1 Geltungsbereich. 2 Aufgaben des Instituts

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Transkript:

Organisationsregelung für das Institut für Pharmazie und Biochemie Therapeutische Lebenswissenschaften im Fachbereich 09 - Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften Der Senat der Johannes Gutenberg-Universität Mainz hat auf Vorschlag des Fachbereichs Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften (Fachbereichsratsbeschluss vom 22. April 2009) am 05. Juni 2009 die nachstehende Organisationsregelung beschlossen. 1 Geltungsbereich Diese Organisationsregelung gilt für das Institut für Pharmazie und Biochemie im Fachbereich Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften. 2 Aufgaben des Instituts Das Institut dient mit den Pharmaziefächern (z. Zt. Pharmazeutische Biologie, Pharmazeutische/Medizinische Chemie, Biopharmazie und Pharmazeutische Technologie sowie Pharmakologie und Toxikologie) und der Biochemie der Forschung, der Lehre und dem Studium sowie der Fort- und Weiterbildung. 3 Angehörige Angehörige des Instituts sind alle durch Stellenplan oder anderweitig ihr zugeordneten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 1, akademische und nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Studierende des Faches Pharmazie im Hauptstudium sowie Studierende der Biomedizinischen Chemie, die im Institut ihre Doktor-, Diplom-, Master-, Bachelor- oder Staatsexamenssarbeit anfertigen. 4 Leitung Das Institut wird kollegial und befristet geleitet (Leitungskollegium). 1 Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten

Dem Leitungskollegium gehören 5 Mitglieder des Leitungskollegiums - alle dem Institut zugeordneten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer; dies sind gegenwärtig 8 sowie - 2 Studierende/-r - 3 akademische/ -r Mitarbeiterin oder Mitarbeiter - 2 nichtwissenschaftliche/-r Mitarbeiterin oder Mitarbeiter stimmberechtigt an. Bei Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Leitungsgremiums ist darauf zu achten, dass alle Gruppen angemessen repräsentiert sind und gemäß 14 Abs.3 Satz 2 Grundordnung die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die Mehrheit der Stimmen verfügen müssen. Im Falle einer vorübergehenden Nichtbesetzung von Hochschullehrerstellen ist die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der übrigen Gruppen unter Beachtung der Mehrheit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ggf. anzupassen. 6 Amtszeit und Wahl Sofern alle dem Institut angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer dem Leitungskollegium angehören, ist deren Amtszeit unbefristet. Die Amtszeit der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt 3 Jahre, die der studentischen Mitglieder 1 Jahr. Die studentischen Mitglieder werden aufgrund des Vorschlags der zuständigen Fachschaft, die übrigen Mitglieder jeweils auf Grund von Vorschlägen aus dem Kreis der akademischen bzw. nicht wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Fachbereichsrat bestellt. 7 Aufgaben des Leitungskollegiums (1) Das Leitungskollegium berät und entscheidet in Angelegenheiten des Instituts von grundsätzlicher Bedeutung. Die Leitung hat insbesondere - die dem Institut zugewiesenen Stellen und Mittel zu verteilen, - über die Aufgaben und Zuordnung der akademischen und nicht wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der studentischen Hilfskräfte zu befinden. Soweit Personal- und Sachmittel nicht dem Aufgabenbereich einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers oder einer bzw. eines Angehörigen des sonstigen wissenschaftlichen Personals zugeordnet werden, verfügt hierüber die Geschäftsführende Leiterin oder der Geschäftsführende Leiter nach pflichtgemäßem Ermessen,

