Bestimmungen und Richtlinien sowie Stoffplan. Prescriptions ed Directives

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Transkript:

Bestimmungen und Richtlinien sowie Stoffplan Prescriptions ed Directives ainsi que Matière à enseigner für die Ausbildung in STRAHLENSCHUTZ zuhanden der vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Ausbildungsstätten mit einem Ausbildungsprogramm für medizinische Laborantinnen relatives à la formation en RADIOPROTECTION à l'usage des écoles reconnues par la Croix- Rouge suisse offrant un Programme d enseignement pour laborantines médicales 3.0 28 1986

Inhaltsverzeichnis Bestimmungen und Richtlinien sowie Stoffplan für die Ausbildung in Strahlenschutz Seite Einleitung... 2 1. Richtziel... 3 2. Dauer der Ausbildung... 4 3. Organisation der Ausbildung... 4 4. Ausbildungsprogramm... 5 5. Bewertung, Abschlussprüfung, Ausweis... 8 6. Schlussbestimmungen...10 7. Übergangsbestimmungen...11 Strahlenschutz Bestimmungen und Richtlinien sowie Stoffplan 1986 1

Einleitung Gestützt auf Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 30. Juni 1976 über den Strahlenschutz (Strahlenschutzverordnung) müssen alle Personen - im vorliegenden Fall die medizinischen Laborantinnen* -, die bei der Ausübung ihres Berufes Strahlungen ausgesetzt sein können, eine vom Bund anerkannte Ausbildung in Strahlenschutz absolvieren und Inhaberinnen eines entsprechenden Ausbildungsnachweises sein. Infolgedessen hat das Schweizerische Rot Kreuz (SRK) in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheitswesen (BAG) die vorliegenden Bestimmungen und Richtlinien sowie den Stoffplan ausgearbeitet, damit die medizinischen Laborantinnen ihren Beruf in Laboratorien mit verschiedenen Ausrichtungen ausüben können. Diese Vielseitigkeit soll ihnen im Rahmen ihres Arbeitsbereiches eine gewisse Mobilität ermöglichen. Alle Bezeichnungen gelten sinngemäss stets für beide Geschlechter. Strahlenschutz Bestimmungen und Richtlinien sowie Stoffplan 1986 2.

BESTIMMUNGEN UND RICHTLINIEN SOWIE STOFFPLAN FÜR DIE AUSBILDUNG IN STRAHLENSCHUTZ zuhanden der vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Ausbildungsstätten mit einem Ausbildungsprogramm für medizinische Laborantinnen Gestützt auf das Reglement vom 2. Mai 1974 für die Anerkennung von Ausbildungsstätten und Ausbildungsprogrammen für Berufsbildungen, deren Regelung und Überwachung dem SRK übertragen ist, erlässt das Zentralkomitee der SRK die folgenden Bestimmungen und Richtlinien sowie den Stoffplan für die Ausbildung in STRAHLENSCHUTZ zuhanden der vom SRK anerkannten Ausbildungsstätten mit einem Ausbildungsprogramm für medizinische Laborantinnen. 1. Richtziel Die Schülerinnen sollen nach Abschluss der Ausbildung in Strahlenschutz fähig sein, - einfache Manipulationen mit radioaktiven Stoffen nach Anleitung strahlenschutzgerecht durchzuführen, - anzugeben, in welcher Weise bei ihrer Tätigkeit für sie, für Patienten und unbeteiligte Drittpersonen eine Strahlengefährdung auftreten kann, - die notwendigen Strahlenschutzmassnahmen zum eigenen Schutz, zum Schutz des Patienten und von unbeteiligten Drittpersonen anzuwenden, - die gesetzlichen Vorschriften und die jeweils von der Kontrollbehörde für ihren Arbeitsbereich verfügten Auflagen einzuhalten. Strahlenschutz Bestimmungen und Richtlinien sowie Stoffplan 1986 3

2. Dauer der Ausbildung Die Ausbildung umfasst mindestens 30 Stunden theoretischen Unterrichts und praktischer Arbeiten. 3. Organisation der Ausbildung 3.1 Ausbildungsstätte 3.1.1 Die Ausbildungsstätte ist für die allgemeine Organisation des Ausbildungsprogramms sowie für die Koordination des theoretischen Unterrichts und der praktischen Arbeiten verantwortlich. 3.1.2 Die Schülerinnen werden vor Beginn dieser Ausbildung über deren Wichtigkeit für die Ausübung ihres Berufes informiert. 3.2 Lehrkörper Der Lehrkörper setzt sich aus Akademikern und anderen Fachlehrern zusammen. 3.3 Schülerinnen Die Ausbildung in Strahlenschutz ist für alle Schülerinnen obligatorisch. Strahlenschutz Bestimmungen und Richtlinien sowie Stoffplan 1986 4

