- 1 - SATZUNG. zur Erhaltung, Pflege und Neuanlage des Baum- und Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Stadt Naunhof (Baumschutzsatzung)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "- 1 - SATZUNG. zur Erhaltung, Pflege und Neuanlage des Baum- und Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Stadt Naunhof (Baumschutzsatzung)"

Transkript

1 - 1 - SATZUNG zur Erhaltung, Pflege und Neuanlage des Baum- und Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Stadt Naunhof (Baumschutzsatzung) Aufgrund 50 Abs. 1 Ziff. 4 und 22 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (SächsNatSchG) in der Fassung vom 11. Oktober 1994 (Sächs. GVBI. Nr. 59/94 vom ) hat der Stadtrat der Stadt Naunhof am 28. Juni 1995, zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 25. November 2010, folgende Satzung zur Erhaltung, Pflege und Neuanlage des Baum- und Gehölzbestandes (Baumschutzsatzung) beschlossen: 1 Schutzzweck (1) Der Laub- und Nadelholzbestand (im Weiteren als Gehölze bezeichnet) gemäß 2 im Gebiet der Stadt Naunhof dient der besseren Lebensqualität der Einwohner sowie dem Umwelt- und Naturschutz. Es gilt ihn zu erhalten, zu pflegen, zu vergrößern und vor Gefährdung zu bewahren. Die Gehölze gemäß 2 einschließlich ihres Wurzelbereiches sind daher nach Maßgabe dieser Satzung im Gebiet der Stadt Naunhof unter Schutz gestellt. (2) Zweck dieser Satzung ist es, Teilen der Natur und Landschaft im Gebiet der Stadt Naunhof besonderen Schutz zukommen zu lassen a) zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, b) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, c) zur Erhaltung oder Verbesserung des Kleinklimas, d) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter, e) zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen, f) zur Pflege historisch, landeskulturell und/oder biologisch bedeutsamer Gehölze. 2 Geltungsbereich (1) Diese Satzung regelt den Schutz, die Behandlung, Pflege und Neuanlage von Gehölzbeständen im Gebiet der Stadt Naunhof. (2) Gehölze im Sinne dieser Satzung sind: a) Bäume mit einem Stammumfang von über 1 m, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden. b) Mehrstämmige Bäume, wenn die Summe der Stammumfänge über 1 m beträgt.

2 - 2 - c) Alle Großsträucher und freiwachsende Hecken mit einer Höhe von mindestens 3 m. Als Hecken gelten unterschiedlich hohe Sträucher, die einen dichten Gehölzbestand bilden und Flächen in der Landschaft linieren und/oder inselförmig unterteilen oder begrenzen. d) Alle Rank- und Klettergehölze, soweit diese eine Höhe von mehr als 4 m erreicht haben. e) Gehölze ohne begrenzten Stammdurchmesser, soweit diese aus historischen, biologischen, landeskulturellen, stadtgestalterischen und forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten bedeutsam und/oder im Rahmen von Ersatzpflanzungen gepflanzt worden sind. (3) Gleichzeitig gilt diese Satzung auch für Gehölze, die auf der Grundlage von Festlegungen in Bebauungsplänen zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen gemäß 2 Abs. 2 nicht vorliegen. (4) Nicht unter diese Satzung fallen Nadelbäume mit Ausnahme von Eiben, Obstbäume, Pappeln (Populus spec.), Birken (Betula spec.), Baumweiden (Salix spec.) und abgestorbene Bäume, sofern sie nicht historische, landeskulturelle und/oder biologische Bedeutung haben. Für Bäume und Hecken in Kleingärten gilt das Bundeskleingartengesetz. (5) Ferner sind ausgenommen alle Bäume innerhalb eines Waldes nach dem Landeswaldgesetz sowie diejenigen Bäume, die aufgrund einer Verordnung nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz anderweitig unter Schutz stehen. Weitergehende Vorschriften des Naturschutzrechtes, insbesondere die 25 und 26 SächsNatSchG und in der Schutzverordnung nach den 16 bis 21 SächsNatSchG oder in Bebauungsplänen bleiben unberührt. (6) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, die gewerblichen Zwecken dienen. 3 Verbotene Maßnahmen (1) Es ist verboten, geschützte Gehölze sowie Teile von Ihnen a) zu entfernen, das heißt zu fällen, abzuschneiden, zu entrinden, abzubrennen oder zu entwurzeln; b) zu zerstören, das heißt Maßnahmen vorzunehmen oder dadurch bewirkte Zustände aufrechtzuerhalten, die zum Absterben von Gehölzen führen c) zu verändern, insbesondere an Gehölzen Eingriffe vorzunehmen, die das charakteristische Aussehen nachhaltig verändern oder das weitere Wachstum dauerhaft behindern;

