ROTARY CLUB WIESBADEN-RHEINGAU SATZUNG Beschlossen am 11.10.2010 Artikel 1 - Grundlagen (1) Der Rotary Club Wiesbaden-Rheingau ist Mitglied von Rotary International und verfolgt dessen Ziele. (2) Die von Rotary International vorgegebene Verfassung ist Bestandteil dieser Satzung. Artikel 2 Organe, Ausschüsse (1) Organe des Clubs sind a) die Clubversammlung b) der Vorstand (2) Es bestehen die folgenden ständigen Ausschüsse: a) Gemeindienstausschuss b) Nominierungsausschuss c) Aufnahmeausschuss (3) Der Club kann weitere Ausschüsse bilden. Artikel 3 Vorstand (1) Die Leitung und Verwaltung des Clubs obliegt dem Vorstand. Ihm gehören die folgenden neun (9) Mitglieder an: der Präsident (Vorsitzender), der Vice-Präsident/zugleich Präsident-elect, der Past- Präsident, der Sekretär, der Schatzmeister, Vorstand A (Clubdienst), Vorstand B (Berufsdienst), Vorstand C (Gemeindienst) und Vorstand D (Internationaler Dienst). (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmern zählen nicht mit. Ausnahme: Aufnahme von Mitgliedern (Artikel 12 und 13). (3) Der Vorstand kann zu seinen Beratungen Mitglieder des Clubs, insbesondere Vorsitzende von Ausschüssen, zuziehen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht. (4) Ordentliche Vorstandsitzungen finden mindestens viermal im rotarischen Jahr statt, vorzugsweise alle drei Monate. Der Präsident ruft zu Sondersitzungen zusammen, wenn dies notwendig ist oder von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes beantragt wird. (5) Der Präsident oder der Sekretär informiert die Clubmitglieder über die wesentlichen Ergebnisse der Vorstandsitzung in der folgenden wöchentlichen Zusammenkunft. Artikel 4 Wahl des Präsidenten, Nominierungsausschuss (1) Es wird ein Nominierungsausschuss (NA) zur Vorbereitung der Wahl des Präsidenten gebildet. Er besteht aus fünf (5) Mitgliedern, nämlich dem Präsident-elect sowie weiteren
vier (4) Mitgliedern, die von der Clubversammlung gewählt werden. Die Beratungen des NA sind vertraulich und werden nicht protokolliert. (2) Jährlich scheiden im Rotationsverfahren der Präsident-elect und ein weiteres Mitglied aus. Wer nach Konstituierung des NA nach einem Jahr als erstes, dann als zweites bzw. drittes weiteres Mitglied ausscheidet, bestimmt das Los. Wiederwahl der weiteren Mitglieder ist möglich. Der Präsident kann nicht weiteres Mitglied sein. (3) Jedes Clubmitglied kann dem NA einen Präsidentschaftskandidaten vorschlagen. (4) Der NA benennt mit einfacher Mehrheit einen oder mehrere Kandidaten für die Wahl zum Clubpräsidenten. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit. (5) Der NA informiert die Mitglieder des Clubs schriftlich zwei Wochen vor der für die Wahl angesetzten Clubversammlung über den bzw. die vorgeschlagenen Kandidaten. (6) Die Wahl des Clubpräsidenten erfolgt in einer Clubversammlung, zu der eigens mit einer Frist von vier Wochen einzuladen ist. In dieser Clubversammlung können weitere Kandidaten vorgeschlagen werden, wenn ihre Benennung von mindestens einem Drittel der anwesenden Clubmitglieder unterstützt wird. Der Kandidat ist gewählt, der die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit. Artikel 6 Absatz 5 gilt hier nicht. (7) Der gewählte Kandidat ist zunächst President-nominee. Er gehört dem Vorstand für das am 1. Juli nach der Wahl beginnende Jahr als President-elect und Vice-President dem Vorstand an. Er übernimmt das Präsidentenamt am 1. Juli im darauf folgenden Jahr. (8) Der Präsident bestimmt die weiteren Mitglieder des Vorstands sowie sonstige Ämter. Er stellt sie spätestens vier Monate (letzter Montag im Februar) vor seinem Amtsantritt in einem Meeting den Mitgliedern vor. (9) Wird ein Sitz im Vorstand oder ein anderes Amt frei, bestimmt der Präsident den Nachfolger, und zwar längstens bis zum Ende des rotarischen Jahres. (10) Bei Rücktritt oder dauerhafter Verhinderung des Präsidenten, des President-elect oder des President-nominee ruft der Sekretär erneut den NA zusammen. Eine erneute Wahl findet spätestens 3 Monate nach dem Rücktritt/der Verhinderung statt. Für das Verfahren gelten die vorstehenden Absätze 3 bis 6 sinngemäß. Artikel 5 Pflichten der Amtsträger (1) Der Präsident führt den Club. Er vertritt den Club nach außen. Er führt den Vorsitz bei