Steuerliche Daten nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG für den Zeitraum vom bis zum

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Steuerliche Daten nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG für den Zeitraum vom bis zum"

Transkript

1 Steuerliche Daten nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG für den Zeitraum vom bis zum Celios Avocado per (Tag der Beschlussfassung: ) 5 Abs. 1 Nr.... InvStG Privatanleger EUR Kapitalgesellschaft EUR Sonst. Betriebsvermögen EUR 1a) Betrag der Ausschüttung 1 a) aa) In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 1 a) bb) In der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge 2 Teilthesaurierungsbetrag/ausschüttungsgleicher Ertrag 1 b) Betrag der ausgeschütteten Erträge 1 c) In den ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene: 1 c) aa) 1 c) bb) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 S. 1 dieses Gesetzes i.v.m. 3 Nr. 40 des EStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 1 des KStG Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 S. 2 InvStG, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b Abs. 2 KStG unterliegen --- 0, , c) cc) Erträge im Sinne des 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) --- 0, ,

2 1 c) dd) 1 c) ee) 1 c) ff) 1 c) gg) Im Privatvermögen steuerfreie Alt-Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Bezugsrechten und Termingeschäften i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 InvStG in der am anzuwendenden Fassung Steuerfreie Alt-Veräußerungsgewinne aus Bezugsrechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaften i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 InvStG in der am anzuwendenden Fassung Steuerfreie Gewinne aus dem An- und Verkauf inländischer und ausländischer Grundstücke außerhalb der 10-Jahresfrist i.s.d. 2 Abs. 3 InvStG Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind (insbesondere ausländische Mieterträge und Gewinne aus An- und Verkauf ausländischer Grundstücke) 0, , , c) hh) in gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0, , c) ii) 1 c) jj) 1 c) kk) 1 c) ll) Ausländische Einkünfte, auf die tatsächlich ausländische Quellensteuer einbehalten wurde / als einbehalten gilt ( 4 Abs. 2 InvStG), sofern die ausländische Quellensteuer nicht als Werbungskosten abgezogen wurde in 1 c) ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 2 des KStG oder 3 Nr. 40 des EStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist in ii) enthaltene ausländische Einkünfte, auf die ausländische Quellensteuer als einbehalten gilt (fiktive Quellensteuer) in 1 c) kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 2 des KStG oder 3 Nr. 40 des EStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist 1 c) mm) Erträge i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 i.v.m. 8b Abs. 1 KStG 1 c) nn) 1 c) oo) in 1 c) ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG in 1 c) kk) enthaltene Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG 1 d) Teil der Ausschüttung, der zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigt 1 d) aa) Zinsen, sonstige Erträge, ausländische Dividenden, ausländische Erträge aus REIT, ausländische Mieten, steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus Immobilien < 10 Jahre sowie Neu-Veräußerungsgewinne i.s.d. 7 Abs. 1 und 2 InvStG

3 davon in 1 d) aa) enthaltene Zinsen, sonstige Erträge, steuerpflichte Mieten und steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus Immobilien < 10 Jahre davon in 1 d) aa) enthaltene Erträge aus Wertpapierleihegeschäften i.s.d. 15 Abs. 1 S. 7 InvStG 1 d) bb) davon in 1 d) aa) enthaltene ausländische Dividenden, ausländische Erträge aus REIT sowie Neu- Veräußerungsgewinne [entspricht 1 d) cc)] Inländische Dividenden, inländische Erträge aus REIT, inländische Mieten sowie Veräußerungsgewinne aus inländischen Immobilien < 10 Jahre i.s.d. 7 Abs. 3 InvStG davon in 1 d) bb) enthaltene inländische Dividenden, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b I KStG unterliegen davon in 1 d) bb) enthaltene inländische Erträge aus REIT 1 d) cc) davon in 1 d) bb) enthaltene inländische Mieten sowie Veräußerungsgewinne aus inländischen Immobilien < 10 Jahre davon in 1 d) bb) enthaltene Erträge aus inländischen Dividenden, die nicht unter die Steuerbegünstigung nach 8b Abs. 1 und 2 KStG fallen Ausländische Dividenden, ausländische Erträge aus REIT sowie Neu- Veräußerungsgewinne i.s.d. 7 Abs. 1 S. 5 InvStG in der bis zum anzuwendenden Fassung (danach S. 4), soweit in Doppelbuchstabe aa) enthalten davon in 1 d) cc) enthaltene ausländische Dividenden, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b I KStG unterliegen davon in 1 d) cc) enthaltene ausländische Erträge aus REIT davon in 1 d) cc) enthaltene Neu- Veräußerungsgewinne davon in 1 d) cc) enthaltene Erträge aus ausländischen Dividenden, die nicht unter die Steuerbegünstigung nach 8b Abs. 1 und 2 KStG fallen 1 f) aa) 1 f) bb) 1 f) cc) Anrechenbare Quellensteuer, die auf die Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 32d Abs. 5 EStG oder 34c Abs. 1 EStG entfällt und für die kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde in 1 f) aa) enthaltene anrechenbare Quellensteuer, die auf Einkünfte entfällt, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. dem 8b Abs. 2 KStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes dem 8b Abs. 1 KStG unterliegen Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG entfällt und in Verbindung mit 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, soweit diese nicht nach 4 Abs. 4 InvStG abgezogen wurden 0, , , ,

4 1 f) dd) 1 f) ee) 1 f) ff) 1 f) gg) 1 f) hh) 1 f) ii) in 1 f) cc) enthaltene abziehbare Quellensteuer, die auf Einkünfte entfällt, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. dem 8b Abs. 2 KStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes dem 8b Abs. 1 KStG unterliegen Anrechenbare Quellensteuer, die auf die Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG entfällt und die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt (fiktive Quellensteuer) in ee) enthaltene als gezahlt geltende Quellensteuer (fiktive Quellensteuer), die auf Einkünfte entfällt, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b Abs. 1 und 2 KStG unterliegen in 1 f) aa) enthaltene anrechenbare Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG entfällt in 1 f) cc) enthaltene abziehbare Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG entfällt in 1f) ee) enthaltene anrechenbare Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG entfällt 1 g) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (bei Immobilien) 1 h) Im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre 0, , ,

