Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Großen Kreisstadt Zschopau

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Transkript:

Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Großen Kreisstadt Zschopau Auf Grund von 22 und 50 Abs. (1) Satz 1 Nr. 4 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, berichtigt 1995, S.106, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Vereinfachung des Baurechts im Freistaat Sachsen vom 18. März 1999, SächsGVBl. Nr. 4/99, S. 85, 115) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zschopau mit Beschluss vom 06.12. 2000 folgende Satzung erlassen: 1 Schutzzweck der Satzung ist: 1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sicherzustellen, 2. die Durchgrünung des Stadtgebietes zu gewährleisten bzw. zu erreichen, 3. das Orts- und Landschaftsbild zu beleben und zu gliedern, 4. zur Erhaltung und Verbesserung des örtlichen Kleinklimas beizutragen, 5. den Biotopverbund mit den angrenzenden Teilen von Natur und Landschaft zu erhalten bzw. herzustellen, 6. schädliche Einwirkungen, insbesondere Luftverunreinigungen und Lärm, abzuwehren, 7. Lebensräume für Pflanzen, Tiere und Kleinorganismen zu erhalten, 8. einen artenreichen, vorwiegend durch einheimische Gehölze geprägten Gehölzbestand zu erhalten bzw. herzustellen. 2 Schutzgegenstand (1) Gehölze auf dem Gebiet der Großen Kreisstadt Zschopau werden nach Maßgabe dieser Satzung unter Schutz gestellt. (2) Geschützte Gehölze im Sinne dieser Satzung sind: 1. Bäume mit einem Stammumfang von 30 cm und mehr, gemessen in 1 m Höhe vom Erdboden aus. Bei mehrstämmigen Bäumen ist der Stammumfang nach der Summe zu berechnen. Liegt der Kronenansatz niedriger, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend, 2. Bäume mit einem Stammumfang von 25 cm und mehr, wenn sie in einer Gruppe von mindestens 5 Bäumen so zusammenstehen, dass der Abstand zwischen den einzelnen Stämmen nicht mehr als 5 m beträgt, 3. Ersatzpflanzungen, die auf Grund von Anordnungen nach 8 dieser Satzung, sowie auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften angelegt wurden, unabhängig von ihrem Stammdurchmesser, bei Hecken und Sträuchern unabhängig von ihrer Höhe bzw. Länge, 4. Sträucher einheimischer Pflanzenarten von mindestens 2 m Höhe soweit diese nicht als besonders geschütztes Biotop dem 26 SächsNatSchG unterliegen, 5. Hecken aus einheimischen Gehölzen im Innenbereich ( 34 Baugesetzbuch - BauGB) ab 5m Länge, im Außenbereich ( 35 BauGB) ab 3 m Länge. 6. in öffentlichen Park- und Grünanlagen gepflanzte oder gepflegte Gehölze, unabhängig von ihrer Größe.