- über Vorschläge für die Besetzung von Stellen für akademische und nicht wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sowie der studentischen Hilfskräfte zu beschließen. Ist die Stelle dem Aufgabenbereich einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers oder einer bzw. eines Angehörigen des sonstigen wissenschaftlichen Personals zugewiesen, bedarf es deren bzw. dessen Zustimmung, - den Lehrbetrieb zu organisieren sowie Prüfungsordnungen und Studienpläne auszuarbeiten und deren Einhaltung zu überwachen. (2) Zusagen aus Berufungsvereinbarungen und Bleibeverhandlungen sowie die Zuständigkeiten anderer Stellen bleiben unberührt. (3) Anträge auf Drittmittelförderung von Forschungsvorhaben, für die zusätzliche Mittel des Instituts in Anspruch genommen werden sollen, bedürfen der Zustimmung des Leitungskollegiums. Genehmigte Drittmittelanträge sollen mitgeteilt werden. 8 Geschäftsführende Leiterin / Geschäftsführender Leiter Das Leitungskollegium wählt aus seiner Mitte eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor 2 zur Geschäftsführenden Leiterin oder zum Geschäftsführenden Leiter in der Regel für 3 Jahre. 9 Aufgaben der Geschäftsführenden Leiterin / des Geschäftsführenden Leiters (1) Die Geschäftsführende Leiterin oder der Geschäftsführende Leiter vertritt das Institut nach außen. Die Vorschrift des 79 Abs. 1 Satz 1 HochSchG bleibt unberührt. Die Geschäftsführende Leiterin oder der Geschäftsführende Leiter sitzt dem Leitungskollegium vor. (2) Die Geschäftsführende Leiterin oder der Geschäftsführende Leiter übt das Hausrecht entsprechend der Delegationsverfügung des Präsidenten aus ( 79 Abs.8 HochSchG). (3) Die Geschäftsführende Leiterin oder der Geschäftsführende Leiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter des Personals des Instituts, soweit es nicht anderweitig zugeordnet ist. (4) Im Übrigen ergeben sich die Aufgaben der Geschäftsführenden Leiterin oder des Geschäftsführenden Leiter aus den Bedürfnissen des Instituts im Einzelfall. Auf die Hinweise für ergänzende Aufgaben der Geschäftsführenden Leiterin oder des Geschäftsführenden Leiters (s. Anlage) wird aufmerksam gemacht. (5) Die Geschäftsführende Leiterin oder der Geschäftsführende Leiter kann in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Leistungskollegiums fallen, vorläufige Entscheidungen treffen oder Maßnahmen ergreifen. Das Leistungskollegium ist unverzüglich zu unterrichten; dieses kann die vorläufige Entscheidung oder Maßnahme aufheben, außer wenn sie aus Rechtsgründen geboten war oder durch ihre Ausführung bereits Rechte Dritter entstanden sind. 2 Wählbar sind auch Personen, die auf Grund der Bestimmungen des Universitätsgesetzes i.d.f. vom 23. Mai 1995, durch Gerichtsentscheid oder durch Entscheidung der Universität statusrechtlich der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zugeordnet sind

10 Unterstützung des Leitungskollegiums Alle Angehörigen des Instituts sind verpflichtet, im Bedarfsfalle das Leitungskollegium bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. 11 Institutsversammlung Das Leitungskollegium informiert in regelmäßigen Abständen oder nach Bedarf alle Angehörigen der Instituts über Fragen von allgemeinem Interesse und nimmt Anregungen entgegen. Die Institutsversammlung wird von der Geschäftsführenden Leiterin oder dem Geschäftsführenden Leiter einberufen und geleitet. Mindestens 10 Angehörige des Instituts können die Einberufung einer solchen Versammlung verlangen. Alle akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden die Wissenschaftlerversammlung. Das Leitungskollegium erörtert mindestens einmal im Jahr mit der Wissenschaftlerversammlung Fragen der Forschung und Lehre. Die Wissenschaftlerversammlung wird von der Geschäfts-führenden Leiterin oder dem Geschäftsführenden Leiter einberufen und geleitet. 12 Sitzungen und Beschlussfassung des Leitungskollegium (1) Die Sitzungen des Leitungskollegiums finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Semester statt. Beantragen 5 Mitglieder des Leitungskollegiums dessen Einberufung, muss die Geschäftsführende Leiterin oder der Geschäftsführende Leiter innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu einer Sitzung laden. Diese muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden. (2) Das Leitungskollegium tagt nicht öffentlich. Es kann weitere Institutsangehörige oder andere Personen mit beratender Funktion, aber ohne Stimmrecht, zu einzelnen Tagesordnungspunkten, einzelnen Sitzungen oder bis auf Widerruf als Gäste hinzuziehen. (3) Das Leitungskollegium soll nach Möglichkeit seine Beschlüsse einvernehmlich fassen. Kommt ein einvernehmlicher Beschluss nicht zustande, entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Geschäftsführenden Leiterin oder des Geschäftsführenden Leiters, wenn offen abgestimmt wird; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. (4) Die Protokolle zu Sitzungen des Leitungskollegiums und die im Protokoll genannten Anlagen sind der Dekanin oder dem Dekan zu übersenden; sie können von den Mitgliedern des Fachbereichsrates im Dekanat eingesehen werden. Das Vorhandensein eines vertraulichen Teils des Protokolls ist im nicht vertraulichen Teil anzugeben. Der vertrauliche Teil des Protokolls ist nur den Mitgliedern des Leitungskollegiums und der Dekanin oder dem Dekan zugänglich. 13 Anhörungen und Vortrag (1) Vor Entscheidungen, die geeignet sind, in Rechte der Angehörigen es Instituts einzugreifen, ist diesen Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Soweit nicht wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Interessen nicht persönlich wahrnehmen wollen, können sie sich hierzu durch einen Bevollmächtigten aus ihrer Gruppe vertreten lassen.