Clubzusammenkünften und in Vorstandssitzungen. Er hat die Pflichten zu erfüllen, die üblicherweise zu seinen Aufgaben gehören. (2) Der President-elect/Vice-President vertritt den Präsidenten und führt insbesondere bei dessen Abwesenheit den Vorsitz bei Clubzusammenkünften und in Vorstandsitzungen. Er hat alle anderen üblicherweise zu seinem Amt gehörenden Pflichten wahrzunehmen. (3) Der Sekretär hat insbesondere die folgenden Aufgaben: - er führt die Anwesenheitslisten von Club-Zusammenkünften und Vorstandsitzungen, - er verfasst die Protokolle von solchen Zusammenkünften und legt sie ab, - er berichtet, soweit nötig, an Rotary International (u. a. Halbjahresberichte, Mitgliederstand, Pro-Kopf-Gebühren, Änderungen des Mitgliederbestandes), - er erledigt Verwaltungsarbeiten im Online-Verwaltungssystem für rotarische Clubs. Im übrigen erledigt er alle Arbeiten, die zu seinem Amt üblicherweise gehören. (4) Der Schatzmeister verwaltet alle Gelder. Er gibt dem Club alljährlich sowie auf Verlangen dem Vorstand jederzeit Auskunft und Rechenschaft. Er erfüllt alle Aufgaben, die üblicherweise zu seinem Amt gehören, insbesondere - zieht er die Mitgliedsbeiträge ein, - erhebt er die Bezugsgebühren für das monatliche Rotary-Magazin, - überweist er die an Rotary International abzuführenden Gelder,
- sorgt er für den Ausgleich von Zahlungsverpflichtungen nach Maßgabe näherer Absprache mit dem Vorstand oder Präsidenten; das 4-Augen-Prinzip muss gewährleistet sein. Der Schatzmeister übergibt bei seinem Ausscheiden aus dem Amt seinem Nachfolger oder dem Präsidenten sämtliche Gelder, Rechnungsunterlagen sowie alles sonstige Clubeigentum, das sich in seinem Besitz befindet. Ergänzend gilt Artikel 11. (5) Der Clubmeister erfüllt alle Pflichten, die üblicherweise zu seinem Amt gehören oder ihm vom Präsidenten oder Vorstand aufgegeben sind. Artikel 6 Zusammenkünfte (1) Die Clubversammlung als Jahresversammlung findet alljährlich am 1. Montag im Dezember statt. Auf ihr wird der Präsident für das übernächste Jahr gewählt. Sie gilt als außerordentliche Clubversammlung. Eine weitere außerordentliche Clubversammlungen ist einzuberufen, wenn dies nötig ist (z.b. im Falle des Artikels 4 Absatz 10 Satz 2). (2) Ordentliche wöchentliche Zusammenkünfte finden am Montag um 13:00 Uhr bzw. an jedem ersten Montag des Monats um 19:00 Uhr statt. Feiertage sind ausgenommen. (3) Der Präsident kann im Einzelfall die ordentliche wöchentliche Zusammenkunft an einen anderen Ort oder Tag verlegen oder sie ganz aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Davon sind alle Mitglieder rechtzeitig angemessen zu unterrichten. (4) Alle Mitglieder müssen bei einer rotarischen Zusammenkunft als anwesend oder abwesend aufgeführt werden. Als anwesend gilt, wer während mindestens 60 % der Dauer der Zusammenkunft bei seinem Club oder einem anderen Rotary Club zugegen ist. (5) Jahresversammlungen und sonstige außerordentliche Clubversammlungen sowie die ordentlichen wöchentlichen Zusammenkünfte sind beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. (6) Anträge oder Beschlüsse, die den Club in irgendeiner Weise verpflichten, dürfen im Club erst behandelt werden, nachdem der Vorstand zuvor darüber beraten hat. Artikel 7 - Abstimmungen Über alle Angelegenheiten des Clubs wird offen abgestimmt. Ausgenommen ist die Wahl des Präsidenten. Für den Club verpflichtende Beschlüsse gilt Artikel 6 Absatz 6, für das Aufnahmeverfahren gelten die Artikel 12 und 13. Artikel 8 - Beurlaubungen (1) Der Vorstand kann jedes Mitglied auf begründeten schriftlichen Antrag hin von der Teilnahme an Zusammenkünften beurlauben. (2) Die Beurlaubung ist für eine bestimmte Zeit auszusprechen. Sie sollte ein Kalenderjahr nicht überschreiten und wäre ggfs. dann erneut zu beantragen. (3) Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Präsenzregeln wird auf die allgemein bei Rotary gültigen Regeln verwiesen. Artikel 9 Ausschüsse und Ämter (1) Folgende ständige Ausschüsse sind zu bestellen: a) Gemeindienstausschuss: er befasst sich mit der Entwicklung und Umsetzung von Projekten im Bereich insbesondere von humanitärer Hilfe, Bildung, Berufsdienst. Dabei richtet er sich nach den Bedürfnissen sowohl des eigenen Gemeinwesens als auch dem anderer Länder.
