Bestimmungen über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats

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1 Bestimmungen über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats Stand: 1. Januar 2014 BKK Aesculap Jetterstr. 13/ Tuttlingen

2 Gemäß 41 SGB IV i. V. m. 2 Abs. VI der Mustersatzung für landesunmittelbare Betriebskrankenkassen setzt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes folgende Entschädigung fest: 1. Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates sowie an Ausschuss-Sitzungen des Verwaltungsrates Für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates sowie an Ausschuss- Sitzungen des Verwaltungsrates werden den Mitgliedern des Verwaltungsrates folgende Entschädigungen gezahlt: 1.1 Erstattung der Barauslagen Die baren Auslagen der Mitglieder des Verwaltungsrates werden nach festen Sätzen erstattet. Im Einzelnen werden gewährt: Tagegeld Das Tagegeld wird entsprechend den für die Landesbeamten jeweils geltenden Vorschriften des Landesreisekostengesetzes Baden-Württemberg (LRKG) gezahlt. Aufwendungen, die das Tagegeld übersteigen, werden nur erstattet, soweit sie unvermeidbar sind. Wird unentgeltlich Verpflegung gewährt, so ist das Tagegeld entsprechend 12 Abs. 1 LRKG zu kürzen Übernachtungsgeld Für jede erforderliche Übernachtung außerhalb des Wohnortes wird ein Übernachtungsgeld entsprechend den für die Landesbeamten jeweils geltenden Vorschriften des LRKG gezahlt. Darüber hinausgehende Mehrkosten sind erstattungsfähig, soweit sie notwendig sind. 2

3 1.1.3 Fahrkosten Fahrkosten werden in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen bei Benutzung der üblichen öffentlichen Verkehrsmittel (z. B. Eisenbahn 1./2. Klasse, Autobus, Straßenbahn) gezahlt. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird eine Entschädigung entsprechend 6 Abs. 2 und 4 LRKG gewährt Nebenkostenersatz sowie Zuschuss zum Tage- und Übernachtungsgeld Die für die Landesbeamten jeweils geltenden Vorschriften des LRKG über Nebenkostenersatz und über Zuschuss zum Tage- und Übernachtungsgeld werden entsprechend angewandt Kraftfahrer Tage- und Übernachtungsgeld werden entsprechend und für einen Kraftfahrer nur dann erstattet, wenn das Mitglied des Verwaltungsrates das Kraftfahrzeug wegen körperlicher Behinderung nicht selbst führen kann Wegfall des Anspruchs Soweit ein Mitglied des Verwaltungsrates Reise- und Fahrkostenersatz von dritter Stelle erhält, bestehen keine Ansprüche gegen die Betriebskrankenkasse. 1.2 Ersatz für Verdienstausfall und Erstattung von Rentenversicherungs- beiträgen Den Mitgliedern des Verwaltungsrates wird der tatsächlich entgangene regelmäßige Bruttoverdienst ersetzt. Außerdem werden ihnen die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge, die sie nach 168 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI selbst zu tragen haben, erstattet. Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit höchstens ein Fünfundsiebzigstel der monatlichen Bezugsgröße gemäß 18 SGB IV. Wird durch schriftliche Erklärung des Berechtigten glaubhaft gemacht, dass ein Verdienstausfall entstanden ist, lässt sich dessen Höhe jedoch nicht nachweisen, ist für 3

4 jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit ein Drittel des in Satz 3 genannten Höchstbetrages zu ersetzen. Der Verdienstausfall wird je Kalendertag für höchstens 10 Stunden geleistet; die letzte angefangene Stunde ist voll zu rechnen. 1.3 Pauschbetrag für Zeitaufwand Den Mitgliedern des Verwaltungsrates wird für jeden Kalendertag einer Sitzung für den regelmäßigen außerhalb der Arbeitszeit erforderlichen Zeitaufwand, insbesondere für die Vorbereitung der Sitzungen, ein Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 40 erstattet. Unter Sitzung ist nur die Sitzung eines Gremiums des Versicherungsträgers (Verwaltungsrat, Ausschüsse) einschließlich der Gruppenvorbesprechungen zu verstehen. Andere Besprechungen, Verhandlungen und Gespräche sowie Tagungen und Kongresse fallen nicht unter den Begriff Sitzung. Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende von Ausschüssen des Verwaltungsrates erhalten bei Sitzungen ihres Ausschusses den doppelten Pauschbetrag. 2. Entschädigung des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen Für die Inanspruchnahme außerhalb von Sitzungen werden dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats folgende monatliche Pauschbeträge für Zeitaufwand und für bare Auslagen geleistet: Der Vorsitzende des Verwaltungsrates erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben außerhalb von Sitzungen einen monatlichen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 80. Der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben außerhalb von Sitzungen einen monatlichen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 60. 4

5 Für Angelegenheiten der Pflegeversicherung werden keine eigenständigen Pauschalen gezahlt. 3. Entschädigung anderer Mitglieder des Verwaltungsrates für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen Den Mitgliedern des Verwaltungsrates mit Ausnahme der Vorsitzenden des Verwaltungsrates wird ein Pauschbetrag für Zeitaufwand für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen ausnahmsweise dann gewährt, wenn im Einzelfall eine außergewöhnliche Inanspruchnahme aufgrund eines besonderen Auftrags vorliegt. Das gilt nicht für die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben. Der Pauschbetrag beträgt Entschädigungen für Auslagen außerhalb von Sitzungen Die dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen entstehenden notwendigen Auslagen mit Ausnahme von Reisekosten werden durch einen Pauschbetrag ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten abgegolten, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Der Pauschbetrag beträgt für den Vorsitzenden 25 monatlich. Der Pauschbetrag beträgt für den stellvertretenden Vorsitzenden 20 monatlich. Für Angelegenheiten der Pflegeversicherung werden keine eigenständigen Pauschalen gezahlt. In dem Pauschbetrag für Auslagen außerhalb von Sitzungen sind die Reisekosten nicht enthalten. Diese sind nach Nr. 1.1 gesondert zu erstatten Anderen Mitgliedern des Verwaltungsrates werden die notwendigen und angemessenen Auslagen außerhalb von Sitzungen in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattet. 5

6 5. Verfahren Bei der Teilnahme an mehreren Sitzungen am selben Tage können für jeden Kalendertag insgesamt nur ein Tagegeld und ggf. ein Übernachtungsgeld sowie ein Pauschbetrag für Zeitaufwand gewährt werden und zwar unabhängig von der Anzahl der abgehaltenen Sitzungen. Dies gilt auch dann, wenn am selben Tag Sitzungen sowohl von Krankenkassenals auch von Pflegekassenorganen stattfinden. Die Pauschbeträge für Zeitaufwand und Auslagen nach Nr. 2 und Nr. 4 werden vom Beginn des vollen Monats an gewährt, von dem an die Vorsitzenden ihr Amt innehaben. Sie sind am Ersten des Monats zu zahlen und fallen mit dem Ende des Monats weg, in dem ein Vorsitzender ausscheidet. Bei einer länger als 30 Kalendertage dauernden Verhinderung ist die Zahlung der Pauschbeträge für die weitere Dauer der Verhinderung einzustellen. Die Entschädigung nach Nr. 1 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Inanspruchnahme. 6

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