Die Satzung des : Inhalt 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 2 Zweck 3 Gemeinnützigkeit 4 Mitgliedschaft 5 Erlöschen der Mitgliedschaft 6 Organe des Vereins 7 Mitgliederversammlung 8 Vorstand 9 Finanzierung 10 Änderung der Satzung 11 Auflösung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Förderkreis Freiberger Geowissenschaften". (2) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. (3) Der Verein hat seinen Sitz in Freiberg/Sachsen. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck (1) Der Verein versteht sich in der Tradition geologischer Lehre und Forschung in der Bergstadt Freiberg. (2) Die Aufgabe des Vereins besteht in der ideellen und materiellen Förderung des Geostandortes Freiberg. Der Verein sorgt mit fachspezifischen und kulturell bedeutsamen Veranstaltungen für eine Aufbereitung, Verbreitung und Attraktivität der im Rahmen von geologischer Lehre, Forschung und Tätigkeit am Geo-Standort Freiberg vertretenen Wissenschaftspositionen. Außerdem macht der Verein durch Veröffentlichungen und auf andere Weise auf die Bedeutung der Freiberger Geologie unter den Vereinsmitgliedern sowie innerhalb einer möglichst breiten Öffentlichkeit aufmerksam. (3) Inhaltlich verschreibt sich der Verein dem Wirken klassischer Freiberger Geologen vergangener Jahrzehnte und Jahrhunderte. Historische Aspekte werden mit praxisbezogener Forschung und Anwendung sowie problem- und prozeßorientierter Ausbildung gerade in moderner Zeit zu einem wesentlichen Bestandteil des "Freiberger Profils" akademischer Lehre und Forschung 1 / 6
(4) Der Verein ist bemüht, das Institut für Geologie hinsichtlich der für den wissenschaftlichen Betrieb erforderlichen Ausstattung zu unterstützen. Die Verwendung von Geldern für laufende Ausgaben des Instituts ist jedoch nicht zulässig. (5) Der Verein tritt besonders für eine attraktive Präsentation der innerhalb des Alexander-von- Humboldt-Bau etablierten Bestände der Geowissenschaftlichen Sammlungen ein. Sinngemäß trifft dies für historisch wertvolle Spezialsammlungen des Hauses zu. 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein ist unabhängig und überparteilich. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige wissenschaftliche sowie gemeinnützige kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. (3) Alle Mittel des Vereins dienen ausschließlich den in 2 genannten Zwecken. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder durch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anspruch auf Anteile an dem Vereinsvermögen. (4) Es darf niemand durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, deren wissenschaftliches Interesse oder Engagement dem Institut für Geologie an der TU Bergakademie sowie dem Geo-Standort Freiberg gilt. (2) Der Verein hat ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft kann an Persönlichkeiten, welche sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, von der Mitgliederversammlung verliehen werden. (3) Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft sind schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Vorschläge zur Ehrenmitgliedschaft sind gesondert zu begründen. (4) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Über Ehrenmitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung. (6) Jedes ordentliche Mitglied (bei natürlichen Personen gilt ein Mindestalter von 18 Jahren) besitzt Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Auch die Ehrenmitglieder des Vereins sind stimmberechtigt sowie aktiv und passiv wahlberechtigt. 2 / 6
5 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: (a) durch Tod. Bei juristischen Personen sowie Personenvereinigungen sinngemäß durch Verlust der Rechtsfähigkeit; (b) durch freiwilligen Austritt. Der Austritt kann zum Jahresende erfolgen. Dazu muß dem Vorstand mindestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres die schriftliche Erklärung zugegangen sein; (c) durch Ausschluß. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausschließen. Der Ausschluß erfolgt durch den nach Anhörung des Betroffenen. Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen vier Wochen Berufung gegenüber dem Vorstand einzulegen, der über den Ausschluß dann unverzüglich endgültig entscheidet. Als wichtiger Grund ist insbesondere vereinsschädigendes Verhalten sowie die für mindestens zwei Jahre unterbliebene Beitragszahlung anzusehen. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: (a) die Mitgliederversammlung; (b) der Vorstand. 7 Mitgliederversammlung (1) Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt, wobei diese nach Möglichkeit im ersten Halbjahr einzuberufen ist. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von wenigstens drei Wochen einberufen. (2) Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Vertreter leitet die Versammlung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Aus besonderem oder erforderlichen Anlaß kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn diese von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. (3) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen: (a) Bericht des Vorstandes über das vorangegangene Geschäftsjahr; (b) Kassenbericht; (c) Beschlußfassung zu den Berichten; (d) Beschlußfassung zur Entlastung des Vorstandes; (e) Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern für das folgende Geschäftsjahr. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. 3 / 6