3 - 3 - d) zu beschädigen oder ihren Weiterbestand zu beeinträchtigen (Wurzelbereich, Stamm oder Krone), das heißt - Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen - das Ablagern und Abstellen von Baumaterial, Arbeitsgeräten oder Fahrzeugen - das Befestigen oder Verdichten der Bodenfläche unterhalb des Kronenbereiches bis zu einem maximalen Radius von 1 m um den Stamm - das Lagern oder Ausschütten von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen und ähnlichen Stoffen, insbesondere von chemischen Auftaumitteln - die Anwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbiziden) und Schädlingsbekämpfungsmitteln (Pestiziden) - das Austreten lassen von schädlichen Gasen und anderen schädlichen Stoffen - das Anlegen offener Feuer - das Anbringen von Befestigungselementen, Verankerung oder anderen Gegenständen oder - das Befestigen von Schildern, Annoncen, Fahnen, Werbetafeln und ähnlichem. (2) Von den Verboten ausgenommen sind unaufschiebbare Maßnahmen, die der Abwendung von unmittelbar drohenden Gefahren für Personen oder Sachen mit erheblichem Wert dienen, wenn diese von Gehölzen verursacht werden und nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Der Stadt Naunhof sind durchzuführende Maßnahmen unverzüglich schriftlich mit ausführlicher Begründung und Umfang der Maßnahme anzuzeigen. 4 Anordnung von Maßnahmen (1) Die Stadt Naunhof kann anordnen, daß der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes die Maßnahmen zur Pflege, zur Unterhaltung und zum Schutz von Gehölzen im Sinne des 2 Abs. 2 und 3 dieser Satzung trifft. (2) Die Stadt Naunhof kann anordnen, daß der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes Maßnahmen zur Pflege, zur Unterhaltung und zum Schutz von Gehölzen im Sinne des 2 Abs. 2 und 3 dieser Satzung zu dulden hat. 5 Befreiungen (1) Von den Verboten dieser Satzung kann die Stadt nach 53 SächsNatSchG Befreiungen erteilen. (2) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn a) die Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken aufgrund gesetzlicher

4 - 4 - Vorschriften oder eines rechtskräftigen Urteils verpflichtet sind, Gehölze zu verändern oder zu beseitigen; b) eingeschätzt werden muss, dass für Personen oder Sachen erheblicher Schaden entstehen könnte; c) geschützte Gehölze krank sind und die Erhaltung den zumutbaren Aufwand übersteigt bzw. nicht aufgrund öffentlicher Belange geboten ist; d) Gehölze bereits abgestorben sind; e) die Beseitigung von Gehölzen aus überwiegend öffentlichen sowie nicht zu verwirklichenden privaten Interessen dringend erforderlich ist; f) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beeinträchtigungen der Rechte des Bauherrn verwirklicht werden kann, sofern die Stadt der Nutzung in Kenntnis des die Befreiung erforderlich machenden Sachverhalts zugestimmt hat; g) die Ablehnung zu einer unzumutbaren Härte führen würde und die Erteilung mit den privaten sowie öffentlichen Interessen zu vereinbaren ist. Dies trifft insbesondere zu, wenn - zulässige Nutzungen unmöglich sind oder bestehende Nutzungen erheblich beeinträchtigt werden, - einzelne Gehölze eines größeren Gehölzbestandes im Interesse des übrigen Gehölzbestandes z.b. durch Pflegehieb entfernt werden müssen. (3) Befreiungen werden schriftlich erteilt und können mit den erforderlichen Nebenbestimmungen, insbesondere über Ersatzpflanzungen, versehen werden. Sie verlieren nach Ablauf eines Jahres ihre Gültigkeit. (4) Mit der Befreiung kann die Auflage zur Ersatzpflanzung bis zu der doppelten Anzahl von Gehölzen angeordnet werden. Gehölzarten, die als Ersatzpflanzungen auszuwählen sind, können vorgeschrieben werden. 6 Verfahren für die Befreiungen (1) Anträge auf Erteilung von Befreiungen nach 5 sind durch die Eigentümer, Nutzungsberechtigten oder Bevollmächtigten schriftlich bei der Stadt Naunhof einzureichen. (2) Anträge müssen neben einer schriftlichen Begründung folgende Angaben enthalten: - Standort - Stammumfang (siehe 2 Abs. 2) - Darlegung über Antragsberechtigung (siehe 6 Abs. 1) - Lageplan bzw. Lageskizze (Flurstückskarte mit eingetragenen Gehölzen) - Vorschläge für Ersatzpflanzungen Im Bedarfsfalle können weitere Unterlagen von der Stadt gefordert werden. Insbesondere kann das Gutachten eines Baumsachverständigen gefordert werden.

5 - 5 - (3) Die Behörde entscheidet innerhalb von drei Wochen nach Eingang eines Antrages. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angaben von Gründen abgelehnt wird. 7 Gehölzschutz in Baugenehmigungsverfahren und bei Baumaßnahmen (1) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Gehölze entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Befreiung gemäß 6 dem Bauantrag beizufügen. Für Bauvoranfragen gilt dies sinngemäß. (2) Bei der Durchführung von Baumaßnahmen ist der vorhandene Gehölzbestand vor einer Beschädigung zu schützen. Die DIN und andere einschlägige Vorschriften sind zu beachten. 8 Folgenbeseitigung (1) Wer entgegen 3 ohne Erlaubnis geschützte Gehölze entfernt, zerstört, schädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert oder derartige Eingriffe vornehmen lässt, ist verpflichtet, auf eigene Kosten die entfernten oder zerstörten Gehölze in angemessenem Umfang an gleicher Steile durch Neuanpflanzung zu ersetzen oder ersetzen zu lassen und die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen. (2) Die gleichen Verpflichtungen treffen den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, wenn ein Dritter die geschützten Gehölze entfernt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert hat. (3) Kommt der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nach 5 Abs. 3 und/oder Abs. 4 bzw. 8 Abs. 1 und/oder Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht nach, kann nach vorheriger Ankündigung die kostenpflichtige Ersatzvornahme durch die Stadt oder einen von ihr Beauftragten durchgeführt werden. 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dieser Satzung - geschützte Gehölze entgegen den Verboten des 3 Abs. 1 und ohne die Befreiung gem. 5 entfernt, zerstört, schädigt oder in ihrer natürlichen Wuchsform verändert