(3) Geschützt sind nicht nur die oberirdischen Teile der in den Absätzen (1) und (2) aufgeführten Gehölze, sondern auch deren Wurzelbereich: 1. bei Bäumen mit kugel- bis eiförmiger Krone der Wurzelbereich unterhalb der Baumkronen, zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten, 2. bei Bäumen mit säulen- bzw. schlank kegelförmiger Krone der Wurzelbereich unterhalb der Baumkronen, zuzüglich 5 m nach allen Seiten, 3. bei Sträuchern der Wurzelbereich unterhalb der Strauchkronen mindestens aber im Umkreis von 0,8 m um den Mittelpunkt, 4. bei Hecken der Wurzelbereich unterhalb der heckenbildenden Strauchkronen, zuzüglich 1 m nach allen Seiten. (4) Die Bestimmungen der Satzung gelten nicht für: 1. Gehölze in Baumschulen und Gärtnereien, die zu gewerblichen Zwecken herangezogen werden, 2. Obstbäume auf Privatgrundstücken im Innenbereich ( 34 BauGB) und in erwerbswirtschaftlich genutzten Obstplantagen, 3. Nadelgehölze auf Privatgrundstücken im Innenbereich ( 34 BauGB) mit einem Stammumfang von weniger als 60 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Erdboden aus, 4. Gehölze an öffentlichen Straßen, Gleißanlagen der Eisenbahn, im Bereich von Energiefortleitungsanlagen sowie auf Flugplätzen und an Wasserstraßen soweit die bestimmungsgemäße Nutzung dieser Anlagen durch Gehölze erheblich eingeschränkt oder behindert wird oder Vorschriften dies erfordern, 5. Gehölze in Kleingärten im Sinne des Bundes-Kleingartengesetzes, 6. Gehölze im Wald im Sinne des 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen. (5) Diese Satzung gilt insoweit nicht, als weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere über Schutzgebiete gemäß den 16 bis 21, 52 und 64 Abs. (1) Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG), über geschützte Biotope nach 26 SächsNatSchG den Schutzzweck nach 1 gewährleisten und den Schutzgegenstand nach den Absätzen (1) bis (3) sicherstellen oder Bebauungspläne, Satzungen nach 21 Abs. (1) Sächsisches Denkmalschutzgesetz sowie Erhaltungssatzungen nach 172 BauGB den 4 bis 7 entgegenstehen. (6) Diese Satzung ist nicht anzuwenden, soweit über eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung von nach den Absätzen (1) bis (3) geschützten Gehölzen im Rahmen der Eingriffsregelung nach den 8 bis 11 SächsNat SchG zu entscheiden ist. 3 Schutz und Pflegegrundsätze (1) Die nach 2 geschützten Gehölze sind artgerecht zu pflegen und deren Lebensbedingungen so zu erhalten, daß ihre gesunde Entwicklung und ihr Fortbestand langfristig gesichert bleiben. Bei Baumaßnahmen sind die Bestimmungen der DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) einzuhalten. (2) Die Große Kreisstadt Zschopau kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks, auf dem sich nach 2 geschützte Gehölze befinden, bei Gefährdung dieser Gehölze bestimmte Maßnahmen zu deren Pflege, Erhaltung und Schutz zu treffen hat. (3) Bei der Beweidung von Flächen sind nach 2 geschützte Gehölze durch geeignete Auskopplungsmaßnahmen vor Beschädigung, insbesondere vor Verbiss-, Scheuer oder Trittschäden, zu schützen.

(4) Die Pflege und Erhaltung von nach 2 geschützten Gehölzen an Gewässern ist nach dem Gewässerpflegeplan, der vom Unterhaltspflichtigen aufzustellen ist, durchzuführen. Die "Richtlinien für die naturnahe Gestaltung der Fließgewässer in Sachsen" sind dabei grundlegend zu beachten. 4 Verbote (1) Die Beseitigung der nach 2 geschützten Gehölze sowie alle Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder die zu einer wesentlichen Veränderung ihres Aufbaus führen können, sind verboten. