Benutzungsordnung. für die Stadtbibliothek Ettlingen. (Benutzungsordnung Stadtbibliothek) Inhaltsverzeichnis

Ähnliche Dokumente
Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek Rheinstetten

Benutzungsordnung der Stadtbücherei Vohenstrauß

Kreis- und Stadt- Bibliothek

Die StadtBücherei ist eine gemeinnützige, öffentliche, kulturelle Einrichtung der Stadt Langenau.

Stadt Wasserburg am Inn. Benutzungsordnung für die Bibliothek Wasserburg a. Inn

Benutzungsordnung der Mediothek

Benutzungsordnung für die Thomas-Valentin-Stadtbücherei in Lippstadt

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Olsberg vom in der Fassung vom

B e n u t z u n g s o r d n u n g

1 Zweck und Benutzungsanspruch 2. 2 Öffnungszeiten 2. 3 Anmeldung und Gebühren Ausleihe 3. 5 Mahnungen Behandlung der Medien, Haftung 4

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Kitzingen. vom

AZ: GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER BÜCHEREI (BENUTZUNGSORDNUNG)

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Hans-Fallada-Bibliothek

Benutzungs- und Gebührensatzung der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei der Ortsgemeinde Laurenburg vom

über die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Lingen (Ems)

Bibliothek im Bürgerhaus. Benutzungsordnung. Gebührenordnung. vom

GEMEINDE GEMMINGEN Landkreis Heilbronn. Inhaltsverzeichnis

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Artern

Satzung für die Benutzung der Stadtbibliothek Langenhagen (Benutzungsordnung) vom in der Fassung vom

Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Bad Vilbel

Benutzungsordnung der Ortsbücherei Kirchheim

B e n u t z u n g s o r d n u n g

Satzung. über die Benutzung der Büchereien der Gemeinde Rosengarten und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und -gebührensatzung)

Benutzungsordnung und Gebührenverzeichnis für die Stadtbücherei Winnenden

Satzung über die Benutzungs- und Gebührenordnung der Bücherei Lichtenwald

Satzung über die Benutzung der Bücherei der Samtgemeinde Tostedt und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und - gebührensatzung)

Benutzungsordnung und Gebührenssatzung für die Stadtbücherei Fröndenberg

Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Datteln

Stadtrecht der Stadt Fellbach 3/2 Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Fellbach. Benutzungsordnung. für die. Stadtbücherei Fellbach *)

Benutzungsordnung. der Stadtbibliothek Calw

S a t z u n g der Stadt Hachenburg über die Benutzung der Bücherei der Stadt Hachenburg (Stadtbücherei) vom

Benutzungsordnung der MEDIENWELT Neckarwestheim

StadtbüchereiS 184. Satzung für die Stadtbücherei Marktredwitz

Stadtbücherei. Wir bieten. weil ich gern lese... Schulstraße Bergen Tel /

Gemeinde Ketsch Satzung über die Benutzung der Gemeindebücherei Ketsch (Benutzungsordnung)

Satzung. über die Benutzung der Stadtbibliothek Wiesloch

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek Minden

Benutzungsordnung. und Gebührenverzeichnis. der Stadtbücherei Winnenden

Benutzungs- und Entgeltordnung der Gemeindebibliothek Bannewitz vom

Benutzungsordnung. und Gebührenverzeichnis. der Stadtbücherei Winnenden

STADT. GR-Beschluss: TOP/lfd. Nr.: Veröffentlichung: Inkrafttreten: Az.-K: ;

Satzung über die Benutzung und die Gebühren der öffentlichen Bibliotheken der Stadt Brandis

Satzung ( Benutzungsordnung ) für die Stadtbücherei der Stadt Mölln

Benutzungssatzung für die Gemeindebücherei der Gemeinde Stelle (Bücherei-Satzung)

Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadtbücherei Lünen

BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE STADTBÜCHEREI WERMELSKIRCHEN

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Borken (Hessen)

STADT PLOCHINGEN. Landkreis Esslingen SATZUNG. über die Benutzung der Stadtbibliothek. (Benutzungsordnung)

für die Bücherei der Stadt Zweibrücken (Büchereisatzung) vom 19. Mai 2003, zuletzt geändert durch Satzung vom

Satzung der Gemeinde Börnsen über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Einrichtung Gemeindebücherei

STADT BAD SCHWARTAU 302 SAMMLUNG DES ORTSRECHTS STAND: 01/2013

Stadt Laupheim. Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek

Benutzungsordnung für die Marktbücherei St. Martin Eggolsheim. vom

Benutzungs- und Gebührensatzung des Amtes Burg (Spreewald) für die Spreewaldbibliothek Mina Witkojc

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Bibliothek Abtsgmünd

STADT LEER (OSTFRIESLAND)

03/01 Stadtbibliothek Sindelfingen Benutzungsordnung

STADT SCHROBENHAUSEN Dienststelle: Stadtbücherei

MANÜ! / photocase.com BIBLIOTHEKS- LEITFADEN

(1) Die Zulassung zur Benutzung der Stadtbücherei erfolgt aufgrund einer persönlichen Anmeldung und durch Ausstellung eines Büchereiausweises.

