Steuerliche Daten nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG für den Zeitraum vom bis zum
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- Bärbel Gerstle
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1 Steuerliche Daten nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG für den Zeitraum vom bis zum Celios Avocado per (Tag der Beschlussfassung: ) 5 Abs. 1 Nr.... InvStG Privatanleger EUR Kapitalgesellschaft EUR Sonst. Betriebsvermögen EUR 1a) Betrag der Ausschüttung 1 a) aa) In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 1 a) bb) In der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge 2 Teilthesaurierungsbetrag/ausschüttungsgleicher Ertrag 1 b) Betrag der ausgeschütteten Erträge 1 c) In den ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene: 1 c) aa) 1 c) bb) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 S. 1 dieses Gesetzes i.v.m. 3 Nr. 40 des EStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 1 des KStG Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 S. 2 InvStG, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b Abs. 2 KStG unterliegen --- 0, , c) cc) Erträge im Sinne des 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) --- 0, ,
2 1 c) dd) 1 c) ee) 1 c) ff) 1 c) gg) Im Privatvermögen steuerfreie Alt-Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Bezugsrechten und Termingeschäften i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 InvStG in der am anzuwendenden Fassung Steuerfreie Alt-Veräußerungsgewinne aus Bezugsrechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaften i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 InvStG in der am anzuwendenden Fassung Steuerfreie Gewinne aus dem An- und Verkauf inländischer und ausländischer Grundstücke außerhalb der 10-Jahresfrist i.s.d. 2 Abs. 3 InvStG Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind (insbesondere ausländische Mieterträge und Gewinne aus An- und Verkauf ausländischer Grundstücke) 0, , , c) hh) in gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0, , c) ii) 1 c) jj) 1 c) kk) 1 c) ll) Ausländische Einkünfte, auf die tatsächlich ausländische Quellensteuer einbehalten wurde / als einbehalten gilt ( 4 Abs. 2 InvStG), sofern die ausländische Quellensteuer nicht als Werbungskosten abgezogen wurde in 1 c) ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 2 des KStG oder 3 Nr. 40 des EStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist in ii) enthaltene ausländische Einkünfte, auf die ausländische Quellensteuer als einbehalten gilt (fiktive Quellensteuer) in 1 c) kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 2 des KStG oder 3 Nr. 40 des EStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist 1 c) mm) Erträge i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 i.v.m. 8b Abs. 1 KStG 1 c) nn) 1 c) oo) in 1 c) ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG in 1 c) kk) enthaltene Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG 1 d) Teil der Ausschüttung, der zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigt 1 d) aa) Zinsen, sonstige Erträge, ausländische Dividenden, ausländische Erträge aus REIT, ausländische Mieten, steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus Immobilien < 10 Jahre sowie Neu-Veräußerungsgewinne i.s.d. 7 Abs. 1 und 2 InvStG
3 davon in 1 d) aa) enthaltene Zinsen, sonstige Erträge, steuerpflichte Mieten und steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus Immobilien < 10 Jahre davon in 1 d) aa) enthaltene Erträge aus Wertpapierleihegeschäften i.s.d. 15 Abs. 1 S. 7 InvStG 1 d) bb) davon in 1 d) aa) enthaltene ausländische Dividenden, ausländische Erträge aus REIT sowie Neu- Veräußerungsgewinne [entspricht 1 d) cc)] Inländische Dividenden, inländische Erträge aus REIT, inländische Mieten sowie Veräußerungsgewinne aus inländischen Immobilien < 10 Jahre i.s.d. 7 Abs. 3 InvStG davon in 1 d) bb) enthaltene inländische Dividenden, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b I KStG unterliegen davon in 1 d) bb) enthaltene inländische Erträge aus REIT 1 d) cc) davon in 1 d) bb) enthaltene inländische Mieten sowie Veräußerungsgewinne aus inländischen Immobilien < 10 Jahre davon in 1 d) bb) enthaltene Erträge aus inländischen Dividenden, die nicht unter die Steuerbegünstigung nach 8b Abs. 1 und 2 KStG fallen Ausländische Dividenden, ausländische Erträge aus REIT sowie Neu- Veräußerungsgewinne i.s.d. 7 Abs. 1 S. 5 InvStG in der bis zum anzuwendenden Fassung (danach S. 4), soweit in