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an den nach 2 geschützten Gehölzen Handlungen durchgeführt werden, durch die deren natürliches Erscheinungsbild verändert wird. (2) Verboten sind insbesondere: 1. den nach 2 Abs. (3) geschützten Wurzelbereich durch Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Parkens und des Abstellens sowie durch Ablagern von Gegenständen, Aufbringen von Asphalt, Beton oder ähnlichen wasserundurchlässigen Materialien so zu verdichten bzw. abzudichten, dass die Vitalität der Gehölze beeinträchtigt wird, 2. im nach 2 Abs. (3) geschützten Wurzelbereich nach 2 geschützter Gehölze Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen vorzunehmen, 3. im nach 2 Abs. (3) geschützten Wurzelbereich oder oberirdischen Bereich nach 2 geschützter Gehölze feste, flüssige oder gasförmige Stoffe auszubringen bzw. freizusetzen, welche geeignet sind, das Gehölzwachstum zu gefährden, 4. an nach 2 geschützten Gehölzen Werbematerialien wie Plakate, Schilder, Hinweistafeln usw. anzukleben, zu nageln, zu schrauben oder auf sonstige schädigende Weise anzubringen, 5. an nach 2 geschützten Gehölzen Weidezäune bzw. Halterungen für Weidezäune zu befestigen, 6. an nach 2 geschützten Gehölzen Rinde abzuschneiden, abzuschälen oder sonstwie zu entfernen, 7. im nach 2 Abs. (3) geschützten Wurzelbereich oder oberirdischen Bereich nach 2 geschützter Gehölze Feuer zu entfachen. 5 Ausnahmegenehmigung (1) Die Große Kreisstadt Zschopau kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zur Beseitigung nach 2 geschützter Gehölze erteilen, wenn: 1. dies zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung baulicher Anlagen, einschließlich Ver- und Entsorgungsleitungen, nach den Vorschriften der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) im Innenbereich erforderlich ist und eine Standortänderung der baulichen Anlage aus Gründen des Gehölzschutzes nicht zumutbar wäre, 2. der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes auf Grund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist nach 2 geschützte Gehölze zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann, 3. von nach 2 geschützten Gehölzen Gefahren für Personen und Sachen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind, ausgehen, welche nicht in anderer Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,

4. nach 2 geschützte Gehölze krank sind und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, 5. von nach 2 geschützten Gehölzen eine unzumutbare Verschattung von Gebäuden bzw. Gärten mit Auswirkungen auf den Nutzer und andere Pflanzen besteht. (2) Eine Beseitigung von nach 2 geschützten Gehölzen durch eine Ausnahmegenehmigung nach 5 ist gemäß 25 Abs. (5) SächsNatSchG nur vom 1. Oktober bis 28. Februar zulässig. Sollten Gründe für die Unaufschiebbarkeit der Beseitigung vorliegen, entscheidet die Untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Große Kreisstadt Zschopau. 6 Zulässige Handlungen Die 4 und 5 gelten nicht für: 1. die übliche Nutzung der nach 2 geschützten Gehölze, gestalterische Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in die Bebauung sowie Maßnahmen, die zu ihrer Pflege und Erhaltung dienen oder die zur ordnungsgemäßen und sicheren Nutzung von Anlagen erforderlich sind. Die Maßnahmen haben dem jeweiligen Stand fachlicher Erfahrungen und Techniken zu entsprechen, 2. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen und Sachen insbesondere bei Maßnahmen, die der Erfüllung der allgemeinen Verkehrspflicht dienen. Die Maßnahmen sind auf das notwendige, den jeweiligen Umständen entsprechende Maß, unter Beachtung des Schutzzweckes dieser Satzung zu beschränken und der Stadtverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Des Weiteren sollen der Stadtverwaltung innerhalb von 2 Wochen nach Durchführung der Maßnahme die Gründe für deren Unaufschiebbarkeit dargelegt sowie Mittel zu deren Nachweis aufgeführt werden. Äußert sich die Große Kreisstadt Zschopau gegenüber dem Anzeigeerstatter zu der Maßnahme nicht innerhalb von 8 Wochen nach Eingang der Anzeige, so gilt die Zulässigkeit der Maßnahme als festgestellt. 