Reisekosten Studierende INFOBLATT ERSTATTUNG von REISEKOSTEN, UMZUGSKOSTEN, für STUDIERENDE in der STEUERVERWALTUNG Sonderfälle werden in diesem Infoblatt nicht berücksichtigt. Allgemeine Information Studierende, die von ihrer Stammdienststelle (Finanzamt) an die HS Ludwigsburg zu den jeweiligen Studiengängen abgeordnet werden, haben Ansprüche auf den Ersatz der ihnen dabei entstehenden finanziellen Aufwendungen. Keinen Anspruch haben die Studenten/innen, die bereits vor der Abordnung in Ludwigsburg wohnten oder deren Stammdienststelle das Finanzamt Ludwigsburg ist. Begriffsbestimmungen: Trennungsgeld Umzugskostenvergütung Reisekostenerstattung Finanzielle Entschädigung wegen Abordnung an die neue Dienststelle Hochschule Ludwigsburg Erstattung der Umzugskosten, die wegen der Abordnung an die neue Dienststelle Hochschule Ludwigsburg entstanden sind Erstattung der Reisekosten zu einem bestimmten Teil, die wegen der Abordnung an die neue Dienststelle Hochschule Ludwigsburg entstanden sind. Reisekosten sind Bestandteil des Trennungsgeldes und der Umzugskostenvergütung Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, als personalverwaltende Dienststelle aller Studenten/innen in der Steuerverwaltung des Landes Baden-Württemberg, teilt in der Abordnungsverfügung für die Studiengänge allen Studenten/innen mit, welche Ansprüche auf finanzielle Entschädigung gegenüber der Hochschule Ludwigsburg geltend gemacht werden können. Alle Anträge auf Erstattungen sind an die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg zu richten. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe benötigt zum Erstellen der Abordnungsverfügungen Angaben über die persönlichen Verhältnisse der Studierenden vor Beginn der Abordnung. 1
Wichtige Kriterien und Folgen 1. Hat der/die Studierende eine eigene Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes der Hochschule Ludwigsburg (mehr als 30 km auf der kürzesten benutzbaren Verkehrsverbindung von der Hochschule Ludwigsburg entfernt) und ist er/sie von dieser Wohnung täglich zu seinem/ihrem Ausbildungsfinanzamt gefahren? Studierende, die diese Frage mit ja beantworten können, erhalten für den entsprechenden Studiengang Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung von Baden-Württemberg. 2. Wohnt der/die Studierende noch im Haushalt der Eltern oder sonstiger Personen und ist die Unterkunft (keine eigene Wohnung) außerhalb vom Einzugsgebiet der Hochschule Ludwigsburg (mehr als 30 km auf der kürzesten benutzbaren Verkehrsverbindung von der Hochschule entfernt)? Studierende, die diese Frage mit ja beantworten können, erhalten von der OFD die Zusage der Umzugskostenvergütung für den entsprechenden Studiengang. Umzugskosten werden von der Hochschule erstattet, wenn ein Umzug nach Ludwigsburg tatsächlich durchgeführt wird. 3. Studierende im Einzugsgebiet der Hochschule (Wohnung oder Unterkunft ist weniger als 30 km von der Hochschule entfernt)? Wer weniger als 30 km von der Hochschule entfernt wohnt, hierbei ist die kürzeste benutzbare Verkehrsanbindung zur Hochschule maßgeblich, erhält keine Zusage zur Umzugskostenvergütung. Bei jeder Abordnung wird für drei Monate Trennungsgeld erstattet. Dabei ist es unerheblich, ob die betreffenden Studierenden eine eigene Wohnung haben oder im Haushalt der Eltern oder sonstiger Personen wohnen. 4. Wohnt der/die Studierende bereits vor der Abordnung in der Stadt Ludwigsburg mit ihren Teilorten oder arbeitet am Finanzamt Ludwigsburg? Wer diese Frage mit ja beantworten kann, erhält bei den Abordnungen an die Hochschule keine Erstattungen. Trennungsgeld Zu unterscheiden sind folgende Arten von Trennungsgeld: Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben (der/die Studierende bezieht eine Wohnung/Unterkunft am neuen Dienstort). 2