Doppelbuchstabe aa) enthalten davon in 1 d) cc) enthaltene ausländische Dividenden, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b I KStG unterliegen davon in 1 d) cc) enthaltene ausländische Erträge aus REIT davon in 1 d) cc) enthaltene Neu- Veräußerungsgewinne davon in 1 d) cc) enthaltene Erträge aus ausländischen Dividenden, die nicht unter die Steuerbegünstigung nach 8b Abs. 1 und 2 KStG fallen 1 f) aa) 1 f) bb) 1 f) cc) Anrechenbare Quellensteuer, die auf die Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 32d Abs. 5 EStG oder 34c Abs. 1 EStG entfällt und für die kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde in 1 f) aa) enthaltene anrechenbare Quellensteuer, die auf Einkünfte entfällt, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. dem 8b Abs. 2 KStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes dem 8b Abs. 1 KStG unterliegen Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG entfällt und in Verbindung mit 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, soweit diese nicht nach 4 Abs. 4 InvStG abgezogen wurden 0, , , ,
4 1 f) dd) 1 f) ee) 1 f) ff) 1 f) gg) 1 f) hh) 1 f) ii) in 1 f) cc) enthaltene abziehbare Quellensteuer, die auf Einkünfte entfällt, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. dem 8b Abs. 2 KStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes dem 8b Abs. 1 KStG unterliegen Anrechenbare Quellensteuer, die auf die Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG entfällt und die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt (fiktive Quellensteuer) in ee) enthaltene als gezahlt geltende Quellensteuer (fiktive Quellensteuer), die auf Einkünfte entfällt, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b Abs. 1 und 2 KStG unterliegen in 1 f) aa) enthaltene anrechenbare Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG entfällt in 1 f) cc) enthaltene abziehbare Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG entfällt in 1f) ee) enthaltene anrechenbare Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG entfällt 1 g) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (bei Immobilien) 1 h) Im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre 0, , ,
5 BESCHEINIGUNG NACH 5 ABS. 1 NR. 3 INVESTMENTSTEUERGESETZ (INVSTG) ÜBER DIE ERMITTLUNG DER STEUERLICHEN ANGABEN: An die Celios Investment-AG mit Teilgesellschaftsvermögen, Master-TGV Celios Avocado (nachfolgend die Gesellschaft): Die Gesellschaft hat uns beauftragt, gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) für das Master-Teilgesellschaftsvermögen Celios Avocado für den Zeitraum vom bis zu prüfen, ob die von der Gesellschaft für das genannte Investmentvermögen für den genannten Zeitraum zu veröffentlichenden Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG mit den Regeln des deutschen Steuerrechts übereinstimmen. In der Bescheinigung ist anzugeben, ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach 42 der Abgabenordnung vorliegen, der sich (1) auf die Besteuerungsgrundlagen nach 5 Absatz 1 oder (2) auf die Aktiengewinne nach 5 Absatz 2 Satz 1 auswirken kann, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 InvStG beziehen. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Die Verantwortung für die Ermittlung der steuerlichen Angaben gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Die Ermittlung beruht auf der Buchführung und dem Jahresbericht nach 101 Abs. 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) für den betreffenden Zeitraum. Sie besteht aus einer Überleitungsrechnung aufgrund steuerlicher Vorschriften und der Zusammenstellung der zur Bekanntmachung bestimmten steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG. In den Jahresbericht sowie in die steuerlichen Angaben sind Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an anderen Investmentvermögen (Zielfonds) investiert hat, verwendet sie die ihr für diese Zielfonds vorliegenden steuerlichen Angaben. Verantwortung des bescheinigenden Berufsträgers Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung abzugeben, ob die von der Gesellschaft nach den Vorschriften des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG zu veröffentlichenden Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Unsere Prüfung erfolgt auf der Grundlage der von uns im Rahmen der Abschlussprüfung nach 102 KAGB geprüften Buchführung und des geprüften Jahresberichtes. Unserer Beurteilung unterliegen die darauf beruhende Überleitungsrechnung und die zur Bekanntmachung bestimmten Angaben.