5 BESCHEINIGUNG NACH 5 ABS. 1 NR. 3 INVESTMENTSTEUERGESETZ (INVSTG) ÜBER DIE ERMITTLUNG DER STEUERLICHEN ANGABEN: An die Celios Investment-AG mit Teilgesellschaftsvermögen, Master-TGV Celios Avocado (nachfolgend die Gesellschaft): Die Gesellschaft hat uns beauftragt, gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) für das Master-Teilgesellschaftsvermögen Celios Avocado für den Zeitraum vom bis zu prüfen, ob die von der Gesellschaft für das genannte Investmentvermögen für den genannten Zeitraum zu veröffentlichenden Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG mit den Regeln des deutschen Steuerrechts übereinstimmen. In der Bescheinigung ist anzugeben, ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach 42 der Abgabenordnung vorliegen, der sich (1) auf die Besteuerungsgrundlagen nach 5 Absatz 1 oder (2) auf die Aktiengewinne nach 5 Absatz 2 Satz 1 auswirken kann, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 InvStG beziehen. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Die Verantwortung für die Ermittlung der steuerlichen Angaben gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Die Ermittlung beruht auf der Buchführung und dem Jahresbericht nach 101 Abs. 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) für den betreffenden Zeitraum. Sie besteht aus einer Überleitungsrechnung aufgrund steuerlicher Vorschriften und der Zusammenstellung der zur Bekanntmachung bestimmten steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG. In den Jahresbericht sowie in die steuerlichen Angaben sind Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an anderen Investmentvermögen (Zielfonds) investiert hat, verwendet sie die ihr für diese Zielfonds vorliegenden steuerlichen Angaben. Verantwortung des bescheinigenden Berufsträgers Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung abzugeben, ob die von der Gesellschaft nach den Vorschriften des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG zu veröffentlichenden Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Unsere Prüfung erfolgt auf der Grundlage der von uns im Rahmen der Abschlussprüfung nach 102 KAGB geprüften Buchführung und des geprüften Jahresberichtes. Unserer Beurteilung unterliegen die darauf beruhende Überleitungsrechnung und die zur Bekanntmachung bestimmten Angaben.

6 Unsere Prüfung, ob die in 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden ( 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.v.m. Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 InvStG), erstreckt sich insbesondere auf die steuerliche Qualifikation von Kapitalanlagen, von Erträgen und Aufwendungen einschließlich deren Zuordnung als Werbungskosten sowie sonstiger steuerlicher Aufzeichnungen. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat und soweit für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellte steuerliche Angaben vorliegen, beschränkte sich unsere Prüfung auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben der Gesellschaft nach Maßgabe vorliegender Bescheinigungen. Die entsprechenden steuerlichen Angaben wurden von uns nicht geprüft. Wir haben unsere Prüfung unter entsprechender Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach haben wir die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG frei von wesentlichen Fehlern sind. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung berücksichtigen wir das für die Ermittlung der Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG relevante interne Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben. Die Prüfung umfasst auch eine Beurteilung der Auslegung der angewandten Steuergesetze durch die Gesellschaft. Die von der Gesellschaft gewählte Auslegung ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden konnte. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere neue Erkenntnisse aus der Rechtsprechung eine andere Beurteilung der von der Gesellschaft vertretenen Auslegung notwendig machen können. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Für unsere Aussage, ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach 42 der Abgabenordnung vorliegen, der sich auf die Besteuerungsgrundlagen nach 5 Abs. 1 InvStG auswirken kann, sind nach 5 Abs. 1a Satz 3 InvStG keine über die Prüfung der Einhaltung der Regeln des deutschen Steuerrechts hinausgehende Ermittlungen vorzunehmen. Für unsere Aussage, ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach 42 der Abgabenordnung vorliegen, der sich auf die Aktiengewinne nach 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG auswirken kann, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG beziehen, haben wir besondere Ermittlungen nur im Hinblick auf Vorgänge/Geschäftsvorfälle/Sachverhalte des laufenden Jahres vorzunehmen. Unsere Aussage stützen wir auf analytische Untersuchungshandlungen und Befragungen zu den veröffentlichten Aktiengewinnen und den veröffentlichten Rücknahmepreisen für den Berichtszeitraum.

7 Bescheinigung Auf dieser Grundlage bescheinigen wir der Gesellschaft nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Es haben sich keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach 42 der Abgabenordnung ergeben, der sich auf die Besteuerungsgrundlagen nach 5 Abs. 1 InvStG oder auf die Aktiengewinne nach 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 beziehen, auswirken kann. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass das Investmentvermögen derivative Geschäfte tätigt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus Sicht der Finanzverwaltung aus den von dem Investmentvermögen durchgeführten Geschäften oder sonstigen Umständen, insbesondere dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren und anderen Vermögensgegenständen, dem Bezug von Leistungen, durch die Werbungskosten entstehen, der Vornahme eines Ertragsausgleichs, der Entscheidung über die Ausschüttung von Erträgen, Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. Düsseldorf, den Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gez. Jörg Eigelshoven Wirtschaftsprüfer gez. Andrea Fröschke Wirtschaftsprüferin

8 Steuerliche Daten nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG für den Zeitraum vom bis zum Celios Global Concept Three per (Tag der Beschlussfassung: ) 5 Abs. 1 Nr.... InvStG Privatanleger EUR Kapitalgesellschaft EUR Sonst. Betriebsvermögen EUR 1a) Betrag der Ausschüttung 1 a) aa) In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 1 a) bb) In der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge 2 Teilthesaurierungsbetrag/ausschüttungsgleicher Ertrag 1 b) Betrag der ausgeschütteten Erträge 1 c) In den ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene: 1 c) aa) 1 c) bb) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 S. 1 dieses Gesetzes i.v.m. 3 Nr. 40 des EStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 1 des KStG Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 S. 2 InvStG, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b Abs. 2 KStG unterliegen --- 0, , c) cc) Erträge im Sinne des 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) --- 0, ,

9 1 c) dd) 1 c) ee) 1 c) ff) 1 c) gg) Im Privatvermögen steuerfreie Alt-Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Bezugsrechten und Termingeschäften i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 InvStG in der am anzuwendenden Fassung Steuerfreie Alt-Veräußerungsgewinne aus Bezugsrechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaften i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 InvStG in der am anzuwendenden Fassung Steuerfreie Gewinne aus dem An- und Verkauf inländischer und ausländischer Grundstücke außerhalb der 10-Jahresfrist i.s.d. 2 Abs. 3 InvStG Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind (insbesondere ausländische Mieterträge und Gewinne aus An- und Verkauf ausländischer Grundstücke) 0, , , c) hh) in gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0, , c) ii) 1 c) jj) 1 c) kk) 1 c) ll) Ausländische Einkünfte, auf die tatsächlich ausländische Quellensteuer einbehalten wurde / als einbehalten gilt ( 4 Abs. 2 InvStG), sofern die ausländische Quellensteuer nicht als Werbungskosten abgezogen wurde in 1 c) ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 2 des KStG oder 3 Nr. 40 des EStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist in ii) enthaltene ausländische Einkünfte, auf die ausländische Quellensteuer als einbehalten gilt (fiktive Quellensteuer) in 1 c) kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 2 des KStG oder 3 Nr. 40 des EStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist 1 c) mm) Erträge i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 i.v.m. 8b Abs. 1 KStG 1 c) nn) 1 c) oo) in 1 c) ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG in 1 c) kk) enthaltene Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG 1 d) Teil der Ausschüttung, der zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigt 1 d) aa) Zinsen, sonstige Erträge, ausländische Dividenden, ausländische Erträge aus REIT, ausländische Mieten, steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus Immobilien < 10 Jahre sowie Neu-Veräußerungsgewinne i.s.d. 7 Abs. 1 und 2 InvStG

