Verkündungsblatt Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 45 Nr. 14 Bielefeld, den 15. August 2016 Inhalt Seite Prüfungs- und Studienordnung für das weiterbildende Fernstudium Angewandte Gesundheitswissenschaften vom 15. August 2016 197 Prüfungs- und Studienordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Workplace Health Management der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld vom 15. August 2016 208 Ordnung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung für das Bachelorstudium (BPO - Studienmodell 2011) an der Universität Bielefeld vom 15. August 2016 219 Ordnung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung für das Master of Education Studium (MPO Ed. - Studienmodell 2011) an der Universität Bielefeld vom 15. August 2016 220 Geschichtswissenschaft vom 15. August 2016 221 Sportwissenschaft: Organisationsentwicklung und Management vom 15. August 2016 (Studienmodell 2011) 223 Sportwissenschaft: Organisationsentwicklung und Management vom 15. August 2016 (Studienmodell 2011) 225 Fächerspezifische Bestimmungen für das Fach Physik vom 15. August 2016 (Studienmodell 2011) 227 Fächerspezifische Bestimmungen für das Fach Recht und Management vom 15. August 2016 (Studienmodell 2011) 235 Regelungen zur Einstellung des 1-Fach Bachelorstudiengangs Medieninformatik und Gestaltung (Studienmodell 2011) vom 15. August 2016 239
Verkündungsblatt Universität Bielefeld Amtliche Bekanntmachungen 14/45 235 Fächerspezifische Bestimmungen für das Fach Recht und Management vom 15. August 2016 (Studienmodell 2011) Aufgrund der 2 Abs. 4 und 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) hat die Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld in Verbindung mit der Prüfungs- und Studienordnung für das Bachelorstudium (BPO - Studienmodell 2011) an der Universität Bielefeld vom 1. September 2015 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Jg. 44 Nr. 15 S. 388) diese Fächerspezifischen Bestimmungen (Anlage zu 1 Abs. 1 BPO) erlassen: 1. Überblick über die Bachelorstudiengänge ( 8-11 BPO) a. Bachelorstudiengang mit fachwissenschaftlicher Ausrichtung Ziffer 4 b. Bachelorstudiengang mit dem Berufsziel Lehramt an Grundschulen Ziffer 5 c. Bachelorstudiengang mit dem Berufsziel Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen Ziffer 6 d. Bachelorstudiengang mit dem Berufsziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen Ziffer 7 2. Weitere Zugangsvoraussetzungen ( 4 Abs. 2 BPO) 3. Studienbeginn ( 5 Abs. 1 BPO) Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden. 4. Bachelorstudiengang mit fachwissenschaftlicher Ausrichtung, Bachelorgrad ( 3, 8 BPO) Im Rahmen dieses Bachelorstudiengangs werden folgende Studiengangsvarianten angeboten, die ggf. wie folgt kombiniert werden müssen: a. 1-Fach Bachelor (150 LP+30 LP) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad eines "Bachelor of Arts" (B.A.) verliehen. b. Kernfach (90 LP+30 LP) c. Nebenfach (60 LP) d. Kleines Nebenfach (30 LP) a. 1-Fach Bachelor (150 LP+30 LP) Fachliche Basis ( 7 Abs. 2 BPO) Kürzel Modultitel Empfohlenes Fachsemester, Beginn LP 29-M1RM Privatrecht I 1 10 29-M10RM Strafrecht I 1 15 29-M20RM Öffentliches Recht I 1 15 31-M26-Soz Wirtschaftswissenschaften 1 10 Zwischensumme 50 Die weiteren Informationen zu den Modulen ergeben sich aus der Modulstrukturtabelle unter 8. sowie aus den Modulbeschreibungen. Eine der Modulprüfungen der Module 29-M1RM, 29-M2RM, 29-M3RM, 29-M10-RM, 29-M20RM ist in Form einer Hausarbeit zu erbringen.