6 Anordnungen zur Pflege, Erhaltung oder zum Schutz von Gehölzen gemäß 4 Abs. 1 nicht nachkommt bzw. Pflege-, Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen gemäß 4 Abs. 2 nicht duldet - Nebenbestimmungen zur Genehmigung gemäß 5 Abs. 3 nicht erfüllt - dem 7 zuwiderhandelt - seinen Verpflichtungen gemäß 8 nicht nachkommt (2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß 61 Abs. 2 Nr. 2 Nr. 1 des SächsNatSchG mit einer Geldbuße geahndet werden. Diese kann bis zu ,- Euro betragen. Das Höchstmaß verringert sich bei Fahrlässigkeit auf die Hälfte. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Satzung Beschluss öffentl. Bekanntm. Inkrafttreten Satzung Änderung Änderung Änderung

Satzung über Erhaltung, Pflege und Schutz von Bäumen und Gehölzen in der Stadt Lugau (Baumschutzsatzung) Schutzzweck.

Satzung über Erhaltung, Pflege und Schutz von Bäumen und Gehölzen in der Stadt Lugau (Baumschutzsatzung) Schutzzweck. Satzung über Erhaltung, Pflege und Schutz von Bäumen und Gehölzen in der Stadt Lugau (Baumschutzsatzung) Der Stadtrat der Stadt Lugau hat in seiner Sitzung am 7. April 1997 auf der Grundlage von 22 des

Mehr

Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Nienhagen (Baumschutzsatzung)

Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Nienhagen (Baumschutzsatzung) Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Nienhagen (Baumschutzsatzung) Aufgrund des 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in

Mehr

Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Hennef (Sieg) vom in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom

Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Hennef (Sieg) vom in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Hennef (Sieg) vom 13.12.1978 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 17.12.2001 Aufgrund des 7 Absatz 1 in Verbindung mit 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe

Mehr

Satzung über den Schutz des Baumbestandes

Satzung über den Schutz des Baumbestandes Stadt Aurich Satzung über den Schutz des Baumbestandes Aufgrund des 6 der Nieders. Gemeindeordnung in der Fassung vom 22.8.1996 (Nieders. GVBI. S. 382), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung

Mehr

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemarkung Lehrte

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemarkung Lehrte Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemarkung Lehrte Aufgrund der 6 und 40 der Nds. Gemeindeordnung (NGO), des 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des 22 des Niedersächsisches Ausführungsgesetz

Mehr

S A T Z U N G über den Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken innerhalb des Gebietes der Stadt Ronnenberg *

S A T Z U N G über den Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken innerhalb des Gebietes der Stadt Ronnenberg * S A T Z U N G über den Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken innerhalb des Gebietes der Stadt Ronnenberg * Aufgrund des 6 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der zur Zeit gültigen Fassung und des 28 des

Mehr

V E R O R D N U N G. der Stadt Bad Wörishofen zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzverordnung)

V E R O R D N U N G. der Stadt Bad Wörishofen zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzverordnung) V E R O R D N U N G der Stadt Bad Wörishofen zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzverordnung) Die Stadt Bad Wörishofen erlässt aufgrund Art. 12 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes

Mehr

S a t z u n g. zum Schutze des Baumbestandes innerhalb der Stadt Kaiserslautern. vom

S a t z u n g. zum Schutze des Baumbestandes innerhalb der Stadt Kaiserslautern. vom 9/3 9 Verschiedenes S a t z u n g zum Schutze des Baumbestandes innerhalb der Stadt Kaiserslautern vom 20.03.1991 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419),

Mehr

Diese Verordnung gilt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt Rosenheim.

Diese Verordnung gilt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt Rosenheim. BAUMSCHUTZVERORDNUNG DER STADT ROSENHEIM Vom 13. Januar 1998 geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (ABL. S. 292) Die Stadt Rosenheim erlässt aufgrund Art. 12 Abs. 2, Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 und

Mehr

Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Rosdorf (Baumschutzsatzung)

Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Rosdorf (Baumschutzsatzung) Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Rosdorf (Baumschutzsatzung) Aufgrund der 6 und 8 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473),

Mehr

Satzung zum Schutz von Bäumen in der Kreisstadt Homburg vom 18. Februar 2009

Satzung zum Schutz von Bäumen in der Kreisstadt Homburg vom 18. Februar 2009 Satzung zum Schutz von Bäumen in der Kreisstadt Homburg vom 18. Februar 2009 Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl.

Mehr

SATZUNG. über den Schutz des Baumbestandes im Gebiet der Stadt Papenburg. Baumschutzsatzung Seite 1 von 5

SATZUNG. über den Schutz des Baumbestandes im Gebiet der Stadt Papenburg. Baumschutzsatzung Seite 1 von 5 Baumschutzsatzung Seite 1 von 5 SATZUNG über den Schutz des Baumbestandes im Gebiet der Stadt Papenburg in der Fassung vom 6. November 2008 (Inkrafttreten ab 15.11.2008) Inhaltsverzeichnis: Seite 1 Schutzzweck...2

Mehr

Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb von Teilbereichen des Ortsteiles Bissendorf der Gemeinde Wedemark

Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb von Teilbereichen des Ortsteiles Bissendorf der Gemeinde Wedemark Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb von Teilbereichen des Ortsteiles Bissendorf der Gemeinde Wedemark Aufgrund der 28 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der z. Zt. gültigen