(2) Alle Angehörigen der Einrichtung haben das Recht, sie persönlich betreffende Angelegenheiten oder Fragen ihrer Arbeitsbedingungen der Geschäftsführenden Leiterin oder dem Geschäftsführenden Leiter vorzutragen. 14 Inkrafttreten Die Organisationsregelung tritt am Tage nach der Beschlussfassung des Satzungsausschusses des Senats in Kraft. Gleichzeitig treten die Organisationsregelung für das Institut für Pharmazie vom 06.11.2007 und die Organisationsregelung für das Institut für Biochemie vom 06.11.2007 außer Kraft. Mainz, den 07. Juli 2009 Universitätsprofessor Dr. Georg Krausch Präsident der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Organisationsregelung des Instituts für Pharmazie H i n w e i s e für ergänzende Aufgaben der Geschäftsführenden Leiterin bzw. des Geschäftsführenden Leiters eines wissenschaftlichen Instituts oder Betriebseinheit auf der Grundlage des 9 Abs. 4 der Allgemeinen Festlegung mit Varianten für den Erlass von Organisationsregelungen Die Geschäftsführenden Leiterin bzw. der Geschäftsführende Leiter ist befugt und verpflichtet, folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. Aufstellung eines Geschäftsverteilungsplanes für das Institut, im Benehmen mit der Dekanin oder dem Dekan und den betroffenen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern. 2. Information der Dekanin oder des Dekans über den Schriftverkehr des Instituts in allen wesentlichen Angelegenheiten mit Organen und Gremien und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten. Der Schriftverkehr an die Hochschulleitung ist über die Dekanin oder den Dekan zu führen; der Schriftverkehr an Dienststellen der Landesregierung über die Dekanin oder den Dekan und die Hochschulleitung. 3. Organisation der Studienberatung. 4. Organisation der zentralen Anmeldung zu Lehrveranstaltungen. 5. Entgegennahme der Urlaubsanträge der akademischen und nicht wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts und gegebenenfalls befürwortende Weiterleitung an die Leitung (Personalabteilung) nach Einholung des Einverständnisses der bzw. des Vorgesetzten. Die Befürwortung kann verweigert werden, wenn anders die Funktionsfähigkeit des Instituts nicht gewährleistet werden kann. Es ist eine Urlaubsliste zu führen. 6. Entgegennahme der Krankmeldung (Veränderungsanzeigen) des wissenschaftlichen und des nicht wissenschaftlichen Personals der Instituts und Weiterleitung an die Leitung (Personalabteilung) Überwachung des Krankenstandes. Rechtsnormen, in denen weitere fachspezifische Regelungen getroffen wurden bzw. werden, bleiben unberührt (z.b. die Verwaltungsvorschrift der Hochschulleitung zu Funktion, Aufgaben und Befugnissen der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers einer Fachbereichs- bzw. Fachbereichsteilbibliothek)