(1) Der Verein führt den Namen "Förderkreis Freiberger Geowissenschaften".

Ähnliche Dokumente
Satzung des Rettet das Filmstudio e.v.

Satzung. Förderkreis Stiftung Institut für Seeverkehrswirtschaft und Logistik e.v.

Bürgerverein Dagobertshausen e.v. Satzung

Satzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V.

Satzung Des Fördervereins der Josefschule e.v.

SATZUNG. 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V.

Satzung des Fördervereins des Schützenvereins Krummhörn e. V.

Satzung des Städtepartnerschaftsvereins Köln - Liverpool e. V.

satzung Verein zur Förderung des Senior Experten Service

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung

Förderverein Satzung

der trierer Knaben Satzung 1 Grundlagen, 2 Zweck, 3 Mitgliedschaft, 4 Organe, 5 Auflösung

SATZUNG. des Vereines der Förderer und Freunde der 55. Mittelschule Dresden-Plauen e.v. in der Fassung der letzten Änderung vom

Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v.

S A T Z U N G. Verein Lichtblicke für Menschen in Not und soziale Einrichtungen

Satzung Carl Alexander Brücke e.v. Dorndorf - Steudnitz. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Gesellschaft für zeitgenössische Kunst Osnabrück e.v., Telgenkamp 23, Osnabrück

Satzung des Vereins: Freunde der Philharmoniker an der Humboldt- Universität zu Berlin e.v. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Satzung des Bürgervereins Küllenhahn e. V.

Satzung der Akademischen Philharmonie Heidelberg e.v.

Satzung der Freunde der Zwieseltalschule Wolkersdorf e.v.

Satzung. des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013

Satzung: Schwalmtaler Bündnis für Familie e.v.

Verein der Freunde und Förderer der Kreismusikschule Nordhausen e.v. Satzung. 1 Name und Sitz

S a t z u n g. des. Vereins der Förderer und Freunde der Förderschule für Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung

Satzung. des Vereins Förderverein KiGaGu e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck, Gemeinnützigkeit. 3 Mitgliedschaft

Satzung der Freunde und Förderer Volkstheater Rostock e. V.

Förderverein Christian-Heinrich-Zeller-Schule e.v.

VEREIN DER FREUNDE UND FÖRDERER DER STÄDTISCHEN BERUFSSCHULE I REGENSBURG E.V. 1 Name

Verein der Freunde und Förderer der Lindenschule Frechen e. V: S A T Z U N G. 1 Name und Sitz des Vereins

Satzung des Fördervereins für Marketing Verein zur Förderung des Marketings an der Universität Hohenheim

Satzung des Fördervereins Dorfgemeinschaft Hunnebrock-Hüffen-Werfen e. V.

Satzung. Kleinkunstbühne Pirna Q24 e.v.

Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Köln - Kalk. Satzung

Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Farmsen e.v.

Satzung des Vereins Rhythmik/Musik & Bewegung Nord e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen Rhythmik/Musik & Bewegung Nord.

Vereinigung der Freunde der Universitäts- und Stadtbibliothek e.v.

Satzung. Name und Sitz

SATZUNG. Freiwilligen Feuerwehr Benediktbeuern e.v.

VEREINSSATZUNG. der Freiwilligen Feuerwehr Armenhof, Gemeinde Dipperz. 1 Name, Sitz, Rechtsform

Satzung des Christlichen Schulvereins Frankfurt (Oder)

Satzung des Fördervereins Hospiz Anna Katharina. 1 Name und Sitz des Vereins. 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Hospiz Anna Katharina.

Satzung für den Verein Alter Krug Heiden e. V.

Satzung der Fördergemeinschaft Rotary Darmstadt e.v.

SATZUNG. Stand November 2017

Satzung. 1 Name. 2 Zweck. 3 Sitz. 4 Mitgliedschaft. 5 Beiträge. 6 Spenden. 7 Verwendung der Beiträge und Spenden. 8 Vorstand

Satzung. Der Verein führt den Namen "Deutsch-Französischer Verein Gröbenzell".

SATZUNG. Institut für Verfahrensrecht im elektronischen Rechtsverkehr

Der Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.v.

Vereinssatzung des Fördervereins der Stadtbücherei Nidderau e. V.