Mehr

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Warendorf vom..2011

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Warendorf vom..2011 Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Warendorf vom..2011 Der Rat der Stadt Warendorf hat auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

S a t z u n g. zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Korschenbroich (Baumschutzsatzung) vom

S a t z u n g. zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Korschenbroich (Baumschutzsatzung) vom S a t z u n g zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Korschenbroich (Baumschutzsatzung) vom 3.3.1989 Aufgrund der 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung

Mehr

zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Gebiet der Stadt Bischofswerda als geschützte Landschaftsbestandteile - Baumschutzsatzung -

zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Gebiet der Stadt Bischofswerda als geschützte Landschaftsbestandteile - Baumschutzsatzung - 1 / 21 / I Baumschutzsatzung Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Gebiet der Stadt Bischofswerda als geschützte Landschaftsbestandteile - Baumschutzsatzung - Auf Grund des 22 in Verbindung

Mehr

Baumschutzverordnung der Stadt Passau. vom

Baumschutzverordnung der Stadt Passau. vom Baumschutzverordnung der Stadt Passau vom Die Stadt Passau erlässt aufgrund Art. 12 Abs. 2, Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 und Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG),

Mehr

Satzung über den Schutz der Bäume in der Gemeinde Merchweiler

Satzung über den Schutz der Bäume in der Gemeinde Merchweiler Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2009 (Amtsblatt

Mehr

- 1 - Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb des Gebietes der Stadt Wilhelmshaven (Baumschutzsatzung) vom

- 1 - Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb des Gebietes der Stadt Wilhelmshaven (Baumschutzsatzung) vom - 1 - Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb des Gebietes der Stadt Wilhelmshaven (Baumschutzsatzung) vom 17.12.1997 Aufgrund der 6 und 40 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.

Mehr

Satzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Eitorf vom , zuletzt geändert am

Satzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Eitorf vom , zuletzt geändert am Schutz von Bäumen 3/11 Satzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Eitorf vom 08.07.1998, zuletzt geändert am 03.07.2001 1 Zweck, Geltungsbereich und Umfang (1) Der Baumbestand in der Gemeinde Eitorf

Mehr

Erlass einer Verordnung zum Schutz des Gehölzbestandes im Landkreis Anhalt-Zerbst (Baumschutzverordnung BaumschVO)

Erlass einer Verordnung zum Schutz des Gehölzbestandes im Landkreis Anhalt-Zerbst (Baumschutzverordnung BaumschVO) Erlass einer Verordnung zum Schutz des Gehölzbestandes im Landkreis Anhalt-Zerbst (Baumschutzverordnung BaumschVO) Auf Grund der 23, 26, 27 und 57 Abs. 1 Nr. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Mehr

1. Änderungssatzung der Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern, Hecken und Feldgehölzen im Gebiet der Stadt Laatzen

1. Änderungssatzung der Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern, Hecken und Feldgehölzen im Gebiet der Stadt Laatzen - 1-1. Änderungssatzung der Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern, Hecken und Feldgehölzen im Gebiet der Stadt Laatzen Aufgrund des 28 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11.

Mehr

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Probstzella vom 09.01.1998 (Baumschutzsatzung)

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Probstzella vom 09.01.1998 (Baumschutzsatzung) Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Probstzella vom 09.01.1998 (Baumschutzsatzung) Der Gemeinderat der Gemeinde Probstzella hat aufgrund des 17 Absatz 4 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes

Mehr

Satzung. über den Schutz des Baum-, Hecken- und Feldgehölzbestandes in der Kernstadt Neustadt a. Rbge.

Satzung. über den Schutz des Baum-, Hecken- und Feldgehölzbestandes in der Kernstadt Neustadt a. Rbge. Satzung über den Schutz des Baum-, Hecken- und Feldgehölzbestandes in der Kernstadt Neustadt a. Rbge. Aufgrund der 28 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31)

Mehr

Mustersatzung zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern. -Baumschutzsatzung-

Mustersatzung zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern. -Baumschutzsatzung- Mustersatzung zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern -Baumschutzsatzung- Aufgrund der 6, 8 und 44 Abs. 3 Pkt. 19 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBI.

Mehr

S A T Z U N G. über den Schutz von Bäumen im Stadtgebiet Villingen-Schwenningen als geschützte Grünbestände

S A T Z U N G. über den Schutz von Bäumen im Stadtgebiet Villingen-Schwenningen als geschützte Grünbestände S A T Z U N G über den Schutz von Bäumen im Stadtgebiet Villingen-Schwenningen als geschützte Grünbestände - Baumschutzsatzung Aufgrund des 25 sowie 58 Abs. 6 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege

Mehr

Satzung. über den Schutz von Bäumen und Grünbeständen der Stadt Betzdorf vom 11. Februar 1991

Satzung. über den Schutz von Bäumen und Grünbeständen der Stadt Betzdorf vom 11. Februar 1991 Satzung über den Schutz von Bäumen und Grünbeständen der Stadt Betzdorf vom 11. Februar 1991 Der Stadtrat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des 20 Abs. 3 des Landespflegegesetzes

Mehr

Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Gemeindegebiet der Gemeinde Schwarzenbruck (Baumschutzverordnung)

Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Gemeindegebiet der Gemeinde Schwarzenbruck (Baumschutzverordnung) Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Gemeindegebiet der Gemeinde Schwarzenbruck (Baumschutzverordnung) Auf Grund von 29 Abs. 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Nr.