6 Unsere Prüfung, ob die in 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden ( 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.v.m. Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 InvStG), erstreckt sich insbesondere auf die steuerliche Qualifikation von Kapitalanlagen, von Erträgen und Aufwendungen einschließlich deren Zuordnung als Werbungskosten sowie sonstiger steuerlicher Aufzeichnungen. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat und soweit für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellte steuerliche Angaben vorliegen, beschränkte sich unsere Prüfung auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben der Gesellschaft nach Maßgabe vorliegender Bescheinigungen. Die entsprechenden steuerlichen Angaben wurden von uns nicht geprüft. Wir haben unsere Prüfung unter entsprechender Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach haben wir die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG frei von wesentlichen Fehlern sind. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung berücksichtigen wir das für die Ermittlung der Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG relevante interne Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben. Die Prüfung umfasst auch eine Beurteilung der Auslegung der angewandten Steuergesetze durch die Gesellschaft. Die von der Gesellschaft gewählte Auslegung ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden konnte. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere neue Erkenntnisse aus der Rechtsprechung eine andere Beurteilung der von der Gesellschaft vertretenen Auslegung notwendig machen können. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Für unsere Aussage, ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach 42 der Abgabenordnung vorliegen, der sich auf die Besteuerungsgrundlagen nach 5 Abs. 1 InvStG auswirken kann, sind nach 5 Abs. 1a Satz 3 InvStG keine über die Prüfung der Einhaltung der Regeln des deutschen Steuerrechts hinausgehende Ermittlungen vorzunehmen. Für unsere Aussage, ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach 42 der Abgabenordnung vorliegen, der sich auf die Aktiengewinne nach 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG auswirken kann, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG beziehen, haben wir besondere Ermittlungen nur im Hinblick auf Vorgänge/Geschäftsvorfälle/Sachverhalte des laufenden Jahres vorzunehmen. Unsere Aussage stützen wir auf analytische Untersuchungshandlungen und Befragungen zu den veröffentlichten Aktiengewinnen und den veröffentlichten Rücknahmepreisen für den Berichtszeitraum.
7 Bescheinigung Auf dieser Grundlage bescheinigen wir der Gesellschaft nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Es haben sich keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach 42 der Abgabenordnung ergeben, der sich auf die Besteuerungsgrundlagen nach 5 Abs. 1 InvStG oder auf die Aktiengewinne nach 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 beziehen, auswirken kann. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass das Investmentvermögen derivative Geschäfte tätigt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus Sicht der Finanzverwaltung aus den von dem Investmentvermögen durchgeführten Geschäften oder sonstigen Umständen, insbesondere dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren und anderen Vermögensgegenständen, dem Bezug von Leistungen, durch die Werbungskosten entstehen, der Vornahme eines Ertragsausgleichs, der Entscheidung über die Ausschüttung von Erträgen, Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. Düsseldorf, den Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gez. Jörg Eigelshoven Wirtschaftsprüfer gez. Andrea Fröschke Wirtschaftsprüferin
8 Steuerliche Daten nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG für den Zeitraum vom bis zum Celios Global Concept Three per (Tag der Beschlussfassung: ) 5 Abs. 1 Nr.... InvStG Privatanleger EUR Kapitalgesellschaft EUR Sonst. Betriebsvermögen EUR 1a) Betrag der Ausschüttung 1 a) aa) In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 1 a) bb) In der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge 2 Teilthesaurierungsbetrag/ausschüttungsgleicher Ertrag 1 b) Betrag der ausgeschütteten Erträge 1 c) In den ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene: 1 c) aa) 1 c) bb) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 S. 1 dieses Gesetzes i.v.m. 3 Nr. 40 des EStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 1 des KStG Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 S. 2 InvStG, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b Abs. 2 KStG unterliegen --- 0, , c) cc) Erträge im Sinne des 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) --- 0, ,
