Satzung über die Benutzung der STADT.BIBLIOTHEK.BERGHEIM vom

Ähnliche Dokumente
Benutzungsordnung und Gebührenssatzung für die Stadtbücherei Fröndenberg

Stadt Wasserburg am Inn. Benutzungsordnung für die Bibliothek Wasserburg a. Inn

Benutzungsordnung der Stadtbücherei Vohenstrauß

Kreis- und Stadt- Bibliothek

Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Datteln

B e n u t z u n g s o r d n u n g

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Sprockhövel vom (Gültig ab )

AZ: GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER BÜCHEREI (BENUTZUNGSORDNUNG)

Benutzungs- und Gebührensatzung der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei der Ortsgemeinde Laurenburg vom

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Olsberg vom in der Fassung vom

(1) Die Zulassung zur Benutzung der Stadtbücherei erfolgt aufgrund einer persönlichen Anmeldung und durch Ausstellung eines Büchereiausweises.

Satzung für die Benutzung der Stadtbibliothek Langenhagen (Benutzungsordnung) vom in der Fassung vom

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek Minden

Benutzungsordnung und Gebührenverzeichnis für die Stadtbücherei Winnenden

Die StadtBücherei ist eine gemeinnützige, öffentliche, kulturelle Einrichtung der Stadt Langenau.

Satzung ( Benutzungsordnung ) für die Stadtbücherei der Stadt Mölln

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Kitzingen. vom

Benutzungs- und Gebührensatzung des Amtes Burg (Spreewald) für die Spreewaldbibliothek Mina Witkojc

Benutzungsordnung für die Thomas-Valentin-Stadtbücherei in Lippstadt

StadtbüchereiS 184. Satzung für die Stadtbücherei Marktredwitz

S a t z u n g der Stadt Hachenburg über die Benutzung der Bücherei der Stadt Hachenburg (Stadtbücherei) vom

über die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Lingen (Ems)

Benutzungsordnung. und Gebührenverzeichnis. der Stadtbücherei Winnenden

STADT LEER (OSTFRIESLAND)

Benutzungsordnung. und Gebührenverzeichnis. der Stadtbücherei Winnenden

Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Neuss vom 19. Dezember 1997 (in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2013)

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Artern

Rechtssammlung der Gemeinde Simmerath Reg. 16. Satzung

Satzung. über die Benutzung der Büchereien der Gemeinde Rosengarten und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und -gebührensatzung)

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Hans-Fallada-Bibliothek

Satzung. über die Benutzung der Stadtbücherei Haltern am See sowie über die Erhebung von Gebühren (Büchereisatzung) Hinweis:

Satzung über die Benutzung und die Gebühren der öffentlichen Bibliotheken der Stadt Brandis

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Stadt Dorsten vom , zuletzt geändert am

Benutzungsund Gebührenordnung für die Stadtbücherei Düren

STADT PLOCHINGEN. Landkreis Esslingen SATZUNG. über die Benutzung der Stadtbibliothek. (Benutzungsordnung)

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Stadt Aken (Elbe)

Satzung über die Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek vom 24. November 2014

B e n u t z u n g s o r d n u n g

Satzung der Gemeinde Börnsen über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Einrichtung Gemeindebücherei

Stadtbücherei. Wir bieten. weil ich gern lese... Schulstraße Bergen Tel /

für die Bücherei der Stadt Zweibrücken (Büchereisatzung) vom 19. Mai 2003, zuletzt geändert durch Satzung vom

Benutzungsordnung der Mediothek

Benutzungsordnung. für die Stadtbibliothek Ettlingen. (Benutzungsordnung Stadtbibliothek) Inhaltsverzeichnis

STADT BAD SCHWARTAU 302 SAMMLUNG DES ORTSRECHTS STAND: 01/2013

Satzung über die Nutzung der Bibliothek der Stadt Mittweida

Weimarer Ortsrecht 42.1 Seite 1 Benutzungssatzung Stadtbücherei

Stadt Kellinghusen. Ortsrecht und weitere Regelungen

Satzung über die Benutzungs- und Gebührenordnung der Bücherei Lichtenwald

(3) Für die Leistungen der Stadtbibliothek werden Gebühren auf der Grundlage einer Gebührensatzung erhoben.

BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE STADTBÜCHEREI WERMELSKIRCHEN

Satzung der Stadt Oberursel (Taunus) über die Benutzung der Stadtbücherei (Benutzungsordnung)

Benutzungsordnung Stadtbibliothek 41/02 HdO 1

Nutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Neubeckum

Satzung über die Benutzung der Bücherei der Samtgemeinde Tostedt und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und - gebührensatzung)

Bibliothek im Bürgerhaus. Benutzungsordnung. Gebührenordnung. vom

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Öffentliche Bibliothek in der Gemeinde Rangsdorf vom 09.Juni 2004

Benutzungsordnung der Stadtbücherei Freudenstadt vom

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Bibliothek Abtsgmünd

1 Zweck und Benutzungsanspruch 2. 2 Öffnungszeiten 2. 3 Anmeldung und Gebühren Ausleihe 3. 5 Mahnungen Behandlung der Medien, Haftung 4

Stadtrecht der Stadt Fellbach 3/2 Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Fellbach. Benutzungsordnung. für die. Stadtbücherei Fellbach *)

Benutzungsordnung der Stadtbücherei vom in der Fassung vom

Gebühren- und Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Detmold vom 12. Dezember 1996

GEMEINDE GEMMINGEN Landkreis Heilbronn. Inhaltsverzeichnis

Benutzungsordnung der Ortsbücherei Kirchheim

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Erkelenz vom

Benutzungs- und Entgeltordnung der Gemeindebibliothek Bannewitz vom

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbücherei Bad Segeberg

MANÜ! / photocase.com BIBLIOTHEKS- LEITFADEN

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden ab

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Jacob Georg Bodemer Zschopau vom (Bibliotheksbenutzungs- und Gebührenordnung)

Satzung über die Benutzung und Gebühren der Stadtbibliothek Essen

Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Bad Vilbel

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Winsen (Luhe) (Stadtbücherei-Satzung)

03/01 Stadtbibliothek Sindelfingen Benutzungsordnung

Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek Rheinstetten

Satzung über die Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Diez. vom Benutzungsordnung

Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Brunsbüttel für die Stadtbücherei

Satzung der Stadt Gummersbach über die Benutzung der Kreis- und Stadtbücherei vom

Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Gronau und ihrer Zweigstelle (Bücherei Epe)

Benutzungs- und Gebührensatzung der Bibliothek der Stadt Hagenow

der Stadt Sankt Augustin über die Stadtbücherei - Büchereisatzung - Beschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:

GEMEINDE BAD BOLL Benutzungsordnung der Bücherei im Alten Schulhaus Seite B1-1. Benutzungsordnung der Bücherei im Alten Schulhaus Bad Boll

Benutzungs- und Entgeltordnung für die StadtBibliothek Köln

SATZUNG DER STADT GUBEN. über die Benutzung der Stadtbibliothek

Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Zirndorf vom i. d. F. vom

Öffentliche Bibliothek Königswinter-Oberpleis

Anlage 2 Sitzung Seite 153/ K/04 1

Satzung über die Benutzung der Bücherei der Gemeinde Haßloch/Pfalz

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Öffentliche Bibliothek der Gemeinde Am Mellensee

Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für die Bibliothek. 1 Öffentlicher Zweck. 2 Anmeldung

5. Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbücherei und Artothek Stadt Erftstadt und der Anlagen A und B

Benutzungsordnung für die Gemeindebücherei Wiefelstede und die Kinderbücherei Metjendorf

Benutzungsordnung. der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm. vom

Benutzungsordnung. für die öffentliche Bibliothek der Stadt Mechernich. vom i.d.f. der 1. Änderung vom

Bibliothekssatzung- Satzung der Großen Kreisstadt Crimmitschau über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren der Stadtbibliothek

Satzung der Stadt Bocholt über Benutzung und Gebühren der S t a d t b i b l i o t h e k vom , in Kraft getreten am

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Rendsburg

Benutzungsordnung für die Marktbücherei St. Martin Eggolsheim. vom

Benutzungs- und Gebührensatzung. der Stadtbibliothek Paderborn vom (gültig bis )

Transkript:

