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KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 21.10.2008 KOM(2008) 656 endgültig APS+ Bericht über den Stand der Ratifizierung der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS-Verordnung) aufgeführten Übereinkommen in den Ländern, denen mit dem Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2005 die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) gewährt wurde, und über die Empfehlungen der Aufsichtsgremien {SEK(2008) 2647} (von der Kommission vorgelegt) DE DE
APS+ Bericht über den Stand der Ratifizierung der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS-Verordnung) aufgeführten Übereinkommen in den Ländern, denen mit dem Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2005 die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) gewährt wurde, und über die Empfehlungen der Aufsichtsgremien {SEK(2008) 2647} DE 2 DE
DAS ALLGEMEINE PRÄFERENZSYSTEM DER EU (APS) Das Allgemeine Präferenzsystem der Europäischen Union ist ein System präferenzieller Handelsregelungen, mit dem die EU den bevorzugten Zugang zu ihren Märkten auf die Entwicklungsländer ausdehnt. Es ist ein wichtiges Instrument der EU-Außenhandelspolitik, das diese Länder bei der Bekämpfung der Armut unterstützt und ihnen hilft, Einnahmen aus dem Handel zu erzielen. Die EU führte das APS aufgrund der Empfehlungen der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) aus dem Jahr 1968 ein, in denen angeregt wurde, ein allgemeines System von Zollpräferenzen einzuführen, mit dem die Industriestaaten allen Entwicklungsländern Handelspräferenzen gewähren sollten. Im Rahmen der WTO/des GATT fällt das APS unter den Beschluss über Differenzierte und günstigere Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkte Teilnahme der Entwicklungsländer (sogenannte Ermächtigungsklausel ). Das APS der EU ist ein allgemeines, nicht auf Gegenseitigkeit beruhendes, diskriminierungsfreies Präferenzsystem für die Entwicklungsländer, mit dem folgende Ziele verfolgt werden: Steigerung der Exporteinnahmen der Entwicklungsländer, Förderung ihrer Industrialisierung, Beschleunigung ihres Wirtschaftswachstums. Das APS der EU ist das großzügigste aller in den Industriestaaten bestehenden APS-Systeme. Es gewährt entweder Zollfreiheit oder Zollsenkungen für rund 6 400 Waren, die aus den 177 APS-begünstigten Ländern und Gebieten eingeführt werden. Das neue, überarbeitete APS der EU trat zum 1. Januar 2006 in Kraft. Es ist einfacher, transparenter und stabiler. Die Zahl der unterschiedlichen Regelungen nach dem APS ist von fünf auf drei gesenkt worden. Das Allgemeine Präferenzsystem wurde auf weitere Waren, hauptsächlich Agrar- und Fischereierzeugnisse, ausgedehnt, die für Entwicklungsländer von besonderem Interesse sind. Die Laufzeit wurde verlängert, um die Vorhersagbarkeit zu verbessern. Speziell für besonders gefährdete Länder, die zentrale internationale Übereinkommen über Menschen- und Arbeitnehmerrechte, nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung ratifiziert und tatsächlich umgesetzt haben, wurde eine neue Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung, das APS+, eingeführt. Es erstreckt sich auf 6 400 Waren, die zollfrei in die EU eingeführt werden können. Die Sonderregelung APS+ wurde in einem beschleunigten Verfahren verabschiedet, damit sie zum 1. Juli 2005 in Kraft treten konnte. Die Liste der Länder, die für das APS+ in Frage kommen, wurde vor Anfang 2006 bestätigt, und zwar auf der Grundlage einer Beurteilung der tatsächlichen Umsetzung zentraler internationaler Übereinkommen über Menschen- und Arbeitnehmerrechte, verantwortungsvolle Staatsführung und Umweltschutz. SONDERREGELUNG FÜR NACHHALTIGE ENTWICKLUNG UND VERANTWORTUNGSVOLLE STAATSFÜHRUNG (APS +) DE 3 DE
Mit der Einführung der neuen Sonderregelung APS+ verfolgte die Europäische Kommission folgende Ziele: Nutzung des internationalen Handels, um das Wirtschaftswachstum zu fördern und dem Erfordernis einer nachhaltigen Entwicklung Rechnung zu tragen; einfachere, leichter kontrollierbare und transparentere Gestaltung des APS+ im Vergleich zu den vorherigen APS-Sonderregelungen bei gleichzeitiger uneingeschränkter Unterstützung der EU-Ziele einer nachhaltigen Entwicklung und verantwortungsvollen Staatsführung. Deshalb ist die neue Sonderregelung APS+ darauf ausgelegt, gefährdete Länder zu unterstützen, die zentrale internationale Übereinkommen über nachhaltige Entwicklung, Menschen- und Arbeitnehmerrechte und verantwortungsvolle Staatsführung ratifiziert und tatsächlich umgesetzt