Beträge der in der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) geregelten Zulagen. - Gültig vom 1. März 2015 bis 29. Februar

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Transkript:

Anlage F Anlage F zum T-L Beträge der in der Entgeltordnung (Anlage A zum T-L) geregelten Zulagen - Gültig vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 - I. Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil der Entgeltordnung 1 Die Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil der Entgeltordnung verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten omhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. 2 Sie betragen der Entgeltgruppenzulage Euro/Monat 1 144,65 2 136,44 3 126,56 4 119,37 5 115,73 6 112,85 7 102,33 8 101,57 9 89,53 10 77,38 11 53,43. Funktionszulagen gemäß Teil Abschnitte 5 und 8 der Entgeltordnung 1 Die Funktionszulagen - für Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst gemäß 3 der Protokollerklärungen zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 des Teils der Entgeltordnung sowie - für Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre) gemäß 1 der orbemerkungen zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 3 des Teils der Entgeltordnung verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten omhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. 2 Sie betragen

2 der Funktionszulage Euro/Monat 1 102,00 2 88,45 3 139,09 4 122,98 5 116,26 6 110,08. orarbeiterzulagen gemäß 8 der orbemerkungen zu Teil der Entgeltordnung Die orarbeiterzulagen gemäß 8 der orbemerkungen zu Teil der Entgeltordnung betragen der orarbeiterzulage Euro/Monat 1 149,40 2 255,75. Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst gemäß Teil der Entgeltordnung Die Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst - gemäß 5 Absatz 4 der orbemerkungen zu Teil der Entgeltordnung, - gemäß 2 der orbemerkungen zu Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 des Teils der Entgeltordnung sowie - gemäß 2 der orbemerkungen zu Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des Teils der Entgeltordnung betragen der Zulage Euro/Monat Euro/Stunde 1 1,40 2 479,00 3 444,48 4 412,19 5 382,23 6 354,64 7 329,12

3 Anlage F Anlage F zum T-L Beträge der in der Entgeltordnung (Anlage A zum T-L) geregelten Zulagen - Gültig ab 1. März 2016 - I. Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil der Entgeltordnung 1 Die Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil der Entgeltordnung verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten omhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. 2 Sie betragen der Entgeltgruppenzulage Euro/Monat 1 147,98 2 139,58 3 129,47 4 122,12 5 118,39 6 115,45 7 104,68 8 103,91 9 91,59 10 79,16 11 54,66. Funktionszulagen gemäß Teil Abschnitte 5 und 8 der Entgeltordnung 1 Die Funktionszulagen - für Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst gemäß 3 der Protokollerklärungen zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 des Teils der Entgeltordnung sowie - für Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre) gemäß 1 der orbemerkungen zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 3 des Teils der Entgeltordnung verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten omhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. 2 Sie betragen

4 der Funktionszulage Euro/Monat 1 104,35 2 90,48 3 142,29 4 125,81 5 118,93 6 112,61. orarbeiterzulagen gemäß 8 der orbemerkungen zu Teil der Entgeltordnung Die orarbeiterzulagen gemäß 8 der orbemerkungen zu Teil der Entgeltordnung betragen der orarbeiterzulage Euro/Monat 1 152,84 2 261,63. Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst gemäß Teil der Entgeltordnung Die Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst - gemäß 5 Absatz 4 der orbemerkungen zu Teil der Entgeltordnung, - gemäß 2 der orbemerkungen zu Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 des Teils der Entgeltordnung sowie - gemäß 2 der orbemerkungen zu Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des Teils der Entgeltordnung betragen der Zulage Euro/Monat Euro/Stunde 1 1,43 2 490,02 3 454,70 4 421,67 5 391,02 6 362,80 7 336,69