10 davon in 1 d) aa) enthaltene Zinsen, sonstige Erträge, steuerpflichte Mieten und steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus Immobilien < 10 Jahre davon in 1 d) aa) enthaltene Erträge aus Wertpapierleihegeschäften i.s.d. 15 Abs. 1 S. 7 InvStG 1 d) bb) davon in 1 d) aa) enthaltene ausländische Dividenden, ausländische Erträge aus REIT sowie Neu- Veräußerungsgewinne [entspricht 1 d) cc)] Inländische Dividenden, inländische Erträge aus REIT, inländische Mieten sowie Veräußerungsgewinne aus inländischen Immobilien < 10 Jahre i.s.d. 7 Abs. 3 InvStG davon in 1 d) bb) enthaltene inländische Dividenden, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b I KStG unterliegen davon in 1 d) bb) enthaltene inländische Erträge aus REIT 1 d) cc) davon in 1 d) bb) enthaltene inländische Mieten sowie Veräußerungsgewinne aus inländischen Immobilien < 10 Jahre davon in 1 d) bb) enthaltene Erträge aus inländischen Dividenden, die nicht unter die Steuerbegünstigung nach 8b Abs. 1 und 2 KStG fallen Ausländische Dividenden, ausländische Erträge aus REIT sowie Neu-Veräußerungsgewinne i.s.d. 7 Abs. 1 S. 5 InvStG in der bis zum anzuwendenden Fassung (danach S. 4), soweit in Doppelbuchstabe aa) enthalten davon in 1 d) cc) enthaltene ausländische Dividenden, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b I KStG unterliegen davon in 1 d) cc) enthaltene ausländische Erträge aus REIT 1 f) aa) 1 f) bb) 1 f) cc) davon in 1 d) cc) enthaltene Neu- Veräußerungsgewinne davon in 1 d) cc) enthaltene Erträge aus ausländischen Dividenden, die nicht unter die Steuerbegünstigung nach 8b Abs. 1 und 2 KStG fallen Anrechenbare Quellensteuer, die auf die Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 32d Abs. 5 EStG oder 34c Abs. 1 EStG entfällt und für die kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde in 1 f) aa) enthaltene anrechenbare Quellensteuer, die auf Einkünfte entfällt, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. dem 8b Abs. 2 KStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes dem 8b Abs. 1 KStG unterliegen Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG entfällt und in Verbindung mit 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, soweit diese nicht nach 4 Abs. 4 InvStG abgezogen wurden

11 1 f) dd) 1 f) ee) 1 f) ff) 1 f) gg) 1 f) hh) 1 f) ii) in 1 f) cc) enthaltene abziehbare Quellensteuer, die auf Einkünfte entfällt, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. dem 8b Abs. 2 KStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes dem 8b Abs. 1 KStG unterliegen Anrechenbare Quellensteuer, die auf die Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG entfällt und die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt (fiktive Quellensteuer) in ee) enthaltene als gezahlt geltende Quellensteuer (fiktive Quellensteuer), die auf Einkünfte entfällt, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b Abs. 1 und 2 KStG unterliegen in 1 f) aa) enthaltene anrechenbare Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG entfällt in 1 f) cc) enthaltene abziehbare Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG entfällt in 1f) ee) enthaltene anrechenbare Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG entfällt 1 g) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (bei Immobilien) 1 h) Im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre

12 BESCHEINIGUNG NACH 5 ABS. 1 NR. 3 INVESTMENTSTEUERGESETZ (INVSTG) ÜBER DIE ERMITTLUNG DER STEUERLICHEN ANGABEN: An die Celios Investment-AG mit Teilgesellschaftsvermögen, Master-TGV Celios Global Concept Three (nachfolgend die Gesellschaft): Die Gesellschaft hat uns beauftragt, gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) für das Master-Teilgesellschaftsvermögen Celios Global Concept Three für den Zeitraum vom bis zu prüfen, ob die von der Gesellschaft für das genannte Investmentvermögen für den genannten Zeitraum zu veröffentlichenden Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG mit den Regeln des deutschen Steuerrechts übereinstimmen. In der Bescheinigung ist anzugeben, ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach 42 der Abgabenordnung vorliegen, der sich (1) auf die Besteuerungsgrundlagen nach 5 Absatz 1 oder (2) auf die Aktiengewinne nach 5 Absatz 2 Satz 1 auswirken kann, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 InvStG beziehen. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Die Verantwortung für die Ermittlung der steuerlichen Angaben gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Die Ermittlung beruht auf der Buchführung und dem Jahresbericht nach 101 Abs. 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) für den betreffenden Zeitraum. Sie besteht aus einer Überleitungsrechnung aufgrund steuerlicher Vorschriften und der Zusammenstellung der zur Bekanntmachung bestimmten steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG. In den Jahresbericht sowie in die steuerlichen Angaben sind Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an anderen Investmentvermögen (Zielfonds) investiert hat, verwendet sie die ihr für diese Zielfonds vorliegenden steuerlichen Angaben. Verantwortung des bescheinigenden Berufsträgers Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung abzugeben, ob die von der Gesellschaft nach den Vorschriften des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG zu veröffentlichenden Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Unsere Prüfung erfolgt auf der Grundlage der von uns im Rahmen der Abschlussprüfung nach 102 KAGB geprüften Buchführung und des geprüften Jahresberichtes. Unserer Beurteilung unterliegen die darauf beruhende Überleitungsrechnung und die zur Bekanntmachung bestimmten Angaben.