Verkündungsblatt Universität Bielefeld Amtliche Bekanntmachungen 14/45 236 Profilphase ( 7 Abs. 2 BPO) Kürzel Modultitel Empfohlenes Fachsemester, Beginn LP 29-M2RM Privatrecht II 2 10 29-M5RM Grundlagen des deutschen Rechts 2 o. 3 10 29-M3RM Privatrecht III 3 10 29-M30RM_a Organisation und Führung 3 10 29-M4RM Privatrecht IV 4 10 Ergänzungsbereich 1 29-M11RM 1 Strafrecht II 3 10 29-M21RM 1 Öffentliches Recht II 3 10 Profilwahlbereich I - Betriebswirtschaftliche und interkulturelle Kompetenz 2 29-M40RM 2 Recht in Europa 3 o. 5 10 31-M4 2 Rechnungswesen 3 o. 5 10 31-M8 2 BWL II 4 o. 6 10 31-M26-Soz Profilwahlbereich II - Wirtschaftsrecht 3 29-M50RM 3 Praxis des Unternehmensrechts 5 10 29-M51RM 3 Praxis des Internationalen Rechtsverkehrs 5 10 29-M52RM 3 Praxis des Arbeitsrechts 5 10 29-M53RM 3 Praxis des Insolvenzrechts 5 10 29-M54RM 3 Praxis des Wirtschaftsverwaltungsrechts 5 10 29-M55RM 3 Praxis des Wirtschaftsstrafrechts 5 10 29-M60RM Abschlussmodul 6 10 s. Ziffer 9 Individueller Ergänzungsbereich ( 8 Abs. 1, Abs. 3, 16 Abs. 1-3 BPO) 4 30 Gesamtsumme 180 Die weiteren Informationen zu den Modulen ergeben sich aus der Modulstrukturtabelle unter 8. sowie aus den Modulbeschreibungen. Eine der Modulprüfungen der Module 29-M1RM, 29-M2RM, 29-M3RM, 29-M10-RM, 29-M20RM ist in Form einer Hausarbeit zu erbringen. 1 Es ist ein Modul zu studieren. Die Wahl hat Auswirkungen darauf, in welcher Fachsäule (Öffentliches Recht oder Strafrecht) eine Bachelorarbeit geschrieben werden kann; s. Ziffer 9.) 2 Es sind zwei Module zu studieren. 3 Es ist ein Modul zu studieren. 4 Abweichende Regelungen entsprechend 16 Abs. 4 BPO: Studierende haben die Option, im Rahmen des Individuellen Ergänzungsbereiches das Modul 29-RM-IndiErg: Modularisierter individueller Kompetenz-Erwerb (MiKE) zu studieren. b. Kernfach (90 LP+30 LP) c. Nebenfach (60 LP) d. Kleines Nebenfach (30 LP) 5. Bachelorstudiengang mit dem Berufsziel Lehramt an Grundschulen ( 9 BPO) 6. Bachelorstudiengang mit dem Berufsziel Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen ( 10 BPO) 7. Bachelorstudiengang mit dem Berufsziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, Bachelorgrad ( 3, 11 BPO)
Verkündungsblatt Universität Bielefeld Amtliche Bekanntmachungen 14/45 237 8. Modulstrukturtabelle Kürzel Titel LP Anzahl Studienleistungen Anzahl benotete Modul(teil)prüfungen Gewichtung Modulteilprüfungen Anzahl unbenotete Modul(teil)prüfungen 29-M1RM Privatrecht I 10 1 29-M2RM Privatrecht II 10 1 29-M3RM Privatrecht III 10 1 29-M4RM Privatrecht IV 10 1 29-M5RM Grundlagen des deutschen Rechts 10 1 29-M10RM Strafrecht I 15 1 29-M11RM Strafrecht II 10 1 29-M20RM Öffentliches Recht I 15 1 29-M21RM Öffentliches Recht II 10 1 29-M30RM_a Organisation und Führung 10 1 2 1:1 29-M40RM Recht in Europa 10 1 29-M50RM Praxis des Unternehmensrechts 10 1 29-M51RM Praxis des Internationalen Rechtsverkehrs 10 1 29-M52RM Praxis des Arbeitsrechts 10 1 29-M53RM Praxis des Insolvenzrechts 10 1 29-M54RM Praxis des Wirtschaftsverwaltungsrechts 10 1 29-M55RM Praxis des Wirtschaftsstrafrechts 10 1 31-M4 Rechnungswesen 10 1 31-M8 BWL II 10 31-M26- Soz 1 31-M26-Soz Wirtschaftswissenschaften 10 2 1:1 29-M60RM Abschlussmodul 10 s. Ziffer 9 1 9. Weitere Angaben zu den Modulprüfungen, Modulteilprüfungen und zur Bachelorarbeit ( 14, 17 BPO) (1) Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen werden in einer der folgenden Formen erbracht: - Klausuren von nicht weniger als 90 Minuten und nicht mehr als 180 Minuten Dauer; bei Modulteilprüfungen beträgt der Klausurumfang in der Regel 60 bis 120 Minuten; - Hausarbeiten im Umfang von 18 bis 30 Seiten, die für eine Dauer von mindestens 4 und höchstens 8 Wochen ausgegeben werden und für eine Bearbeitungszeit von nicht mehr als 4 Wochen ausgelegt sein sollen; - Referat von 10-15 Minuten Dauer mit schriftlicher Ausarbeitung im Umfang von 5-10 Seiten; - Referat von 20-30 Minuten Dauer mit schriftlicher Ausarbeitung im Umfang von 4-8 Seiten; - Seminararbeit bestehend aus einer schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von 18 bis 30 Seiten und in der Regel einem mündlich gehaltenen Referat mit einer Dauer von 10 bis 25 Minuten; - mündliche Prüfung von ca. 15-20 Minuten Dauer; - Portfolio aus veranstaltungsbegleitenden Übungsaufgaben sowie zwei Kurztests und reduzierter Abschlussklausur (in der Regel 60 Minuten); die Abschlussklausur wird zu zwei Dritteln und der studienbegleitende Teil zu einem Drittel gewichtet. Weitere Formen, insbesondere solche für den Nachweis von fachübergreifenden Kompetenzen einschließlich Medienkompetenz, sind möglich. Der Arbeitsaufwand und die Qualifikationsanforderungen müssen vergleichbar sein. Weitere Konkretisierungen enthalten die Modulbeschreibungen.