3 Technikerzulage (1) Angestellte der ergütungsgruppen a bis a mit technischer Ausbildung nach 2 der orbemerkungen zu allen ergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, erhalten eine Technikerzulage von monatlich e 23,01. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für a) gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, b) in der Protokollnotiz 11 zu Teil Abschn. E Unterabschnitt 1 der Anlage 1 a zum BAT genannte Angestellte, c) bis e) nicht abgedruckt. 4 Programmiererzulage (1) Angestellte der ergütungsgruppen b (soweit nicht in der Protokollnotiz 2 zu 2 aufgeführt) bis b sowie a (mit Ausnahme der in der Protokollnotiz genannten Angestellten) erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen eine Programmiererzulage von monatlich E 23,01. (2) Die Programmiererzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig. Protokollnotiz: Angestellte der ergütungsgruppe a mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, erhalten die Programmiererzulage nicht. 6b Zulage für Meister Angestellte, die nach den Tätigkeitsmerkmalen a) der ergütungsgruppen b Fallgruppen 1 und 2, b Fallgruppen 1 bis 3 und c Fallgruppen 1 und 2 des Teils Abschn. G, b) der ergütungsgruppen b Fallgruppen 1 bis 5 und 7 bis 14, c Fallgruppen 1 bis 5, 7 bis 11 und 13 bis 21, b Fallgruppen 2, 4, 9 bis 12, 15, 16 und 18 bis 20 und Fallgruppen 9 und 13 des Teils Abschn. H, c) der ergütungsgruppen des Teils Abschn. Q, d) der ergütungsgruppen b Fallgruppen 1 bis 3, c Fallgruppen 1 bis 3 und b Fallgruppe 1 des Teils Abschn. R, e) der ergütungsgruppen b Fallgruppen 1, 2 und 7, c Fallgruppen 1 bis 3 und b Fallgruppen 1 und 2 des Teils Abschn. B der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert sind, erhalten eine Meisterzulage von monatlich E 38,35.

A. Allgemeiner Katalog (gilt für alle erwaltungen, Ämter und Betriebe) Anlage Lfd. 1 Beseitigen von erstopfungen in Kanalisations- oder Toilettenanlagen 2 Entfernen des Bodensatzes aus Abort-, ersitz- Gülle- oder Jauchegruben, wenn der Arbeiter in der Grube einsteigen muss 3 a) Entleeren von Klärschlammgruben, Auf- oder Abladen von Klärschlamm oder von stark übelriechenden Klärschlammgemischen b) Wenn diese Arbeiten maschinell ausgeführt werden 4 Entleeren von a) Fäkalieneimern b) Abort- oder ersitzgruben (Senkgruben) c) Abort- oder ersitzgruben (Senkgruben) wenn diese Arbeit maschinell ausgeführt wird 5 Reinigen von Becken der Toilettenanlagen in Flüchtlingslagern (Durchgangs- oder Auffanglagern) oder in Gemeinschaftsunterkünften der Polizei 6 Reinigen oder Reparieren der Grundleitungen, der Kanal- oder Fallstränge oder der Abflussleitungen von Toilettenanlagen 7 Reinigen von Sinkkästen 8 Reinigen *) von Gefäßen, Geräten oder Tischen, die mit Blut, Stuhl, Urin oder infektiösem Material beschmutzt sind, in Laboratorien, in Behandlungs- oder Untersuchungsräumen *) Das gleiche gilt für das Reparieren von Gefäßen, Geräten oder Tischen in ungereinigtem Zustand 9 Arbeiten in Tiefbrunnenschächten in einer Tiefe von mehr als 4 m 10 Arbeiten ohne feste Einrüstung in einer Höhe von mehr als 4 m 8 m 12 m 30 m 80 m (Auf Dächern bis zu 8 m Traufenhöhe, jedoch nur mit einem Neigungswinkel von mehr als 30 ) - schließt A 11 bei Höhen von mehr als 8 m aus - 11 Arbeiten auf Glasdächern in einer Höhe von mehr als 3 m - schließt A 10 bei Höhen bis 8 m aus - 12 Arbeiten auf Gerüsten oder Stellagen in einer Höhe von mindestens 12 bis 30 m über 30 m X