Mehr

Baumschutzverordnung der Stadt Kulmbach

Baumschutzverordnung der Stadt Kulmbach Baumschutzverordnung der Stadt Kulmbach Vom 10. August 1994 Aufgrund von Art. 12 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 9 Abs. 4 und Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - (BayRS 791-1-U),

Mehr

Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes in der Stadt Plauen (Baumschutzsatzung - BschS) vom

Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes in der Stadt Plauen (Baumschutzsatzung - BschS) vom Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes in der Stadt Plauen (Baumschutzsatzung - BschS) vom 23.09.2005 Vermerke Beschluss Ausfertigung Mitteilungsblatt Inkrafttreten Datum Nr. Datum Nr. Datum Nr. S. Satzung

Mehr

S A T Z U N G. über den Schutz von Bäumen der Stadt Remagen

S A T Z U N G. über den Schutz von Bäumen der Stadt Remagen S A T Z U N G über den Schutz von Bäumen der Stadt Remagen Der Stadtrat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des 20 Abs. 3 des Landespflegegesetzes (LPflG) i.d.f. vom

Mehr

V e r o r d n u n g :

V e r o r d n u n g : 3-6-12 S. 1 Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Amberg (Baumschutzverordnung) vom 17. Dezember 2002 - Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Amberg Nr. 24 vom 21. Dezember 2002 - Aufgrund

Mehr

Satzung der Gemeinde Sülzetal zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern -Gehölzschutzsatzung- Präambel

Satzung der Gemeinde Sülzetal zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern -Gehölzschutzsatzung- Präambel -nichtamtliche Leserfassung- Satzung der Gemeinde Sülzetal zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern -Gehölzschutzsatzung- Präambel Auf der Grundlage des 6 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-

Mehr

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Hückeswagen vom Gegenstand der Satzung

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Hückeswagen vom Gegenstand der Satzung Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Hückeswagen vom 04.04.2008 II m Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994,

Mehr

21 der Stadt Mülheim an der Ruhr vom ) die 3. Satzung vom zur Änderung der Satzung zum Schutz des. 1 Gegenstand der Satzung

21 der Stadt Mülheim an der Ruhr vom ) die 3. Satzung vom zur Änderung der Satzung zum Schutz des. 1 Gegenstand der Satzung Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 4.11.1986 (redaktionell bereinigte Fassung:) Urfassung vom 4.11.1986 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 42 der Stadt Mülheim an der Ruhr

Mehr

SATZUNG ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES DER LUTHERSTADT WITTENBERG (BAUMSCHUTZSATZUNG)

SATZUNG ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES DER LUTHERSTADT WITTENBERG (BAUMSCHUTZSATZUNG) Baumschutzsatzung III/2.4. SATZUNG ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES DER LUTHERSTADT WITTENBERG (BAUMSCHUTZSATZUNG) Auf Grund der 6, 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993

Mehr

S a t z u n g. zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Korschenbroich (Baumschutzsatzung) vom

S a t z u n g. zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Korschenbroich (Baumschutzsatzung) vom S a t z u n g zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Korschenbroich (Baumschutzsatzung) vom 10.12.2010 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der

Mehr

Satzung über geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Wolmirstedt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. -Baumschutzsatzung-

Satzung über geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Wolmirstedt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. -Baumschutzsatzung- Satzung über geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Wolmirstedt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile -Baumschutzsatzung- Aufgrund der 4, 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt

Mehr

Baumschutzsatzung der Stadt Sebnitz

Baumschutzsatzung der Stadt Sebnitz Nachstehend wird die Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz über die Baumschutzsatzung in der seit 30.04.2005 geltenden Fassung wiedergegeben. Darin sind berücksichtigt: 1. Die Baumschutzsatzung der Stadt

Mehr

Satzung. der Gemeinde Eichwalde zum Schutz des Baumbestandes. (Baumschutzsatzung)

Satzung. der Gemeinde Eichwalde zum Schutz des Baumbestandes. (Baumschutzsatzung) Satzung der Gemeinde Eichwalde zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) Eichwalde, 29.03.2007 Inhalt Präambel...3 1 Geltungsbereich, Schutzzweck...3 2 Anwendungsbereich...3 3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich...4

Mehr

SATZUNG ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES IN DER STADT ISERLOHN

SATZUNG ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES IN DER STADT ISERLOHN SATZUNG ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES IN DER STADT ISERLOHN Der Rat der Stadt Iserlohn hat am 10. Juni 1986 die nachstehende Satzung beschlossen. Zuletzt geändert durch Beschluss des Rates am 11. September

Mehr

Stadt Wasserburg a. Inn. Verordnung der Stadt Wasserburg a. Inn über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung BaumschutzV)

Stadt Wasserburg a. Inn. Verordnung der Stadt Wasserburg a. Inn über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung BaumschutzV) Stadt Wasserburg a. Inn Verordnung der Stadt Wasserburg a. Inn über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung BaumschutzV) 2 Verordnung der Stadt Wasserburg a. Inn über den Schutz des Bestandes

Mehr

Satzung der Stadt Wegberg zum Schutz des Baumbestandes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes III 6 - Dalheim-Rödgen West vom 2.

