Rechtsgrundlagen. 2 Förderung von Weiterbildungsstellen

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Transkript:

Durchführungsbestimmungen der KV Sachsen zur Förderung der Ärzte in Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und in Durchführungsbestimmungen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen zur Förderung der Ärzte in Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und in den anderen Fachgebieten 1 Rechtsgrundlagen (1) Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen fördert nach Artikel 8 GKV-SolG i. d. F. des GKV-OrgWG vom 15.12.2008 und i. V. m. dem Honorarverteilungsmaßstab der KV Sachsen die Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin *1) in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte und in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ). Auf der Grundlage des Honorarverteilungsmaßstabes der KV Sachsen wird auch die Weiterbildung zum Facharzt in den anderen Fachgebieten durch die KV Sachsen gefördert. (2) Die Festlegungen für die Förderung der Ärzte in Weiterbildung gelten i. V. m. den Bestimmungen der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin in der ambulanten und stationären Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinbarung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, in Kraft getreten zum 01.01.2010. 2 Förderung von Weiterbildungsstellen (1) Die zu fördernden Weiterbildungsstellen sollen bundesweit mindestens 5.000 Stellen pro Jahr betragen. Die Förderung erfolgt pro besetzter Stelle. Teilzeitstellen mit mindestens der halben regelmäßigen Arbeitszeit werden entsprechend ihrem Umfang auf die Mindestzahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen angerechnet. (2) Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen fördert gemäß der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin in der ambulanten und stationären Versorgung Weiterbildungsstellen in der Allgemeinmedizin. Darüber hinaus fördert die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen Weiterbildungsstellen in den anderen Fachgebieten. (3) Zum Zwecke der Administration der Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin erhält jeder Arzt in Weiterbildung mit Beginn der Förderung eine eineindeutige, bundesweit gültige Nummer. Die Nummer dient dazu, den Ablauf der Weiterbildung sowie den weiteren beruflichen Werdegang bis zur Niederlassung bzw. Anstellung nachvollziehen zu können. *1) im Folgenden nur als Facharzt für Allgemeinmedizin benannt. 1

3 Höhe der Förderung (1) Der Förderbetrag je besetzter Vollzeitstelle beträgt monatlich 1.750 EUR und wird je besetzter Weiterbildungsstelle in der Allgemeinmedizin durch die Krankenkassen auf 3.500 EUR erhöht. Dieser Betrag sollte durch die Weiterbildungsstätte auf die im Krankenhaus übliche, in der Regel tarifvertragliche Vergütung, angehoben werden. Die Weitergabe des Förderbetrages in voller Höhe als Vergütung an den Arzt in Weiterbildung ist gem. 6 Abs. 2 Nr. 4a nachzuweisen. (2) Eine Teilzeitstelle mit mindestens der halben regelmäßigen Arbeitszeit wird ebenfalls gefördert. Der Förderbetrag je besetzter Teilzeitstelle wird entsprechend dem Umfang der Teilzeittätigkeit anteilig bemessen. (3) Soweit der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Sachsen für den Bereich der hausärztlichen Versorgung eine Feststellung gem. 100 Abs. 1 Satz 1 SGB V getroffen hat, dass in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirkes eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht, wird eine höhere finanzielle Förderung vorgesehen. Der Erhöhungsbetrag der Förderung je besetzter Stelle in unterversorgten Gebieten beträgt monatlich 500 EUR. Der Erhöhungsbetrag der Förderung je besetzter Stelle in Gebieten mit in absehbarer Zeit drohender Unterversorgung beträgt monatlich 250 EUR. Die Beträge werden jeweils hälftig von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und den Krankenkassen getragen. (4) Zur Förderung des zusätzlichen Erwerbs von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten kann die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen darüber hinaus für den Besuch von für die hausärztliche Weiterbildung relevanten Weiterbildungskursen oder ähnlichen Qualifikationsmaßnahmen auf Antrag einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 150 EUR gewähren. Ein Betrag in gleicher Höhe wird von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt. 4 Dauer der Förderung (1) Weiterbildungsabschnitte sind förderfähig, wenn sie gem. Weiterbildungsordnung (WBO) anrechenbar sind. Die Mindestdauer der zu fördernden Weiterbildungsabschnitte bei ganztätiger Beschäftigung beträgt in der Allgemeinmedizin drei Monate und in den anderen Fachgebieten sechs Monate. Die Weiterbildung sollte planmäßig innerhalb der vorgegebenen Weiterbildungszeit gem. WBO abgeleistet werden. (2) Die maximal zulässige Förderungsdauer eines Weiterbildungsverhältnisses in derselben Praxis, die mit demselben Arzt in Weiterbildung besetzt ist, beträgt im vertragsärztlichen Bereich 24 Monate. Die Förderung ist für die gesamte gem. WBO im ambulanten Bereich ableistbare Weiterbildungszeit des Arztes in Weiterbildung sicherzustellen. 2