Trennungsgeld in Form von Fahrtkostenersatz für Pendler (der/die Studierende fährt täglich von der bisherigen Wohnung an die Hochschule und nach den Vorlesungen wieder nach Hause). Trennungsgeld im Einzugsgebiet der Hochschule Ludwigsburg (die Wohnung/Unterkunft ist weniger als 30km von der Hochschule entfernt) Beamte auf Widerruf erhalten 50% der Beträge, die nach dem Reisekostengesetz und der Trennungsgeldverordnung des Landes Baden-Württemberg vorgesehen sind. Die nachfolgend aufgeführten Beträge sind deshalb schon auf 50 % gekürzt. Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben Anspruch auf Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben haben Studierende, die während der Abordnung an die Hochschule Ludwigsburg täglich mehr als 12 Stunden von ihrer eigenen Wohnung (Wohnung beim Ausbildungsfinanzamt) abwesend wären oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als drei Stunden für die Hin- und Rückfahrt brauchen würden und sich in Ludwigsburg oder Umgebung zusätzlich zu ihrer Wohnung beim Ausbildungsfinanzamt eine Wohnung/Unterkunft nehmen. Das Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben besteht aus folgenden Komponenten: 1. Reisekosten für die Dienstantrittsreise zur Abordnung Die Erstattung der Reisekosten bei Dienstantritt zur Abordnung setzt sich wie folgt zusammen: Tagegeld von 3 / 6, wenn von der Abfahrtszeit an der Heimatanschrift bis zum Ablauf des Tages mind. 8 / 14 Stunden vergehen Übernachtungsgeld von 10 EUR Fahrtkostenersatz von 12,5 Cent pro gefahrenem km mit dem Auto oder 50% der Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel 2. Trennungsreisegeld Am Tag nach beendeter Dienstantrittsreise, frühestens vom Tage des Dienstantrittes, erhält der/die Abgeordnete Trennungsreisegeld für 7 Tage in Höhe von 22 pro Tag. Abteilung Reisekosten Studierende 3
3. Trennungstagegeld Nach Ablauf dieser sieben Tage Trennungsreisegeld bis zum Tag vor dem Abreisetag gibt es Trennungstagegeld in Höhe von 3,35 täglich für Ledige ohne eigene Wohnung, 4,85 täglich für Ledige mit eigener Wohnung oder 7,15 für Verheiratete. Steuerpflicht beim Trennungstagegeld: Nach dreimonatigem Trennungsgeldbezug wird der Verpflegungsanteil im Trennungstagegeld, Verheiratete 4,65, Ledige mit eigener Wohnung 3,15 und Ledige ohne eigene Wohnung 3,35 (Verpflegungsanteil von 2,18 und Unterkunftsanteil von 1,17 ) steuerpflichtiger Arbeitslohn. Gegenrechnen kann man bei Verheirateten und Ledigen mit eigener Wohnung alle wöchentlichen Heimfahrten, die nicht als Familienheimfahrten nach der Trennungsgeldverordnung erstattet werden, mit 30 Cent pro Entfernungskilometer. Auch die tatsächlichen Übernachtungskosten, die den Anteil für Unterkunft im Trennungstagegeld übersteigen, können gegengerechnet werden. 