Satzung der Stadt Wegberg zum Schutz des Baumbestandes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes III 6 - Dalheim-Rödgen West vom 2. Satzung der Stadt Wegberg zum Schutz des Baumbestandes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes III 6 - Dalheim-Rödgen West vom 2. Oktober 2002 Inhaltsübersicht Präambel 1 Gegenstand der Satzung 2 Geltungsbereich

Mehr

Baumschutzsatzung der Großen Kreisstadt Riesa vom 13. Juni Baumschutzsatzungin. der Fassung der 3. Änderung vom 8. Dezember 2010 LESEFASSUNG

Baumschutzsatzung der Großen Kreisstadt Riesa vom 13. Juni Baumschutzsatzungin. der Fassung der 3. Änderung vom 8. Dezember 2010 LESEFASSUNG Baumschutzsatzung der Großen Kreisstadt Riesa vom 13. Juni 1995 -Baumschutzsatzungin der Fassung der 3. Änderung vom 8. Dezember 2010 LESEFASSUNG 1 Schutzgegenstand (1) Die Bäume einschließlich ihres Wurzelbereiches

Mehr

S a t z u n g zum Schutz der Bäume. in der Stadt Ahrensburg

S a t z u n g zum Schutz der Bäume. in der Stadt Ahrensburg Satzung zum Schutz der Bäume 5.00 S a t z u n g zum Schutz der Bäume in der Stadt Ahrensburg I n h a l t s v e r z e i c h n i s S e i t e Präambel 2 Schutzzweck 2 2 Geltungsbereich und Schutzgegenstand

Mehr

S A T Z U N G. 1 Schutzzweck

S A T Z U N G. 1 Schutzzweck 7 26 S A T Z U N G zum Schutz von Bäumen in der Stadt Wolfsburg, Stadtteil Rabenberg, als geschützte Landschaftsbestandteile (Baumschutzsatzung) vom 11.12.1990 Aufgrund des 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Mehr

Baumschutzsatzung. Vorbemerkung

Baumschutzsatzung. Vorbemerkung Baumschutzsatzung Die nachfolgende Verordnung der unteren Naturschutzbehörde nach 25 Naturschutzgesetz gilt gemäß 67 Abs. 7 Naturschutzgesetz als Satzung der Stadt Filderstadt weiter. Verordnung des Landratsamtes

Mehr

Satzung über den Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Saarbrücker Baumschutzsatzung BSchS)

Satzung über den Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Saarbrücker Baumschutzsatzung BSchS) Satzung über den Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Saarbrücker Baumschutzsatzung BSchS) In der Fassung vom 26.09.2017, in Kraft seit 05.10.2017 1 Geltungsbereich (1) Im Gebiet der Landeshauptstadt

Mehr

Baumschutzsatzung der Goethestadt Bad Lauchstädt

Baumschutzsatzung der Goethestadt Bad Lauchstädt Baumschutzsatzung der Goethestadt Bad Lauchstädt Aufgrund der 8 und 11 Absatz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. S. 288) und der 29 und 34 des

Mehr

Baumschutzsatzung der Stadt Kitzscher

Baumschutzsatzung der Stadt Kitzscher Baumschutzsatzung der Stadt Kitzscher Aufgrund des 4 Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung und der 22, 50 Abs. 1 Nr. 4 und 53 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Nachstehend wird die Baumschutzsatzung der Stadt Pirna in der ab geltenden Fassung wiedergegeben. Darin sind berücksichtigt:

Nachstehend wird die Baumschutzsatzung der Stadt Pirna in der ab geltenden Fassung wiedergegeben. Darin sind berücksichtigt: Nachstehend wird die Baumschutzsatzung der Stadt Pirna in der ab 14.07.2016 geltenden Fassung wiedergegeben. Darin sind berücksichtigt: 1. die Satzung der Stadt Pirna über die Baumschutzsatzung der Stadt

Mehr

Baumschutzsatzung. Schutzzweck. Zweck dieser Satzung ist es, Bäume im Sinne von 23 Abs. 1 NatSchG LSA

Baumschutzsatzung. Schutzzweck. Zweck dieser Satzung ist es, Bäume im Sinne von 23 Abs. 1 NatSchG LSA Baumschutzsatzung Auf Grund der 6, 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt (GO LSA) in der zur Zeit gültigen Fassung und des 23 Abs. 2, 3 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Mehr

S a t z u n g. zum Schutze des Baumbestandes als geschützter Landschaftsbestandteil in der Landeshauptstadt Magdeburg - Baumschutzsatzung -

S a t z u n g. zum Schutze des Baumbestandes als geschützter Landschaftsbestandteil in der Landeshauptstadt Magdeburg - Baumschutzsatzung - S a t z u n g zum Schutze des Baumbestandes als geschützter Landschaftsbestandteil in der Landeshauptstadt Magdeburg - Baumschutzsatzung - Auf Grund der 6, 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt

Mehr

Satzung der Gemeinde Rangsdorf zum Schutz von Bäumen

Satzung der Gemeinde Rangsdorf zum Schutz von Bäumen Satzung der Gemeinde Rangsdorf zum Schutz von Bäumen vom 17. Dezember 2004 Aufgrund der 5 und 35 Abs.2 Nr.10 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154),

Mehr

Verordnung. des Marktes Lappersdorf über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) vom 14. Juli 2011

Verordnung. des Marktes Lappersdorf über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) vom 14. Juli 2011 Verordnung des Marktes Lappersdorf über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) vom 14. Juli 2011 Auf Grund von Art. 12 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes

Mehr

Baumschutzsatzung der Hansestadt Salzwedel

Baumschutzsatzung der Hansestadt Salzwedel Hansestadt Salzwedel Baumschutzsatzung der Hansestadt Salzwedel Auf der Grundlage des 6 der Gemeindeordnung LSA vom 10. August 2009 in der jeweils gültigen Fassung sowie 15 des Naturschutzgesetzes LSA

