesamtgehalt) Cd Cadmium 3 TechnoGel rot < I - IV 0 100 Schwermetalle im Aufschluss (Gesamtgehalt) Pb Blei 3 TechnoGel rot < - IV 90 Mischprobe 3 TechnoGel rot 4 Technogel grün 2 TechnoGel gelb TechnoGel blau Verbotene Azofarbmittel Abspaltbare Arylamine der MAK-Liste III (Kategorie 1 oder 2) in mg/kg (ppm) n.n. IV nicht verwendet
Seite von 7 Seiten Farbechtheiten Wasserechtheit Schweißechtheit Reibechtheit alkalisch sauer trocken 1 2 TechnoGel gelb PES 4-3 TechnoGel rot PES 4 Technogel grün PES TechnoGel blau PES 4- - IV 3 3-4 3-4 4 (3 2 ) Hinweise: 1 Keine Anforderungen für "wash-out" Artikel. 2 Bei Pigment-, Küpen- oder Schwefelfarbmitteln ist eine Mindest-Reibechtheitszahl trocken von 3 zulässig. Bewertung der Farbechtheiten (gemäß der durch ISO 10 vorgegebenen Echtheitsskala): = beste Note, 1 = schlechteste Note = Baumwolle, WO = Wolle, CV = Viskose, SE = Seide, PES = Polyester, PA = Polyamid, PAN = Polyacrylnitril (Acryl), CA = Acetat Speichel- und Schweißechtheit 2 TechnoGel gelb echt 3 TechnoGel rot echt 4 Technogel grün echt TechnoGel blau echt echt Weichmacher (Phthalate) in % 3 TechnoGel rot n.n. I - IV Summe (DINP, DNOP, DEHP, DIDP, BBP, DBP, DIBP) Summe (DEHP, BBP, DBP, DIBP)
Seite 6 von 7 Seiten Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP) in % 3 TechnoGel rot n.n. - IV Mischprobe 4 Technogel grün 1 TechnoGel transparent -IV Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) n.n. Summe 10,0 Benzo[a]pyren Geruch 1 - n.n. IV kein außergewöhnlicher Geruch Dieser Prüfbericht wird zeitgleich dem Antragsteller und der Deutschen Zertifizierungsstelle Oeko-Tex in Frankfurt am Main zugesandt. Dem an die Zertifizierungsstelle gerichteten Prüfbericht werden zur Ausstellung des beantragten Zertifikates die rechtsverbindlich unterzeichneten Antragsunterlagen beigefügt, sofern die Dokumente beim Institut eingereicht wurden. Falls für den Zertifizierungsvorgang von Bedeutung, wurden diese Unterlagen durch weitere aktenkundige Erklärungen seitens des Antragstellers ergänzt. ANMERKUNG Das zur Zertifizierung beantragte Material entspricht den in der des Oeko-Tex Standard 100 ausgewiesenen Anforderungen. Die Zertifizierung der folgenden Artikelgruppe kann befürwortet werden: TechnoGel auf Polyurethan-Basis, transparent und gefärbt.
Seite 7 von 7 Seiten Gemäß abgegebener Konformitätserklärung ist jeder Inhaber eines Oeko-Tex Zertifikates in alleiniger Verantwortung für die Qualität seiner Artikel verantwortlich. Er ist somit verpflichtet, dies durch geeignete und ausreichende Stichprobenprüfungen sicherzustellen. Diese Verpflichtung schließt die Qualität der als Oeko-Tex zertifiziert zugekauften Materialien mit ein. Sofern Teile dieser Qualitätssicherung Übertragen werden, ist dies der zertifizierenden Stelle glaubhaft darzulegen (siehe hierzu auch Punkt 4 der Konformitätserklärung). Das Prüfinstitut behält sich das Recht vor, zu jeder Zeit Stichproben zur Feststellung der Produktions- Konformität unter Bezug auf die zertifizierte Ware zu ziehen. Sofern Grenzwertüberschreitungen festgestellt werden, die mit weiterführenden Untersuchungen verbunden sind, gehen die entstandenen Kosten zu Lasten des Zertifikatinhabers. Die derzeit gültige Fassung des ist die Version 01/2011. Die jeweils aktuelle und vollständige Ausgabe ist auf der Oeko-Tex Homepage (http://www.oeko-tex.com) verfügbar. Geschäftsführer Leiterin Prüfstelle Prof. Dr. Stefan Mecheels Dipl.-Ing. (FH) Elisabeth Weisheit (Dieses Schreiben ist mit einer digitalen Unterschrift versehen. Die digitale Signatur ist eine der persönlichen Unterschrift gleichwertige Signierungsmethode und damit rechtskräftig)