4. Familienheimfahrten Während des Bezugszeitraumes von Trennungsreisegeld und Trennungstagegeld (Zeitraum zwischen dem 1. Tag an dem Trennungsreisegeld und dem letzten Tag vor dem Abreisetag, an dem Trennungstagegeld erstattet wird): Ledigen steht für jeden Kalendermonat eine Familienheimfahrt zu (Fristen: siehe 187 192 BGB). Verheiratete erhalten alle 15 Tage eine Familienheimfahrt. Die Tage werden einzeln im Kalender gezählt. Als Ersatz für diese Familienheimfahrten werden 50% der billigst möglichen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet. Die Heimfahrten müssen auf den Antragsformularen mit dem entsprechenden Datum beantragt werden. An den Wochenenden, für die Familienheimfahrten beantragt werden, wird das Trennungstagegeld für einen Tag auf 35% gekürzt. Von der Verwaltung wird geprüft, ob sich in Bezug auf die Anzahl der Familienheimfahrten in den Studiengängen der Kauf einer Bahn-Card 50 amortisiert. Im Falle einer Amortisierung werden 50 % der Kosten der Bahn-Card 50 erstattet. Bitte Familienheimfahrten nicht im Bezugszeitraum vom Trennungsreisegeld beantragen! Familienheimfahrten, die im Anspruchszeitraum nicht durchgeführt wurden, können nicht in einem anderen Anspruchszeitraum nachgeholt werden. 5. Reisekosten für den Abreisetag von der Abordnung Tagegeld vom Beginn des Abreisetages bis zur Ankunftszeit an der Wohnung beim Ausbildungsfinanzamt. 3 / 6 bei mindestens 8/14 Stunden Dauer und 12,5 Cent pro km mit dem Pkw oder 50% der Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. 4
Trennungsgeld in Form von Fahrtkostenersatz für Pendler Anspruch auf Trennungsgeld haben Studierende, die während der Abordnung an die Hochschule Ludwigsburgg eine eigene Wohnung am Ausbildungsfinanzamt besitzen, die mehr als 30 km von der Hochschule Ludwigsburg entfernt ist sich hier in Ludwigsburg oder der Umgebung zusätzlich zu ihrer Wohnung beim Ausbildungsfinanzamt KEINE Wohnung/Unterkunft nehmen. Das Trennungsgeld für Pendler besteht aus folgenden Komponenten: 1. Fahrtkostenersatz Beim Trennungsgeld in Form von Fahrtkostenersatz werden in der Regel nur 50% der Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet. Wer aber nachweisen kann, dass er täglich mehr als drei Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seiner Wohnung/Unterkunft zur Hochschule unterwegs wäre und täglich mit dem Pkw zur Hochschule fährt, kann die Fahrten mit dem Pkw abrechnen. Auch wer nachweisen kann, dass er täglich mehr als 12 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, kann das Auto für die Fahrten zur Hochschule beantragen, wenn dieses benutzt wird. Der Fahrtkostenersatz kannn bei den folgenden Punkten reduziert werden: Pro Arbeitstag sind 5 Cent für jeden Einfachkilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Stammdienstelle von den Fahrtkosten abzuziehen, wenn die Entfernung mindestens 5 km beträgt. Die kürzeste benutzbare Verbindung ist maßgeblich. Das Trennungsgeld in Form von Fahrtkosten darf das Trennungsgeld eines am neuen Dienstort verbleibenden Trennungsgeldempfängers nicht überschreiten. 2. Verpflegungszuschuss Bei mehr als 11-stündiger Abwesenheit von seiner Wohnung, welche dienstlich veranlasst ist, erhält der Trennungsgeldberechtigte einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 1,03 für diesen Arbeitstag. Jedoch sind beispielsweise Tutorien oder ein Bibliotheksaufenthalt dienstlich nicht veranlasst und werden daher nicht erstattet. Steuerpflicht beim Trennungsgeld in Form von Fahrtkostenersatz: Nach Ablauf von drei Monaten wird der Verpflegungszuschuss (1,03 / Tag) steuerpflichtiger Arbeitslohn und muss dem LBV mitgeteilt werden. Abteilung Reisekosten Studierende 5