Satzung des Fördervereins Städtische KiTa Rhade e.v. Am Stuvenberg 40, Dorsten-Rhade

Satzung. des Vereins Zwerchfellhernie bei Neugeborenen-CDH e.v. 1.1 Der Verein trägt den Namen Zwerchfellhernie bei Neugeborenen-CDH e.v.

Förderverein Hanse-Bibliothek Demmin e.v.

FÖRDERVEREIN E. V. der Ernst-Pinkert-Schule Grundschule der Stadt Leipzig S A T Z U N G

SATZUNG. FÖRDERVEREIN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR BREMEN-ARSTEN e.v.

Satzung. Förderverein der Grundschule Kreuzäcker

Circus Cabali Die Kleine Kunst e.v.

S a t z u n g des Kunstvereins Bayreuth e.v. 1 Name und Sitz

S a t z u n g. Historischer Verein Schutterwald e. V.

BETIN GÜNES TURKISH CHAMBER ORCHESTRA E.V.

Satzung des gemeinnützigen Vereines Eigenbaukombinat Halle e.v.

Satzung. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen Kunst und Kultur in Neuried.

S A T Z U N G. c) die Förderung der Kinder- und Jugendpflege sowie der Kinder- und Jugendfürsorge.

Förderverein historisches Seckenheim e.v. gegründet 2012 Vereinsregister Mannheim VR Steuernummer 37006/24311

Satzung des Fördervereins der Grundschule Guxhagen

1.2. Der Verein ist beim Amtsgericht Düsseldorf im VR eingetragen.

Satzung des Fördervereins Großweiler Kinder Tausendfüssler

Satzung des gemeinnützigen Vereins Förderverein VersicherungsMathematik im Bereich der Kraftfahrtversicherung

SATZUNG DES VEREINS GESELLSCHAFT DER FREUNDE DER STAATLICHEN HOCHSCHULE FÜR MUSIK UND DARSTELLENDE KUNST IN STUTTGART E.V.

Satzung. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nr. VR eingetragen.

Satzung des. Kultur- und Förderverein Rühme e. V.

Satzung. (errichtet am 23. Juni 1989, mit Änderungen vom 1. März 1990) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung. 1. Schachklub Troisdorf 1924 e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit. des. Der Verein führt den Namen

Förderverein für die Winfried-Grundschule in Dortmund e.v. Satzung

Satzung des Vereins. 1 Name und Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V.

Satzung des Bürgervereins Hardenberg-Neviges e.v.

Satzung des Vereins "Leben in Hitdorf

Satzung. für den. Förderverein für. Kunst und Kultur Lünen e.v.

Der Verein führt den Namen: Jung und Krebs. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v..

Satzung des NRW Landesbüro Freie Darstellende Künste e.v.

Satzung. des Mühlheimer Karneval- Vereins e.v.

Satzung Vereins EL21

Satzung Freunde der Residenzstadt Königs Wusterhausen. Freunde der Residenzstadt Königs Wusterhausen

Satzung des Vereins DorfGut Beelen e.v.

Satzung des Westfälischen Steuerkreises e.v. Verein zur Förderung des Steuerrechts an der Universität Münster

Inhalt. Satzung des Sportvereins Simonswolde e.v.

Satzung. 1) Der Verein führt den Namen Fördergesellschaft Finanzmarktforschung mit dem Zusatz e.v. nach Eintragung in das Vereinsregister.

Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen

VEREINSSATZUNG. Freunde und Förderer der Technischen Universität Bergakademie Freiberg/Sachsen e. V.

Satzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.

Satzung für den Förderverein des CVJM Göttingen e. V.

Verein für historische Brücken Erfurt e.v. in der von der Mitgliederversammlung am beschlossenen Fassung

S a t z u n g. Stand 08. Februar des Verein der Freunde und Förderer des Ostsee-Gymnasiums e.v. Timmendorfer Strand.