haben. Die im APS+ vorgesehenen Handelspräferenzen werden Entwicklungsländern gewährt, die die Übereinkommen in Anhang III Teil A (UN- Menschenrechtsübereinkommen und zentrale ILO-Arbeitsnormen) und mindestens 11 der in Anhang III Teil B (nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung) der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates (APS-Verordnung) aufgeführten Übereinkommen ratifiziert und tatsächlich umgesetzt haben und sich verpflichten, bis 31. Dezember 2008 die übrigen Übereinkommen in Anhang III Teil B zu ratifizieren und tatsächlich umzusetzen. Die Vereinfachung im APS+ besteht darin, dass die Förderfähigkeit eines Landes von der Ratifizierung und ordnungsgemäßen Umsetzung internationaler Übereinkommen abhängt. Das APS+ ist einfacher zu überwachen, weil es zuverlässige Beurteilungsverfahren für die Umsetzung dieser Übereinkommen gibt. Es ist darüber hinaus transparenter, weil sich die Überwachung und Bewertung der Förderfähigkeit auf öffentlich zugängliche Berichte und Beobachtungen der einschlägigen internationalen Organisationen stützt. Es ist jedoch zu beachten, dass die Beurteilung von der Verfügbarkeit von Berichten abhängt, die den für die Anwendung der Verordnung in Frage kommenden Zeitraum abdecken. Wie in der APS-Verordnung ausgeführt wird, beruht die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung auf einem ganzheitlichen Konzept der nachhaltigen Entwicklung, wie es in internationalen Übereinkommen und Erklärungen wie der Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht auf Entwicklung von 1986, der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992, der Erklärung der ILO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998, der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen von 2000 und der Erklärung von Johannesburg über nachhaltige Entwicklung von 2002 anerkannt wird. Dementsprechend sollten diejenigen Entwicklungsländer in den Genuss zusätzlicher Zollpräferenzen kommen, die aufgrund einer fehlenden Diversifizierung und einer unzureichenden Einbindung in das internationale Handelssystem gefährdet sind - was anhand der unten aufgeführten objektiven Kriterien beurteilt wird - und dennoch besondere Belastungen und Verpflichtungen auf sich nehmen, indem sie wichtige internationale Übereinkommen zu den Menschen- und Arbeitnehmerrechten, zum Umweltschutz und zur verantwortungsvollen Staatsführung ratifizieren und tatsächlich umsetzen. Die Präferenzen sind so konzipiert, dass sie zusätzliches Wirtschaftswachstum fördern und damit der Notwendigkeit einer nachhaltigen Entwicklung Rechnung tragen. Die Sonderregelung APS+ wurde in einem beschleunigten Verfahren verabschiedet, damit sie zum 1. Juli 2005 in Kraft treten konnte. Dementsprechend kamen, wie in der APS- DE 4 DE
Verordnung dargelegt, Entwicklungsländer, die die Kriterien der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung bereits bei Inkrafttreten der Verordnung erfüllten, ab Juli 2005 in den Genuss dieser Regelung. Sie wurden daher vorläufig als begünstigte Länder verzeichnet. Die Präferenzen wurden ihnen weiter gewährt, wenn die Kommission auf ihren förmlichen Antrag hin ihre Einstufung als begünstigte Länder bis zum 15. Dezember 2005 bestätigte. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der APS-Verordnung werden die Präferenzen nach der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung einem Land gewährt, das die in Anhang III Teil A aufgeführten Übereinkommen ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat und mindestens 7 der in Anhang III Teil B aufgeführten Übereinkommen ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat und sich verpflichtet, die in Anhang III Teil B aufgeführten Übereinkommen, die es bisher noch nicht ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat, bis zum 31. Dezember 2008 zu ratifizieren und tatsächlich umzusetzen, und sich verpflichtet, die Ratifizierung der Übereinkommen und die entsprechenden Rechtsvorschriften und Maßnahmen zu ihrer Umsetzung beizubehalten und eine regelmäßige Überwachung und Überprüfung der Umsetzung gemäß den Durchführungsvorschriften der von ihm ratifizierten Übereinkommen akzeptiert und als gefährdetes Land anerkannt ist. Ein Land gilt nach Artikel 9 Absatz 3 der APS-Verordnung als gefährdet, wenn es von der Weltbank während drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht als Land mit hohem Einkommen eingestuft wurde und die fünf größten Abschnitte seiner unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft mehr als 75 % des Wertes seiner gesamten