Trennungsgeld im Einzugsgebiet der Hochschule Ludwigsburg Anspruch auf Trennungsgeld haben Studierende, die während der Abordnung an die Hochschule Ludwigsburgg eine Wohnung/Unterkunft haben, die weniger als 30 km von der Hochschule entfernt ist. Studierende, die bereits vor der Abordnung in Ludwigsburg wohnten oder am Finanzamt Ludwigsburg in Ausbildung sind, erhalten kein Trennungsgeld. Das Trennungsgeld im Einzugsgebiet der Hochschule setzt sich wie folgt zusammen: 1. Fahrtkostenersatz Dieser Personenkreis erhält Trennungsgeld für die ersten drei Monate der Abordnung an die Hochschule Ludwigsburg. In der Regel wird im Einzugsgebiet Trennungsgeld in Form von Fahrtkostenersatz für öffentliche Verkehrsmittel erstattet. Beim Trennungsgeld in Form von Fahrtkostenersatz werden in der Regel nur 50% der Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet. Es gibt Orte im Einzugsgebiet der Hochschule Ludwigsburg, von denen man täglich hin und zurück an die Hochschule länger als drei Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs ist. Bei einer fiktiven Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln täglich zählen folgende Zeiten: ab dem Verlassen der Wohnung/Unterkunft, Fußweg zur nächsten Haltestelle, alle Fahrzeiten und Umsteigezeiten bis zur Ankunft an der Haltestelle Ludwigsburg-Favoritepark, Fußweg von der Haltestelle Favoritepark zur Hochschule. Nachmittags zählt die Zeit in umgekehrter Reihenfolge. Wartezeiten, die wegen ungünstigen Verbindungen zur Hochschule entstehen, zählen nicht. Der Fahrtkostenersatz kannn bei den folgenden Punkten reduziert werden: Pro Arbeitstag sind 5 Cent für jeden Einfachkilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Stammdienstelle von den Fahrtkosten abzuziehen, wenn die Entfernung mindestens 5 km beträgt. Die kürzeste benutzbare Verbindung ist maßgeblich. Das Trennungsgeld in Form von Fahrtkosten darf das Trennungsgeld eines am neuen Dienstort verbleibenden Trennungsgeldempfängers nicht überschreiten. Abteilung Reisekosten Studierende 6
2. Verpflegungszuschuss Bei mehr als 11-stündiger Abwesenheit von seiner Wohnung, welche dienstlich veranlasst ist, erhält der Trennungsgeldberechtigte einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 1,03 für diesen Arbeitstag. Zusagen der Umzugskostenvergütung, werden den im Einzugsgebiet wohnenden Studierenden nicht erteilt. Die Feststellung, ob eine eigene Wohnung vorhanden ist, hat in der Vergleichsberechnung (Pendler/Verbleiber) Auswirkung auf die Erstattung von Trennungsgeld. Umzugskostenvergütungg Die Zusage der Umzugskostenvergütung erhalten alle Studierende, die außerhalb des Einzugsgebietes wohnen (mehr als 30 km von der Hochschule auf der kürzesten benutzbaren Verbindung entfernt) und vor der Abordnung nach Ludwigsburg keine eigene Wohnung bei ihrer Stammdienststelle (Finanzamt) hatten tatsächlich einen Umzug vollzogen haben. 1. Umzugskosten Umzugskosten werden an Studierende, die an den neuen Dienstort Ludwigsburg oder in das Einzugsgebiet von Ludwigsburg umziehen, ausgezahlt. Erfolgt kein Umzug nach Ludwigsburg oder in das Einzugsgebiet von Ludwigsburg, werden keine Umzugskosten erstattet. Umzugskosten werden an Beamte auf Widerruf zu 100 % ausbezahlt. 2. Reisekosten für den Umzug nach Ludwigsburg Die Fahrtkosten für den Anreisetag nach Ludwigsburg und den Rückreisetag zur Stammdienstelle werden wie bei Dienstreisen ersetzt. Bei der Benutzung des privaten Pkw werden 25 Cent pro km und bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Fahrtkosten nach Ludwigsburg ersetzt. Werden im privaten Pkw für den Umzug notwendige Gegenstände mitgeführt, werden für volle 50 kg 2 Cent pro km erstattet. Notwendige und tatsächlichh durchgeführte Reisen zum Suchen und Besichtigen einer Wohnung/Unterkunft in Ludwigsburg werden mit 16 Cent pro km mit dem Auto oder den Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel ersetzt. Abteilung Reisekosten Studierende 7
