2.4 Triftige Gründe im Sinne des Gesetzes sind dienstliche oder zwingende persönliche Gründe ( 2 LRKG).

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Transkript:

Infoblatt zu Reisekosten 1. Reisekostenvergütung wird geleistet für Dienstreisen, Dienstgänge und Reisen aus besonderem Anlass. Gesetzliche Grundlage ist das Landesreisekostengesetz (LRKG). Sie umfasst Wegstreckenentschädigung, Mitnahmeentschädigung ( 6 LRKG) Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung ( 7 LRKG) Übernachtungskosten ( 8 LRKG) Nebenkosten, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen ( 9 LRKG) Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen ( 10 LRKG) Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort ( 14 LRKG) Pauschvergütungen ( 15 LRKG) Kostenerstattung bei Auslandsdienstreisen ( 16 LRKG) Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlass ( 17 LRKG) 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind. Als Dienstreisen gelten auch Reisen Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung der Abordnung sowie Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort. 2.2 Dienstgänge sind Gänge oder Fahrten am Dienstort oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich. 2.3 Dienstort ist die Gemeinde, in der sich die Dienststätte der Dienstreisenden befindet. Geschäftsort ist der Ort an dem das auswärtige Dienstgeschäft zu erledigen ist. 2.4 Triftige Gründe im Sinne des Gesetzes sind dienstliche oder zwingende persönliche Gründe ( 2 LRKG). 3. Anspruch auf Reisekostenvergütung 3.1 Dienstreisen und Dienstgänge dürfen nur durchgeführt werden, wenn der angestrebte Zweck nicht mit geringerem Kostenaufwand erreicht werden kann. Sie sind auf das notwendige Maß zu beschränken und soweit nicht triftige Gründe entgegenstehen vorrangig mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln durchzuführen.

3.2 Die Reisekostenvergütung wird zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen gewährt. Art und Umfang bestimmt ausschließlich das Gesetz. 3.3 Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Mehraufwendungen und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig sind. 3.4 Die Reisekostenverfügung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich zu beantragen. Zahlungsbegründende Unterlage ist die Dienstreisegenehmigung bzw. bei Fortbildungsveranstaltungen die Abordnungsverfügung ( 3 LRKG). 4. Dauer der Dienstreise 4.1 Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststätte oder an einer anderen Stelle am Dienst- oder Wohnort angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der Wohnung. 4.2 Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Dienststätte mindestens 30 km, wird bei Antritt oder Beendigung der Dienstreise an der Wohnung höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die bei Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden wäre. Dies gilt nicht bei täglich an den Wohnort zurückkehrenden Trennungsentschädigungsempfängern ( 4 LRKG). 5. Fahrtkostenerstattung 5.1 Bei Reisen mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die notwendigen Kosten der niedrigsten Klasse erstattet. Beträgt die Entfernung mindestens 150 Tarifkilometer, werden soweit nicht ein Hochgeschwindigkeitszug benutzt werden kann die Kosten bis zur Höhe der ersten Klasse ersetzt. Muss aus triftigen Gründen ein Schlafwagen benutzt werden, werden die hierfür notwendigen Kosten ersetzt. Wird die Dienstreise aus triftigen Gründen mit einem Flugzeug durchgeführt, werden die Kosten der niedrigsten buchbaren Klasse ersetzt. 5.2 Die Kostenerstattung hat unter Berücksichtigung erzielbarer Fahrpreisermäßigungen, sonstigen Vergünstigungen sowie unentgeltlicher Beförderungsmöglichkeiten zu erfolgen. Da das Land Nordrhein-Westfalen von der Deutschen Bahn einen Firmenrabatt erhält, sind Bahnfahrkarten per Email beim Fahrdienstleiter zu bestellen, sofern sie nicht günstiger zu beziehen sind. 6. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung 6.1 Stehen regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht zur Verfügung

oder liegen andere triftige Gründe für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs vor, kann anstelle des Einsatzes von Dienst-, Miet- oder Car-Sharing- Fahrzeugen auch die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges genehmigt werden. Hierfür wird eine pauschale Wegstreckenentschädigung die sogenannte "große WE" gewährt. 6.2 Für Strecken, die nicht aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt werden, wird eine pauschale Wegstreckenentschädigung gewährt, die bei Fahrleistungen bis 50 km in Höhe der "großen WE" und für jeden weiteren Kilometer in Höhe der "kleinen WE" gezahlt wird. 6.3 Dienstreisende, die aus dienstlichen Gründen Personen in einem privaten Kraftfahrzeug mitnehmen, erhalten eine Mitnahmeentschädigung. Werden Dienstreisende von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen, die Ansprüche auf Fahrkostenerstattung durch einen anderen Dienstherrn hat, erhalten sie Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen höchstens in Höhe der Mitnahmeentschädigung. Bei Mitnahme durch eine nicht anspruchsberechtigte Person werden die entstandenen Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel ( 5 LRKG) erstattet. 6.4 Werden aus dienstlichen Gründen Diensthunde oder Sachen, die erfahrungsgemäß eine übermäßige Abnutzung des Kraftfahrzeugs bewirken mitgenommen, wird eine Entschädigung von z.z. 2 Cent je Kilometer gewährt. 7. Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung 7.1 Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für Verpflegung bestimmt sich nach 4 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag sind die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammenzurechnen. 7.2 Wird den Dienstreisenden ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung gestellt, sind von dem Tagegeld für das Frühstück ein Betrag in Höhe von 20 % des Tagegeldes einen vollen Kalendertag für das Mittag- und Abendessen je 40 % des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag abzuziehen. 7.3 Soweit erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein üblich entstehen (z.b. bei einer Kantinenverpflegung) wird an Stelle

