EuGH: Haribo und Salinen. Konsequenzen für die österreichische Rechtslage. Kernpunkte der Entscheidung

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Transkript:

EuGH: Haribo und Salinen Konsequenzen für die österreichische Rechtslage DDr. Babette Prechtl-Aigner 1 Kernpunkte der Entscheidung EuGH 10.2.2011 verb. Rs C-436/08 C-437/08 Haribo und Salinen Gleichwertigkeit von Anrechnungs- und Befreiungsmethode Anrechnungsvortrag Entlastungsverpflichtung bei Drittstaaten 2 1

Gleichwertigkeit der Methoden 3 Aktuelle Rechtslage (I) 10 Abs 1 Z 5 und 6 ivm Abs 5 KStG Bedingte Befreiung für EU- und EWR Portfoliodividenden bei umfassender Amtsund Vollstreckungshilfe Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen Glaubhaftmachung der Normalbesteuerung oder tatsächlicher Nachweis? Ausländische Köst-Sätze öffentlich zugänglich Börseunternehmen profitieren typischerweise nicht von umfassenden Ertragssteuerbefreiungen Top-Holdinggesellschaft mit ausschließlich schachtelbefreiten Einkünften ex lege unproblematisch VwGH 07.08.1992 (91/14/0139): Abgabepflichtige hat unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann 4 2

Aktuelle Rechtslage (II) Auffassung der Finanzverwaltung (KStR Rz 591a) Steuerpflichtiger hat für Zwecke der Feststellung, ob ein Fall des Besteuerungsvorbehalts gemäß 10 Abs. 5 KStG 1988 vorliegt, Erklärung folgenden Inhaltes beim Finanzamt einzureichen Genaue Bezeichnung und Anschrift der ausschüttenden Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht Angabe des Beteiligungsausmaßes oder der Anzahl der von ihm gehaltenen Aktien Erklärung, ob ein Anwendungsfall des Besteuerungsvorbehalts gemäß des 10 Abs. 5 KStG 1988 vorliegt Bei Investmentfonds: Länderaufstellung samt Angabe des im jeweiligen Staat anzuwendenden Körperschaftsteuersatzes 5 Aktuelle Rechtslage (III) 10 Abs 5 ivm Abs 6 KStG Switch-over zur Anrechnungsmethode in Niedrigsteuerfällen Einbeziehung der ausländischen Dividendenerträge in Steuerbemessungsgrundlage unter Hinzurechnung der anrechenbaren Steuer Anrechenbare Steuer tatsächliche oder errechnete ausländische Körperschaftsteuer? Nachweisproblematik bei Abstellen auf tatsächlich im Ausland entrichtete Steuer 6 3

Aktuelle Rechtslage (IV) Auffassung der Finanzverwaltung (KStR Rz 591b) Steuerpflichtiger hat zusätzlich folgende Erklärung abzugeben: Angabe des Körperschaftsteuersatzes, dem die ausschüttende Gesellschaft im Sitzstaat unterliegt. Gibt der Steuerpflichtige den Normalsteuersatz des Sitzstaates an, wird dies grundsätzlich als Erklärung zu werten sein, dass die Gesellschaft dem Normalsteuerregime und somit auch dem Normalsteuersatz des Sitzstaates unterliegt. Bestehen daran begründete Zweifel, hat der Steuerpflichtige glaubhaft zu machen, dass die Gesellschaft weder einem begünstigten Steuersatz noch einer persönlichen oder weitgehenden spezifischen sachlichen Steuerbefreiung oder -ermäßigung unterliegt. Angabe der auf Basis der obigen Angaben errechneten ausländischen Körperschaftsteuerbelastung, die auf seinen Körperschaftsanteil entfällt Genaue Angabe der tatsächlich erhobenen Quellensteuer (beschränkt mit dem DBAQuellensteuersatz) Anrechnung auf Basis errechneter ausländischer Körperschaftsteuerbelastung Bei Investmentfonds: grundsätzlich Anrechnung auf Basis Länderaufstellung 7 EuGH: Haribo und Salinen Beschränkung des freien Kapitalverkehrs Geringere Attraktivität von Anteilen an ausländischen Gesellschaften durch bedingte Befreiung bzw Anrechnung Rechtfertigung Vergleichbarkeit mit Dividendenbezug aus inländischen Quellen verlangt gleichwertige Behandlung Befreiungs- und Anrechnungsmethode sind gleichwertig Unmöglichkeit des Nachweises der Befreiungsvoraussetzungen führen lediglich zur Anwendung der gleichwertigen Anrechnungsmethode Zusätzlicher Verwaltungsaufwand bei Anrechnungsmethode ist kein Verstoß gegen freien Kapitalverkehr 8 4