3. Pauschalbetrag für sonstige Umzugsauslagen Für alle Umzugsauslagen, die keine Beförderungsauslagen, Reisekosten, Mietentschädigungen oder Maklergebühren darstellen, wird eine Pauschale gezahlt, die alle sonstigen Kosten wie Telefongespräche, Schriftverkehr usw. abgelten. Zurzeit beträgt die Pauschale für Beamte auf Widerruf 96,54. Für Aufstiegsbeamte bis zur Besoldungsgruppe A 8 beträgt die Pauschale 91,13. 8
BEISPIELE Fristberechnungen Familienheimfahrten Ledige: Das Grundstudium I beginnt am 4. Oktober Jahr 01. Anreisetag ist der 4. Oktober. Der Bezug von Trennungsreisegeld und die Monatsfrist für Familienheimfahrten beginnen am 5. Oktober. Der Bezug von Trennungsreisegeld endet am 11. Oktober, ab 12. Oktober wird Trennungstagegeld erstattet. Die Monatsfrist für Familienheimfahrten endet mit Ablauf des 4. November Jahr 01. Ab 5. November beginnt die neue Monatsfrist für Familienheimfahrten, sie endet wiederum mit Ablauf des 4. Dezember Jahr 01. Verheiratete: Die Frist für Heimfahrten beginnt am 5. Oktober Jahr 01. Sie endet mit Ablauf des 19. Oktober Jahr 01. Am 20. Oktober beginnt die neue Frist, sie endet mit Ablauf des 3. NovemberJahr 01. Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben Eine beim Finanzamt Balingen eingestellte Studierende kommt zum Grundstudium I nach Ludwigsburg. Sie hat seit einem Jahr mit ihrem Freund zusammen eine Wohnung in Hechingen angemietet. Beide stehen im Mietvertrag als Mieter und haben den Mietvertrag unterschrieben. Die Studierende hat vor Beginn der Abordnung nach Ludwigsburg eine eigene Wohnung, auch wenn es sich hier um eine Wohngemeinschaft handelt. Während dem Grundstudium I wohnt die Studierende im Wohnheim des Studentenwerks Stuttgart in Ludwigsburg. Beispielrechnung für die oben genannte, in Hechingen wohnende und am Finanzamt in Balingen eingestellte, Studierende für den Monat Oktober im Grundstudium I: Die Studierende ist am 4. Oktober Jahr 01 morgens um 07.00 Uhr an ihrer Wohnung in Hechingen mit ihrem Pkw weggefahren und hat um 08.30 Uhr ihr Zimmer im Wohnheim des Studentenwerkes Stuttgart bezogen. Um 09.50 Uhr findet die Begrüßung an der HS Ludwigsburg statt. Die Einfachentfernung von der Wohnung der Studierenden zum Wohnheim in Ludwigsburg beträgt über die Autobahn 105 km. Für den 15. Oktober (Freitag) beantragt sie eine Familienheimfahrt. An diesem Wochenende erkrankt die Studierende. Sie fährt am Morgen des 21. Oktober (Donnerstag) wieder nach Ludwigsburg, um an den Vorlesungen teilzunehmen. 9