1 Satzung über die Benutzung der STADT.BIBLIOTHEK.BERGHEIM vom 15.07.2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 25.06.2015 gemäß Ratsbeschluss vom 22.06.2015, in Kraft getreten am 05.07.2015 Der Rat der Stadt Bergheim hat aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV.NRW 2008, S. 514) und der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.1999 (GV NRW S. 386/390) in seiner Sitzung am 29.06.2009 folgende Satzung über die Benutzung der STADT.BIBLIOTHEK.BERGHEIM beschlossen: 1 Allgemeines Die STADT.BIBLIOTHEK.BERGHEIM ist eine öffentliche Einrichtung. Sie dient der Bildung, der Fortbildung und Information sowie der Erholung und Freizeitgestaltung. Das Benutzungsverhältnis unterliegt dem öffentlichen Recht. 2 Benutzerkreis (1) Die Benutzung der STADT.BIBLIOTHEK.BERGHEIM einschließlich ihrer Einrichtungen ist jedermann im Rahmen des geltenden Rechts gestattet. (2) Die Leitung der STADT.BIBLIOTHEK kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen besondere Bestimmungen treffen. 3 Anmeldung (1) Die Benutzer melden sich persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises an. Bei Vorlage eines Reisepasses ist gleichzeitig eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzes vorzulegen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist eine Einverständniserklärung ihres gesetzlichen Vertreters auf dem Anmeldeformular erforderlich. Zusätzlich ist der Personalausweis dieses Vertreters vorzulegen. Juristische Personen melden sich durch eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person an. (2) Das Ausleihverfahren erfolgt mit EDV-Unterstützung. Mit ihrer Unterschrift auf dem Benutzerausweis erkennen die Benutzer bzw. ihre gesetzlichen Vertreter die Bestimmung dieser Satzung und die durch Aushang kenntlich gemachten Bedingungen zur Nutzung des Internet an. Sie erteilen damit auch ihre Einwilligung, die Angaben zu ihrer Person elektronisch zu speichern. (3) Die Zulassung zur Benutzung kann auch von den Zweigstellen erteilt werden. Sie berechtigt zur Benutzung aller Bibliotheken der Stadt.

4 Benutzerausweis 2 (1) Der Ausweis ist nur gültig nach Zahlung der Jahres-Benutzungsgebühr. Die Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr vom Tage der Ausstellung an. Sie wird um jeweils ein Jahr von der Zahlung einer weiteren Jahres-Benutzungsgebühr verlängert. (2) Der Ausweis kann auch einmalig als Tagesausweis ausgestellt werden. (3) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadt. (4) Ein Verlust des Benutzerausweises und Änderungen der Anschrift oder des Namens des Benutzers sind der STADT.BIBLIOTHEK unverzüglich mitzuteilen. (5) Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die STADT.BIBLIOTHEK es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind. (6) Für die Ausstellung eines Ersatzausweises nach Ausweisverlust ist eine zusätzliche Gebühr zu entrichten. 5 Entleihung, Verlängerung, Vormerkung (1) Gegen Vorlage des gültigen Jahres-Benutzerausweises werden Medien aller Art grundsätzlich unentgeltlich für die festgesetzte Leihfrist ausgegeben. Die Leihfrist beträgt in der Regel 4 Wochen. Ausnahmen, z.b. für Videofilme, können durch die STADT.BIBLIOTHEK bestimmt werden. Die STADT.BIBLIOTHEK gibt einen Ausgabebeleg aus, aus dem das jeweilige Rückgabedatum zu entnehmen ist. Präsenzbestände werden in der Regel nicht ausgeliehen. Die Weitergabe von Medien an Dritte ist nicht zulässig. (2) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag bis zu zweimal verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzuzeigen. Für bestimmte Medienarten kann die STADT.BIBLIOTHEK die Verlängerungsmöglichkeit ausschließen. (3) Die mit einem Tagesausweis entliehenen Medien können grundsätzlich nur einmal verlängert werden. (4) Ausgeliehene Medien können gegen Zahlung einer Vormerkgebühr nach 12,5 vorbestellt werden. (5) Die STADT.BIBLIOTHEK.BERGHEIM ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern. 6 Auswärtiger Leihverkehr, Internetnutzung (1) Bücher, Zeitschriften und andere Materialien, die nicht im Bestand der STADT.BIBLIOTHEK vorhanden sind, werden, soweit möglich, auf Antrag des Benutzers durch den auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien gegen Gebühr beschafft. (2) Der auswärtige Leihverkehr kann nur gegen Vorlage eines gültigen Benutzerausweises in Anspruch genommen werden. (3) Für die Vermittlung von Literatur im auswärtigen Leihverkehr wird je Bestellschein eine Bearbeitungsgebühr nach 12,6 erhoben. Unabhängig davon, ob die Fernleihbestellung aus nicht vorhersehbaren Gründen erfolglos bleibt, oder der Besteller das Werk zum Zeitpunkt der Lieferung nicht mehr benötigt.