9 1 c) dd) 1 c) ee) 1 c) ff) 1 c) gg) Im Privatvermögen steuerfreie Alt-Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Bezugsrechten und Termingeschäften i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 InvStG in der am anzuwendenden Fassung Steuerfreie Alt-Veräußerungsgewinne aus Bezugsrechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaften i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 InvStG in der am anzuwendenden Fassung Steuerfreie Gewinne aus dem An- und Verkauf inländischer und ausländischer Grundstücke außerhalb der 10-Jahresfrist i.s.d. 2 Abs. 3 InvStG Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind (insbesondere ausländische Mieterträge und Gewinne aus An- und Verkauf ausländischer Grundstücke) 0, , , c) hh) in gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0, , c) ii) 1 c) jj) 1 c) kk) 1 c) ll) Ausländische Einkünfte, auf die tatsächlich ausländische Quellensteuer einbehalten wurde / als einbehalten gilt ( 4 Abs. 2 InvStG), sofern die ausländische Quellensteuer nicht als Werbungskosten abgezogen wurde in 1 c) ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 2 des KStG oder 3 Nr. 40 des EStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist in ii) enthaltene ausländische Einkünfte, auf die ausländische Quellensteuer als einbehalten gilt (fiktive Quellensteuer) in 1 c) kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 2 des KStG oder 3 Nr. 40 des EStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist 1 c) mm) Erträge i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 i.v.m. 8b Abs. 1 KStG 1 c) nn) 1 c) oo) in 1 c) ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG in 1 c) kk) enthaltene Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG 1 d) Teil der Ausschüttung, der zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigt 1 d) aa) Zinsen, sonstige Erträge, ausländische Dividenden, ausländische Erträge aus REIT, ausländische Mieten, steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus Immobilien < 10 Jahre sowie Neu-Veräußerungsgewinne i.s.d. 7 Abs. 1 und 2 InvStG
10 davon in 1 d) aa) enthaltene Zinsen, sonstige Erträge, steuerpflichte Mieten und steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus Immobilien < 10 Jahre davon in 1 d) aa) enthaltene Erträge aus Wertpapierleihegeschäften i.s.d. 15 Abs. 1 S. 7 InvStG 1 d) bb) davon in 1 d) aa) enthaltene ausländische Dividenden, ausländische Erträge aus REIT sowie Neu- Veräußerungsgewinne [entspricht 1 d) cc)] Inländische Dividenden, inländische Erträge aus REIT, inländische Mieten sowie Veräußerungsgewinne aus inländischen Immobilien < 10 Jahre i.s.d. 7 Abs. 3 InvStG davon in 1 d) bb) enthaltene inländische Dividenden, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b I KStG unterliegen davon in 1 d) bb) enthaltene inländische Erträge aus REIT 1 d) cc) davon in 1 d) bb) enthaltene inländische Mieten sowie Veräußerungsgewinne aus inländischen Immobilien < 10 Jahre davon in 1 d) bb) enthaltene Erträge aus inländischen Dividenden, die nicht unter die Steuerbegünstigung nach 8b Abs. 1 und 2 KStG fallen Ausländische Dividenden, ausländische Erträge aus REIT sowie Neu-Veräußerungsgewinne i.s.d. 7 Abs. 1 S. 5 InvStG in der bis zum anzuwendenden Fassung (danach S. 4), soweit in Doppelbuchstabe aa) enthalten davon in 1 d) cc) enthaltene ausländische Dividenden, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b I KStG unterliegen davon in 1 d) cc) enthaltene ausländische Erträge aus REIT 1 f) aa) 1 f) bb) 1 f) cc) davon in 1 d) cc) enthaltene Neu- Veräußerungsgewinne davon in 1 d) cc) enthaltene Erträge aus ausländischen Dividenden, die nicht unter die Steuerbegünstigung nach 8b Abs. 1 und 2 KStG fallen Anrechenbare Quellensteuer, die auf die Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 32d Abs. 5 EStG oder 34c Abs. 1 EStG entfällt und für die kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde in 1 f) aa) enthaltene anrechenbare Quellensteuer, die auf Einkünfte entfällt, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. dem 8b Abs. 2 KStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes dem 8b Abs. 1 KStG unterliegen Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG entfällt und in Verbindung mit 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, soweit diese nicht nach 4 Abs. 4 InvStG abgezogen wurden
11 1 f) dd) 1 f) ee) 1 f) ff) 1 f) gg) 1 f) hh) 1 f) ii) in 1 f) cc) enthaltene abziehbare Quellensteuer, die auf Einkünfte entfällt, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. dem 8b Abs. 2 KStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes dem 8b Abs. 1 KStG unterliegen Anrechenbare Quellensteuer, die auf die Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG entfällt und die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt (fiktive Quellensteuer) in ee) enthaltene als gezahlt geltende Quellensteuer (fiktive Quellensteuer), die auf Einkünfte entfällt, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b Abs. 1 und 2 KStG unterliegen in 1 f) aa) enthaltene anrechenbare Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG entfällt in 1 f) cc) enthaltene abziehbare Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG entfällt in 1f) ee) enthaltene anrechenbare Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG entfällt 1 g) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (bei Immobilien) 1 h) Im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre
12 BESCHEINIGUNG NACH 5 ABS. 1 NR. 3 INVESTMENTSTEUERGESETZ (INVSTG) ÜBER DIE ERMITTLUNG DER STEUERLICHEN ANGABEN: An die Celios Investment-AG mit Teilgesellschaftsvermögen, Master-TGV Celios Global Concept Three (nachfolgend die Gesellschaft): Die Gesellschaft hat uns beauftragt, gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) für das Master-Teilgesellschaftsvermögen Celios Global Concept Three für den Zeitraum vom bis zu prüfen, ob die von der Gesellschaft für das genannte Investmentvermögen für den genannten Zeitraum zu veröffentlichenden Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG mit den Regeln des deutschen Steuerrechts übereinstimmen. In der Bescheinigung ist anzugeben, ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach 42 der Abgabenordnung vorliegen, der sich (1) auf die Besteuerungsgrundlagen nach 5 Absatz 1 oder (2) auf die Aktiengewinne nach 5 Absatz 2 Satz 1 auswirken kann, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 InvStG beziehen. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Die Verantwortung für die Ermittlung der steuerlichen Angaben gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Die Ermittlung beruht auf der Buchführung und dem Jahresbericht nach 101 Abs. 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) für den betreffenden Zeitraum. Sie besteht aus einer Überleitungsrechnung aufgrund steuerlicher Vorschriften und der Zusammenstellung der zur Bekanntmachung bestimmten steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG. In den Jahresbericht sowie in die steuerlichen Angaben sind Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an anderen Investmentvermögen (Zielfonds) investiert hat, verwendet sie die ihr für diese Zielfonds vorliegenden steuerlichen Angaben. Verantwortung des bescheinigenden Berufsträgers Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung abzugeben, ob die von der Gesellschaft nach den Vorschriften des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG zu veröffentlichenden Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Unsere Prüfung erfolgt auf der Grundlage der von uns im Rahmen der Abschlussprüfung nach 102 KAGB geprüften Buchführung und des geprüften Jahresberichtes. Unserer Beurteilung unterliegen die darauf beruhende Überleitungsrechnung und die zur Bekanntmachung bestimmten Angaben.
13 Unsere Prüfung, ob die in 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden ( 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.v.m. Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 InvStG), erstreckt sich insbesondere auf die steuerliche Qualifikation von Kapitalanlagen, von Erträgen und Aufwendungen einschließlich deren Zuordnung als Werbungskosten sowie sonstiger steuerlicher Aufzeichnungen. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat und soweit für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellte steuerliche Angaben vorliegen, beschränkte sich unsere Prüfung auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben der Gesellschaft nach Maßgabe vorliegender Bescheinigungen. Die entsprechenden steuerlichen Angaben wurden von uns nicht geprüft. Wir haben unsere Prüfung unter entsprechender Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach haben wir die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG frei von wesentlichen Fehlern sind. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung berücksichtigen wir das für die Ermittlung der Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG relevante interne Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben. Die Prüfung umfasst auch eine Beurteilung der Auslegung der angewandten Steuergesetze durch die Gesellschaft. Die von der Gesellschaft gewählte Auslegung ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden konnte. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere neue Erkenntnisse aus der Rechtsprechung eine andere Beurteilung der von der Gesellschaft vertretenen Auslegung notwendig machen können. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Für unsere Aussage, ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach 42 der Abgabenordnung vorliegen, der sich auf die Besteuerungsgrundlagen nach 5 Abs. 1 InvStG auswirken kann, sind nach 5 Abs. 1a Satz 3 InvStG keine über die Prüfung der Einhaltung der Regeln des deutschen Steuerrechts hinausgehende Ermittlungen vorzunehmen. Für unsere Aussage, ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach 42 der Abgabenordnung vorliegen, der sich auf die Aktiengewinne nach 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG auswirken kann, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG beziehen, haben wir besondere Ermittlungen nur im Hinblick auf Vorgänge/Geschäftsvorfälle/Sachverhalte des laufenden Jahres vorzunehmen. Unsere Aussage stützen wir auf analytische Untersuchungshandlungen und Befragungen zu den veröffentlichten Aktiengewinnen und den veröffentlichten Rücknahmepreisen für den Berichtszeitraum.