4. Ausbildungsprogramm 4.1 Ausbildungsplan Die Ausbildung in Strahlenschutz umfasst - eine theoretische Ausbildung und - praktische Arbeiten im Laboratorium. Die praktischen Arbeiten werden in einem Laboratorium ausgeführt, das über eine entsprechende Einrichtung verfügt. 4.2 Theoretische Ausbildung - Physikalische Grundlagen: Aufbau der Materie, Radioaktivität, ionisierende Strahlung, Ausbreitung von Strahlung (Abstandsquadratgesetz), Wechselwirkung ionisierender Strahlung mit Materie (Absorption und Streuung, Ionisation der Materie), Abschirmung von a- ß- und?-strahlung. - Grundlagen der Dosimetrie: Begriffe von Dosis und Dosis-leistung, insbesondere Expositionsdosis, absorbierte Dosis (Energiedosis), Äquivalentdosis und ihre Einheiten; äussere und innere Bestrahlung (spezifische? -Dosiskonstante). - Messung ionisierender Strahlung: Grundprinzipien der Messtechnik, Dosisleistungsmessung im Strahlenfeld, Messung von Personendosen, Nachweis von Kontaminationen. - Messung von inkorporierter Aktivität: Ausscheidungsanalyse, Direktmessung. - Grundlagen der Strahlenbiologie: biologische Wirkungen ionisierender Strahlung; somatische, genetische, Früh- und Spätschäden; Zusammenhang Risiko/Dosis. Strahlenschutz Bestimmungen und Richtlinien sowie Stoffplan 1986 5

- Grundlagen des Strahlenschutzes: Gefahren beim Umgang mit radioaktiven Stoffen (externe und interne Bestrahlung), Grundprinzipien des Strahlenschutzes (Art. 28 der Strahlenschutzverordnung, höchstzulässige Dosen nach Art. 32 und 34). - Praktischer Strahlenschutz: bauliche, organisatorische und operationelle Massnahmen für den Schutz vor äusserer und innerer Bestrahlung, Arbeitstechnik im Radioisotopenlabor, Verhinderung von Kontaminationen, Methoden der Dekontamination von Personen und Gegenständen, sachgerechte Behandlung radioaktiver Abfälle. - Verhalten und Massnahmen bei Zwischenfällen. - Wichtigste gesetzliche Bestimmungen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen aus der Verordnung über den Strahlenschutz vom 30. Juni 1976 und aus der Verordnung über die Sammlung und Ablieferung radioaktiver Abfälle vom 18. März 1977. Die theoretische Ausbildung kann im Laboratorium oder in der Ausbildungsstätte erworben werden. Strahlenschutz Bestimmungen und Richtlinien sowie Stoffplan 1986 6

4.3 Praktische Arbeiten - Gerätekenntnis: Handhabung und Kenntnis eines Messgerätes. - Messübungen im Strahlenfeld. - Arbeitsplätze: bauliche Anforderungen und Einrichtung von Räumen für den Umgang mit offenen Strahlenquellen. - Arbeitstechnik: grundlegende Arbeitsweisen beim Umgang mit offenen Strahlenquellen. - Messung von Kontaminationen, Kontaminationskontrolle. - Dekontamination von Personen, Arbeitsplätzen und Materialien. - Behandlung radioaktiver Abfälle. - Simulation einer Unfallsituation. Die praktischen Arbeiten werden im Laboratorium ausgeführt. Strahlenschutz Bestimmungen und Richtlinien sowie Stoffplan 1986 7

5. Bewertung, Abschlussprüfung, Ausweis 5.1 Bewertung 5.1.1 Das System und die Kriterien der Bewertung während der Ausbildung werden durch den für die Ausbildung Verantwortlichen und die Ausbildungsstätte festgelegt. 5.1.2 Die theoretischen Kenntnisse und die praktischen Fähigkeiten der Schülerinnen werden am Schluss der Ausbildung durch eine Prüfung bewertet, die zeigt, ob die Schülerin das Ausbildungsziel erreicht hat. Art und Dauer der Abschlussprüfung sowie Notenberechnung sind in einem Reglement der Ausbildungsstätte festgehalten. 5.2 Notenskala 6 = ausgezeichnet 5,5 5 = gut 4,5 4 = genügend 3,5 3 = schwach 2,5 2 = sehr schwach 1,5 1 = unbrauchbar Die letzte genügende Note ist 4,0. Strahlenschutz Bestimmungen und Richtlinien sowie Stoffplan 1986 8