Satzung. des Vereins der Förderer und Freunde des Gymnasiums Dresden-Cotta e.v. (Förderverein Gymnasium Dresden-Cotta)

Satzung des Förderverein der Kaufmännischen Schulen 1 Villingen-Schwenningen

Satzung des Mukoviszidose Fördervereins Halle (Saale) e.v. vom

Transkript:

Die Satzung des : Inhalt 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 2 Zweck 3 Gemeinnützigkeit 4 Mitgliedschaft 5 Erlöschen der Mitgliedschaft 6 Organe des Vereins 7 Mitgliederversammlung 8 Vorstand 9 Finanzierung 10 Änderung der Satzung 11 Auflösung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Förderkreis Freiberger Geowissenschaften". (2) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. (3) Der Verein hat seinen Sitz in Freiberg/Sachsen. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck (1) Der Verein versteht sich in der Tradition geologischer Lehre und Forschung in der Bergstadt Freiberg. (2) Die Aufgabe des Vereins besteht in der ideellen und materiellen Förderung des Geostandortes Freiberg. Der Verein sorgt mit fachspezifischen und kulturell bedeutsamen Veranstaltungen für eine Aufbereitung, Verbreitung und Attraktivität der im Rahmen von geologischer Lehre, Forschung und Tätigkeit am Geo-Standort Freiberg vertretenen Wissenschaftspositionen. Außerdem macht der Verein durch Veröffentlichungen und auf andere Weise auf die Bedeutung der Freiberger Geologie unter den Vereinsmitgliedern sowie innerhalb einer möglichst breiten Öffentlichkeit aufmerksam. (3) Inhaltlich verschreibt sich der Verein dem Wirken klassischer Freiberger Geologen vergangener Jahrzehnte und Jahrhunderte. Historische Aspekte werden mit praxisbezogener Forschung und Anwendung sowie problem- und prozeßorientierter Ausbildung gerade in moderner Zeit zu einem wesentlichen Bestandteil des "Freiberger Profils" akademischer Lehre und Forschung 1 / 6

(4) Der Verein ist bemüht, das Institut für Geologie hinsichtlich der für den wissenschaftlichen Betrieb erforderlichen Ausstattung zu unterstützen. Die Verwendung von Geldern für laufende Ausgaben des Instituts ist jedoch nicht zulässig. (5) Der Verein tritt besonders für eine attraktive Präsentation der innerhalb des Alexander-von- Humboldt-Bau etablierten Bestände der Geowissenschaftlichen Sammlungen ein. Sinngemäß trifft dies für historisch wertvolle Spezialsammlungen des Hauses zu. 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein ist unabhängig und überparteilich. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige wissenschaftliche sowie gemeinnützige kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. (3) Alle Mittel des Vereins dienen ausschließlich den in 2 genannten Zwecken. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder durch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anspruch auf Anteile an dem Vereinsvermögen. (4) Es darf niemand durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, deren wissenschaftliches Interesse oder Engagement dem Institut für Geologie an der TU Bergakademie sowie dem Geo-Standort Freiberg gilt. (2) Der Verein hat ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft kann an Persönlichkeiten, welche sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, von der Mitgliederversammlung verliehen werden. (3) Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft sind schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Vorschläge zur Ehrenmitgliedschaft sind gesondert zu begründen. (4) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Über Ehrenmitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung. (6) Jedes ordentliche Mitglied (bei natürlichen Personen gilt ein Mindestalter von 18 Jahren) besitzt Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Auch die Ehrenmitglieder des Vereins sind stimmberechtigt sowie aktiv und passiv wahlberechtigt. 2 / 6

5 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: (a) durch Tod. Bei juristischen Personen sowie Personenvereinigungen sinngemäß durch Verlust der Rechtsfähigkeit; (b) durch freiwilligen Austritt. Der Austritt kann zum Jahresende erfolgen. Dazu muß dem Vorstand mindestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres die schriftliche Erklärung zugegangen sein; (c) durch Ausschluß. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausschließen. Der Ausschluß erfolgt durch den nach Anhörung des Betroffenen. Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen vier Wochen Berufung gegenüber dem Vorstand einzulegen, der über den Ausschluß dann unverzüglich endgültig entscheidet. Als wichtiger Grund ist insbesondere vereinsschädigendes Verhalten sowie die für mindestens zwei Jahre unterbliebene Beitragszahlung anzusehen. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: (a) die Mitgliederversammlung; (b) der Vorstand. 7 Mitgliederversammlung (1) Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt, wobei diese nach Möglichkeit im ersten Halbjahr einzuberufen ist. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von wenigstens drei Wochen einberufen. (2) Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Vertreter leitet die Versammlung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Aus besonderem oder erforderlichen Anlaß kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn diese von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. (3) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen: (a) Bericht des Vorstandes über das vorangegangene Geschäftsjahr; (b) Kassenbericht; (c) Beschlußfassung zu den Berichten; (d) Beschlußfassung zur Entlastung des Vorstandes; (e) Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern für das folgende Geschäftsjahr. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. 3 / 6