Mehr

Lesefassung. Baumschutzsatzung der Gemeinde Waldsieversdorf

Lesefassung. Baumschutzsatzung der Gemeinde Waldsieversdorf Die Lesefassung berücksichtigt: Lesefassung Baumschutzsatzung der Gemeinde Waldsieversdorf 1. die Baumschutzsatzung der Gemeinde Waldsieversdorf vom 01.02.2005, veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt

Mehr

Verordnung. des Landkreises Barnim zum Schutz von Bäumen (BarBaumSchV)

Verordnung. des Landkreises Barnim zum Schutz von Bäumen (BarBaumSchV) Verordnung des Landkreises Barnim zum Schutz von Bäumen (BarBaumSchV) Auf Grund des 24 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz und des 19 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Naturschutz und die Landschaftspflege

Mehr

V E R O R D N U N G. zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Röthenbach a.d.pegnitz und Ortsteilen (Baumschutzverordnung)

V E R O R D N U N G. zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Röthenbach a.d.pegnitz und Ortsteilen (Baumschutzverordnung) V E R O R D N U N G zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Röthenbach a.d.pegnitz und Ortsteilen (Baumschutzverordnung) Aufgrund von 29 Abs. 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.07.2009 (BGBl

Mehr

Satzung. über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Schwanewede. (Baumschutzsatzung)

Satzung. über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Schwanewede. (Baumschutzsatzung) Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Schwanewede (Baumschutzsatzung) Aufgrund der 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S.

Mehr

Satzung zum Schutz des Baumbestandes vom

Satzung zum Schutz des Baumbestandes vom Satzung zum Schutz des Baumbestandes vom 05.12.1992 (Ratsbeschluss vom 31.03.1992) 1 Gegenstand der Satzung Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand (Bäume) zur a) Sicherstellung der Leistungsfähigkeit

Mehr

Satzung. zum Schutze des Baumbestandes in der STADT BUXTEHUDE (Baumschutzsatzung)

Satzung. zum Schutze des Baumbestandes in der STADT BUXTEHUDE (Baumschutzsatzung) Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der STADT BUXTEHUDE (Baumschutzsatzung) Erlass und Änderungen der Satzung ----------------------------------------------- Beschluß Genehmigung Veröffentlichung

Mehr

G e m e i n d e v e r o r d n u n g

G e m e i n d e v e r o r d n u n g G e m e i n d e v e r o r d n u n g zum Schutze des Bestandes an Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Bad Füssing (Baumschutz-Verordnung) Auf Grund des Art.

Mehr

Satzung zum Schutz der Bäume Baumschutzsatzung der Stadt Weida vom

Satzung zum Schutz der Bäume Baumschutzsatzung der Stadt Weida vom 1 Satzung zum Schutz der Bäume Baumschutzsatzung der Stadt Weida vom 17.02.1998 Aufgrund des 17 Abs. 4 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Natur und Landschaftspflege (VorlThürNatG) vom 28. Januar

Mehr

Satzung der Gemeinde Radibor zum Schutz von Bäumen und Gehölzen (Gehölzschutzsatzung) (rechtsbereinigte Fassung)

Satzung der Gemeinde Radibor zum Schutz von Bäumen und Gehölzen (Gehölzschutzsatzung) (rechtsbereinigte Fassung) Satzung der Gemeinde Radibor zum Schutz von Bäumen und Gehölzen (Gehölzschutzsatzung) (rechtsbereinigte Fassung) beschlossen am 21.04.1999 veröffentlicht am 08.05.1999 geändert mit der 1, Satzung zur Änderung

Mehr

(Abl. RBHan. 1995, S. 572)

(Abl. RBHan. 1995, S. 572) Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover als geschützte Landschaftsbestandteile (Baumschutzsatzung) vom 8. Juni 1995 (Abl. RBHan. 1995, S. 572) Aufgrund

Mehr

Satzung über den Schutz der Bäume in der Mittelstadt Völklingen 3/32/12. Satzung über den Schutz der Bäume in der Mittelstadt Völklingen

Satzung über den Schutz der Bäume in der Mittelstadt Völklingen 3/32/12. Satzung über den Schutz der Bäume in der Mittelstadt Völklingen Satzung über den Schutz der Bäume in der Mittelstadt Völklingen Aufgrund des 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl.

Mehr

BAUMSCHUTZ-VERORDNUNG DER GEMEINDE NEUFAHRN B. FREISING vom geändert durch die Verordnung vom

BAUMSCHUTZ-VERORDNUNG DER GEMEINDE NEUFAHRN B. FREISING vom geändert durch die Verordnung vom BAUMSCHUTZ-VERORDNUNG DER GEMEINDE NEUFAHRN B. FREISING vom 18.04.1994 geändert durch die Verordnung vom 15.01.2003 Die Gemeinde Neufahrn bei Freising erlässt aufgrund Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit

Mehr

Baumschutzsatzung der Stadt Annweiler am Trifels. vom 26. April 1989

Baumschutzsatzung der Stadt Annweiler am Trifels. vom 26. April 1989 Baumschutzsatzung der Stadt Annweiler am Trifels vom 26. April 1989 Der Stadtrat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des 20 Abs. 3 Landespflegegesetz (LPf1G) i.d.f. vom

Mehr

Satzung zum Schutz des Baumbestandes. in der Stadt Werther (Westf.) (B a u m s c h u t z s a t z u n g) vom

