Richtlinien des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung über die Beratung werdender Mütter gemäß 218b Abs. 1 Nr.

Ähnliche Dokumente
Quelle: Gliederungs-Nr: Normen:

Gesetz über die Schwangerenberatung (Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz - BaySchwBerG) Vom 9. August 1996

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen

Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen

Lebensberatungsstellen und von nach 218b Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs. anerkannten Beratungsstellen (RL-EFL)

Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz

Zur Regelung neuer Pflichten bei medizinisch indiziertem Schwangerschaftsabbruch

- 8 - A b s c h n i t t 2. P r o s t i t u i e r t e. Anmeldepflicht für Prostituierte

1 Anerkennung. (1) Eine Person, eine Stelle oder eine Überwachungsgemeinschaft kann auf Antrag anerkannt werden als

Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2016 Nr. 32 vom Seite 859 bis 870

Vom 23. Oktober 2015 (ABl. S. 267)

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den

Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben. Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben

2160-A. Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Erziehungshilfe

Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung

Aufgrund des 1 a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gibt sich der Landtag Rheinland-Pfalz folgende Verhaltensregeln:

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden

Rechtsverordnung. Vom 18. April 2000 (ABl S. A 64) Art der Änderung Änderung durch Datum Fundstelle

Ärztliche Bereitschaftsdienstordnung

Antrag. auf Gewährung von Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung

Die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gewährt Vorschlagsrechte für die Jugendhilfe und Landesjugendhilfeausschüsse

Richtlinien für die Zulassung, Betrieb und Überwachung von speziellen Gelbfieber-Impfstellen in Einrichtungen der medizinischen Versorgung

Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)

LANDKREIS VORPOMMERN-GREIFSWALD.b

Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung

Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen

Unfallverhütungsvorschrift. Erste Hilfe (VSG 1.3)

Die psychosoziale Prozessbegleitung. Informationen für Verletzte einer Straftat.

Richtlinien für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch den Landkreis Prignitz

Die Verschwiegenheit in der Sozialen Arbeit. Berufliche Pflicht unter Strafandrohung (K)ein Grund zur Sorge?

Richtlinien zur Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes (Anerkennungsrichtlinien BFD)

Wie werde ich öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?

Kanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule

A. Förderung von Selbsthilfegruppen für Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit

9HUJDEHJUXQGVlW]HI UGLH) UGHUXQJGHV(KUHQDPWHV =ZHFNGHU) UGHUXQJ

Erhebungsbogen zum Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für. Palliativmedizin

Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V) Vom 7. Juni 2006

Thüringer Gesetz zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder. vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 553) 1 Zweck des Gesetzes

Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz StiftG M-V)

Regelungen zur Zulässigkeit ärztlicher Informationen über Schwangerschaftsabbrüche in ausgewählten Mitgliedstaaten der EU

Verwaltungsrichtlinie zur Ermächtigung von Ärzten nach der Druckluftverordnung. (Stand: )

Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

VORIS. Gesamtes Gesetz. Amtliche Abkürzung: 2. DVO-KiTaG Ausfertigungsdatum: Gültig ab: Dokumenttyp: Verordnung.

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz *

Die Weiterbildung im Fach Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde gliedert sich in die

Merkblatt des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg zur Anerkennung von Betreuungsvereinen

Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

Freie und Hansestadt Hamburg

Richtlinie für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß 75 SGB VIII im Landkreis Teltow-Fläming

Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtages des Saarlandes

Bericht und Antrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/2701. des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13.

vom 26. November 1999

Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen

INFO. Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg

Frühe Hilfen in der Flüchtlingsversorgung

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern

Beraterhandbuch Seite 60

Allgemeine Informationen. Voraussetzungen für die Anerkennung

Hilfsangebote für Schwangere in psychosozialen Konflikten. Hilfetelefon Schwangere in Not VERTRAULICH.

Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Qualitätssicherung Substitution & weitere Genehmigungen. Europa-Allee Frankfurt

Gesetz über den Beruf des Logopäden

Ingenieurgesetz (IngG) *) Vom 3. Dezember Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Berufsbezeichnung

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Geriatrie)

KVBW. Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften. Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit)

Vordnung des Sozialministeriums über die Berufspflichten der Hebammen und der Entbindungsplfeger (Hebammenberufsordnung - HebBO) vom 25.