13 Unsere Prüfung, ob die in 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden ( 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.v.m. Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 InvStG), erstreckt sich insbesondere auf die steuerliche Qualifikation von Kapitalanlagen, von Erträgen und Aufwendungen einschließlich deren Zuordnung als Werbungskosten sowie sonstiger steuerlicher Aufzeichnungen. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat und soweit für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellte steuerliche Angaben vorliegen, beschränkte sich unsere Prüfung auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben der Gesellschaft nach Maßgabe vorliegender Bescheinigungen. Die entsprechenden steuerlichen Angaben wurden von uns nicht geprüft. Wir haben unsere Prüfung unter entsprechender Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach haben wir die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG frei von wesentlichen Fehlern sind. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung berücksichtigen wir das für die Ermittlung der Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG relevante interne Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben. Die Prüfung umfasst auch eine Beurteilung der Auslegung der angewandten Steuergesetze durch die Gesellschaft. Die von der Gesellschaft gewählte Auslegung ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden konnte. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere neue Erkenntnisse aus der Rechtsprechung eine andere Beurteilung der von der Gesellschaft vertretenen Auslegung notwendig machen können. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Für unsere Aussage, ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach 42 der Abgabenordnung vorliegen, der sich auf die Besteuerungsgrundlagen nach 5 Abs. 1 InvStG auswirken kann, sind nach 5 Abs. 1a Satz 3 InvStG keine über die Prüfung der Einhaltung der Regeln des deutschen Steuerrechts hinausgehende Ermittlungen vorzunehmen. Für unsere Aussage, ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach 42 der Abgabenordnung vorliegen, der sich auf die Aktiengewinne nach 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG auswirken kann, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG beziehen, haben wir besondere Ermittlungen nur im Hinblick auf Vorgänge/Geschäftsvorfälle/Sachverhalte des laufenden Jahres vorzunehmen. Unsere Aussage stützen wir auf analytische Untersuchungshandlungen und Befragungen zu den veröffentlichten Aktiengewinnen und den veröffentlichten Rücknahmepreisen für den Berichtszeitraum.

14 Bescheinigung Auf dieser Grundlage bescheinigen wir der Gesellschaft nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Es haben sich keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach 42 der Abgabenordnung ergeben, der sich auf die Besteuerungsgrundlagen nach 5 Abs. 1 InvStG oder auf die Aktiengewinne nach 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 beziehen, auswirken kann. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass das Investmentvermögen derivative Geschäfte tätigt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus Sicht der Finanzverwaltung aus den von dem Investmentvermögen durchgeführten Geschäften oder sonstigen Umständen, insbesondere dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren und anderen Vermögensgegenständen, dem Bezug von Leistungen, durch die Werbungskosten entstehen, der Vornahme eines Ertragsausgleichs, der Entscheidung über die Ausschüttung von Erträgen, Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. Düsseldorf, den Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gez. Jörg Eigelshoven Wirtschaftsprüfer gez. Andrea Fröschke Wirtschaftsprüferin

15 Steuerliche Daten nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG für den Zeitraum vom bis zum Celios Taurus One per (Tag der Beschlussfassung: ) 5 Abs. 1 Nr.... InvStG Privatanleger EUR Kapitalgesellschaft EUR Sonst. Betriebsvermögen EUR 1a) Betrag der Ausschüttung 1 a) aa) In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 1 a) bb) In der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge 2 Teilthesaurierungsbetrag/ausschüttungsgleicher Ertrag 1 b) Betrag der ausgeschütteten Erträge 1 c) In den ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene: 1 c) aa) 1 c) bb) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 S. 1 dieses Gesetzes i.v.m. 3 Nr. 40 des EStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 1 des KStG Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 S. 2 InvStG, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b Abs. 2 KStG unterliegen --- 0, , c) cc) Erträge im Sinne des 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) --- 0, ,

16 1 c) dd) 1 c) ee) 1 c) ff) 1 c) gg) Im Privatvermögen steuerfreie Alt-Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Bezugsrechten und Termingeschäften i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 InvStG in der am anzuwendenden Fassung Steuerfreie Alt-Veräußerungsgewinne aus Bezugsrechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaften i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 InvStG in der am anzuwendenden Fassung Steuerfreie Gewinne aus dem An- und Verkauf inländischer und ausländischer Grundstücke außerhalb der 10-Jahresfrist i.s.d. 2 Abs. 3 InvStG Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind (insbesondere ausländische Mieterträge und Gewinne aus An- und Verkauf ausländischer Grundstücke) 0, , , c) hh) in gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0, , c) ii) 1 c) jj) 1 c) kk) 1 c) ll) Ausländische Einkünfte, auf die tatsächlich ausländische Quellensteuer einbehalten wurde / als einbehalten gilt ( 4 Abs. 2 InvStG), sofern die ausländische Quellensteuer nicht als Werbungskosten abgezogen wurde in 1 c) ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 2 des KStG oder 3 Nr. 40 des EStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist in ii) enthaltene ausländische Einkünfte, auf die ausländische Quellensteuer als einbehalten gilt (fiktive Quellensteuer) in 1 c) kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 2 des KStG oder 3 Nr. 40 des EStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist 1 c) mm) Erträge i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 i.v.m. 8b Abs. 1 KStG 1 c) nn) 1 c) oo) in 1 c) ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG in 1 c) kk) enthaltene Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG 1 d) Teil der Ausschüttung, der zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigt 1 d) aa) Zinsen, sonstige Erträge, ausländische Dividenden, ausländische Erträge aus REIT, ausländische Mieten, steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus Immobilien < 10 Jahre sowie Neu-Veräußerungsgewinne i.s.d. 7 Abs. 1 und 2 InvStG