unter das APS fallenden Einfuhren ausmachen und seine unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft weniger als 1 % des Wertes der gesamten unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft ausmachen. Zugrunde zu legen sind die am 1. September 2004 verfügbaren Daten, und zwar als Durchschnitt von drei aufeinanderfolgenden Jahren. STAND IM APRIL 2008 Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der APS-Verordnung überwacht die Kommission den Status der Ratifizierung und der tatsächlichen Umsetzung der in Anhang III aufgeführten Übereinkommen. Vor dem Ende des Anwendungszeitraums dieser Verordnung und rechtzeitig zu den Beratungen über die nächste Verordnung legt die Kommission dem Rat einen Bericht über den Ratifizierungsstatus dieser Übereinkommen vor, der auch Empfehlungen der Aufsichtsgremien enthält. DE 5 DE
Deshalb soll der vorliegende Bericht Aufschluss über den derzeitigen Stand (April 2008) der Ratifizierung und tatsächlichen Umsetzung der in Anhang III der APS-Verordnung aufgeführten Übereinkommen durch die 15 APS+-begünstigten Länder gegeben. Die Überwachung und Bewertung der tatsächlichen Umsetzung der APS+-Regelungen sollte sich auf die Feststellungen der Aufsichtsgremien stützen, die unter Federführung der entsprechenden internationalen Organisationen wie der UN, der ILO und anderen eingerichtet wurden, sowie auf die Erklärungen der in den Übereinkommen selbst vorgesehenen Kontrollorgane, die von den jeweiligen Organisationen veröffentlicht werden. Damit wird ein präziser und objektiver Überprüfungsprozess gewährleistet. Der vorliegende Bericht stützt sich auf Feststellungen von Kontrollorganen, die zwischen Dezember 2005 und April 2008 vorgelegt wurden. Die Kommission fasste am 21. Dezember 2005 einen Beschluss über die Liste der APS+- Begünstigten 1. Diesen Ländern wurde die Sonderregelung APS+ für den Zeitraum 2006-2008 gewährt, wenn sie bis 31. Oktober 2005 einen förmlichen Antrag stellten und die Anforderungen der APS-Verordnung erfüllten. Die Liste umfasste 15 Länder: Lateinamerika: 4 Länder der Andengemeinschaft (Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Peru); 6 mittelamerikanische Länder (Costa Rica, El Salvador 2, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama) sowie Venezuela; Osteuropa (Republik Moldau 3, Georgien); Asien (Sri Lanka, Mongolei). A. Stand der Ratifizierung Fast drei Jahre nachdem in diese Länder erstmals in den Genuss des APS+ kamen, ist der Stand der Ratifizierung wie folgt: Alle Begünstigten haben inzwischen alle Übereinkommen in Anhang III Teil A ratifiziert. Einige Länder, die die Übereinkommen in Anhang III Teil B noch nicht ratifiziert hatten, haben die Ratifizierung eingeleitet. Im Juli 2005 hatte keines der 15 APS+begünstigten Länder alle 11 in Teil B aufgeführten Übereinkommen ratifiziert; im 1 2 3 Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2005 über die Liste der begünstigten Länder, die für die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 26 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen in Frage kommen. Als El Salvador am 24. Oktober 2005 die Aufnahme in die endgültige Liste der APS+-begünstigten Länder beantragter, machte es als einziges Land - entsprechend der APS-Verordnung Unvereinbarkeit der Bestimmungen der ILO-Übereinkommen Nr. 87 und 98 mit seiner Verfassung geltend. Im September 2006 ratifizierte es die noch ausstehenden Übereinkommen. Am 21. Januar 2008 verabschiedete der Rat die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau und zur Ersetzung der dem Land bis dahin gewährten APS-Präferenzen. Die Verpflichtungen in Bezug auf die Ratifizierung und tatsächliche Umsetzung der Pakte, Übereinkommen, Konventionen und Protokolle in Anhang III der APS- Verordnung wurden in die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 übernommen. DE 6 DE
April 2008 hatten 10 Länder (Bolivien, Costa Rica, Ecuador, Sri Lanka, die Mongolei, Nicaragua, Panama, Peru, El Salvador und Moldau) alle Übereinkommen in Teil B ratifiziert; 4 Länder (Kolumbien, Guatemala, Honduras und Venezuela) haben alle Übereinkommen bis auf eines ratifiziert, während in Georgien noch die Ratifizierung von 2 Übereinkommen aussteht. B. Stand der tatsächlichen Umsetzung Was die tatsächliche Umsetzung angeht, so zeugen die Empfehlungen der Aufsichtsgremien der ILO und der UN in Anhang IV des Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen in der Anlage zu diesem Bericht von einigen Mängeln in Bezug auf den Umsetzungsprozess, insgesamt ist der Stand jedoch zufriedenstellend. DE 7 DE