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Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: FHVRDiplV Neugefasst durch 09.08.1996 Bek. vom: Gültig ab: 01.07.1996 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl 1996, 406 Gliederungs-Nr: 2030-2-9-F Verordnung über die Verleihung von Diplom- und Bachelorgraden nach dem Gesetz über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (Diplomierungsverordnung BayFHVR - FHVRDiplV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 Zum 30.09.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift, 1 und 2 sowie Anlagen geänd. ( 2 V v. 17.4.2013, 222) Auf Grund von Art. 17 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 des Bayerischen Beamtenfachhochschulgesetzes (BayBFHG) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung: 1 (1) Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege verleiht an Absolventen und Absolventinnen mit den Vorbildungsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 BayFHVRG, die die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene bestanden haben, entsprechend der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, dem fachlichen Schwerpunkt einen der folgenden Diplom- bzw. Bachelorgrade als akademischen Grad: 1. in der Fachlaufbahn Justiz Diplom-Rechtspfleger (FH) und Diplom-Rechtspflegerin (FH) ; soweit sie für den Vollzugsverwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten ausgebildet worden sind: Diplom-Verwaltungswirt (FH) und Diplom-Verwaltungswirtin (FH) ; 2. in der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, fachlicher Schwerpunkt Archivwesen Diplom-Archivar (FH) und Diplom-Archivarin (FH), 3. in der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, fachlicher Schwerpunkt Bibliothekswesen Bachelor of Arts (B.A.), 4. in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer Diplom-Finanzwirt (FH) und Diplom-Finanzwirtin (FH), 5. in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik Diplom-Verwaltungsinformatiker (FH) und Diplom-Verwaltungsinformatikerin (FH), 6. in den übrigen Fachlaufbahnen und fachlichen Schwerpunkten Diplom-Verwaltungswirt (FH) und Diplom-Verwaltungswirtin (FH). (2) Wer, ohne die Vorbildungsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 BayFHVRG zu erfüllen, die Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 des Leistungslaufbahngesetzes -LlbG) für den Einstieg in der dritten Quali- - Seite 1 von 7 -

fizierungsebene erfolgreich absolviert, erhält den jeweiligen Diplom- bzw. Bachelorgrad nach Abs. 1 als staatliche Bezeichnung. (3) Absolventinnen, denen bis zum 1. Juli 1996 der Diplomgrad in der männlichen Form verliehen worden ist, sind berechtigt, den Diplomgrad künftig in der weiblichen Form oder in der männlichen Form zu führen. (4) Wer nach einem Fachhochschulstudiengang die Laufbahnprüfung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgelegt hat, erhält den jeweiligen Diplomgrad nach Abs. 1 nachträglich als akademischen Grad. (1) 1 Der Diplomgrad wird durch die Aushändigung (Zustellung) einer Urkunde nach dem Muster der 2 Anlage 1 verliehen. 2 Die Urkunde ist mit dem Siegel der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege zu versehen und vom Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege sowie dem zuständigen Fachbereichsleiter zu unterzeichnen. (2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Verleihung des Bachelorgrads. 3 (1) Wer in Bayern die Ausbildung (Einführung) für eine Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes vor dem 1. Oktober 1974 begonnen, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege oder an der Bayerischen Verwaltungsschule fortgesetzt und mit der Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält auf Antrag den jeweiligen Diplomgrad nach 1 Abs. 1 als akademischen Grad nachträglich verliehen. (2) Wer nach dem 6. November 1946 nach mindestens zweijähriger Ausbildung (Einführung) die Laufbahnprüfung für eine Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) bestanden hat und nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber mindestens fünf Jahre in einem der Laufbahnprüfung entsprechenden Beruf tätig gewesen ist, erhält auf Antrag den jeweiligen Diplomgrad nach 1 Abs. 1 als staatliche Bezeichnung nachträglich verliehen. (3) Für Absolventinnen einer Ausbildung für eine Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Sinn der Abs. 1 und 2, die vor dem 1. Juli 1996 bereits eine Urkunde gemäß 4 erhalten haben, gilt 1 Abs. 3 entsprechend. (4) 1 Auf die zweijährige Ausbildung (Einführung) nach Abs. 2 können Zeiten einer beruflichen oder praktischen Tätigkeit, die geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, in angemessenem Umfang angerechnet werden. 2 Dies gilt auch für Zeiten, die vor der Laufbahnprüfung auf die Ausbildung angerechnet worden sind. (5) 1 Der Nachweis einer mindestens fünfjährigen beruflichen Tätigkeit nach Abs. 2 ist in der Regel durch eine Bestätigung des Dienstherrn oder Arbeitgebers zu führen. 2 Als entsprechende berufliche Tätigkeit ist insbesondere die Tätigkeit in der Laufbahn, in der die Laufbahnprüfung abgelegt worden ist, oder in einer entsprechenden oder einer gleichwertigen Laufbahn anzusehen. 3 Bestehen Zweifel, ob die ausgeübte Tätigkeit der Prüfung entspricht, kann ein Fachgespräch geführt werden. (6) Die Entscheidungen nach den Abs. 4 und 5 trifft die nach 5 zuständige Stelle; sie führt auch das Fachgespräch. (1) 1 Die Nachdiplomierung nach 3 erfolgt durch die Aushändigung (Zustellung) einer Urkunde nach 4 dem Muster der Anlage 2. 2 Die Urkunde ist von der nach 5 zuständigen Stelle zu siegeln und zu unterzeichnen. - Seite 2 von 7 -