Das betriebliche Eingliederungsmanagement

Fachstelle Kinderschutz im im November Februar

Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V

Änderung der Sachverständigenordnung

Richtlinien für das Stipendienprogramm für Theologiestudierende in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Richtlinien über künstliche Befruchtung

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 06. August 2014 Nr. 57

Verwaltungsvorschrift

Satzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Jachenau

Änderung der Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

AKG e.v. Mustervertrag 2. Sponsoring externer Fortbildungsveranstaltungen unter Beteiligung einer Agentur. Sponsoringvertrag

Richtlinien für die Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie für die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung

Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA)

Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. 1 Aufgaben des Heimbeirats

Fortbildungsordnung nach 54 Berufsbildungsgesetz für die Fortbildung zur Krankenkassenfachwirtin und zum Krankenkassenfachwirt im Land Bremen

2162-A. Förderrichtlinien zur Umsetzung der Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen im Freistaat Bayern

Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 11/2013 vom 17. Mai 2013

Träger der Jugendhilfe Anerkennungsverfahren 75 SGB VIII

R I C H T L I N I E N

Gesetz über den Beruf des pharmazeutischtechnischen

Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung. nach 4 des Kinclertagesbetreuungsgesetzes und den Richtlinien über die ärztliche Untersuchung

Verfassung 1. 1 Name, Rechtsform, Sitz. 2 Stiftungszweck

Empfehlungen über die konkreten Voraussetzungen, Ziele, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben nach 123 Absatz 4 SGB XI

vom 1. August 2013 (Fachkräftevereinbarung für Kindertagesstätten) Zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft. Vom 18. Mai 2004 Az.:

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

FRL Innovationsprozesse Kitas. Richtlinie

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG)

H a g e n e r L e i t f a d e n f ü r U m g a n g s r e c h t s v e r f a h r e n. (Hagener Modell)

zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ-Förderungsgesetz FÖJG)

Amtliches Mitteilungsblatt

Wie funktioniert. 8a SGB VIII / 4 KKG?

Transkript:

Beratung werdender Mütter (RL) 330.331 Richtlinien des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung über die Beratung werdender Mütter gemäß 218b Abs. 1 Nr. 1 StGB Vom 9. Dezember 1985 (GABl. 1986 S. 309) 1. Geltungsbereich Diese Richtlinien gelten für die Beratung gemäß 218b Abs. 1 Nr. 1 StGB (Beratung). 2. Ziel der Beratung 1Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. 2Sie ist an die Wertordnung des Grundgesetzes gebunden, wonach dem sich im Mutterleib entwickelnden Kind das Recht auf Leben uneingeschränkt zukommt und welche den Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich mißbilligt. 3Die Beratung obliegt daher die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das ungeborene Leben zu stellen und es der werdenden Mutter dadurch zu ermöglichen, ihre Not- und Konfliktlage zu bewältigen und die Schwangerschaft fortzusetzen. 3. Form und Inhalt der Beratung 3.1 1Die werdende Mutter ist in einem unmittelbaren persönlichen Gespräch (Beratungsgespräch) zu beraten. 2Mit ihrer Einwilligung sollen am Beratungsgespräch auch Personen teilnehmen, die zur Bewältigung der Not- und Konfliktlage beitragen können. 3Dies gilt insbesondere für den Vater des ungeborenen Kindes und bei minderjährigen werdenden Müttern auch für deren Eltern. 3.2 1Die Beratung darf sich nicht in einer schriftlichen oder mündlichen Aufzählung von allgemein möglichen Hilfen oder in einer Unterrichtung oder Übergabe schriftlichen Materials (z.b. Broschüren und Merkblätter) erschöpfen. 2Im Beratungsgespräch sind vielmehr mit der werdenden Mutter die für sie bestehenden, möglicherweise nicht nur auf der Schwangerschaft beruhenden Probleme und ihre gesamten persönlichen, familiären, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse umfassend zu erörtern. 3Dabei sind die ihr angemessenen, zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Hilfen für Schwangere, Familien, Mütter und Kinder aufzuzeigen, insbesondere solche Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft ermöglichen und die Lage von Mutter und Kind erleichtern. 4Diese Hilfen sind gegebenenfalls zu vermitteln. 5Dazu ist eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, 13.08.2010 EKiBa 1