13 Kletterer bei Baumschneidearbeiten, beim Holzfällen, bei der Samengewinnung oder beim Anbringen oder Abnehmen von Staubmessgeräten oder Nistkästen in einer Höhe von mehr als 4 m - schließt A 10 aus - 14 Reinigen von vereisten Dachrinnen oder Standrohren, Entfernen von Eiszapfen oder Schnee auf Dächern, wenn diese Arbeiten in einer Höhe von mindestens 4 m auf Glasdächern in einer Höhe von mehr als 3 m vom Dach oder von einer Leiter aus ausgeführt werden - schließt A 10 bis zu einer Höhe von12 m und A 11 aus - 15 Reparaturarbeiten an in Betrieb befindlichen Hochdruckkesselanlagen 16 Unerlässliche Arbeiten am Stromnetz unter Spannung, die nach den einschlägigen orschriften zulässig sind 17 Gefährliche Arbeiten bei der Pflege und Wartung von ersuchstieren oder von infizierten Tieren 18 Montieren von Reifen mit einer Mindestgröße von 10 X 20 Zoll von Hand I 19 Arbeiten mit Streusalzen oder Streusalzgemischen 20 Arbeiten im Straßenwinterdienst a) von der Pritsche des fahrenden Lastkraftwagen aus b) wie Buchstabe a bei der erwendung von Streusalzen oder Streusalzgemischen c) für den Fahrer und den Beifahrer während der Arbeiten nach Buchst. a oder b d) für den Fahrer und den Beifahrer bei Selbststreuern 21 Unkrautbekämpfen mit Flammenwerfern 22 Arbeiten, bei denen der Arbeiter der Einwirkung ätzender, gesundheitsschädigender oder giftiger Pflanzen oder Stoffe ausgesetzt ist 23 Arbeiten im Akkumulatorenraum während des Aufladens offener Batteriezellen 24 Mischen oder Streuen von Kalk oder von ätzenden, giftigen oder staubenden Handelsdüngern 25 Spritzen von Farben, gelöschtem Kalk, Konservierungs-, organischen Abbeiz oder Lösungsmitteln a) in geschlossenen Räumen b) über Kopf

26 Spritzen, Sprühen oder Stäuben a) mit giftigen Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmitteln aa) in geschlossenen Räumen bb) im Freien b) mit außergewöhnlich schmutzenden Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmitteln 27 Spritzen, Sprühen oder Stäuben von Bäumen, Reben oder Sträuchern a) mit giftigen Pflanzenschutzmitteln (z. B. E 605, Systox), mit Gelbspritzmitteln oder mit Karbolineum b) wie Buchst. a an Hängen mit mehr als 30 % Steigung c) mit sonstigen Pflanzenschutzmitteln d) wie Buchst. c an Hängen mit mehr als 30 % Steigung 28 Streuen von giftigen oder außergewöhnlich schmutzenden Pflanzenschutzoder Unkrautbekämpfungsmitteln 29 Schweißarbeiten *) a) mit Autogen- oder Elektroschweißgeräten b) an mit Mennige oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Schutzfarben vorgestrichenen Eisenteilen oder unter erwendung von Kupfer, Messing, Zink oder anderen Metallen, die gesundheitsschädigende Dämpfe entwickeln c) im Innern von Behältern oder Kesseln d) Spiegel- oder Überkopfschweißen *) Zu den Schweißarbeiten gehört auch das Hartlöten und das autogene Schneiden 30 erarbeiten von Blei oder Zink, wenn der Arbeiter der Einwirkung von Blei- oder Zinkdämpfen ausgesetzt ist 31 a) Arbeiten an Glüh- oder Schmelzöfen oder ähnlichen Öfen, wenn der Arbeiter einer außergewöhnlichen Hitzeeinwirkung ausgesetzt ist b) Arbeiten nach Buchst. a beim Zusammentreffen mit A 22 - schließt A 32 aus - 32 Arbeiten in Räumen unter Hitzeeinwirkung von mehr als 40 C am Arbeitsplatz *), wenn der Arbeiter mindestens zwei Stunden in der Schicht dieser Einwirkung ausgesetzt ist *) Ausgenommen sind Arbeitsplätze an Kesseln in Heizungsanlagen 33 Schlackeziehen an Heizkesseln in Heizungsanlagen mit mindestens 350 000 kcal/h, wenn diese Arbeit nicht maschinell ausgeführt wird - schließt A 32 aus -