EuGH: Haribo und Salinen Übermaßverbot Recht des MS alle Belege zur Prüfung zu verlangen, ob Voraussetzungen für Steuerbegünstigung erfüllt sind Auskunftsverlangen der Behörde über die tatsächlich im Ausland auf die Gewinne erhobene Steuer ist der Funktionsweise der Anrechnungsmethode inhärent und daher nicht übermäßig Übermaßverbot nur bei zusätzlich auferlegten Pflichten ggf. verletzt zb Einhaltung bestimmter Formvorschriften (vgl Schlussanträge Rs C-262/0 Meilicke) Fehlende Mitwirkung der ausschüttenden Gesellschaft muss nicht betroffener MS auffangen Nachweisproblematik ist Risiko des Steuerpflichtigen Hinweis des EuGH auf vereinfachte Anrechnung auf Basis des nominellen Körperschafsteuersatzes für Gleichwertigkeitsattest wohl nicht relevant 9 EuGH: Haribo und Salinen Einschränkung: Vorraussetzung für Gleichwertigkeit ist gleichwertige Besteuerung Höherbesteuerung von Auslandsdividenden durch Anrechnungsverfahren gem 10 Abs 6 KStG möglich, da Steuerbegünstigungen auf Ebene der Tochtergesellschaft nicht an Muttergesellschaft weitergereicht werden 10 5

EuGH: Haribo und Salinen Befreiungsmethode Anrechnungsmethode 10 Abs 6 KStG M-GmbH T-GmbH 87,5 Nettodividende 95,0 Nettodividende 0,0 Köst 5,0 anrechenbare ausl. Steuer 87,5 Nettoeinkünfte 100,0 stpfl. Einkünfte -25,0 KöSt (25%) 5,0 anrechenbare ausl. Steuer 80,0 Nettoeinkünfte 50,0 Dividenden 50,0 Dividenden 50,0 sonstige Einkünfte 50,0 sonstige Einkünfte 100,0 Bruttodividende 100,0 Bruttodividende -12,5 KöSt (25%) -5,0 KöSt (10%) 87,5 Nettodividende 95,0 Nettodividende Steuerbelastung: 12,5 Steuerbelastung: 25 11 Fazit (I) Weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers Generelle Einführung der Anrechnungsmethode mit Anrechnung auf Basis der tatsächlich im Ausland entrichteten Steuer wäre zulässig Begutachtungsentwurf AbgÄG 2011 Beibehaltung der bedingten Befreiung 12 6

Fazit (II) Offene Punkte Befreiungsmethode Nachweis der Normalbesteuerung White-List, wonach Dividenden aus bestimmten Staaten befreit sind, da typischerweise ausreichende Vorbelastung (ev. Einschränkung auf bestimmte Gesellschaftsformen) wäre wünschenswert Anrechnungsmethode Anpassung von 10 Abs 6 KStG zur Sicherstellung der gleichwertigen Besteuerung erforderlich Praktische Schwierigkeiten bei Anwendung der Anrechnungsmethode bleiben aufrecht, sind jedoch unionsrechtlich hinzunehmen 13 Anrechnungsvortrag 14 7

EuGH: Haribo und Salinen Ausländische KöSt auf ausgeschüttete Gewinne Einbeziehung ausländischer Portfoliodividenden in Steuerbemessungsgrundlage verringert Verlustvortrag Wirtschaftliche Doppelbesteuerung in Folgejahren Anrechnungsvortrag zur Gewährleistung einer gleichwertigen Behandlung erforderlich 15 EuGH: Haribo und Salinen Ausländische Quellensteuer Parallele Ausübung der Besteuerungsbefugnisse keine verbotene Beschränkung, sofern MS Unionsrecht beachtet (rechtliche Doppelbesteuerung) Aktuell keine unionsrechtliche Verpflichtung zur Vermeidung juristischer Doppelbesteuerung durch Anrechnung ausländischer Quellensteuern Anrechnungsvortrag nicht erforderlich 16 8

Begutachtungsentwurf AbgÄG 2011 In 10 Abs. 6 zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge anzusehende ausländische Steuer die Wortfolge anzusehende ausländische Steuer, vorrangig die ausländische Körperschaftsteuer,. In Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt: Übersteigt die anrechenbare ausländische Körperschaftsteuer die Steuerschuld unter Außerachtlassung einer Mindeststeuer nach 24 Abs. 4, kann der Übersteigungsbetrag auf die Steuerschuld in den folgenden Jahren auf Antrag angerechnet werden. Über die Höhe des Übersteigungsbetrages ist im Abgabenbescheid abzusprechen. 17 Danke! 18 9