330.331 Beratung werdender Mütter (RL) insbesondere mit den örtlich zuständigen Jugend- und Sozialämtern, und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege erforderlich. 3.3 1In der Beratung sind insbesondere Leistungen aus dem Landesprogramm»Hilfen für werdende Mütter«vom 15. Juli 1985, der Landesstiftung»Familie in Not«und der Bundesstiftung»Mutter und Kind Schutz des ungeborenen Lebens«zu vermitteln. 2Nummer 3.2 Satz 5 findet Anwendung. 3.4 1Im Beratungsgespräch sind den Beteiligten die Verantwortung gegenüber den ihnen anvertrauten ungeborenen Leben und die Pflicht zur Achtung des Lebensrechts des sich entwickelnden Kindes bewußt zu machen. 2Insbesondere sind sie über Bedeutung, Risiken und Folgen eines Schwangerschaftsabbruchs aufzuklären und darauf hinzuweisen, daß durch diesen unwiderruflich menschliches Leben zerstört würde. 3.5 Erforderlichenfalls sind Beratung und Betreuung nach dem Beratungsgespräch für die gesamte Dauer der Schwangerschaft und die Zeit danach fortzusetzen. 4. Zeitpunkt und Kostenfreiheit der Beratung 4.1 Die Beratung soll möglichst frühzeitig und insbesondere in Fällen einer Notlage gemäß 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB vor einer etwaigen Indikationsfeststellung gemäß 219 Abs. 1 StGB durchgeführt werden. 4.2 Wartezeiten für ratsuchende Mütter sind möglichst zu vermeiden. 4.3 Die Beratung ist unentgeltlich. 5. Trennung von Beratung und Indikationsfeststellung gemäß 219 Abs. 1 StGB 5.1 Ärzte dürfen als Mitglieder einer gemäß 218b Abs. 1 Nr. 1 StGB anerkannten Beratungsstelle (Nr. 9.1.1) keine Feststellung gemäß 219 Abs. 1 SGB treffen, wenn sie die werdende Mutter sozial beraten haben. 5.2 Anerkannte Beratungsstellen sind als solche nicht befugt, Feststellungen gemäß 219 Abs. 1 StGB zu treffen. 6. Bestätigung der Beratung 6.1 Berater im Sinne des 218 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nrn. 1, 2 Buchst. a und b StGB sind auf Verlangen der werdenden Mütter verpflichtet, dieser schriftlich zu bestätigen, daß und wann sie über die zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Hilfen für Schwangere, Familien, Mütter und Kinder beraten worden ist, insbesondere über solche Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft ermöglichen und die Lage von Mutter und Kind erleichtern. 6.2 Die Bestätigung muß die Zielsetzung der Beratung (Nr. 2) angeben, darf jedoch den Inhalt der Beratungsgespräche im einzelnen nicht wiedergeben. 7. Verschwiegenheitspflicht und Zeugnisverweigerungsrecht 2 13.08.2010 EKiBa

Beratung werdender Mütter (RL) 330.331 1Die Mitglieder und Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle im Sinne des 218b Abs. 2 Nr. 1 StGB und Berater nach 218 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b StGB sind über die Beratung und deren Inhalt zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Der Träger der Beratungsstelle hat deren Mitglieder und Beauftragten über ihre Pflicht zur Verschwiegenheit ( 203 Abs. 1 Nr. 4a StGB) und ihr Zeugnisverweigerungsrecht ( 53 Abs. 1 Nr. 3a StPO) zu unterrichten und auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen. 8. Tätigkeitsberichte Anerkannte Berater (Nr. 9) legen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung in regelmäßigen Zeitabständen Tätigkeitsberichte vor. 9. Anerkennung von Beratern gemäß 218b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchst. b StGB 9.1 Beratungsstellen 9.1.1 1Eine Beratungsstelle wird auf Antrag vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung gemäß 218b Abs. 2 Nr. 1 StGB anerkannt, wenn ihr Träger a) eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist oder in einem der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg angeschlossenen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder dessen Mitgliedsorganisationen angehört und b) Gewähr für eine den Nummern 2 bis 7 entsprechende Tätigkeit der Beratungsstelle bietet. 2Über Ausnahmen von Nummer 9.1.1 Buchst. a entscheidet das Ministerium nach Anhörung der Liga der freien Wohlfahrtspflege. 9.1.2 1Die Beratungsstelle muß mit mindestens einem durch mehrjährige Berufstätigkeit erfahrenen und in Hilfen vertrauten staatlich anerkannten oder graduierten, beim Träger hauptberuflich angestellten Sozialarbeiter/Sozialpädagogen oder Diplompädagogen (Fachrichtung Sozialpädagogik) besetzt sein. 2Außerdem muß sie im Bedarfsfall einen Psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung und einen Arzt zur Beratung beiziehen können und dies durch entsprechende Abmachungen sicherstellen. 3Soweit erforderlich, soll auch ein Rechtskundiger zugezogen werden. 9.1.3 Ärzte dürfen als Berater gemäß 218b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Beratungsstelle nur tätig sein, wenn sie für die Beratung die besondere Sachkunde nach den Nummern 9.2.2 und 9.2.3 nachweisen. 13.08.2010 EKiBa 3