17 davon in 1 d) aa) enthaltene Zinsen, sonstige Erträge, steuerpflichte Mieten und steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus Immobilien < 10 Jahre davon in 1 d) aa) enthaltene Erträge aus Wertpapierleihegeschäften i.s.d. 15 Abs. 1 S. 7 InvStG 1 d) bb) davon in 1 d) aa) enthaltene ausländische Dividenden, ausländische Erträge aus REIT sowie Neu- Veräußerungsgewinne [entspricht 1 d) cc)] Inländische Dividenden, inländische Erträge aus REIT, inländische Mieten sowie Veräußerungsgewinne aus inländischen Immobilien < 10 Jahre i.s.d. 7 Abs. 3 InvStG davon in 1 d) bb) enthaltene inländische Dividenden, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b I KStG unterliegen davon in 1 d) bb) enthaltene inländische Erträge aus REIT 1 d) cc) davon in 1 d) bb) enthaltene inländische Mieten sowie Veräußerungsgewinne aus inländischen Immobilien < 10 Jahre davon in 1 d) bb) enthaltene Erträge aus inländischen Dividenden, die nicht unter die Steuerbegünstigung nach 8b Abs. 1 und 2 KStG fallen Ausländische Dividenden, ausländische Erträge aus REIT sowie Neu-Veräußerungsgewinne i.s.d. 7 Abs. 1 S. 5 InvStG in der bis zum anzuwendenden Fassung (danach S. 4), soweit in Doppelbuchstabe aa) enthalten davon in 1 d) cc) enthaltene ausländische Dividenden, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b I KStG unterliegen davon in 1 d) cc) enthaltene ausländische Erträge aus REIT 1 f) aa) 1 f) bb) 1 f) cc) davon in 1 d) cc) enthaltene Neu- Veräußerungsgewinne davon in 1 d) cc) enthaltene Erträge aus ausländischen Dividenden, die nicht unter die Steuerbegünstigung nach 8b Abs. 1 und 2 KStG fallen Anrechenbare Quellensteuer, die auf die Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 32d Abs. 5 EStG oder 34c Abs. 1 EStG entfällt und für die kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde in 1 f) aa) enthaltene anrechenbare Quellensteuer, die auf Einkünfte entfällt, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. dem 8b Abs. 2 KStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes dem 8b Abs. 1 KStG unterliegen Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG entfällt und in Verbindung mit 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, soweit diese nicht nach 4 Abs. 4 InvStG abgezogen wurden

18 1 f) dd) 1 f) ee) 1 f) ff) 1 f) gg) 1 f) hh) 1 f) ii) in 1 f) cc) enthaltene abziehbare Quellensteuer, die auf Einkünfte entfällt, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. dem 8b Abs. 2 KStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes dem 8b Abs. 1 KStG unterliegen Anrechenbare Quellensteuer, die auf die Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG entfällt und die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt (fiktive Quellensteuer) in ee) enthaltene als gezahlt geltende Quellensteuer (fiktive Quellensteuer), die auf Einkünfte entfällt, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b Abs. 1 und 2 KStG unterliegen in 1 f) aa) enthaltene anrechenbare Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG entfällt in 1 f) cc) enthaltene abziehbare Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG entfällt in 1f) ee) enthaltene anrechenbare Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG entfällt 1 g) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (bei Immobilien) 1 h) Im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre

19 BESCHEINIGUNG NACH 5 ABS. 1 NR. 3 INVESTMENTSTEUERGESETZ (INVSTG) ÜBER DIE ERMITTLUNG DER STEUERLICHEN ANGABEN: An die Celios Investment-AG mit Teilgesellschaftsvermögen, Master-TGV Celios Taurus One (nachfolgend die Gesellschaft): Die Gesellschaft hat uns beauftragt, gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) für das Master-Teilgesellschaftsvermögen Celios Taurus One für den Zeitraum vom bis zu prüfen, ob die von der Gesellschaft für das genannte Investmentvermögen für den genannten Zeitraum zu veröffentlichenden Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG mit den Regeln des deutschen Steuerrechts übereinstimmen. In der Bescheinigung ist anzugeben, ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach 42 der Abgabenordnung vorliegen, der sich (1) auf die Besteuerungsgrundlagen nach 5 Absatz 1 oder (2) auf die Aktiengewinne nach 5 Absatz 2 Satz 1 auswirken kann, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 InvStG beziehen. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Die Verantwortung für die Ermittlung der steuerlichen Angaben gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Die Ermittlung beruht auf der Buchführung und dem Jahresbericht nach 101 Abs. 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) für den betreffenden Zeitraum. Sie besteht aus einer Überleitungsrechnung aufgrund steuerlicher Vorschriften und der Zusammenstellung der zur Bekanntmachung bestimmten steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG. In den Jahresbericht sowie in die steuerlichen Angaben sind Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an anderen Investmentvermögen (Zielfonds) investiert hat, verwendet sie die ihr für diese Zielfonds vorliegenden steuerlichen Angaben. Verantwortung des bescheinigenden Berufsträgers Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung abzugeben, ob die von der Gesellschaft nach den Vorschriften des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG zu veröffentlichenden Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Unsere Prüfung erfolgt auf der Grundlage der von uns im Rahmen der Abschlussprüfung nach 102 KAGB geprüften Buchführung und des geprüften Jahresberichtes. Unserer Beurteilung unterliegen die darauf beruhende Überleitungsrechnung und die zur Bekanntmachung bestimmten Angaben.

20 Unsere Prüfung, ob die in 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden ( 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.v.m. Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 InvStG), erstreckt sich insbesondere auf die steuerliche Qualifikation von Kapitalanlagen, von Erträgen und Aufwendungen einschließlich deren Zuordnung als Werbungskosten sowie sonstiger steuerlicher Aufzeichnungen. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat und soweit für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellte steuerliche Angaben vorliegen, beschränkte sich unsere Prüfung auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben der Gesellschaft nach Maßgabe vorliegender Bescheinigungen. Die entsprechenden steuerlichen Angaben wurden von uns nicht geprüft. Wir haben unsere Prüfung unter entsprechender Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach haben wir die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG frei von wesentlichen Fehlern sind. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung berücksichtigen wir das für die Ermittlung der Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG relevante interne Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben. Die Prüfung umfasst auch eine Beurteilung der Auslegung der angewandten Steuergesetze durch die Gesellschaft. Die von der Gesellschaft gewählte Auslegung ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden konnte. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere neue Erkenntnisse aus der Rechtsprechung eine andere Beurteilung der von der Gesellschaft vertretenen Auslegung notwendig machen können. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Für unsere Aussage, ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach 42 der Abgabenordnung vorliegen, der sich auf die Besteuerungsgrundlagen nach 5 Abs. 1 InvStG auswirken kann, sind nach 5 Abs. 1a Satz 3 InvStG keine über die Prüfung der Einhaltung der Regeln des deutschen Steuerrechts hinausgehende Ermittlungen vorzunehmen. Für unsere Aussage, ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach 42 der Abgabenordnung vorliegen, der sich auf die Aktiengewinne nach 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG auswirken kann, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG beziehen, haben wir besondere Ermittlungen nur im Hinblick auf Vorgänge/Geschäftsvorfälle/Sachverhalte des laufenden Jahres vorzunehmen. Unsere Aussage stützen wir auf analytische Untersuchungshandlungen und Befragungen zu den veröffentlichten Aktiengewinnen und den veröffentlichten Rücknahmepreisen für den Berichtszeitraum.