7 Befreiungen (1) Von den Verboten und Geboten dieser Satzung kann die Große Kreisstadt Zschopau nach 53 SächsNatSchG auf Antrag Befreiung gewähren, wenn: 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck nach 1 zu vereinbaren ist, 2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung des Schutzgegenstandes nach 2 führen würde, 3. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern. (2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden. (3) Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht höheres Recht entgegensteht. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. (1) vorliegen und die Große Kreisstadt Zschopau ihr Einvernehmen erklärt hat. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen 8 Wochen nach Eingang des Ersuchens verweigert wird. Kommt das Einvernehmen nicht zu Stande, entscheidet die nächsthöhere Behörde im Benehmen mit der

Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene. 8 Ersatzpflanzungen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (1) Ersatzpflanzung für nach 2 geschützte Gehölze kann verlangt werden, wenn diese: 1. entgegen 4, 2. auf Grund einer Ausnahmegenehmigung nach 5 oder 3. auf Grund einer Befreiung nach 7 beseitigt oder zerstört wurden. (2) Den Umfang und die Qualität der Ersatzpflanzung legt die Stadtverwaltung nach pflichtgemäßen Ermessen auf der Grundlage der Anlagen 1 und 2 zu dieser Satzung fest. (3) Die Ersatzpflanzung ist auf dem, von der Veränderung des nach 2 geschützten Gehölzbestandes, betroffenen Grundstück vorzunehmen. Ist dies aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, kann die Große Kreisstadt Zschopau die Ersatzpflanzung auf einem anderen dafür geeigneten Grundstück des Verursachers oder auf einem Grundstück der Großen Kreisstadt Zschopau anordnen. Im Einzelfall kann die Ersatzpflanzung auch auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung durch die Große Kreisstadt Zschopau zugelassen werden. (4) Die Ersatzpflanzung gilt nur dann als wirksam vollzogen, wenn die Gehölze anwachsen. Angewachsen ist ein Gehölz, wenn es am Ende der dritten Vegetationsperiode einen austriebsfähigen Zustand aufweist. Wächst die Ersatzpflanzung nicht an, kann die Große Kreisstadt Zschopau am gleichen Standort eine Wiederholung der Ersatzpflanzung verlangen. Gegebenenfalls kann die Große Kreisstadt Zschopau die Wiederholung der Ersatzpflanzung an einem anderen geeigneten Ort gemäß Abs. (3) anordnen, bis der wirksame Vollzug im Sinne von Satz 1 festgestellt ist. (5) Zur Ersatzpflanzung ist der Verursacher verpflichtet. Verursacher ist, wer Handlungen entgegen 4 vornimmt oder eine Ausnahmegenehmigung nach 5 oder eine Befreiung nach 7 erhalten hat. (6) Die Große Kreisstadt Zschopau kann auch Anordnungen treffen, die erforderlich und zweckmäßig sind zur Abwendung von Handlungen die zur Zerstörung, Beschädigung oder wesentlichen Veränderungen des nach 2 geschützten Gehölzbestandes oder zur Minderung der Folgen der vorgenannten Handlungen führen. Werden nach 2 geschützte Gehölze beschädigt, kann vom Verursacher deren Sanierung verlangt werden, wenn diese Erfolg verspricht. Muß das nach 2 geschützte Gehölz auf Grund der Beschädigung und dem daraus resultierenden Verlust an Lebenskraft innerhalb von 3 Jahren beseitigt werden, kann die Große Kreisstadt Zschopau den Verursacher zur Ersatzpflanzung verpflichten. 9 Verfahren zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach 5 oder zur Entscheidung über die Befreiung nach 7 (1) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach 5 oder einer Befreiung nach 7 ist mindestens 8 Wochen vor der geplanten Maßnahme schriftlich bei der Stadtverwaltung Zschopau zu beantragen. Mit dem zu begründenden Antrag sind Angaben über die Arten, Standorte und Ausmaße (Stammdurchmesser in 1m Höhe vom Erdboden, Höhe, Kronendurchmesser) sowie nach Möglichkeit Lagepläne und