Reisekosten Anreisetag (4. Oktober Jahr 01): Tagegeld (07:00-24:00 Uhr) 6,00 Übernachtungsgeld 10,00 Fahrtkosten 105 km x 12,5 Cent 13,13 Reisekosten insgesamt: 29,13 ====== Trennungsgeld für den Monat Oktober: 5. bis 11. Oktober Trennungsreisegeld 7 x 22,00 154,00 Trennungstagegeld voll 16 Tage x 4,85 77,60 Trennungstagegeld gekürzt (1 Tag Familienheimfahrt 3 Tage krank zu Hause) 4 x 1,70 6,80 Reisebeihilfe für Familienheimfahrt (50% einer Hin-und Rückfahrkarte der Bahn) 19,80 Trennungsgeld insgesamt: 258,20 ======= Trennungsgeld in Form von Fahrtkostenersatz bei Pendlern Rechenbeispiel für die oben genannte, in Hechingen wohnende, Studierende für Fahrten mit dem Pkw: Es wird unterstellt, dass die Studierende im Oktober Jahr 01 während dem Grundstudium I nicht im Wohnheim wohnte, sondern täglich mit ihrem Pkw nach Ludwigsburg gefahren ist. Die kürzeste Einfachentfernung zwischen der Wohnung der Studierenden und ihrer Stammdienststelle (Finanzamt Balingen) beträgt 12 km. Durch die Benutzung des Pkw ist die Studierende weniger als 11 Stunden täglich von ihrer Wohnung abwesend. 10
Siebzehn Mal fährt die Studierende vom 4.10. bis 31.10. nach Ludwigsburg (krank vom 18.-20.10.) 17 Tage x 210 km x 12,5 Cent 446,25./. anzurechnende km zwischen Wohnung und Stammdienstelle 17 Tage x 12 km x 5 Cent 10,20 Fahrtkosten mit dem Pkw insgesamt: 436, 05 ======= Vergleichsberechnung: Der Fahrtkostenersatz darf nicht höher sein, als das Trennungsgeld eines am neuen Dienstort verbleibenden Trennungsgeldempfängers. Bei den Krankheitstagen (18.-20. Oktober) wird unterstellt, dass die Studierende zu Hause war. 04. bis 10. Oktober Trennungsreisegeld 7 Tage x 22,00 154, 00 11. bis 17.Oktober Trennungstagegeld 7 Tage x 4,85 33,95 18. bis 20. Oktober gekürztes Trennungstagegeld 3 Tage x 1,70 5,10 21. bis 31. Oktober Trennungstagegeld 11 Tage x 4,85 53,35 Obergrenze für die Zahlung von Trennungsgeld im Monat Oktober: 246,40 ======== Der Betrag von 246,40 stellt die absolute Obergrenze des Trennungsgeldes dar, der als Fahrtkostenersatz an die in Hechingen wohnende Studierende ausgezahlt werden kann. Rechenbeispiel für die oben genannte, in Hechingen wohnende, Studierende für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln: In diesem Beispiel wird unterstellt, dass die Studierende im Monat Oktober Jahr 01 während des Grundstudium I täglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Ludwigsburg gefahren ist. Eine Monatszeitkarte für Schüler und Studenten von Hechingen nach Ludwigsburg- Favoritepark kostet 223,50. An allen Kalendertagen im Monat Oktober, außer (18.- 20. Oktober krank), ist die Studierende länger als 11 Stunden von ihrer Wohnung in Hechingen abwesend, wenn sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährt. 11
50% der Fahrtkosten in Höhe von 223,50 111,75 17 x Verpflegungszuschuss in Höhe von 1,03 17,51 129,26./. bisheriger Aufwand (Wohnung/Stammdienststelle) 17 x 12 km x 5 Cent 10,20 Trennungsgeld als Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel: 119,06 ======= Trennungsgeld im Einzugsgebiet der Hochschule Eine in Leonberg wohnende und beim Finanzamt Böblingen, in Ausbildung befindliche Studierende, wird zum Grundstudium I an die Hochschule Ludwigsburg abgeordnet. Die kürzeste mögliche Straßenverbindung von der Unterkunft/Wohnung der Studierenden beträgt zum Finanzamt Böblingen 18 km und zur Hochschule Ludwigsburg 21 km. Die billigst mögliche Fahrkarte im Bereich des Verkehrsverbundes Stuttgart (VVS) ist das Studi-Ticket, das von Oktober bis März des Folgejahres Gültigkeit hat. Das Studi-Ticket kostete im OktoberJahr 01 175,00. Kürzungspflichtige Tage lagen bei der Studierenden nicht vor. Fahrtkosten von 175,00 geteilt durch 5 Monate (Oktober bis Februar) = 35,00, davon 50% 17,50./. 18 km x 20 Arbeitstage x 5 Cent pro Kilometer 18,00 Trennungsgeld in Form von Fahrtkostenersatz für die Studierende im Monat Oktober: 0,00 ====== Gleiches Beispiel wie oben: Die Studierende war vom 18. bis 22.10 Jahr 1 krank. Fahrtkosten von 175,00 geteilt durch 5 Monate = 35,00, davon 50% 17,50./. 18 km x 15 Arbeitstage x 5 Cent pro Kilometer 13,50 Trennungsgeld in Form von Fahrtkostenersatz für die Studierende im Monat Oktober: 4,00 12