b) Der Nominierungsausschuss für die Wahl des Präsidenten nach Maßgabe des Artikels 4 dieser Satzung. c) Aufnahmeausschuss: er ist verantwortlich für Vorschläge zur Gewinnung neuer Mitglieder. Er bereitet die Aufnahme neuer Mitglieder nach Maßgabe des Artikels 12 vor. Er besteht aus 5 Mitgliedern, und zwar dem President-elect sowie vier von der Clubversammlung jährlich gewählten Mitgliedern. Der Präsident und der Past- President können dem Ausschuss nicht angehören. (2) Der Präsident kann weitere Ausschüsse bilden und sie auch auflösen. Sie sind verantwortlich für die jährliche und langfristige Planung und Ausführung von Club-Zielen. Der Präsident gibt vor Beginn seiner Amtszeit Empfehlungen vor. Die Ausschüsse berichten dem Vorstand. (3) Der Präsident soll die Mitglieder der weiteren Ausschüsse für eine Amtszeit von drei Jahren soweit dies angebracht ist bestellen, um eine kontinuierliche Arbeit zu ermöglichen. Er und seine Nachfolger im Amt können die Bestellung jederzeit ändern. (4) Der Vorstand nimmt im übrigen diejenigen Aufgaben von Ausschüssen wahr, die durch Rotary International zwingend vorgeschrieben sind. (5) Der Präsident kann darüber hinaus für bestimmte Aufgaben einzelne oder mehrere Mitglieder für eine angemessene Zeit, längstens für das laufende Amtsjahr, bestimmen. (6) Die Ausschüsse können geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ergreifen, sofern der Vorstand diesen Maßnahmen zustimmt oder ihnen bereits im Vorfeld zugestimmt hat. (7) Der Vorsitzende eines Ausschusses ist für die regelmäßige Einberufung und die Arbeit des Ausschusses verantwortlich und ist für die Überwachung und Koordinierung der Ausschusstätigkeit verantwortlich. Artikel 10 Gebühren und Beiträge (1) Die Aufnahmegebühr beträgt 50,-. Sie ist zahlbar nach Erwerb der Mitgliedschaft. (2) Der Vorstand setzt die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags fest. Die Clubversammlung kann einen abweichenden Beschluss fassen. In ihm ist der Beitrag für den Bezug des Rotary Magazins enthalten. (3) Der Beitrag ist vierteljährlich zu zahlen. Artikel 11 Finanzen (1) Der Schatzmeister hat die Gelder des Clubs bei einer Bank auf den Namen des Clubs zu verwalten. Der Vorstand bestimmt die Bank. (2) Mitglieder, die Mittel des Clubs verwalten oder kontrollieren, haben auf Verlangen des Vorstandes Sicherheiten für die ordnungsgemäße Verwaltung solcher Mittel zu leisten. Damit verbundene Kosten trägt der Club. (3) Alljährlich hat innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des rotarischen Jahres (1. Juli bis 30. Juni) eine Revision der gesamten Finanzgeschäfte der Clubs stattzufinden, und zwar durch entweder einen vereidigten öffentlichen Buchsachverständigen oder eine andere geeignete Persönlichkeit. Für die Bestellung der Prüfer ist der Vorstand verantwortlich, für die Terminierung der Prüfung der Schatzmeister. (4) Rechnungsjahr des Clubs ist das rotarischen Jahr. Der Vorstand stellt zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres einen Jahresvoranschlag über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben auf. Die dort festgelegten Höchstbeträge für die einzelnen Zwecke dürfen nur nach Beschluss des Vorstandes überschritten werden. (5) Der Schatzmeister legt nach Ende des Rechnungsjahres bis spätestens 1. Oktober des neuen Rechnungsjahres dem Vorstand einen schriftlichen Bericht vor. Er zeigt den