(2) Für die Nachdiplomierung nach 3 werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der kostenrechtlichen Bestimmungen erhoben. (3) Anträge auf Nachdiplomierung sollen möglichst innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei den nach 5 zuständigen Stellen eingereicht werden. 5 (1) 1 Zuständig für die Nachdiplomierung nach 3 ist grundsätzlich das Staatsministerium, das nach geltendem Recht zum Erlass von Prüfungsbestimmungen für die Fachlaufbahn oder den fachlichen Schwerpunkt der Fachlaufbahn federführend ist, der bzw. dem die jeweilige Laufbahn nunmehr zuzuordnen ist (Anlage 3 LlbG). 2 Soweit keine einschlägigen Prüfungsbestimmungen mehr bestehen, ist grundsätzlich das Staatsministerium zuständig, dessen Geschäftsbereich der Erlaß der Prüfungsbestimmungen seinerzeit zuzuordnen war. 3 Soweit nicht die Zuständigkeit nach Absatz 2 geregelt ist, kann das zuständige Staatsministerium eine nachgeordnete Behörde mit der Durchführung der Nachdiplomierung beauftragen. (2) Abweichend von Absatz 1 sind zur Durchführung der Nachdiplomierung nach 3 zuständig 1. das Prüfungsamt für die Bayerische Polizei, wenn mit der Laufbahnprüfung die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes 2. die Regierung der Oberpfalz, wenn mit der Laufbahnprüfung die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder für die Laufbahn des gehobenen Sparkassendienstes a) in den Geschäftsbereichen der Staatsministerien des Innern, für Unterricht und Kultus, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt und Gesundheit b) in den Gemeinden, Landkreisen und Bezirken, c) in den sonstigen der Aufsicht von Behörden der in Buchstabe a genannten Geschäftsbereiche unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts 3. die Präsidenten der Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg, wenn mit der Laufbahnprüfung die Befähigung für den gehobenen Justizdienst zuständig ist der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller im Zeitpunkt des Abschlusses der Laufbahnprüfung seinen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat; 4. die Generaldirektion der Staatlichen Bibliotheken, wenn mit der Laufbahnprüfung die Befähigung für den gehobenen Bibliotheksdienst bei den wissenschaftlichen Bibliotheken 5. die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns, wenn mit der Laufbahnprüfung die Befähigung für den gehobenen Archivdienst bei den öffentlichen Archiven 6. das Bayerische Landesamt für Steuern, wenn mit der Laufbahnprüfung die Befähigung für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung 7. das Landesamt für Finanzen, - Seite 3 von 7 -

wenn mit der Laufbahnprüfung die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Staatsfinanzverwaltung oder den gehobenen kaufmännischen Dienst bei der Bayerischen Staatsbank 8. das Zentrum Bayern Familie und Soziales, wenn mit der Laufbahnprüfung die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung erworben wurde. 6 (1) Die Entziehung des akademischen Diplomgrads richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. (2) 1 Der Diplomgrad, der als staatliche Bezeichnung verliehen worden ist, kann entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben. 2 Die Urkunde ist von der für die Verleihung zuständigen Stelle einzuziehen. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft. *) 7 Fußnoten *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 2. März 1981 (GVBl S. 39). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderung ergibt sich aus der Änderungsverordnung. Anlage 1 - Seite 4 von 7 -

Anlage 2 - Seite 5 von 7 -

juris GmbH - Seite 6 von 7 -

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