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbücherei Bad Segeberg

Satzung. über die Benutzung der Stadtbücherei Haltern am See sowie über die Erhebung von Gebühren (Büchereisatzung) Hinweis:

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Stadt Dorsten vom , zuletzt geändert am

Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Norderstedt

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Öffentliche Bibliothek in der Gemeinde Rangsdorf vom 09.Juni 2004

Benutzungsordnung der Mediathek Eltville am Rhein

Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Coburg. Die Stadt Coburg erlässt folgende Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Coburg:

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Sprockhövel vom (Gültig ab )

Stadt Kellinghusen. Ortsrecht und weitere Regelungen

Satzung über die Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek vom 24. November 2014

Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Wilsdruff

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Rendsburg

Stadtbibliothek Bad Homburg v. d. Höhe Benutzungsordnung

Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Ditzingen

(3) Für die Leistungen der Stadtbibliothek werden Gebühren auf der Grundlage einer Gebührensatzung erhoben.

Benutzungs- und Gebührensatzung der Bibliothek der Stadt Hagenow

Satzung über die Nutzung der Bibliothek der Stadt Mittweida

Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Brunsbüttel für die Stadtbücherei

Benutzungsund Gebührenordnung für die Stadtbücherei Düren

Gebühren- und Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Detmold vom 12. Dezember 1996

(3) Für die Benutzung werden Benutzungsentgelte sowie Versäumnisentgelte nach den Entgelttarifen in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

Benutzungsordnung für die Stadtbücherei der Stadt Geesthacht

Entgelt- und Benutzungsordnung des Stadtbetriebes Kultureinrichtungen Euskirchen -Bereich Stadtbibliothekvom

Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Baden

Satzung. für die Benutzung der Stadtbibliothek Deggendorf. Vom

der Gemeindebüchereien. Kaufungen

SATZUNG DER STADT GUBEN. über die Benutzung der Stadtbibliothek

Hochschule für Telekommunikation Leipzig. Bibliotheksordnung

Benutzungsordnung der Stadtbücherei Freudenstadt vom

Benutzungsordnung für die Mediathek der Stadt Schramberg 1 Allgemeines 2 Benutzung 3 Anmeldung

Benutzungsordnung. der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm. vom

S A T Z U N G über die Benutzung der Stadtbibliothek Schwetzingen (Benutzungsordnung)

Satzung über die Benutzungsordnung der Stadtbücherei in Brackenheim

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Bibliothek der Stadt Waltershausen

Benutzungs- und Gebührensatzung

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Öffentliche Bibliothek der Gemeinde Am Mellensee

Öffentliche Bibliothek Königswinter-Oberpleis

Satzung. der Stadt Montabaur über die Benutzung der Bücherei der Stadt Montabaur (Stadtbibliothek) vom

Satzung über die Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Diez. vom Benutzungsordnung

Transkript:

Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek Ettlingen () Inhaltsverzeichnis 1 Einrichtung der Stadtbibliothek... 2 2 Benutzerkreis... 2 3 Benutzerverhältnis... 2 4 Anmeldung... 2 5 Datenschutz... 2 6 Bibliotheksausweis... 2 7 Ausleihe, Vorbestellung, Verlängerung... 3 8 Fernleihe... 3 9 Kosten... 3 10 Behandlung der Medien, Haftung... 3 11 Aufenthalt in den Bibliotheksräumen... 4 12 Ausschluss von der Benutzung... 4 13 Haftungsausschluss... 4 14 In-Kraft-Treten... 4 Anlage Entgelt- und Kostenverzeichnis... 5 Benutzungsentgelte... 5 Schadenersatz bei Beschädigungen oder Verlust... 5 Mahnkosten... 5 Sonderleistungen... 6 Stand: 30.06.2010