34 Arbeiten in in Betrieb befindlichen Kühlhäusern, Kühlräumen oder Kühlwagen, wenn der Arbeiter mindestens zwei Stunden in der Schicht in ihnen arbeitet 35 Reparaturarbeiten an Geräten oder Maschinen oder Montagearbeiten im Freien bei Kälte von unter 10 C 36 Arbeiten im Schlamm, Schlick *) oder Wasser, auch beim Beseitigen von Kanal- oder Wasserrohrbrüchen a) in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September b) in der Zeit vom 1. Oktober bis 30 April bei Gestellung von Gummi- oder Wasserstiefeln c) in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September d) in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April *) Im Bereich des Wasserbaus erfasst der Begriff Schlick auch den besonders nassen Kleiboden. 37 Reinigen von Gewässern vom Floß oder Kahn aus oder mit Unterwassermähmaschinen 38 a) ersetzen von Steinen bei schwierigen Buhnen- oder Uferbefestigungsarbeiten b) wie Buchst. a im Wasser bei Gestellung von Gummi- oder Wasserstiefeln c) wie Buchst. a im Wasser ohne Gestellung von Gummi- oder Wasserstiefeln 39 Arbeiten im Innern von Dampf- oder Heizkesseln oder von erbrennungsöfen einschließlich der Rauchgaszüge oder im Innern von Schornsteinen a) in warmem Zustand (ab 40 C) b) in kaltem Zustand - schließt A 32 aus - 40 Entleeren von Sammelgefäßen für Asche oder Müll I 41 Entleeren oder Reinigen von Müllgruben, auch unter Müllschächten 42 Reinigen von Müllschächten, wenn der Arbeiter in den Müllschacht einsteigen muss 43 Eintragen von Kohle mit Bütten, Körben oder Säcken, Einschaufeln von Kohle in Bunker, Bunkern oder Kohleschaufeln bei Umlagern, Be- oder Entladen von Kohlewagen von Hand *) *) Zu den zuschlagsberechtigenden Arbeiten gehört auch das Zutragen von Kohle aus Bunkern in den Heizraum. 44 Reinigungs- oder Reparaturarbeiten in Kohlenbunkern oder Kohlenschächten 45 Reinigen von Ölöfen oder Entrußen der Rohre von Einzelöfen

46 Reinigen von Rauchgasabzügen von Feuerungsanlagen (Backöfen, Einzelöfen, erbrennungsöfen, Zentralheizungsanlagen) 47 Reparatur- oder Wartungsarbeiten an Kohlenförderungsanlagen (einschließlich Bekohlungsanlagen) 48 Reinigen von besonders schmutzigen Dachböden I 49 Besonders schmutzige Reinigungsarbeiten aus Anlass von Instandsetzungen oder baulichen eränderungen 50 Reinigen von außergewöhnlich stark verschmutzten Durchlässen oder Gräben, wenn diese Arbeit nicht maschinell ausgeführt wird 51 Reinigen von Durchlässen oder Dükern mit Einsteigschächten von mehr als 5 m Tiefe oder von 1,20 m oder weniger lichter Höhe, wenn das Reinigen vom Schacht aus oder im Durchlass oder im Düker erfolgt, oder Reinigen von Brunnenschächten - schließt A 9 aus - 52 Reinigungs- oder Reparaturarbeiten an Abwasserpumpanlagen, Kläranlagen oder Schmutzwasserkanälen 53 Reinigen von Benzin-, Fett- oder Ölabscheidern 54 Reinigungs- oder Reparaturarbeiten an durch Fette oder Öle besonders verschmutzten Teilen von großen Maschinen *), großen Aggregaten, großen Drehscheiben oder Hochspannungsschalteinrichtungen, wenn der Arbeiter starker erschmutzung ausgesetzt ist *) Zu den großen Maschinen gehören z. B. auch Kräne, Lokomotiven und Schiebebühnen. 55 Reinigungs- oder Reparaturarbeiten in Pumpengruben von Tankanlagen 56 Reinigungs- oder größere Reparaturarbeiten in besonders verschmutzten Tierkäfigen 57 Schmutzarbeiten bei der Generalreinigung *) von Großgeräten oder Kraftfahrzeugen, ausgenommen PKW, Kombi- und kleinere Fahrzeuge *) Generalreinigungen sind die vom Arbeitgeber als solche angeordneten Reinigungen. 58 Reparaturarbeiten *) unter Kraftfahrzeugen, z. B. Aus- oder Einbau von Achsen, Federn und Tanks *) Ausgenommen sind Reparaturarbeiten bei der erwendung von Hebebühnen. 59 a) Zerlegen verschmutzter erbrennungsmotore, Getriebe, order- oder Hinterachsen von Kraftfahrzeugen b) Zerlegen verschmutzter erbrennungsmotore oder Getriebe von Schiffen oder schwimmenden Geräten 60 Besonders gefährliche oder schmutzige Reparatur- oder Wartungsarbeiten an Last- oder Personenaufzügen I