14 Bescheinigung Auf dieser Grundlage bescheinigen wir der Gesellschaft nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Es haben sich keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach 42 der Abgabenordnung ergeben, der sich auf die Besteuerungsgrundlagen nach 5 Abs. 1 InvStG oder auf die Aktiengewinne nach 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 beziehen, auswirken kann. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass das Investmentvermögen derivative Geschäfte tätigt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus Sicht der Finanzverwaltung aus den von dem Investmentvermögen durchgeführten Geschäften oder sonstigen Umständen, insbesondere dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren und anderen Vermögensgegenständen, dem Bezug von Leistungen, durch die Werbungskosten entstehen, der Vornahme eines Ertragsausgleichs, der Entscheidung über die Ausschüttung von Erträgen, Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. Düsseldorf, den Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gez. Jörg Eigelshoven Wirtschaftsprüfer gez. Andrea Fröschke Wirtschaftsprüferin
15 Steuerliche Daten nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG für den Zeitraum vom bis zum Celios Taurus One per (Tag der Beschlussfassung: ) 5 Abs. 1 Nr.... InvStG Privatanleger EUR Kapitalgesellschaft EUR Sonst. Betriebsvermögen EUR 1a) Betrag der Ausschüttung 1 a) aa) In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 1 a) bb) In der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge 2 Teilthesaurierungsbetrag/ausschüttungsgleicher Ertrag 1 b) Betrag der ausgeschütteten Erträge 1 c) In den ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene: 1 c) aa) 1 c) bb) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 S. 1 dieses Gesetzes i.v.m. 3 Nr. 40 des EStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 1 des KStG Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 S. 2 InvStG, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b Abs. 2 KStG unterliegen --- 0, , c) cc) Erträge im Sinne des 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) --- 0, ,
16 1 c) dd) 1 c) ee) 1 c) ff) 1 c) gg) Im Privatvermögen steuerfreie Alt-Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Bezugsrechten und Termingeschäften i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 InvStG in der am anzuwendenden Fassung Steuerfreie Alt-Veräußerungsgewinne aus Bezugsrechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaften i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 InvStG in der am anzuwendenden Fassung Steuerfreie Gewinne aus dem An- und Verkauf inländischer und ausländischer Grundstücke außerhalb der 10-Jahresfrist i.s.d. 2 Abs. 3 InvStG Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind (insbesondere ausländische Mieterträge und Gewinne aus An- und Verkauf ausländischer Grundstücke) 0, , , c) hh) in gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0, , c) ii) 1 c) jj) 1 c) kk) 1 c) ll) Ausländische Einkünfte, auf die tatsächlich ausländische Quellensteuer einbehalten wurde / als einbehalten gilt ( 4 Abs. 2 InvStG), sofern die ausländische Quellensteuer nicht als Werbungskosten abgezogen wurde in 1 c) ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 2 des KStG oder 3 Nr. 40 des EStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist in ii) enthaltene ausländische Einkünfte, auf die ausländische Quellensteuer als einbehalten gilt (fiktive Quellensteuer) in 1 c) kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 2 des KStG oder 3 Nr. 40 des EStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist 1 c) mm) Erträge i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 i.v.m. 8b Abs. 1 KStG 1 c) nn) 1 c) oo) in 1 c) ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG in 1 c) kk) enthaltene Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG 1 d) Teil der Ausschüttung, der zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigt 1 d) aa) Zinsen, sonstige Erträge, ausländische Dividenden, ausländische Erträge aus REIT, ausländische Mieten, steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus Immobilien < 10 Jahre sowie Neu-Veräußerungsgewinne i.s.d. 7 Abs. 1 und 2 InvStG