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Anträge, die in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von den antragstellenden Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Verein schriftlich zugegangen sein. Später gestellte Anträge können vom Vorstand zur Behandlung vorgelegt werden, soweit die Mitgliederversammlung mehrheitlich zustimmt. (5) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in der Satzung oder gesetzlich nicht anders vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (6) Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens zwei Drittel der a bgegebenen Stimmen. (7) In der Regel erfolgt eine offene Abstimmung. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheim abstimmen. Eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettel muß erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt. 8 Vorstand (1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. (2) Der Vorstand besteht aus mindestens aus: (a) dem Vorsitzenden (b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden, (c) dem Schriftführer, (d) dem Schatzmeister. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder soll Sieben nicht übersteigen. (3) Der Vorsitzende des Vorstandes wird von den Mitgliedern des Vorstandes gewählt. (4) Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Bankvollmacht besitzt der Schatzmeister in Verbindung mit dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter. Bis zu Beträgen in Höhe von DM 1000,00 ist der Schatzmeister allein zeichnungsberechtigt. (5) Vorstand im Sinne 26 BGB ist der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Jedes Vorstandsmitglied ist - außer in Finanzangelegenheiten - für sich allein für den Verein vertretungsberechtigt. Willenserklärungen, durch die der Verein verpflichtet oder über Vereinsvermögen verfügt wird, bedürfen mindestens der Unterzeichnung durch den Vorstandsvorsitzenden, den Schatzmeister und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. (6) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. (7) Zur Realisierung spezieller Aufgaben kann der bestellen. 4 / 6
(8) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt in der Regel drei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt. (9) Scheidet ein Vorstandsmitglied in dessen Amtsperiode aus, so kann mittels Vorstandsbeschluß ein Nachfolger bis zum Ende der Amtsperiode bestellt werden. Trifft dies für mehr als drei Vorstandsmitglieder innerhalb einer Wahlperiode zu, so ist eine Neuwahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung durchzuführen. 9 Finanzierung (1) Der Verein finanziert sich durch Beiträge und Spenden. (2) Die Bemessung der Beiträge erfolgt nach der Beitragsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (3) Mitglieder und Nichtmitglieder können Spenden in beliebiger Höhe an den Verein leisten. (4) Der Verein verpflichtet sich, Einnahmen im Rahmen seiner Zweckbestimmung ( 2) für solche Zwecke zu verwenden, welche allgemein als besonders förderungswürdig im Sinne des 10b Abs. 1 EStG anerkannt sind. 10 Änderung der Satzung (1) Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Beschlußfassung abgegebenen Stimmen. (2) Satzungsänderungen redaktionellen Inhalts, die aufgrund der Eintragung in das Vereinsregister oder zur Erreichung des Gemeinnützigkeitsstatus notwendig werden, bedürfen nur der Beschlußfassung des Vorstandes. Letztere sind den Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich mitzuteilen. (3) Vorstehende Regelung nach Absatz (2) verliert mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und der Bestätigung der Gemeinnützigkeit für wissenschaftliche und kulturelle Zwecke ihre Gültigkeit. 11 Auflösung (1) Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder. (2) Sind zu der Mitgliederversammlung nicht zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so muß in angemessener Frist eine neue Mitgliederversammlung zu gleicher Thematik einberufen werden. Zur Beschlußfassung genügt dann eine Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. (3) Sind zu der Mitgliederversammlung nicht zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so muß in angemessener Frist eine neue Mitgliederversammlung zu gleicher Thematik einberufen werden. Zur Beschlußfassung genügt dann eine Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 5 / 6
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fließt das etwa vorhandene Vermögen der Technischen Universität Bergakademie Freiberg mit der Maßgabe zu, es unmittelbar und nur zur Förderung der im 2 angegebenen gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Fassung vom 06.12.1996 URL: http://www.geo.tu-freiberg.de// letzte Änderung: 04.03.1998 6 / 6