5 Förderantrag (1) Die Förderung wird auf Antrag des Praxisinhabers gewährt, der in seiner Praxis eine Stelle zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin vorhält und die Besetzung dieser Stelle mit einem geeigneten Bewerber nachweist. Der Praxisinhaber ist der Arbeitgeber des Arztes in Weiterbildung; Antragsteller kann auch ein Medizinisches Versorgungszentrum sein, bei dem der weiterbildungsbefugte Arzt und der Arzt in Weiterbildung angestellt sind. (2) Der Antrag ist bei der für den Praxisinhaber zuständigen Bezirksgeschäftsstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen für das laufende Jahr bis spätestens 15. Dezember zu stellen. Der Antrag auf einmaligen Zuschuss gemäß 3 Abs. 4 ist ebenfalls bis zu diesem Termin zu stellen. 6 Fördervoraussetzungen (1) In der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen werden zeitgleich nicht mehr Ärzte in Weiterbildung je Arzt genehmigt als in der Summe einer Vollzeitstelle. Zeitliche Überschneidungen, die zu mehr als einer Vollzeitstelle führen, sind nicht förderfähig. Weiterbildungsbefugten Ärzten mit einer halben Zulassung werden zeitgleich nicht mehr Ärzte in Weiterbildung je Arzt genehmigt als in der Summe einer halben Stelle. Im Verbund weiterbildungsbefugte Ärzte dürfen nur soviel Ärzte in Weiterbildung beschäftigen, wie in der Verbundweiterbildungsbefugnis eingeschlossen sind. Werden mehrere Ärzte in Weiterbildung innerhalb eines Jahres nacheinander ausgebildet, wird getrennt über jeden einzelnen Förderantrag entschieden. (2) Voraussetzungen der Förderung sind unbeschadet ergänzender Vorschriften der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen: 1. der Nachweis einer gültigen Weiterbildungsbefugnis der Sächsischen Landesärztekammer durch den Praxisinhaber/ das MVZ; 2. die Vorlage des Ausbildungsvertrages zwischen dem Praxisinhaber/MVZ und dem Arzt in Weiterbildung. Der Ausbildungsvertrag kann eine Klausel enthalten, dass er erst bei genehmigter Förderung wirksam wird. 3. im Zweifelsfall die Beifügung einer Bestätigung der zuständigen Ärztekammer, aus welcher ersichtlich wird, welche Weiterbildungsabschnitte der Bewerber im Rahmen der Facharztausbildung noch abzuleisten hat; 4. Erklärungen des Praxisinhabers/MVZ,: a. dass die genehmigten Fördermittel in voller Höhe an den Weiterzubildenden abgeführt werden. Die für den Arzt in Weiterbildung anfallenden Lohnnebenkosten (Arbeitgeberanteil) werden nicht aus den Fördermitteln bestritten. b. wonach er am Ende des jeweiligen Weiterbildungsabschnittes der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen einen Nachweis über die an den Arzt in Weiterbildung weitergegebenen Förderbeträge, ggf. mittels Bescheinigung des Steuerberaters, zusendet, 3