17 davon in 1 d) aa) enthaltene Zinsen, sonstige Erträge, steuerpflichte Mieten und steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus Immobilien < 10 Jahre davon in 1 d) aa) enthaltene Erträge aus Wertpapierleihegeschäften i.s.d. 15 Abs. 1 S. 7 InvStG 1 d) bb) davon in 1 d) aa) enthaltene ausländische Dividenden, ausländische Erträge aus REIT sowie Neu- Veräußerungsgewinne [entspricht 1 d) cc)] Inländische Dividenden, inländische Erträge aus REIT, inländische Mieten sowie Veräußerungsgewinne aus inländischen Immobilien < 10 Jahre i.s.d. 7 Abs. 3 InvStG davon in 1 d) bb) enthaltene inländische Dividenden, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b I KStG unterliegen davon in 1 d) bb) enthaltene inländische Erträge aus REIT 1 d) cc) davon in 1 d) bb) enthaltene inländische Mieten sowie Veräußerungsgewinne aus inländischen Immobilien < 10 Jahre davon in 1 d) bb) enthaltene Erträge aus inländischen Dividenden, die nicht unter die Steuerbegünstigung nach 8b Abs. 1 und 2 KStG fallen Ausländische Dividenden, ausländische Erträge aus REIT sowie Neu-Veräußerungsgewinne i.s.d. 7 Abs. 1 S. 5 InvStG in der bis zum anzuwendenden Fassung (danach S. 4), soweit in Doppelbuchstabe aa) enthalten davon in 1 d) cc) enthaltene ausländische Dividenden, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b I KStG unterliegen davon in 1 d) cc) enthaltene ausländische Erträge aus REIT 1 f) aa) 1 f) bb) 1 f) cc) davon in 1 d) cc) enthaltene Neu- Veräußerungsgewinne davon in 1 d) cc) enthaltene Erträge aus ausländischen Dividenden, die nicht unter die Steuerbegünstigung nach 8b Abs. 1 und 2 KStG fallen Anrechenbare Quellensteuer, die auf die Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 32d Abs. 5 EStG oder 34c Abs. 1 EStG entfällt und für die kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde in 1 f) aa) enthaltene anrechenbare Quellensteuer, die auf Einkünfte entfällt, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. dem 8b Abs. 2 KStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes dem 8b Abs. 1 KStG unterliegen Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG entfällt und in Verbindung mit 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, soweit diese nicht nach 4 Abs. 4 InvStG abgezogen wurden
18 1 f) dd) 1 f) ee) 1 f) ff) 1 f) gg) 1 f) hh) 1 f) ii) in 1 f) cc) enthaltene abziehbare Quellensteuer, die auf Einkünfte entfällt, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. dem 8b Abs. 2 KStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes dem 8b Abs. 1 KStG unterliegen Anrechenbare Quellensteuer, die auf die Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG entfällt und die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt (fiktive Quellensteuer) in ee) enthaltene als gezahlt geltende Quellensteuer (fiktive Quellensteuer), die auf Einkünfte entfällt, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b Abs. 1 und 2 KStG unterliegen in 1 f) aa) enthaltene anrechenbare Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG entfällt in 1 f) cc) enthaltene abziehbare Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG entfällt in 1f) ee) enthaltene anrechenbare Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG entfällt 1 g) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (bei Immobilien) 1 h) Im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre
19 BESCHEINIGUNG NACH 5 ABS. 1 NR. 3 INVESTMENTSTEUERGESETZ (INVSTG) ÜBER DIE ERMITTLUNG DER STEUERLICHEN ANGABEN: An die Celios Investment-AG mit Teilgesellschaftsvermögen, Master-TGV Celios Taurus One (nachfolgend die Gesellschaft): Die Gesellschaft hat uns beauftragt, gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) für das Master-Teilgesellschaftsvermögen Celios Taurus One für den Zeitraum vom bis zu prüfen, ob die von der Gesellschaft für das genannte Investmentvermögen für den genannten Zeitraum zu veröffentlichenden Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG mit den Regeln des deutschen Steuerrechts übereinstimmen. In der Bescheinigung ist anzugeben, ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach 42 der Abgabenordnung vorliegen, der sich (1) auf die Besteuerungsgrundlagen nach 5 Absatz 1 oder (2) auf die Aktiengewinne nach 5 Absatz 2 Satz 1 auswirken kann, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 InvStG beziehen. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Die Verantwortung für die Ermittlung der steuerlichen Angaben gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Die Ermittlung beruht auf der Buchführung und dem Jahresbericht nach 101 Abs. 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) für den betreffenden Zeitraum. Sie besteht aus einer Überleitungsrechnung aufgrund steuerlicher Vorschriften und der Zusammenstellung der zur Bekanntmachung bestimmten steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG. In den Jahresbericht sowie in die steuerlichen Angaben sind Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an anderen Investmentvermögen (Zielfonds) investiert hat, verwendet sie die ihr für diese Zielfonds vorliegenden steuerlichen Angaben. Verantwortung des bescheinigenden Berufsträgers Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung abzugeben, ob die von der Gesellschaft nach den Vorschriften des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG zu veröffentlichenden Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Unsere Prüfung erfolgt auf der Grundlage der von uns im Rahmen der Abschlussprüfung nach 102 KAGB geprüften Buchführung und des geprüften Jahresberichtes. Unserer Beurteilung unterliegen die darauf beruhende Überleitungsrechnung und die zur Bekanntmachung bestimmten Angaben.