des Tagegeldes eine Aufwandsvergütung gewährt. 8. Übernachtungskosten 8.1 Bei notwendigen Übernachtungen wird eine Pauschale von derzeit 20,-- gewährt. 7 Abs. 3 LRKG gilt entsprechend. Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher, werden sie erstattet, soweit sie unvermeidbar waren (siehe insoweit auch die Hotelliste des Innenministeriums) Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, werden vorab um 20 % des Tagesgeldes für einen vollen Kalendertag gekürzt. Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Unterkunft von Amts wegen unentgeltlich bereitgestellt wird oder das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist. 9. Nebenkosten 9.1 Zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendige Auslagen, die nicht nach den 5 bis 8 LRKG zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten ersetzt. 9.2 Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus triftigen Gründen nicht ausgeführt, werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach dem LRKG berücksichtigungsfähige Auslagen erstattet z.b. Beförderung des persönlichen und dienstlichen Gepäcks Zimmerreservierung Gepäckträger, Gepäckaufbewahrung, Gepäckversicherung Eintrittsgelder zum Besuch von Ausstellungen und Teilnehmerkarten zu Tagungen oder Versammlungen, wenn der Besuch oder die Teilnahme dienstlich angeordnet wird Post, Telefax- und Fernsprechgebühren die aus Anlass des Dienstge- schäftes entstanden sind Parkgebühren, die bei Benutzung von Dienstfahrzeugen und von privaten Kraftfahrzeugen entstehen, wenn die Voraussetzungen des 6 Abs. 1 Satz 1 LRKG (große WE) vorliegen Passgebühren und ein Lichtbild sowie ein Pass soweit sie zur Erledi gung des Dienstgeschäftes erforderlich sind nicht im Landesdienst stehende Begleitpersonen, wenn Dienstreisende

die Dienstreise/Dienstgang nur mit ihrer Hilfe ausführen können. 10. Dienstgänge 10.1 Bei Dienstgängen werden Fahrtkostenerstattung ( 5 LRKG), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigungen ( 6 LRKG), Tagegeld oder Aufwandsvergütung ( 7 LRKG) sowie Nebenkostenerstattung ( 9 LRKG) gewährt. 11. Reisekostenvergütung in besonderen Fällen 11.1 Bei Dienstreisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ab lauf des Ankunftstages gewährt, wenn vom nächsten Tag an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld zusteht. Bei Reisen aus Anlass der Ver setzung, Anordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld zusteht. 11.2 Bei einer Dienstsreise aus Anlass der Einstellung wird höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustünde. Bei Einstellung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst dürfen nur die Fahrkosten ( 5) erstattet werden. 11.3 Bei einer Dienstreise an den Wohnort werden für die Dauer des Aufenthaltes am Wohnort keine Übernachtungskosten und für die Aufenthaltsdauer in der eigenen Wohnung keine Tagegelder gewährt. 11.4 Übernachten Dienstreisende in ihrer außerhalb des Geschäftsorts gelegenen Wohnung, werden keine Übernachtungskosten erstattet. 12. Kostenerstattung bei Auslandsreisen 12.1 Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen In- und Ausland sowie Im Ausland. Als Auslandsdienstreisen gelten nicht eintägige Dienstreisen In ausländische Grenzorte. Die Tagegelder bzw. Übernachtungsgelder Richten sich nach 3 der Verordnung über Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (AKEVO). 13. Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlass 13.1 Bei Reisen zum Zwecke der Fortbildung, die teilweise in dienstlichen Interesse liegen und bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde die notwendigen Auslagen bis zur Höhe der bei Dienstreisen zu-

stehenden Reisekostenvergütung erstattet werden. 13.2 Bei Reisen zur Einstellung vor dem Wirksamwerden der Ernennung gilt 11 LRKG Abs. 1 und 2 entsprechend. Nebenkosten und Fahrscheine für öffentliche Verkehrsmittel sind grundsätzlich durch Originalbelege nachzuweisen.