61 Arbeiten mit Asphalt, Bitumen, Mischgut oder Teer, Herstellen von Mischgut beim Bau oder bei der Unterhaltung von Gleisanlagen, Küstenbzw. Uferschutzanlagen, Straßen oder Wegen 62 a) Reinigen von Teermaschinen b) Unaufschiebbare Reparaturarbeiten an ungereinigten Teermaschinen, wenn der Arbeiter starker erschmutzung ausgesetzt ist 63 Teeren von Dächern - schließt A 61 aus - 64 Fugenvergussarbeiten *) *) Gilt nur für die ergießer und die am Kessel beschäftigten Arbeiter. - schließt A 61 aus - 65 Maschinelles Aufbringen von Asphalt, Bitumen oder Teer a) für Spritzer b) für die am Gerät tätigen Heizer einschließlich der orwärmer und für die Pumpenbediener c) für die unmittelbar hinter dem Gerät beschäftigten Arbeiter 66 Arbeiten mit Band-, Fußboden- oder Tellerschleifmaschinen, wenn der Arbeiter starker Staubeinwirkung ausgesetzt ist 67 Schleifarbeiten bei der Möbelaufbesserung, wenn der Arbeiter starker Staubeinwirkung ausgesetzt ist 68 Arbeiten in Werkstätten an Holz- oder Kunststoffbearbeitungsmaschinen, wenn der Arbeiter starker Staubeinwirkung ausgesetzt ist 69 Arbeiten an in Betrieb befindlichen Motorsteinbrechern 70 Arbeiten an Schuhmacherausputzmaschinen, wenn der Arbeiter starker Staubeinwirkung ausgesetzt ist 71 Auf- oder Abladen von Bauschutt oder Müll von Hand 72 Auf- oder Ausladen *) von Fango, Handelsdünger, Kalk, Kalkmergel, Salz, Streusalz, Streusalzgemischen, Torf, Zement oder gemahlener Zement- Schlacke *) Gilt nicht für Kranführer 73 Bedienen oder Reinigen von Motorkehrmaschinen

74 Bohren, Drehen, Fräsen oder Schleifen von Grauguss 75 a) Handhaben von Sandstrahlgebläsen b) Sandspritzen bei Deckenhebungsarbeiten 76 Maschinelles Entfernen alter Farbanstriche oder mechanisches Entrosten, wenn der Arbeiter starker Staubeinwirkung ausgesetzt ist 77 Reinigen der Absauganlagen von Werkstätten 78 Reinigen der Gas- oder Luftfilterkammern, oder zellen von Absaug-, Entlüftungs- oder Klimaanlagen, Reinigen der Entstaubungsanlagen von Windkanälen 79 Zupfen von Polstermaterial in geschlossenen Räumen 80 a) Arbeiten in Behältern, Pontons, Dock- oder Schleusentoren oder ähnlichen Hohlräumen, die nur durch Mannloch begangen oder nur beschlupft werden können b) Arbeiten nach Buchst. a beim Zusammentreffen mit Nrn. A 22 oder A 29 c) Arbeiten in durch Öl verschmutzten Behältern oder Tanks, die nur durch Mannloch begangen werden können d) Arbeiten nach Buchst. c beim Zusammentreffen mit Nrn. A 22 oder A 29 81 a) Arbeiten, bei denen nach den erlassenen Anordnungen Atemschutzgeräte getragen werden müssen b) beim Zusammentreffen mit anderen in 2 Abs. 4 nicht genannten Arbeiten 82 a) Arbeiten, bei denen nach den erlassenen Anordnungen Hörschutzgeräte getragen werden müssen b) beim Zusammentreffen mit anderen in 2 Abs. 4 nicht genannten Arbeiten 83 a) Arbeiten mit Glas- oder Steinwolle b) beim Zusammentreffen mit anderen in 2 Abs. 4 nicht genannten Arbeiten 84 Arbeiten mit Motorkettensägen 85 a) Arbeiten mit handgeführten motorgetriebenen Bodenfräsen, Hackgeräten, Heckenscheren oder motorgetriebenen Rückengeräten für Durchforstungs- oder Kultivierungsarbeiten, wenn der Arbeiter mindestens drei Stunden in der Schicht mit diesen Geräten arbeitet b) Arbeiten mit handgeführten motorgetriebenen Mähern mit einer Schnittbreite von mindestens 80 cm in unebenem Gelände, wenn der Arbeiter mindestens drei Stunden in der Schicht mit dieser Arbeit beschäftigt ist I