(4)Die STADT.BIBLIOTHEK.BERGHEIM ermöglicht ihren Kunden den Zugang zum Internet. Dieser Dienst darf nur von Mitgliedern mit gültigem Benutzerausweis genutzt werden. 3 (5) Die Nutzung des Internetzugangs ist gebührenpflichtig. Es gelten die jeweils durch Aushang bekannt gegebenen Gebühren. (6) Die Nutzung des Internetzugangs unterliegt den Anweisungen des Bibliothekspersonals. Es gelten die durch Aushang bekannt bemachten Benutzungsbedingungen. (7) Die STADT.BIBLIOTHEK ist nicht verantwortlich für die Inhalte, Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über den Internetzugang abgerufen werden können. 7 Behandlung der ausgegebenen Medien, Haftung (1) Die Benutzer sind verpflichtet, die ihnen ausgehändigten Medien sorgfältig zu behandeln. Eintragungen, Unterstreichungen, Beschmutzung und Beschädigung sind nicht erlaubt. (2) Der Verlust der Medien und festgestellte Mängel des ausgeliehenen Bibliotheksgutes sind der STADT.BIBLIOTHEK unverzüglich mitzuteilen. (3) Für jede Beschädigung oder den Verlust von Medien sind die Benutzer bzw. ihre gesetzlichen Vertreter ersatzpflichtig, es sei denn, dass nachweisbar kein Verschulden vorliegt. Die Ersatzleistung beträgt bei Beschädigung unabhängig vom Umfang 2,50 und bei Unbrauchbarkeit des Bibliothekgutes die Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Bei Verlust des Bibliothekgutes sind die Benutzer zur Beschaffung des Ersatzexemplares verpflichtet. Die Bibliothek kann auch die Kosten der Wiederbeschaffung des Originals in Höhe des festgestellten Wertes in Rechnung stellen. Der Ersatzwert verlorener oder beschädigter Medien, die nicht mehr im Handel erhältlich sind, wird nach dem Alter der Medien berechnet. Bei Beschädigung oder Verlust einer DVD ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungspreis zu erstatten. (4) Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haften die jeweiligen Ausweisinhaber bzw. ihre gesetzlichen Vertreter. 8 Versäumnisentgelt, Einziehung (1) Die ausgegebenen Medien müssen spätestens am letzten Tag der Ausgabefrist zurückgegeben werden. Andernfalls wird die Rückgabe der Medien schriftlich angemahnt. (2) Bei Überschreiten der Ausgabefrist werden Mahn- und Versäumnisgebühren erhoben. Die Versäumnisgebühren sind auch dann zu entrichten, wenn der Benutzer keine schriftliche Mahnung erhalten hat. (3) Die Höhe der Mahngebühren richtet sich nach den jeweils geltenden Postgebühren; die Versäumnisgebühr beträgt: bei Videokassetten 0,50 je Medium und Öffnungstag bei sonstigen Medien 0,50 je Medium und angefangener Woche. Wird der ersten Mahnung nicht innerhalb einer Woche Folge geleistet, so ergeht eine zweite Mahnung. Bleibt dieses Schreiben länger als eine Woche ohne Erfolg, so wird eine dritte Mahnung unter Fristsetzung einer weiteren Woche zugestellt. Werden auf die dritte Mahnung die entliehenen Medien nicht innerhalb der festgesetzten Frist zurückgegeben, so kann die Bibliothek die Medien an der Wohnung abholen lassen, Ersatzbeschaffung durchführen oder Wertersatz fordern, ggf. Mittel des Verwaltungszwanges in Anspruch nehmen.