Verkündungsblatt Universität Bielefeld Amtliche Bekanntmachungen 14/45 238 (2) Benotete Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen werden mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen bewertet sehr gut: eine besonders hervorragende Leistung = 16-18 Punkte gut: eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13-15 Punkte voll befriedigend: eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10-12 Punkte befriedigend: eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7-9 Punkte ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4-6 Punkte mangelhaft: eine an erheblichen Mängel leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1-3 Punkte ungenügend: eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte Diese Noten werden wie folgt umgerechnet: 14-18 Punkte: Note 1,0 12,13 Punkte: Note 1,3 11 Punkte: Note 1,7 10 Punkte: Note 2,0 9 Punkte: Note 2,3 8 Punkte: Note 2,7 7 Punkte: Note 3,0 6 Punkte: Note 3,3 5 Punkte: Note 3,7 4 Punkte: Note 4,0 3, 2, 1 Punkte: Note 5,0 (3) Die Bachelorarbeit ist eine schriftliche Ausarbeitung im Umfang von in der Regel 18 bis 30 Seiten. Voraussetzung für die Ausgabe ist die Erfolgreiche Teilnahme an den Modulen 29-M1RM, 29-M2RM, 29-M3RM, 29-M4 RM (Privatrecht I-IV) oder 29-M10RM und 29-M11RM (Strafrecht I-II) oder 29-M20RM und 29-M21RM (Öffentliches Recht I-II). Die richten sich nach der Fachsäule, der das ins Auge gefasste Thema zuzuordnen ist (Fachsäule Privatrecht, Öffentliches Recht oder Strafrecht). Die Arbeit ist jeweils im Prüfungsamt anzumelden (s. 17 Abs. 2 S. 5 BPO). Wird die Arbeit im Rahmen eines Seminars erstellt, so richten sich die zeitlichen der Bearbeitung sowie die Regelungen zur Abgabe nach den Vorgaben des jeweiligen Veranstalters. Andernfalls beträgt die Bearbeitungsdauer 6 Wochen. Sie beginnt in diesem Fall mit der Ausgabe des Themas. Die Arbeit ist jeweils fristgerecht abzugeben. 10. Inkrafttreten und Geltungsbereich (1) Diese Fächerspezifischen Bestimmungen treten zum 1. Oktober 2016 in Kraft. Sie gelten für alle Studierenden, die sich ab dem Wintersemester 2016/2017 für eine Bachelorstudiengangsvariante im Fach Recht und Management einschreiben. (2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2016/2017 an der Universität Bielefeld für eine Bachelorstudiengangsvariante im Fach Recht und Management eingeschrieben waren, können das Studium bis zum Ende des Sommersemesters 2019 auf der Grundlage der Fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach Recht und Management vom 21. November 2011 (Studienmodell 2011) (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld Amtliche Bekanntmachungen Jg. 40 Nr. 20 S. 314) abschließen. Mit Beginn des Sommersemesters 2020 gelten auch für die in Satz 1 genannten Studierenden diese Fächerspezifischen Bestimmungen. Über die Anerkennung bis zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachter Leistungen entscheidet die Dekanin oder der Dekan der Fakultät für Rechtswissenschaft. (3) Auf Antrag der oder des Studierenden werden diese Fächerspezifischen Bestimmungen auch auf Studierende gemäß Absatz 2 angewendet. Der Antrag ist unwiderruflich. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld vom 13. Juli 2016. Bielefeld, den 15. August 2016 Der Rektor der Universität Bielefeld In Vertretung Universitätsprofessor Dr. Martin Egelhaaf