Einrichtung der Stadtbibliothek Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Ettlingen. Sie dient dem allgemeinen und politischen Bildungsinteresse, der Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung, der Leseförderung und Kommunikation sowie der Freizeitgestaltung. Benutzerkreis (1) Die Stadtbibliothek steht allen Einwohnern der Stadt Ettlingen zur Verfügung. Jeder Einwohner der Stadt ist im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Tonträger und Spiele zu entleihen und die Einrichtungen der Stadtbibliothek zu benutzen. (2) Andere Personen können zur Benutzung der Stadtbibliothek zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Benutzerverhältnis Die Rechtsbeziehungen zwischen Benutzer und Stadtbibliothek richten sich nach dem Privatrecht. Anmeldung (1) Die Anmeldung ist nur persönlich möglich unter Vorlage des gültigen Personalausweises oder des gültigen Reisepasses. (2) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bedürfen des schriftlichen Einverständnisses der/des Erziehungsberechtigten. (3) Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter erkennt die Benutzungsordnung mit Betreten der Bibliothek an. Bei Kindern und Jugendlichen haften die Erziehungsberechtigten für die Einhaltung der Benutzungsordnung. Datenschutz Zur Abwicklung des Ausleihverfahrens speichert und verarbeitet die Stadtbibliothek unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen folgende personenbezogene Daten: Familienname, Vorname, Adresse, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht und bei Minderjährigen die Namen, Adressen und E-Mail-Adressen der/des Erziehungsberechtigten. Bibliotheksausweis (1) Die Ausleihe bei der Stadtbibliothek ist nur gegen Vorlage eines gültigen Bibliotheksausweises zulässig. (2) Der Bibliotheksausweis wird dem Benutzer bei der Anmeldung ausgestellt. (3) Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbibliothek. Sein Verlust ist der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Wird der Ausweis an Dritte weitergegeben, ist der Ausweisinhaber bzw. gesetzliche Vertreter verpflichtet, alle entstandenen Kosten zu übernehmen. Bei Verlust wird gegen Entgelt ein Ersatzausweis ausgestellt. (4) Der Benutzer hat Änderungen seines Namens, seiner Anschrift und seiner Ermäßigungsberechtigung unverzüglich (schriftlich oder zur Niederschrift) mitzuteilen. Stadt Ettlingen S. 2/6

Ausleihe, Vorbestellung, Verlängerung (1) Die Ausleihe erfolgt grundsätzlich nur gegen Vorlage des Bibliotheksausweises. (2) Die Leihfrist für Bücher beträgt 4 Wochen, für Zeitschriften und Tonträger 2 Wochen, für DVD 1 Woche. Präsenzbestände werden nicht entliehen. (3) Die Leihfrist kann verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt oder die Medien nicht bereits gemahnt sind. Die Anzahl der Verlängerungen wird durch die Stadtbibliothek festgelegt. Einzelne Medienarten können von der Verlängerungsmöglichkeit ausgenommen werden. (4) Ausgeliehene Medien können gegen ein Entgelt vorbestellt werden. Sobald sie bereitstehen, wird der Benutzer benachrichtigt. (5) Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. (6) Werden entliehene Medien nach Ablauf der Ausleihfrist nicht zurückgegeben, stellt die Stadtbibliothek die Medien nach drei erfolglosen schriftlichen Mahnungen in Rechnung. (7) In Einzelfällen sowie bei großer Nachfrage kann die Zahl der Ausleihen und Vorbestellungen begrenzt und die Leihfrist verkürzt werden. (8) Bei der Herstellung von Fotokopien sowie bei der Entleihung von Medien sind die Bestimmungen des Urheberrechts zu beachten. Fernleihe (1) Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhanden sind, können im auswärtigen Leihverkehr beschafft werden. (2) Für die Inanspruchnahme des Leihverkehrs gilt die Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken in ihrer jeweiligen Fassung; diese liegt in der Stadtbibliothek zur Einsicht bereit. (3) Für die Fernleihe wird eine Gebühr gemäß Leihverkehrsordnung der BRD erhoben. Kosten (1) Die Benutzung der Medien in den Räumen der Bibliothek ist unentgeltlich. (2) Für die Ausleihe der Medien wird für Erwachsene ein Entgelt erhoben. Die Höhe der Entgelte ist im Entgelt- und Kostenverzeichnis festgesetzt. (3) Die Kosten für Sonderleistungen der Stadtbibliothek sind dem Entgelt- und Kostenverzeichnis zu entnehmen. (4) Bei Überschreiten der Leihfrist werden Kosten erhoben. Diese Entgelte sind im Entgeltund Kostenverzeichnis ausgewiesen. Behandlung der Medien, Haftung (1) Der Benutzer ist verpflichtet, die Medien, Geräte, Inventar und Räume sorgfältig und sachgerecht zu behandeln und sie vor Verlust, Verschmutzung, Beschädigung oder sonstigen Veränderungen zu bewahren. Anstreichungen und Ausstreichungen im Text gelten als Beschädigung. Der Benutzer ist für den technisch einwandfreien Zustand seiner Abspielgeräte verantwortlich. (2) Jeder Benutzer hat bei der Ausleihe auf etwaige Schäden aus früherer Benutzung zu achten. Stellt er solche fest, so hat er dies unverzüglich anzuzeigen. Stadt Ettlingen S. 3/6