(4) Gebührenpflichtig sind die Benutzer bzw. ihre gesetzlichen Vertreter. Die Gebühren werden mit dem Überschreiten der Entleihdauer fällig. 4 (5) Die Einziehung der Gebühren sowie der Materialien, zu deren Rückgabe vergeblich nach Absatz 3 aufgefordert worden ist, erfolgt nach dem jeweils geltenden Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und der zu diesem Gesetz jeweils erlassenen Kostenordnung. (6) Es gilt eine Gebührenobergrenze von 12 je Benutzerkonto. Bei Überschreiten erfolgt eine Sperrung des Benutzerkontos. (7) Solange die Benutzer ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, kann ihnen die Ausleihe weiteren Bibliothekgutes verweigert werden. 9 Haftung der STADT.BIBLIOTHEK.BERGHEIM (1) Die STADT.BIBLIOTHEK kann verlangen, dass die Benutzer ihre Garderobe und andere mitgebrachte Sachen (z.b. Taschen) während des Bibliotheksbesuches zur Aufbewahrung abgeben. (2) Die STADT.BIBLIOTHEK haftet nur für Schäden, die im Einzelfall trotz vorschriftsmäßiger Benutzung der Schließfächer entstanden sind. Voraussetzung ist, dass die Benutzer am gleichen Tag der Bibliotheksleitung Meldung erstattet. Die Haftung entfällt für Geld und Wertsachen sowie für Verluste und Beschädigungen, die durch unbefugte Eingriffe Dritter in die Schließanlage entstanden sind. (3) Die STADT.BIBLIOTHEK haftet nicht für Schäden, die an Dateien und Datenträgern der Benutzer durch nicht erkannte Virenprogramme auf zu Benutzungszwecken angebotenen Datenträgern entstehen. 10 Hausrecht Der Leitung der STADT.BIBLIOTHEK steht das Hausrecht zu. Seine Ausübung kann übertragen werden. 11 Ausschluss von der Benutzung Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen, können von der Benutzung der STADT.BIBLIOTHEK ausgeschlossen werden. 12 Entgelttarif für die Benutzung der STADT.BIBLIOTHEK.BERGHEIM Für die Inanspruchnahme der Leistungen der STADT.BIBLIOTHEK werden vom Benutzer Gebühren nach Maßgabe der folgenden Aufstellung erhoben. Die Bibliothek kann gegebenenfalls Vorauszahlung verlangen. Die Bibliotheksleitung wird ermächtigt, die Gebühren zu den Ziffern 8 und 12 auf der Grundlage der Selbstkosten zeitnah festzusetzen und durch Aushang bekannt zu machen. (1) Jahres-Benutzungsgebühr 12,00 (2) Tages-Benutzungsgebühr 3,00 (3) Ersatzausweis 2,50 (4) Mahn- und Versäumnisgebühren 1. Mahnung pro Video/DVD u. Öffnungstag 0,50 + Porto 0,50 + Porto

2. Mahnung pro Video/DVD u. Öffnungstag 3. Mahnung pro Video/DVD u. Öffnungstag Einziehung entliehener Medien pro Videokassette/DVD und Öffnungstag zzgl. Verwaltungsgebühr 1,00 + Porto 1,00 + Porto 1,50 + Porto 1,50 + Porto 2,00 + Porto (inkl. 3. Mahng.) 2,00 + Porto (inkl. 3. Mahng.) 5 (5) Vormerkung ausgeliehener Medien Bearbeitungsgebühr je Bestellung 0,60 (6) Fernleihbestellung Bearbeitungsgebühr je Fernleihschein im voraus 2,50 Ermäßigung für Schüler/Studenten 1,50 Kosten, die von der auswärtigen Bibliothek in Rechnung gestellt werden, sind vom Besteller zu tragen. (7) Fotokopie 0,10 (8) Computerausdruck nach Aushang (9) Kostenersatz, pauschal 1,00 - bei Beschädigung oder Verlust von CD, DVD, MCoder Video-Hüllen und -Covern - bei Beschädigung oder Verlust der EDV- Verbuchungsetiketten (10) Kostenersatz bei kleineren Beschädigungen an Druckerzeugnissen 2,50 (11) Kostenersatz bei verlorenen oder beschädigten Medien, die im Handel nicht mehr erhältlich sind - Bücher Alter bis zu 1 Jahr 100 % 2 Jahren 90 % 3 Jahren 80 % 4 Jahren 70 % 5 Jahren 60 %

ab 5 Jahren 50 % des Neupreises Mindestersatz 2,50 - Zeitschriften voller Preis - Kinderkassetten 2,50 - CDs voller Preis - Videos voller Preis - Disketten 2,50 - CD-ROMs voller Preis - DVDs voller Preis - Spiele voller Preis (soweit Einzelteile nicht ersetzt werden können) 6 (12) Internetzugang nach Aushang Von der Zahlung der Jahres-Benutzungsgebühr sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren befreit. Schwerbehinderte mit mindestens 70 % Behinderung, Auszubildende, Schülerinnen und Schüler über 18 Jahre, Studierende, Teilnehmende am freiwilligen sozialen Jahr und am Bundesfreiwilligendienst, Inhaberinnen und Inhaber einer Ehrenamtskarte sowie Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach SGB II und SGB XII erhalten auf den jährlichen Kostenbeitrag eine Ermäßigung von 50 %. Die Anspruchsberechtigung ist durch Vorlage eines entsprechenden Nachweises zu belegen. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der STADT.BIBLIOTHEK vom 01.01.2006 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn: a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bergheim, den 15.07.2009 Pfordt, Bürgermeisterin