86 Arbeiten mit motorgetriebenen Rückengeräten für Bestäubungs- oder Spritzarbeiten, wenn der Arbeiter mindestens drei Stunden in der Schicht mit diesen Geräten arbeitet 87 Bedienen von handgeführten a) motorgetriebenen Aufbrechgeräten b) motorgetriebenen Erdbohrgeräten c) Explosionsrammen, auch bei Erdbohrungen d) Rüttlern für die Bodenverdichtung c) motorgetriebenen Pfahlrammen 88 Handhaben von Pressluftgeräten oder Gegenhalten beim Nieten mit Pressluftgeräten 89 Bedienen von motorgetriebenen Grabenreinigern 90 Bedienen von handgeführten Schneeräummaschinen 91 Behauen von Steinen bei Steinhauer- oder Steinmetzarbeiten mit Ausnahme des Behauens von Rasenkantsteinen oder Schrittplatten 92 a) Fällen von Bäumen mit mindestens 40 cm Stammdurchmesser und damit verbundenes Entasten b) Arbeiten nach Buchst. a beim Einsatz von Motorkettensägen 93 Montieren von Ketten, Trommeln oder Zahnkränzen großer Planierraupen 94 Reinigen von Parkettböden oder Steinholzböden von Hand mit Stahlspänen bei der Generalreinigung *) *) Generalreinigungen sind die vom Arbeitgeber als solche angeordneten Reinigungen. 95 Schachtarbeiten von Hand in einer Tiefe von mindestens 1 m 96 Schneiden von Dornenhecken oder Räumen von Dornengestrüpp I 97 Reparieren oder erlegen von Abwasserleitungen, Erdkabeln oder Wasser- (ersorgungs-)leitungen in einer Tiefe von mindestens 80 cm 98 Beschicken und Entleeren von Groß-Waschmaschinen (Pullmann und Gegenstromanlagen) von Hand, wenn der Arbeiter starker Nässeeinwirkung ausgesetzt ist. 99 Arbeiten mit Munition oder Schusswaffen in Prüf-(Beschuss-)ämtern - schließt alle anderen Lohnzuschläge nach 29 MTL aus -

100 1) Taucharbeiten (1) Der Lohnzuschlag beträgt für Tauchzeiten je Stunde bei einer Tauchtiefe bis zu 5 m 14,56 Euro von über 5 m bis 10 m 17,72 Euro von über 10 m bis 15 m 22,14 Euro von über 15 m bis 20 m 22,48 Euro Bei Tauchtiefen über 20 m erhöht sich der Zuschlag für je 5 m weitere Tauchtiefe um 6,32 Euro je Stunde. (2) Der Lohnzuschlag erhöht sich für Taucherarbeiten a) in Binnenwasserstraßen i. S. der 1 Abs. 3 SR 2 c MTL bei Lufttemperaturen von weniger als 3 C Wärme um 25 v. H., in Seewasserstraßen i. S. der 1 Abs. 3 SR 2 c MBl. oder auf offener See um 25. v. H., b) in Strömungen ohne Stromschutz um 30 v. H., c) in Strömungen mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 v. H. des Lohnzuschlages nach Absatz 1. Die Erhöhung des Lohnzuschlages für Taucherarbeiten unter sonstigen erschwerten Umständen (Schlick, Moor) wird nach Anhörung des Personalrats besonders festgesetzt. (3) Als Tauchzeit gilt a) für den Helmtaucher die Zeit unter geschlossenem Taucherhelm b) für den Schwimmtaucher die Zeit unter der Atemmaske. (4) Für Arbeiten in Pressluft (Druckluft) Caissonarbeiten wird ein Zuschlag in Höhe von einem Drittel des Taucherzuschlags nach Absatz 1 gezahlt. (5) Für Arbeiten im Wasser im Taucheranzug ohne Helm wird ein Zuschlag von 3,36 Euro je Stunde gezahlt. Absatz 2 letzter Satz gilt entsprechend. 101 Bedienen von Heizungsanlagen in mindestens fünf räumlich getrennten Gebäuden I B. Katalog für die Bäderverwaltungen 1 Arbeiten in Kohlensäure- oder Schwefelquellkanälen oder schächten 2 Aufbereiten von Fango-, Moor- oder Trubathermmasse, Moorschlamm oder Schlick 3 Entleeren der Moorgruben oder Moorwannen von Hand 4 Fördern von Moorschlamm 1) 100 in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung.