(3) Der Benutzer haftet für Schäden, die nach Rückgabe der entliehenen Medien festgestellt werden. Dies gilt nicht, wenn die Schäden schon bei der eigenen Ausleihe vorhanden waren und der Benutzer die Schäden vor der Ausleihe angezeigt hat. (4) Bei Verlust oder erheblicher Beschädigung entliehener Medien haftet der Benutzer auf Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes, unabhängig vom Verschulden. Er hat den Verlust unverzüglich anzuzeigen. (5) Für die Beschädigung eines Medienetiketts wird ein Bearbeitungsentgelt erhoben. (6) Bei Minderjährigen haften die Erziehungsberechtigten. Aufenthalt in den Bibliotheksräumen (1) Während des Aufenthalts in den Bibliotheksräumen sind mitgebrachte Taschen, Mappen, Körbe etc. in die Taschenschränke einzuschließen bzw. abzugeben. Schrankschlüssel dürfen nicht außer Haus mitgenommen werden. Für verloren gegangene Schlüssel hat der Benutzer Ersatz zu leisten. (2) In allen Räumen der Stadtbibliothek hat sich jeder so zu verhalten, dass er andere Benutzer nicht stört oder behindert. (3) Rauchen ist nicht erlaubt. (4) Tiere dürfen nicht mitgebracht werden. (5) Der Benutzer hat den Anordnungen, die in Ausführung dieser Benutzungsordnung und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit des Bibliotheksbetriebes erlassen werden, unverzüglich Folge zu leisten. Das Hausrecht nimmt die Bibliotheksleitung wahr. Es kann delegiert werden. Ausschluss von der Benutzung Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der Benutzung ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist der Bibliotheksausweis zurückzugeben. Haftungsausschluss Die Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die dem Benutzer bei Gebrauch der Bibliotheksräume einschließlich der Nebenräume und Eingänge sowie der zur Verfügung gestellten Gegenstände entstehen, wird im Rahmen des geltenden Rechts ausgeschlossen. Für falsche Auskünfte wird nicht gehaftet. In-Kraft-Treten (1) Die Benutzungsordnung tritt zum 1. Juni 2010 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungsordnung der Stadtbibliothek außer Kraft. Ettlingen, 20. Mai 2010 gez. Gabriela Büssemaker Oberbürgermeisterin Stadt Ettlingen S. 4/6

Anlage Entgelt- und Kostenverzeichnis Benutzungsentgelte (1) Das Jahresentgelt für Erwachsene beträgt 20,00. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie gegen Nachweis Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und Empfänger von Leistungen nach SGB II und SGB XII sind von der Zahlung befreit. Alternativ zum Jahresentgelt kann ein Einzelentgelt pro entliehenem oder verlängertem Medium von 2,00 entrichtet werden. Dieses Entgelt ist später nicht auf das Jahresentgelt anrechenbar. (2) Für die Vorbestellung wird ein Entgelt von 1 00 je Medieneinheit erhoben. (3) Für die Fernleihe wird pro Bestellung eine Gebühr gem. der Leihverkehrsordnung der BRD erhoben. (4) Die Entgelte werden bei Ausstellung, Verlängerung und Neuausstellung des Benutzungsausweises sofort bei Übergabe Vorbestellung und Fernleihe von Medien mit der Bestellung sofort fällig. Schadenersatz bei Beschädigungen oder Verlust (1) Für die Neuausstellung eines in Verlust geratenen oder beschädigten Benutzerausweises wird ein Entgelt von 3,00 erhoben. (2) Für den Austausch eines beschädigten Medienetiketts wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,00 erhoben. (3) Für verloren gegangene Schrankschlüssel hat der Benutzer Ersatz in Höhe von 5,00 zu leisten. (4) Bei Beschädigung oder Verlust von Leerhüllen für Kassetten, CDs, DVDs etc.: 0,50-4,00 (5) Bei Verlust oder erheblicher Beschädigung muss der Entleiher die Medien wiederbeschaffen. Für Medien, die nicht mehr im Handel sind, hat der Entleiher den Anschaffungswert zu ersetzen. Für die Einarbeitung des jeweiligen Mediums wird ein Entgelt in Höhe von 3,00 erhoben. Die Schadensbearbeitungspauschale beträgt zusätzlich 10,00. Mahnkosten (1) Bei Überschreiten der Leihfrist entstehen pro Medium folgende Kosten Für die 1. Mahnung 1,00 Für die 2. Mahnung 2,50 Für die 3. Mahnung 5,00 In begründeten Einzelfällen können diese Kosten erlassen werden. Stadt Ettlingen S. 5/6

Sonderleistungen (1) Für besondere Leistungen der Stadtbibliothek werden folgende Entgelte erhoben: Internet-Nutzung: 0,50 je 15 Min. Diskette/CD: 1,00 Ausdruck/Kopie: 0,10 / 0,20 schwarz/weiß DIN A4 / DIN A3 0,30 / 0,50 farbig Kleinbild / Vollbild Stadt Ettlingen S. 6/6