21 Bescheinigung Auf dieser Grundlage bescheinigen wir der Gesellschaft nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Es haben sich keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach 42 der Abgabenordnung ergeben, der sich auf die Besteuerungsgrundlagen nach 5 Abs. 1 InvStG oder auf die Aktiengewinne nach 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 beziehen, auswirken kann. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass das Investmentvermögen derivative Geschäfte tätigt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus Sicht der Finanzverwaltung aus den von dem Investmentvermögen durchgeführten Geschäften oder sonstigen Umständen, insbesondere dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren und anderen Vermögensgegenständen, dem Bezug von Leistungen, durch die Werbungskosten entstehen, der Vornahme eines Ertragsausgleichs, der Entscheidung über die Ausschüttung von Erträgen, Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. Düsseldorf, den Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gez. Jörg Eigelshoven Wirtschaftsprüfer gez. Andrea Fröschke Wirtschaftsprüferin

Besteuerungsgrundlagen

Besteuerungsgrundlagen Besteuerungsgrundlagen Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbh Düsseldorf SPS Active Value Selection vom 01.07.2016 bis 30.06.2017 ISIN: DE000A1C0T02 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG Ex-Tag 03.07.2017

Mehr

1a) Betrag der Ausschüttung** 41, , , b) Betrag der ausgeschütteten Erträge 0, , ,

1a) Betrag der Ausschüttung** 41, , , b) Betrag der ausgeschütteten Erträge 0, , , PwC FS Tax GmbH Seite 1/8 Steuerliche Daten nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG für die Zwischenausschüttung per 08.05.2017 (Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 24.04.2017) Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt

Mehr

Savills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Savills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Savills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz () Die Verwaltungsgesellschaft Savills

Mehr

Savills Fund Management GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Savills Fund Management GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Savills Fund Management GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Verwaltungsgesellschaft Savills Fund Management GmbH

Mehr

Savills Fund Management GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Savills Fund Management GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Savills Fund Management GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Verwaltungsgesellschaft Savills Fund Management GmbH

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 5 Jahresberichten. HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH

Bescheinigung vom Seite 1 von 5 Jahresberichten. HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Ohne Gewähr. Allein verbindlich sind die Angaben aus den jeweiligen Bescheinigung vom 16.09.2015 Seite 1 von 5 Jahresberichten. HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs.

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 8. Lupus alpha Investment GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr.

Bescheinigung vom Seite 1 von 8. Lupus alpha Investment GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. Bescheinigung vom 02.01.2018 Seite 1 von 8 Lupus alpha Investment GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 Ex-Tag der Zwischenausschüttung:

Mehr

Bescheinigung gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Bescheinigung gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/5 Bescheinigung gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) An die Landesbank Berlin AG (nachfolgend: die Gesellschaft). Die Gesellschaft hat uns beauftragt, gemäß

Mehr

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session...

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session... Page 1 of 6 Suchen Name Bereich Information V.-Datum LUX-SECTORS Luxembourg Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG LUX-SECTORS LU0098929077 17.10.2016 LUX-SECTORS SICAV Luxembourg /

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG Fondsname: Asset Management 10:90 (A) ISIN: AT0000615133 Ende Geschäftsjahr: 31.8.2005 Ausschüttung:

Mehr

Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für. BMO Investments (Ireland) PLC

Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für. BMO Investments (Ireland) PLC (alle Angaben je 1 Anteil und in EUR) Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für BMO Investments (Ireland) PLC Pyrford Global Total Return (Euro) Fund Anteilklasse Class A Euro Acc

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Wien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. S. Nr. und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 0.2.205 bis 30..206 Ex-Tag der Ausschüttung: 5.03.207 Valuta: 5.03.207 Datum

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 4. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bescheinigung vom Seite 1 von 4. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Bescheinigung vom 27.01.2014 Seite 1 von 4 KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.11.2012 bis 31.10.2013 Ex-Tag

Mehr

LUX-PORTFOLIO SICAV. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG

LUX-PORTFOLIO SICAV. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG LUX-PORTFOLIO SICAV Besteuerungsgrundlagen gemäß 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.07.2015 bis 30.06.2016 Name des Investmentfonds: LUX-PORTFOLIO DEFENSIVE ISIN: LU0091958156 Betrag der Thesaurierung/

Mehr

Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich

Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Apollo New World (A) ISIN: AT0000986054 Zeitraum: 01.10.2017 bis 31.12.2017 (alle Angaben je

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Wien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. S. Nr. und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 6.2.204 bis 30..205 Ex-Tag der Ausschüttung: 5.03.206 Valuta: 5.03.206 Datum

Mehr

ChinaAMC Fund. Luxembourg

ChinaAMC Fund. Luxembourg ChinaAMC Fund Luxembourg (alle Angaben je 1 Anteil und in USD) Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für ChinaAMC Fund - China Opportunities Anteilklasse A USD Accumulation (ISIN:

Mehr

Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich

Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: SUPERIOR 5 - Ethik Kurzinvest (A) ISIN: AT0000A01UQ7 Zeitraum: 01.06.2017 bis 31.12.2017 (alle

Mehr

Global Fund Selection SICAV Luxemburg. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Global Fund Selection SICAV Luxemburg. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/8 Global Fund Selection SICAV Luxemburg Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Global Fund Selection SICAV hat für den Investmentfonds

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 4. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bescheinigung vom Seite 1 von 4. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Bescheinigung vom 27.01.2014 Seite 1 von 4 KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.10.2012 bis 30.09.2013 Ex-Tag

Mehr

Zwischenausschüttung

Zwischenausschüttung China Asset Management (Hong Kong) Limited Hong Kong Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für ChinaAMC CSI 300 Index ETF Anteilklasse RMB Counter (ISIN: HK0000110269) für den Zeitraum

Mehr

China Asset Management (Hong Kong) Limited. Hong Kong

China Asset Management (Hong Kong) Limited. Hong Kong China Asset Management (Hong Kong) Limited Hong Kong Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für ChinaAMC CSI 300 Index ETF (ISIN: HK0000110269) für den Zeitraum vom 11.06.2012 bis 31.12.2012

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Bescheinigung vom 11.12.2014 Seite 1 von 3 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 Ex-Tag der Ausschüttung: 15.12.2014 Valuta: 15.12.2014

Mehr

Bescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH

Bescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Bescheinigung vom 11.09.2015 Seite 5 von 10 Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 Ex-Tag

Mehr

Warburg Invest Luxembourg S.A. 2, Place Dargent 1413 Luxembourg. MPF Struktur Aktien

Warburg Invest Luxembourg S.A. 2, Place Dargent 1413 Luxembourg. MPF Struktur Aktien Warburg Invest Luxembourg S.A. 2, Place Dargent 1413 Luxembourg MPF Struktur Aktien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. 2 Investmentsteuergesetz Rumpfgeschäftsjahr vom 1. November 2017