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Anträge, die in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von den antragstellenden Mitgliedern sp&aumltestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Verein schriftlich zugegangen sein. Später gestellte Anträge können vom Vorstand zur Behandlung vorgelegt werden, soweit die Mitgliederversammlung mehrheitlich zustimmt. (5) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in der Satzung oder gesetzlich nicht anders vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (6) Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens zwei Drittel der a bgegebenen Stimmen. (7) In der Regel erfolgt eine offene Abstimmung. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheim abstimmen. Eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettel muß erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt. 8 Vorstand (1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. (2) Der Vorstand besteht aus mindestens aus: (a) dem Vorsitzenden (b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden, (c) dem Schriftführer, (d) dem Schatzmeister. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder soll Sieben nicht übersteigen. (3) Der Vorsitzende des Vorstandes wird von den Mitgliedern des Vorstandes gewählt. (4) Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Bankvollmacht besitzt der Schatzmeister in Verbindung mit dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter. Bis zu Beträgen in Höhe von DM 1000,00 ist der Schatzmeister allein zeichnungsberechtigt. (5) Vorstand im Sinne 26 BGB ist der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Jedes Vorstandsmitglied ist - außer in Finanzangelegenheiten - für sich allein für den Verein vertretungsberechtigt. Willenserklärungen, durch die der Verein verpflichtet oder über Vereinsvermögen verfügt wird, bedürfen mindestens der Unterzeichnung durch den Vorstandsvorsitzenden, den Schatzmeister und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. (6) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. (7) Zur Realisierung spezieller Aufgaben kann der bestellen. 4 / 6

(8) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt in der Regel drei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt. (9) Scheidet ein Vorstandsmitglied in dessen Amtsperiode aus, so kann mittels Vorstandsbeschluß ein Nachfolger bis zum Ende der Amtsperiode bestellt werden. Trifft dies für mehr als drei Vorstandsmitglieder innerhalb einer Wahlperiode zu, so ist eine Neuwahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung durchzuführen. 9 Finanzierung (1) Der Verein finanziert sich durch Beiträge und Spenden. (2) Die Bemessung der Beiträge erfolgt nach der Beitragsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (3) Mitglieder und Nichtmitglieder können Spenden in beliebiger Höhe an den Verein leisten. (4) Der Verein verpflichtet sich, Einnahmen im Rahmen seiner Zweckbestimmung ( 2) für solche Zwecke zu verwenden, welche allgemein als besonders förderungswürdig im Sinne des 10b Abs. 1 EStG anerkannt sind. 10 Änderung der Satzung (1) Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Beschlußfassung abgegebenen Stimmen. (2) Satzungsänderungen redaktionellen Inhalts, die aufgrund der Eintragung in das Vereinsregister oder zur Erreichung des Gemeinnützigkeitsstatus notwendig werden, bedürfen nur der Beschlußfassung des Vorstandes. Letztere sind den Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich mitzuteilen. (3) Vorstehende Regelung nach Absatz (2) verliert mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und der Bestätigung der Gemeinnützigkeit für wissenschaftliche und kulturelle Zwecke ihre Gültigkeit. 11 Auflösung (1) Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder. (2) Sind zu der Mitgliederversammlung nicht zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so muß in angemessener Frist eine neue Mitgliederversammlung zu gleicher Thematik einberufen werden. Zur Beschlußfassung genügt dann eine Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. (3) Sind zu der Mitgliederversammlung nicht zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so muß in angemessener Frist eine neue Mitgliederversammlung zu gleicher Thematik einberufen werden. Zur Beschlußfassung genügt dann eine Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 5 / 6

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fließt das etwa vorhandene Vermögen der Technischen Universität Bergakademie Freiberg mit der Maßgabe zu, es unmittelbar und nur zur Förderung der im 2 angegebenen gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Fassung vom 06.12.1996 URL: http://www.geo.tu-freiberg.de// letzte Änderung: 04.03.1998 6 / 6