20 Unsere Prüfung, ob die in 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden ( 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.v.m. Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 InvStG), erstreckt sich insbesondere auf die steuerliche Qualifikation von Kapitalanlagen, von Erträgen und Aufwendungen einschließlich deren Zuordnung als Werbungskosten sowie sonstiger steuerlicher Aufzeichnungen. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat und soweit für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellte steuerliche Angaben vorliegen, beschränkte sich unsere Prüfung auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben der Gesellschaft nach Maßgabe vorliegender Bescheinigungen. Die entsprechenden steuerlichen Angaben wurden von uns nicht geprüft. Wir haben unsere Prüfung unter entsprechender Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach haben wir die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG frei von wesentlichen Fehlern sind. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung berücksichtigen wir das für die Ermittlung der Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG relevante interne Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben. Die Prüfung umfasst auch eine Beurteilung der Auslegung der angewandten Steuergesetze durch die Gesellschaft. Die von der Gesellschaft gewählte Auslegung ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden konnte. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere neue Erkenntnisse aus der Rechtsprechung eine andere Beurteilung der von der Gesellschaft vertretenen Auslegung notwendig machen können. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Für unsere Aussage, ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach 42 der Abgabenordnung vorliegen, der sich auf die Besteuerungsgrundlagen nach 5 Abs. 1 InvStG auswirken kann, sind nach 5 Abs. 1a Satz 3 InvStG keine über die Prüfung der Einhaltung der Regeln des deutschen Steuerrechts hinausgehende Ermittlungen vorzunehmen. Für unsere Aussage, ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach 42 der Abgabenordnung vorliegen, der sich auf die Aktiengewinne nach 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG auswirken kann, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG beziehen, haben wir besondere Ermittlungen nur im Hinblick auf Vorgänge/Geschäftsvorfälle/Sachverhalte des laufenden Jahres vorzunehmen. Unsere Aussage stützen wir auf analytische Untersuchungshandlungen und Befragungen zu den veröffentlichten Aktiengewinnen und den veröffentlichten Rücknahmepreisen für den Berichtszeitraum.
21 Bescheinigung Auf dieser Grundlage bescheinigen wir der Gesellschaft nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Es haben sich keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach 42 der Abgabenordnung ergeben, der sich auf die Besteuerungsgrundlagen nach 5 Abs. 1 InvStG oder auf die Aktiengewinne nach 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 beziehen, auswirken kann. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass das Investmentvermögen derivative Geschäfte tätigt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus Sicht der Finanzverwaltung aus den von dem Investmentvermögen durchgeführten Geschäften oder sonstigen Umständen, insbesondere dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren und anderen Vermögensgegenständen, dem Bezug von Leistungen, durch die Werbungskosten entstehen, der Vornahme eines Ertragsausgleichs, der Entscheidung über die Ausschüttung von Erträgen, Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. Düsseldorf, den Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gez. Jörg Eigelshoven Wirtschaftsprüfer gez. Andrea Fröschke Wirtschaftsprüferin
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