Mehr

Name Bereich Information V.-Datum Market Vectors ETF Trust New York / USA

Name Bereich Information V.-Datum Market Vectors ETF Trust New York / USA Page 1 of 10 Bundesanzeiger Name Bereich Information V.-Datum Market Vectors ETF Trust New York / USA Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 Market Vectors ETF

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Bescheinigung vom 24.03.2014 Seite 1 von 3 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.12.2012 bis 30.11.2013 Ex-Tag der (Zwischen)Ausschüttung: 17.02.2014 Valuta:

Mehr

Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Value Investment Fonds Klassik (A)

Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Value Investment Fonds Klassik (A) Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Value Investment Fonds Klassik (A) ISIN: AT0000654652 Zeitraum: 01.10.2016 bis 30.09.2017 Ausschüttung: 01.12.2017 (alle Angaben je 1

Mehr

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 SEB Investment GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Investmentgesellschaft SEB Investment GmbH hat für den Investmentfonds

Mehr

Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Apollo 2 Global Bond (A)

Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Apollo 2 Global Bond (A) Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Apollo 2 Global Bond (A) ISIN: AT0000856711 Zeitraum: 01.10.2016 bis 30.09.2017 Ausschüttung: 01.12.2017 (alle Angaben je 1 Anteil) Privatanleger

Mehr

Caceis Bank S.A., Germany Branch. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Caceis Bank S.A., Germany Branch. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Caceis Bank S.A., Germany Branch Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft Caceis Bank S.A.,

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 9. Lupus alpha Investment S.A. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr.

Bescheinigung vom Seite 1 von 9. Lupus alpha Investment S.A. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. Bescheinigung vom 28.02.2017 Seite 1 von 9 Lupus alpha Investment S.A. Besteuerungsgrundlagen gemäß 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Name des Investmentfonds: Lupus alpha Smaller Euro Champions Anteilsklasse A

Mehr

Akbank Turkish SICAV Luxemburg. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Akbank Turkish SICAV Luxemburg. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Akbank Turkish SICAV Luxemburg Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Verwaltungsgesellschaft Akbank Turkish SICAV hat für

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: KEPLER Vorsorge Mixfonds (A) ISIN: AT0000969787 Zeitraum (Fonds-GJ): 01.11.2011

Mehr

Commerz Funds Solutions S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 Luxemburg Grand Duchy of Luxembourg

Commerz Funds Solutions S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 Luxemburg Grand Duchy of Luxembourg Commerz Funds Solutions S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 Luxemburg Grand Duchy of Luxembourg Bekanntmachung der Angaben gemäß 5 Abs. 1 Nr. 3 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) für den Zeitraum vom

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwbundesanzeigerde

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Dynamic Equity Strategy (T) ISIN: AT0000A0H825 Zeitraum (Fonds-GJ): 01.08.2012

Mehr

Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/9 Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Vontobel Fonds Services AG hat für den Investmentfonds

Mehr

Wien. An die Raiffeisen Immobilien Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. (nachfolgend: die Gesellschaft):

Wien. An die Raiffeisen Immobilien Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. (nachfolgend: die Gesellschaft): Name Bereich Information V.-Datum Relevanz Besteuerungsgrundlagen Raiffeisen Immobilien Raiffeisen-Immobilienfonds Tranche Kapitalanlagegesellschaft Kapitalmarkt Fondssparen thesaurierend (T);Raiffeisen-

Mehr

Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/9 Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Vontobel Fonds Services AG hat für die Investmentfonds

Mehr

Commerz Funds Solutions S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 LUXEMBOURG

Commerz Funds Solutions S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 LUXEMBOURG Commerz Funds Solutions S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 LUXEMBOURG Bekanntmachung der Angaben gemäß 5 Abs. 1 Nr. 3 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni

Mehr

Crédit Mutuel CIC Asset Management

Crédit Mutuel CIC Asset Management Veröffentlichungen betreffend Kapitalanlagen und Unternehmensübernahmen Besteuerungsgrundlagen Elektronischer Bundesanzeiger Veröffentlichungsdatum: 31.07.2006 Veröffentlichungstext: Crédit Mutuel CIC

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwbundesanzeigerde Veröffentlichungsdatum:

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: KEPLER Rent 2018 (A) ISIN: AT0000A0UA25 Zeitraum: 1.4.2015 bis 31.3.2016

Mehr

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger. Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de

Mehr

Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/9 Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Der Investmentfonds Vontobel Fonds Services

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwbundesanzeigerde Veröffentlichungsdatum:

Mehr

HANSAINVEST Hanseatische Investment GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG. Privatvermögen

HANSAINVEST Hanseatische Investment GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG. Privatvermögen Ohne Gewähr. Allein verbindlich sind die Angaben aus den jeweiligen Jahresberichten. Besteuerungsgrundlagen gemäß 1 und 2 Name des Investmentvermögens: SI SafeInvest ISIN: DE000A0MP292 1 c cc) i.s.d. 3

Mehr

Source CSOP Markets plc Dublin / Irland. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Source CSOP Markets plc Dublin / Irland. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/5 Source CSOP Markets plc Dublin / Irland Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Source CSOP Markets plc, eine nach irischem Recht

Mehr

CM-CIC Euro Actions, FCP

CM-CIC Euro Actions, FCP CM-CIC Euro Actions, FCP Frankreich Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG CM-CIC EURO ACTIONS Anteilklasse C Thesaurierung ISIN : FR0010359331 WKN : A0Q693 Privat-

Mehr

Schwarzenbergplatz Wien/Österreich. Aquila 29. Miteigentumsfonds gemäß 20a öinvfg (Anlagefonds nach österreichischem Recht)

Schwarzenbergplatz Wien/Österreich. Aquila 29. Miteigentumsfonds gemäß 20a öinvfg (Anlagefonds nach österreichischem Recht) Schwarzenbergplatz 16 1010 Wien/Österreich Aquila 29 Miteigentumsfonds gemäß 20a öinvfg (Anlagefonds nach österreichischem Recht) Bekanntmachung der Angaben gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz für den

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwbundesanzeigerde

Mehr

Page 1 of 6 Suchen Name Bereich Information V.-Datum LUXCASH Luxemburg Kapitalmarkt Besteuerungsgrlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Nr. 2 InvStG LUXCASH O - A;LUXCASH US-DOLLARS - B;LUXCASH O - B;LUXCASH

Mehr

RAIFFEISEN KAPITALANLAGE-GESELLSCHAFT m.b.h.