Fotos über die betreffenden Gehölze einzureichen. In den Fällen des 5 sollen Angaben über zwingende Gründe für die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme in der Zeit vom 1. März bis 30. September enthalten sein. Die Große Kreisstadt Zschopau entscheidet über die Anträge nach Satz 1 innerhalb der dort genannten Frist. In Ausnahmefällen ist der Erlass eines fristverlängernden Zwischenbescheides zulässig. Für die Entscheidung über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gilt dies nur, sofern diese Entscheidung keiner anderen Gestattung nach Abs. (2) bedarf. (2) Ist für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach 5 nach anderen Rechtsvorschriften eine Gestattung ( 10 Abs. (1) Satz 1 SächsNatSchG) erforderlich, entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Große Kreisstadt Zschopau. Im Falle des 5 Abs. (1) Nr. 1 entscheidet die Große Kreisstadt Zschopau unverzüglich, bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen jedoch spätestens bis zur Vorlage der Antragsunterlagen an die Baugenehmigungsbehörde über die Herstellung des Einvernehmens. Liegt dem Antrag weder eine Baugenehmigung noch eine Bauvoranfrage nach den Vorschriften der SächsBO zu Grunde, setzt die Große Kreisstadt Zschopau die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach 5 Abs. (1) Nr. 1 bis zur Vorlage entsprechender Antragsunterlagen, längstens jedoch für die Dauer von 6 Monaten aus. Im übrigen entscheidet die Große Kreisstadt Zschopau über das Ersuchen der Gestattungsbehörde auf Herstellung des Einvernehmens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb dieser Frist gegenüber der Gestattungsbehörde verweigert wird. 10 Betreten von Grundstücken (1) Bedienstete oder Beauftragte der Großen Kreisstadt Zschopau sind zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung unter Mithilfe des Polizeivollzugsdienstes berechtigt, während der Tageszeit Grundstücke zu betreten. Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sind rechtzeitig vorher in geeigneter Weise zu benachrichtigen. Bei Gefahr im Verzug kann die Benachrichtigung unterbleiben. (2) Der einem Bediensteten oder Beauftragten der Große Kreisstadt Zschopau ausgestellte Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuzeigen. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 61 Abs. (1) Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer entgegen 4 nach 2 geschützte Gehölze vorsätzlich oder fahrlässig beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder wesentlichen Veränderung ihres Bestandes oder Aufbaus führen. Ordnungswidrig im Sinne des 61 Abs. (1) Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesondere, wer: 1. entgegen 4 Abs. (2) Nr. 1 den Boden im nach 2 Abs. (3) geschützten Wurzelbereich durch Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Parkens und des Abstellens sowie durch Ablagern von Gegenständen, Aufbringen von Asphalt, Beton oder ähnlichen wasserundurchlässigen Materialien so verdichtet bzw. abdichtet, dass die Vitalität der Gehölze beeinträchtigt wird, 2. entgegen 4 Abs. (2) Nr. 2 im nach 2 Abs. (3) geschützten Wurzelbereich Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen vornimmt,

3. entgegen 4 Abs. (2) Nr. 3 im nach 2 Abs. (3) geschützten Wurzelbereich oder oberirdischen Bereich nach 2 geschützter Gehölze feste, flüssige oder gasförmige Stoffe ausbringt bzw. freisetzt, welche geeignet sind, das Gehölzwachstum zu gefährden, 4. entgegen 4 Abs. (2) Nr. 4 an nach 2 geschützten Gehölzen Werbematerialien wie Plakate, Schilder, Hinweistafeln usw. anklebt, nagelt, schraubt oder auf sonstige schädigende Weise anbringt, 5. entgegen 4 Abs. (2) Nr. 5 an nach 2 geschützten Gehölzen Weidezäune bzw. Halterungen für Weidezäune befestigt, 6. entgegen 4 Abs. (2) Nr. 6 an nach 2 geschützten Gehölzen Rinde abschneidet, abschält oder sonstwie entfernt. 