330.331 Beratung werdender Mütter (RL) 9.1.4 Die Beratungsstelle muß über die zur sachgemäßen Durchführung der Beratung geeigneten Räumlichkeiten und über die hierzu erforderlichen Einrichtungen verfügen. 9.1.5 1Die Beratungsstelle muß mindestens drei Tage in der Woche regelmäßig geöffnet und zu den Zeiten üblicher Tätigkeit fernmündlich erreichbar sein. 2Öffnungszeiten und Fernsprechanschlüsse sind in geeigneter Form bekanntzumachen. 9.1.6 Der Träger einer anerkannten Beratungsstelle hat die Fortbildung der Mitglieder der Beratungsstelle in angemessenem Umfang zu ermöglichen. 9.2 Ärzte 9.2.1 Ein Arzt ist auf Antrag vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung gemäß 218b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b StGB anzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Nummer 9.2.2 erfüllt und Gewähr für eine den Nummern 2 bis 7 entsprechende Tätigkeit bietet. 9.2.2 Ärzte als Berater nach 218b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b StGB müssen über eine mindestens zweijährige ärztliche Berufstätigkeit sowie über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen auf sozialem Gebiet verfügen und insbesondere über die möglichen Hilfen für Schwangere, Familien, Mütter und Kinder unterrichtet sein. 9.2.3 Ein gemäß Nummer 9.2.1 anerkannter Arzt hat sich zu verpflichten, seine Kenntnisse in den öffentlichen und privaten Hilfen für Schwangere, Familien, Mütter und Kinder den Entwicklungen auf diesem Gebiet anzupassen und zu diesem Zweck an Informations- und Fortbildungsveranstaltungen für anerkannte Ärzte teilzunehmen. 10. Widerruf und Erlöschen der Anerkennung 10.1 Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen (Nrn. 9.1 oder 9.2) im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegen haben, nachträglich wegfallen oder eine sachgemäße Beratung (Nr. 2) nicht mehr gewährleistet ist. 10.2 1Die Anerkennung erlischt, wenn der Träger einer anerkannten Beratungsstelle oder ein anerkannter Arzt auf die Anerkennung verzichtet oder die Beratungstätigkeit nicht nur vorübergehend einstellt. 2Verzicht und Einstellung sind dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung schriftlich anzuzeigen. 11. Finanzielle Förderung Die Anerkennung einer Beratungsstelle oder eines Beraters begründet keinen Rechtsanspruch auf finanzielle Zuwendungen des Landes. 12. Öffentliche Bekanntmachung Anerkennung sowie Widerruf und Erlöschen der Anerkennung werden im Staatsanzeiger öffentlich bekanntgemacht. 13. Übergangsbestimmung 4 13.08.2010 EKiBa

Beratung werdender Mütter (RL) 330.331 Diese Richtlinien gelten auch für bestehende anerkannte Beratungsstellen. 14. Inkrafttreten 1Diese Richtlinien sind ab sofort anzuwenden. 2Sie treten an die Stelle der Richtlinien des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung über die Beratung Schwangerer nach 218b Abs. 1 Nr. 1 StGB vom 1. März 1977 (GABl. S. 338) in der Fassung der Ersten Änderung vom 6. Mai 1980 (GABl. S. 568). 13.08.2010 EKiBa 5

330.331 Beratung werdender Mütter (RL) 6 13.08.2010 EKiBa