finanziellen Verlauf des abgeschlossenen Jahres auf und stellt die finanzielle Situation des Clubs im einzelnen dar. (6) Der Schatzmeister berichtet den Clubmitgliedern mündlich in einer folgenden Clubzusammenkunft. Jedes Clubmitglied darf den schriftlichen Bericht Absatz 5) einsehen und erhält ihn auf Wunsch in Kopie. Alle Mitglieder sind zur Vertraulichkeit nach außen hin verpflichtet. Artikel 12 Aufnahmen, Verfahren (1) Aufnahmeverfahren werden vertraulich behandelt. (2) Die Aufnahme verläuft in folgenden Schritten: a) Clubmitglieder schlagen dem Ausschuss einen Kandidaten vor, b) der Ausschuss prüft den Antrag und befürwortet, das Verfahren weiter zu führen, - oder aber einzustellen, c) der Ausschuss veranlasst über den Vortragswart einen Vortrag des Vorgeschlagenen in einer ordentlichen wöchentlichen Zusammenkunft, - und veranlasst ggfs. eine Einladung des Vorgeschlagenen zu einem Kaminabend, d) der Ausschuss bildet sich ein abschließendes Urteil und teilt dies dem Vorstand mit, e) der Vorstand prüft den Vorschlag und stimmt über den Vorschlag ab; eine Annahme erfordert Einstimmigkeit aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder, f) der Sekretär informiert den Vorgeschlagenen, dass dessen Aufnahme beabsichtigt sei, allerdings vorbehaltlich der Zustimmung aller Mitglieder des Clubs und ggfs. erneuter Beratung im Vorstand, g) der Sekretär veranlasst zugleich den Vorgeschlagenen, einen Fragebogen zur Information der Mitglieder auszufüllen, h) der Sekretär hält eine Umfrage (unter Beifügung des Fragebogens) unter den Mitgliedern mit dem Hinweis, dass Widerspruch gegen die Aufnahme binnen 14 Tagen kund getan werden müssen, i) wenn kein Einspruch eingeht, kann der Vorgeschlagene als Mitglied aufgenommen werden, j) wenn ein Einspruch eingeht, stimmt der Vorstand mit allen stimmberechtigten Mitgliedern erneut ab; stimmt ein Vorstandsmitglied dagegen, ist die Aufnahme abgelehnt (Verfahrensende), - und der Sekretär informiert den Vorgeschlagenen. k) bei positiver Entscheidung des Vorstandes wird der Vorgeschlagene in einer folgenden ordentlichen Zusammenkunft als Mitglied aufgenommen. Artikel 13 Ehrenmitglieder (1) Der Club kann Ehrenmitglieder aufnehmen. Sie sollen sich in ganz besonderer Weise um den Club und/oder Rotary verdient gemacht haben. (2) Die Aufnahme verläuft in den folgenden Schritten: a) Clubmitglieder schlagen dem Vorstand einen Kandidaten vor, b) der Vorstand prüft und beschließt; Einstimmigkeit unter allen stimmberechtigten Mitgliedern ist erforderlich, c) bei positiver Entscheidung des Vorstandes geht es weiter wie in Artikel 12 unter den Buchstaben f) bis k) vorgesehen.
Artikel 14 Ehrung von Mitgliedern (1) Mitglieder, die sich über einen längeren Zeitraum in besonderer Weise für das rotarische Leben im Club oder für das Gemeinwesen im Auftrag des Clubs eingesetzt haben, oder die durch eine besondere Einzelleistung hervorgetreten sind, können durch die Ernennung zum Paul Harris Fellow ausgezeichnet werden. Diese Auszeichnung kann mehrmals verliehen werden. (2) Über die Ehrung beschließt der Vorstand mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. (3) Die Auszeichnung soll im Rahmen der Ämterübergabe oder bei einer anderen geeigneten Zusammenkunft verliehen werden. Artikel 15 - Satzungsänderung (1) Die Satzung kann in einer außerordentlichen Clubversammlung geändert werden, dies jedoch nur unter den folgenden Voraussetzungen: a) jedes Mitglied muss mindestens zehn Tage vor der Zusammenkunft von der vorgesehenen Änderung schriftlich informiert worden sein, b) die Versammlung muss beschlussfähig sein (Artikel 6 Absatz 5), c) es müssen Zweidrittel der anwesenden Mitglieder der Änderung zustimmen. (2) Änderungen, die nicht mit der Clubverfassung oder zwingenden Bestimmungen von Rotary International übereinstimmen, sind ungültig. Vorstehende Satzung wurde ordnungsgemäß in der außerordentlichen Clubversammlung vom 11.10.2010 beschlossen.
G l i e d e r u n g - I n h a l t s v e r z e i c h n i s Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Grundlagen Organe, Ausschüsse Vorstand Wahl des Präsidenten, Nominierungsausschuss Pflichten der Amtsträger Zusammenkünfte Abstimmungen Beurlaubungen Ausschüsse und Ämter Gebühren und Beiträge Finanzen Aufnahmen, Verfahren Ehrenmitglieder Ehrung von Mitgliedern Satzungsänderungen