5.3 Abschlussprüfung 5.3.1 Die Prüfung wird von den Mitgliedern des Lehrkörpers abgenommen. 5.3.2 Die Ausbildungsstätte bestimmt einen Koexaminatoren. 5.3.3 Ein Vertreter des BAG kann jederzeit am Unterricht und an der Prüfung teilnehmen. Er kann den Kandidatinnen Fragen stellen, um sein Bild über das Niveau ihrer Kenntnisse zu vervollständigen. 5.3.4 Das SRK kann Experten als Beobachter zum Examen delegieren. 5.3.5 Die Ausbildungsstätte gibt der Abteilung Berufsbildung des SRK sowie dem BAG die Prüfungstermine mindestens 6 Wochen zum voraus bekannt. 5.4 Bestehen der Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung gilt als bestanden, wenn die Kandidatin mindestens die Note 4,0 erhalten hat. 5.5 Wiederholung der Abschlussprüfung 5.5.1 Das Reglement der Schule enthält alle Verfügungen betreffend Nichtbestehen der Abschlussprüfung. 5.5.2 Kann eine Kandidatin aus wichtigen Gründen die Abschlussprüfung nicht in normaler Weise ablegen, so kann die Ausbildungsstätte eine Verschiebung der Prüfung bewilligen. Der Abteilung Berufsbildung des SRK ist davon Kenntnis zu geben. Strahlenschutz Bestimmungen und Richtlinien sowie Stoffplan 1986 9

5.6 Ausbildungsnachweis 5.6.1 Hat eine Schülerin die Abschlussprüfung bestanden, erhält sie einen Ausbildungsnachweis in Strahlenschutz, sofern sie ihr Diplomexamen als medizinische Laborantin ebenfalls bestanden hat. Hingegen hängt das Erlangen des Diploms als medizinische Laborantin nicht vom Bestehen der Abschlussprüfung in Strahlenschutz ab. 5.6.2 Das Bestehen der Abschlussprüfung in Strahlenschutz wird durch die Unterschrift der Ausbildungsstätte sowie des SRK auf dem Ausweis bestätigt. 6. Schlussbestimmungen 6.1 Anwendung der vorliegenden Bestimmungen und Richtlinien Die Kommission für Berufsbildung des SRK ist für die Auslegung der vorliegenden Bestimmungen und Richtlinien zuständig und wacht über deren Anwendung. Der Fachausschuss für medizinische Laborantinnen des SRK überprüft die Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen und Richtlinien durch die anerkannten Ausbildungsstätten. Er kann Abweichungen gestatten, sofern das Erreichen des Ausbildungsziels gewährleistet ist. Strahlenschutz Bestimmungen und Richtlinien sowie Stoffplan 1986 10

6.2 Rekursrecht Beschlüsse des Fachausschusses über Abweichungen von den vorliegenden Bestimmungen und Richtlinien können von der betroffenen Ausbildungsstätte innert 30 Tagen bei der Kommission für Berufsbildung angefochten werden, welche in diesem Falle endgültig entscheidet. Beschlüsse der Kommission für Berufsbildung betreffend die Auslegung der vorliegenden Bestimmungen und Richtlinien können innert 30 Tagen beim Zentralkomitee des SRK angefochten werden, welches in diesem Falle endgültig entscheidet. 7. Übergangsbestimmungen Den Ausbildungsstätten für medizinische Laborantinnen, die zur Zeit des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmungen und Richtlinien für die Ausbildung in Strahlenschutz vom SRK anerkannt sind, wird zur Anpassung an die neuen Bestimmungen und Richtlinien eine Übergangsfrist von drei Jahren eingeräumt. Die vorliegenden Bestimmungen und Richtlinien für die Ausbildung in Strahlenschutz wurden vom Zentralkomitee des SRK am 18. August 1986 erlassen. Sie treten am 1. September 1986 in Kraft. Strahlenschutz Bestimmungen und Richtlinien sowie Stoffplan 1986 11

Sie ergänzen das Programm «Strahlenschutz» im Stoffplan zu den Bestimmungen und Richtlinien vom 1. Juli 1979 für die vom SRK anerkannten Ausbildungsstätten mit einem Ausbildungsprogramm für medizinische Laborantinnen. SCHWEIZERISCHES ROTES KREUZ Der Präsident: Kurt Bolliger Der Generalsekretär: Hubert Bucher Bern, August 1986 SRK/BB - ma/lw Strahlenschutz Bestimmungen und Richtlinien sowie Stoffplan 1986 12