RAIFFEISEN KAPITALANLAGE-GESELLSCHAFT m.b.h. Eine Volltextrecherche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Hinterlegte Jahresabschlüsse (Bilanzen)

Mehr

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger. Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Eine Volltextrecherche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Name Bereich Information V.-Datum

Mehr

Pioneer Investments Austria GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG

Pioneer Investments Austria GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Besteuerungsgrundlagen gemäß 1 und Nr. 2 Ex-Tag der Ausschüttung: 11.06.2010 Valuta: 15.06.2010 Steuerlicher Zufluss im : 15.06.2010 Steuerlicher Zufluss im (Datum des Ausschüttungsbeschlusses): 01.06.2010

Mehr

Seite 1 von 7 Elektronischer Bundesanzeiger Firma/Gericht/Behörde Bereich Information V.-Datum IPConcept Fund Management S.A. Luxembourg Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG zum 31.

Mehr

CM - CIC EURO ACTIONS, FCP

CM - CIC EURO ACTIONS, FCP CM - CIC EURO ACTIONS, FCP Frankreich Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG CM-CIC EURO ACTIONS Anteilklasse C Thesaurierung ISIN : FR0010359331 Privat- Betriebs- Betriebs-

Mehr

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger. Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Eine Volltextrecherche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Hinterlegte Jahresabschlüsse (Bilanzen)

Mehr

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger. Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de Veröffentlichungsdatum:

Mehr

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger. Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de

Mehr

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger. Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de

Mehr

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger. Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de

Mehr

elektronischer Bundesanzeiger

elektronischer Bundesanzeiger Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de

Mehr

elektronischer Bundesanzeiger

elektronischer Bundesanzeiger Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de

Mehr

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 SEB Investment GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Investmentgesellschaft SEB Investment GmbH hat für den Investmentfonds

Mehr

Rubrics Global UCITS Funds PLC

Rubrics Global UCITS Funds PLC Rubrics Global UCITS Funds PLC (FORMERLY ACPI GLOBAL UCITS FUNDS PLC) Irland, Republik Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG RUBRICS GLOBAL FIXED INCOME UCITS FUND

Mehr

Barausschüttung 2,4000 2,4000 2,4000. aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,0000 0,0000 0,0000

Barausschüttung 2,4000 2,4000 2,4000. aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,0000 0,0000 0,0000 Geschäftsjahr vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 Ex-Tag der Ausschüttung: 24.07.2015 Valuta: 31.07.2015 Datum des Ausschüttungsbeschlusses: 17.07.2015 Name des Investmentvermögens: LUX-PROTECT FUND BOND INVEST

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwbundesanzeigerde Veröffentlichungsdatum:

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Firma/Gericht/Behörde Bereich Information V.-Datum Relevanz Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Nr. 1 InvStG Raiffeisen Kapitalanlage GmbH Österreich, Kapitalmarkt Fonds mit Geschäftsjahresende 31.01.2007

Mehr

elektronischer Bundesanzeiger

elektronischer Bundesanzeiger Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de

Mehr

LUX-PENSION, SICAV. Luxemburg. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG

LUX-PENSION, SICAV. Luxemburg. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG LUX-PENSION, SICAV Luxemburg Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 Steuerlicher Zufluss: 31.03.2015 Name des Investmentvermögens:

Mehr

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger. Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwebundesanzeigerde

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwbundesanzeigerde Veröffentlichungsdatum:

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Eine Volltextrecherche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Hinterlegte Jahresabschlüsse (Bilanzen)

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de

Mehr

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger. Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwebundesanzeigerde

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwbundesanzeigerde Veröffentlichungsdatum:

Mehr

2) Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen Erträge 3,7851 3,7851 3,7851. cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 3,6506 3,6506

2) Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen Erträge 3,7851 3,7851 3,7851. cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 3,6506 3,6506 Geschäftsjahr vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 Steuerlicher Zufluss: 31.03.2015 Name des Investmentvermögens: LUX-PROTECT FUND BOND INVEST -A-CAP ISIN: LU0568374184 Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwbundesanzeigerde Veröffentlichungsdatum:

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwbundesanzeigerde Veröffentlichungsdatum:

Mehr

Muzinich Extrayield Funds, Dublin

Muzinich Extrayield Funds, Dublin Muzinich Extrayield Funds, Dublin Bekanntmachung gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz für das Geschäftsjahr vom 1.12.2011 bis 30.11.2012 und die am 7.6.2012 und 14.12.2012 zahlbaren Ausschüttungen Muzinich

Mehr

Besteuerung der Erträge des Geschäftsjahres 2013 Datum Ausschüttungsbeschluss:

Besteuerung der Erträge des Geschäftsjahres 2013 Datum Ausschüttungsbeschluss: Besteuerung der Erträge des Geschäftsjahres 2013 Datum Ausschüttungsbeschluss: 13.03.2014 Geschäftsjahr von 24.06.13 bis 31.12.13 Ethna-GLOBAL Defensiv SIA-A Ex-Tag: 02.04.2014 ISIN: LU0868353987 Valuta-Tag:

Mehr

2) Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen Erträge 4,4385 4,4385 4,4385. cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 1,9219 1,9219

2) Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen Erträge 4,4385 4,4385 4,4385. cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 1,9219 1,9219 Geschäftsjahr vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 Steuerlicher Zufluss: 30.06.2015 Name des Investmentfonds: LUX-PORTFOLIO BALANCED ISIN: LU0091958230 5 Abs. 1 S. 1 Nr. InvStG Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen

Mehr

CAPITAL INVEST die Kapitalanlagegesellschaft der Bank Austria Creditanstalt Gruppe GmbH. Lassallestraße 1, 1020 Wien

CAPITAL INVEST die Kapitalanlagegesellschaft der Bank Austria Creditanstalt Gruppe GmbH. Lassallestraße 1, 1020 Wien CAPITAL INVEST die Kapitalanlagegesellschaft der Bank Austria Creditanstalt Gruppe GmbH Lassallestraße 1, 1020 Wien Bescheinigung für die Angaben nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG des Investmentvermögens Capital

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwbundesanzeigerde Veröffentlichungsdatum:

Mehr

https://www.ebundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?&session.sessionid=9f6f8ee...

https://www.ebundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?&session.sessionid=9f6f8ee... Seite 1 von 5 Elektronischer Bundesanzeiger Firma/Gericht/Behörde Bereich Information V.-Datum IPConcept Fund Management S.A. Luxembourg Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG zum 31.

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Fondsname: KEPLER Ethik Aktienfonds ISIN: AT0000675657 (Ausschüttungsanteile) AT0000675665 (Thesaurierungsanteile) Ende Geschäftsjahr: 30.6.2005

Mehr