I. Katalog für die Lehr- oder Forschungs-Einrichtungen (erwaltungen oder Betriebe) und für das Fachgebiet Materialprüfung 1 Arbeiten an Boden- oder Gesteinsmühlen, wenn der Arbeiter starker Staubeinwirkung ausgesetzt ist 2 Arbeiten an Erz- oder Kohlezerkleinerungsapparaten, wenn der Arbeiter starker Staubeinwirkung ausgesetzt ist 3 Arbeiten an Labor- oder Parzellendreschern oder Samenreinigungsmaschinen in geschlossen Räumen, wenn der Arbeiter starker Staubeinwirkung ausgesetzt ist 4 Arbeiten an Prüfanlagen für Rohre aus Kunststein, wenn der Arbeiter starker Staubeinwirkung ausgesetzt ist 5 Arbeiten bei Siebanlagen von Boden- oder Gesteinsproben, wenn der Arbeiter starker Staubeinwirkung ausgesetzt ist 6 Arbeiten an Schrotmühlen, wenn der Arbeiter starker Staubeinwirkung ausgesetzt ist und mindestens eineinhalb Stunden in der Schicht schrotet 7 Bedienen von Apparaten bei erwendung von bituminösen Materialien oder Teer, wenn der Arbeiter starker erschmutzung ausgesetzt ist 8 Be- oder erarbeiten von Graphit 9 Drehen von Kohlestäben, wenn der Arbeiter starker Staubeinwirkung ausgesetzt ist 10 Einbetten von Rohren in Lehm zur Wasserdichtigkeitsprüfung I 11 Sägen oder Schleifen von Leichtbauplatten oder von ähnlichen stauberzeugenden Werkstoffen, wenn der Arbeiter starker Staubeinwirkung ausgesetzt ist 12 Bohren, Schleifen oder Schneiden von Kunst- oder Natursteinen 13 Montagearbeiten an Ölkabeln zu ersuchszwecken 14 Reinigungs- oder Reparaturarbeiten an Abflüssen in Laboratorien, in denen mit gesundheitsschädigenden Stoffen gearbeitet wird 15 Reinigen von öffentlich zugänglichen, stark verschmutzten Toiletten- Anlagen in Hörsaalgebäuden, wenn sie nicht ständig gewartet werden

16 erlegen von Kabeln im Innern von nur beschlupfbaren Kanälen oder Schächten 17 Abwiegen, Sammeln oder orbereiten von Harn- oder Kotproben im Rahmen von Fütterungsversuchen 18 Mahlen oder Zerkleinern von Harn- oder Kotproben im Rahmen von Fütterungsversuchen 19 Arbeiten in Räumen, in denen mit hochexplosiven Stoffen gearbeitet wird IX 20 Arbeiten an Warmbehandlungsbändern zur Stahlhärtung, wenn der Arbeiter der Einwirkung gesundheitsschädigender Dämpfe ausgesetzt ist 21 Bedienen von Apparaten beim Herstellen flüssiger Luft IX 22 Transportieren von Behältern mit flüssiger Luft 23 Mitwirken bei Hochdruckdampfversuchen, wenn der Arbeiter im Gefahrenbereich arbeiten muss - schließt A 32 aus - 24 Abstechen von Schmelzöfen oder Füllen von Formen in Eisenhüttenoder Gießerei-Instituten - schließt A 32 aus - 25 Reinigen von heißen Schmelzöfen - schließt A 32 aus - 26 Glas blasen - schließt alle anderen Lohnzuschläge nach 29 MTL aus - 27 Arbeiten in Prüfständen bei laufendem Düsentriebwerk 28 Arbeiten in Prüfständen für Motore von Flugzeugen oder Kettenfahrzeugen bei laufendem Motor 29 Transportieren von besonders schweren Maschinen (z. B. Transformatoren) oder entsprechend schweren Prüfkörpern ohne geeignete Hilfsgeräte von Hand J. Katalog für die Moorkultivierungsbetriebe 1 Schwere Rodungsarbeiten von Hand 2 Bedienen oder Fahren von Raupenfahrzeugen oder schweren Traktoren bei Kultivierungsarbeiten im Moorgebiet, wenn der Arbeiter starker erschmutzung ausgesetzt ist