7. entgegen 4 Abs. (2) Nr. 7 im nach 2 Abs. (3) geschützten Wurzelbereich oder oberirdischen Bereich nach 2 geschützter Gehölze Feuer entfacht. (2) Ordnungswidrig im Sinne des 61 Abs. (1) SächsNatSchG handelt auch, wer ohne schriftliche Ausnahmegenehmigung vorsätzlich oder fahrlässig: 1. bauliche Anlagen errichtet, ändert oder erweitert und dabei nach 2 geschützte Gehölze beseitigt, 2. auf Grund von Vorschriften des öffentlichen Rechts nach 2 geschützte Gehölze entfernt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, 3. nach 2 geschützte Gehölze, von denen Gefahren für Personen und Sachen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind, ausgehen, beseitigt, 4. nach 2 geschützte Gehölze, die krank sind, beseitigt, 5. nach 2 geschützte Gehölze, von denen eine Verschattung von Gebäuden bzw. Gärten ausgeht, beseitigt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des 61 Abs. (1) SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. seiner Anzeigepflicht, gemäß 6 Nr. 2 Satz 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, 2. auf der Grundlage von 8 angeordnete Ersatzpflanzungen oder Sanierungsmaßnahmen nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß durchführt, 3. den mit einer Befreiung nach 7 verbundenen Nebenbestimmungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt. (5) Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von mindestens 50,- DM, aber höchstens 100.000,- DM geahndet werden. 12 Inkrafttreten Diese Satzung mit Ihrer Veröffentlichung in Kraft und setzt damit die bisher gültigen Baum- und Gehölzschutzsatzungen der Großen Kreisstadt Zschopau vom 04.10.1995 bzw. des Ortsteils Krumhermersdorf vom 05.12. 1996 außer Kraft. Zschopau, am 06.12.2000 Baumann Oberbürgermeister Anlage 1 der Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Großen Kreisstadt Zschopau

Für die Auswahl von Pflanzklasse bzw. Anzahl der Ersatzpflanzungen sind folgende Kriterien des beseitigten bzw. zerstörten geschützten Gehölzes maßgebend: 1. Funktion und Bedeutung für den Standort 2. Erscheinungsbild und Vitalität 3. Ökologischer Wert 4. Gehölzbestand im Umfeld Als Richtwerte für maximale Forderungen von Ersatzpflanzungen dienen folgende Angaben: Stammumfang bei Bestands- >30-60 >60-90 >90-150 >150-220 >220 minderung cm cm cm cm cm max. Anzahl und Klasse des 5 x A 5 x B 5 x C 5 x D 5 x E Ersatzes Für beseitigte Sträucher: Für 1 m beseitigte Hecke: max. 5 x O max. 3 x O Kurzbezeichnung für die Pflanzklassen: Pflanzklasse zu verwendende Pflanzengröße O Sträucher, mittlere Baumschulqualität A Heister, mind. 120 cm Höhe B Hochstamm, Stammumfang 12-14 cm C Hochstamm, Stammumfang 14-16 cm D Hochstamm, Stammumfang 16-18 cm E Hochstamm, Stammumfang 18-25 cm Anlage 2 der Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Großen Kreisstadt Zschopau Liste einheimischer Gehölze, die vorzugsweise bei Ersatzpflanzungen zu verwenden sind:

Deutsche Bedeutung, Lateinische Bedeutung Bergahorn, Acer pseudoplatanus Bergulme, Ulmus glabra Eberesche, Sorbus aucuparia Esche, Fraxinus excelsior Faulbaum *, Rhamnus frangula Feldahorn, Acer campestre Feldulme, Ulmus minor Grauerle, Alnus incana Hainbuche, Carpinus betulus Hängebirke, Betula pendula Hartriegel, blutroter *, Cornus sangiunea Hasel *, Corylus avellana Holunder, roter *, Sambucus racemosa Holunder, schwarzer, Sambucus nigra Holzapfel, Malus sylvestris Hundsrose *, Rosa canina Korbweide *, Salix viminalis Ohrweide *, Salix aurita Pfaffenhütchen *, Euonymus europaeus Purpurweide *, Salix purpurea Rotbuche, Fagus sylvatica Salweide *, Salix caprea Schlehe *, Prunus spinosa Schneeball, gem. *, Viburnum opulus Schwarzerle, Alnus glutinosa Silberpappel, Populus alba Silberweide, Salix alba Sommerlinde, Tilia platyphyllos Spitzahorn, Acer platanoides Stieleiche, Quercus robur Traubeneiche, Quercus petraea Traubenkirsche, Prunus padus Vogelkirsche, Wildkirsche, Prunus avium Waldgeißblatt *, Lonicera perclymenum Weißdorn, eingriffeliger *, Crataegus monogyna Weißdorn, zweigriffeliger *, Crataegus laevigata Wildbirne, Pyrus Pyraster Winterlinde, Tilia cordata Zitterpappel, Espe, Populus tremula * Sträucher