====== Trennungsgeld im Einzugsgebiet der Hochschule (mehr als drei Stunden für Hin- und Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln) Beispiel: Ein Studierender wohnt in Beilstein-Etzlenswenden in der Wohnung seiner Eltern und ist beim Finanzamt Heilbronn in Ausbildung. Die Entfernung zur Hochschule Ludwigsburg beträgt 29 km, die Entfernung zum Finanzamt Heilbronn beträgt 18 km. Der Studierende ist mehr als drei Stunden täglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Hochschule Ludwigsburg unterwegs und benutzt deshalb seinen Pkw im Oktober Jahr 01 im Grundstudium I. Fahrtkosten 58 km x 20 Arbeitstage x 12,5 Cent 145,00./. 18 km x 20 Arbeitstage x 5 Cent 18,00 Trennungsgeld im Monat Oktober für den Studierenden: 127,00 ======= Beispiel wie oben: Im Monat November, wo nur noch das Trennungstagegeld bei den Verbeibern am neuen Dienstort gezahlt wird. Fahrtkosten 58 km x 21 Arbeitstage x 12,5 Cent 152,25./. 18 km x 21 Arbeitstage x 5 Cent 18,90 Fahrtkosten: 133,35 ======= Vergleichsberechnung: Höchstbetrag, den ein am neuen Dienstort verbleibender Trennungsgeldempfänger bekommen würde. 30 Kalendertage x 3,35 (Trennungstagegeld für Ledige ohne eigene Wohnung) 100,50 ======= An den Studierenden werden 100,50 als Trennungsgeld in Form von Fahrtkostenersatz für den Monat November Jahr 01 ausgezahlt. 13
Ab dem Monat Januar Jahr 02 erhalten alle Studierende im Grundstudium I Jahr 01, die Einzugsgebiet wohnen, kein Trennungsgeld mehr. Grund: Vom 23.12 Jahr 01 bis 07.01 Jahr 02 ist vorlesungsfreie Zeit (dienstfrei/urlaub). Umzugskosten Eine in Biberach, bei ihren Eltern wohnende und beim Finanzamt Biberach eingestellte Studierende wird zum Grundstudium I an die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen abgeordnet. Das Grundstudium beginnt am 4. Oktober Jahr 01 und endet am 24.02 Jahr 02. Von Oktober Jahr 01 bis Februar Jahr 02 mietet die Studierende ein Zimmer im Wohnheim des Studentenwerkes Stuttgart in Ludwigsburg, Peter-Eichert-Straße 8. Am Mittwoch, den 22. September fährt die Studierende nach Ludwigsburg um sich das Wohnheim, hier vor allem die Einrichtung der Zimmer und die Hochschule anzusehen. Am 4.10 Jahr 01 fährt die Studierende mit ihrem privaten Pkw nach Ludwigsburg, zum Beginn des Grundstudium I. Das Gewicht der Gegenstände, die sie im Pkw mitnimmt, schätzt sie auf 150 kg. Die Entfernung von der Wohnung der Studierenden zum Wohnheim in Ludwigsburg beträgt 167 km. Für den Umzug nach Ludwigsburg am 4. Oktober Jahr 01 werden erstattet: Besichtigungsreise 334 km x 16 Cent 53,44 Reisekosten Umzugsreise 167 km x 25 Cent 41,75 Beförderungsauslagen 167 km x 6 Cent 10,02 Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen 96,54 Erstattung insgesamt: 201,75 ====== Für den Rückumzug nach Biberach am 24. Februar Jahr 02 werden erstattet: Reisekosten der Umzugsreise 167 km x 25 Cent 41,75 Beförderungsauslagen 167 km x 6 Cent 10,02 Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen 96,54 Erstattung insgesamt: 148,31 ====== 14