c. dass neben der Förderung durch die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen keine anderweitigen Fördermittel für die Finanzierung der Weiterbildung in Anspruch genommen werden; 5. Erklärungen des Arztes in Weiterbildung,: a. dass er die vorgeschriebene Weiterbildung zu dem von ihm angegebenen Fachgebiet absolvieren und an der entsprechenden Facharztprüfung teilnehmen wird. Dem Antrag ist eine Aufstellung der bisherigen abgeleisteten Weiterbildungsabschnitte sowie eine Angabe über die voraussichtliche Dauer des Weiterbildungsabschnittes in der Praxis des Antragstellers beizufügen. b. dass er der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Auflistung der an ihn gezahlten Förderbeträge übergibt. c. dass er der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen, sofern sie zuletzt zuständig war, den Abschluss der Prüfung zum Facharzt für Allgemeinmedizin oder zu dem anderen angegebenen Fachgebiet mitteilen wird. d. dass er die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen zu Beginn eines Jahres schriftlich über die Inhalte der Weiterbildungsabschnitte des vergangenen Jahres informiert. e. dass er der Datenspeicherung und der Übermittlung für die in der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin in der ambulanten und stationären Versorgung genannten Zwecke zustimmt. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Vorgaben unberührt. f. dass er bei Aufnahme einer Vertragsarzttätigkeit die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, sofern sie zuletzt zuständig war, informiert. g. in der er seine Absicht erklärt, nach der Beendigung seiner Weiterbildungszeit in der Allgemeinmedizin als Hausarzt tätig zu sein. (3) Dem Antrag auf einmaligen Zuschuss gem. 3 Abs. 4 sind die Nachweise über den Besuch von für die hausärztliche Weiterbildung relevanten Weiterbildungskursen oder ähnlichen Qualifikationsmaßnahmen bei denen zusätzliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben wurden, beizufügen. (4) Durch die KV Sachsen wird auch eine Weiterbildung zum 2. Facharzt als Facharzt für Allgemeinmedizin gefördert. (5) Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Genehmigung der Beschäftigung von Ärzten in Weiterbildung bleiben unberührt. Förderfähig sind nur Weiterbildungsabschnitte, die für die Weiterbildung nach Maßgabe der Sächsischen Landesärztekammer tatsächlich notwendig sind. Bei Nichterreichen des Weiterbildungsziels in der vorgesehenen Weiterbildungszeit kann die Genehmigung zur Beschäftigung verlängert werden, soweit dies für den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung erforderlich ist. Eine finanzielle Förderung erfolgt für diese Zeiten jedoch nicht. 4

(6) Fördermittel werden nicht gewährt: für die Weiterbildung zum zweiten Facharzt, sofern es sich nicht um den Facharzt für Allgemeinmedizin handelt; für die Ableistung von Anpassungszeiten; für die Weiterbildung in einem nicht zulassungsfähigen Fachgebiet 7 Durchführung der Förderung (1) Die Förderzusage erfolgt für den gesamten zu fördernden Zeitraum. Die Förderbeträge werden von der jeweils zuständigen Bezirksgeschäftsstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen jeweils zu Beginn des Folgemonats mit der entsprechenden Honorarabschlagszahlung an den Praxisinhaber überwiesen. Das Gleiche gilt für die Förderbeträge der Krankenkassen. Die Förderbeträge sind als laufender Arbeitslohn, der von dritter Seite gezahlt wird, zu betrachten und unterliegen somit dem Einkommensteuergesetz. Die Förderung endet mit dem Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Förderungen entfallen. (2) Der Praxisinhaber hat ein vorzeitiges Ausscheiden oder die Kenntnis über die Anmeldung zur Facharztprüfung eines in seiner Praxis geförderten Arztes in Weiterbildung unverzüglich der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen mitzuteilen, damit weitere Zahlungen unterbleiben. (3) Eine Unterbrechung der Weiterbildung über 6 Wochen im Kalenderjahr entsprechend 4 der Weiterbildungsordnung wird nicht gefördert. (4) Von der Förderung ausgenommen sind im Falle einer Schwangerschaft einer Ärztin in Weiterbildung die Zeiten des Mutterschutzes entsprechend dem Mutterschutzgesetz. Es steht dem Praxisinhaber im Rahmen der gesetzlichen Regelungen frei, an einem Ausgleichverfahren für die Aufwendungen von Entgeltfortzahlungen teilzunehmen. (5) Die Finanzierung der Förderung der Ärzte in Weiterbildung in der Allgemeinmedizin sowie der anderen Fachgruppen durch die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen erfolgt über getrennte Vorwegabzüge gemäß den Festlegungen des HVM der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (6) Die Anforderung der Förderbeträge sowie die Dokumentation gegenüber den Kostenträgern sind in Anlage I der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin in der ambulanten und stationären Versorgung geregelt. 5

8 Koordinierungsstelle Im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen soll eine Koordinierungsstelle eingerichtet werden. Näheres zu den Beteiligten und den Aufgaben der Koordinierungsstelle regelt 5 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin in der ambulanten und stationären Versorgung. Die Umsetzung dieser Regelungen wird durch die Beteiligten in einer vertraglichen Vereinbarung festgelegt. 9 Abstimmung mit der Ärztekammer Grundlage für die Beurteilung von Mindestzeiten und anrechenbaren Weiterbildungsabschnitten ist die Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer in der jeweils geltenden Fassung. 10 In-Kraft-Treten Diese Durchführungsbestimmungen treten zum 1. Januar 2010 anstelle der bisher geltenden Durchführungsbestimmungen in Kraft und werden auf unbestimmte Zeit beschlossen. 6