Satzung zum Schutz des Baumbestandes. in der Stadt Werther (Westf.) (B a u m s c h u t z s a t z u n g) vom - 1 - Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Werther (Westf.) (B a u m s c h u t z s a t z u n g) vom 18.12.2007 Der Rat der Stadt Werther (Westf.) hat aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für

Mehr

Verordnung zum Schutze des Baumbestandes im Lande Bremen (Baumschutzverordnung)

Verordnung zum Schutze des Baumbestandes im Lande Bremen (Baumschutzverordnung) Verordnung zum Schutze des Baumbestandes im Lande Bremen (Baumschutzverordnung) vom 30.09.2004 (BremGBl.S.477) in der seit dem 07.10.2004 geltenden Fassung 1 Schutzgegenstand (1) Bäume im Lande Bremen

Mehr

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Elxleben vom 08. April 1998

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Elxleben vom 08. April 1998 Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Elxleben vom 08. April 1998 Der Gemeinderat der Gemeinde Elxleben hat aufgrund des 17 Absatz 4 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes - VorlThürNatG

Mehr

S a t z u n g. über den Schutz von Bämen und Grünbeständen der Stadt Vallendar. vom 21. Juli 1992 (EURO-Anpassungssatzung

S a t z u n g. über den Schutz von Bämen und Grünbeständen der Stadt Vallendar. vom 21. Juli 1992 (EURO-Anpassungssatzung S a t z u n g über den Schutz von Bämen und Grünbeständen der Stadt Vallendar vom 21. Juli 1992 (EURO-Anpassungssatzung 08.02.2000) Der Stadtrat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz

Mehr

Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Krefeld (Baumschutzsatzung) vom 05.Juli 1979

Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Krefeld (Baumschutzsatzung) vom 05.Juli 1979 Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Krefeld (Baumschutzsatzung) vom 05.Juli 1979 (Krefelder Amtsblatt Nr. 28 vom 12. Juli 1979) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 01. Juli 1985 (Krefelder

Mehr

S a t z u n g. zum Schutz des Gehölzbestandes in der. Gemeinde Oelsnitz (Vogtl) (Baumschutzsatzung) Zweck der Satzung. Räumlicher Geltungsbereich

S a t z u n g. zum Schutz des Gehölzbestandes in der. Gemeinde Oelsnitz (Vogtl) (Baumschutzsatzung) Zweck der Satzung. Räumlicher Geltungsbereich S a t z u n g zum Schutz des Gehölzbestandes in der Gemeinde Oelsnitz (Vogtl) (Baumschutzsatzung) Auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21.April 1993 (SächsGV

Mehr

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Bördeland (Baumschutzsatzung)

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Bördeland (Baumschutzsatzung) Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Bördeland (Baumschutzsatzung) Auf der Grundlage der 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 44 Abs. 3 Nr.1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) vom

Mehr

S a t z u n g über den Schutz des Baumbestandes in der Stadt Haan vom

S a t z u n g über den Schutz des Baumbestandes in der Stadt Haan vom S a t z u n g über den Schutz des Baumbestandes in der Stadt Haan vom 30.07.1991 63.02 Aufgrund der 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984

Mehr

STADT LEER (OSTFRIESLAND)

STADT LEER (OSTFRIESLAND) STADT LEER (OSTFRIESLAND) Satzung der Stadt Leer (Ostfriesland) zum Schutz von Bäumen Baumschutzsatzung (wurde am 10.04.2015 in der Ostfriesen Zeitung veröffentlicht) Inhalt 1 Schutzzweck... 2 2 Geltungsbereich...

Mehr

SATZUNG zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Wetzlar Baumschutzsatzung vom

SATZUNG zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Wetzlar Baumschutzsatzung vom STADT WETZLAR SATZUNG zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Wetzlar Baumschutzsatzung vom 08.03.2005 Aufgrund von 5 der Hessischen Gemeindeordnung i.d.f. vom 1.4.1993 (GVBl. 1992 S. 534), zuletzt geändert

Mehr

Satzung der Stadt Öhringen über die einstweilige Sicherstellung der geplanten neuen Satzung über den Schutz von Bäumen in Öhringen (Baumschutzsatzung)

Satzung der Stadt Öhringen über die einstweilige Sicherstellung der geplanten neuen Satzung über den Schutz von Bäumen in Öhringen (Baumschutzsatzung) Satzung der Stadt Öhringen über die einstweilige Sicherstellung der geplanten neuen Satzung über den Schutz von Bäumen in Öhringen (Baumschutzsatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung über den Schutz von Bäumen in der Stadt Boppard vom 25. Juni 2012

Satzung über den Schutz von Bäumen in der Stadt Boppard vom 25. Juni 2012 Stadtverwaltung Satzung über den Schutz von Bäumen in der Stadt Boppard vom 25. Juni 2012 Der Stadtrat von Boppard hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 30. November 2000 und des 23 Abs. 4

Mehr

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Alfter vom

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Alfter vom Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Alfter vom 28.04.1989 Der Rat der Gemeinde Alfter hat in seiner Sitzung am 13.04.1989 aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Verordnung zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Lindberg (Baumschutzverordnung) vom

Verordnung zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Lindberg (Baumschutzverordnung) vom Verordnung zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Lindberg (Baumschutzverordnung) vom 25.04.2012 Auf Grund von 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz

Mehr

Nachstehend wird die Baumschutzsatzung der Stadt Pirna in der seit geltenden Fassung wiedergegeben. Darin sind berücksichtigt:

Nachstehend wird die Baumschutzsatzung der Stadt Pirna in der seit geltenden Fassung wiedergegeben. Darin sind berücksichtigt: Nachstehend wird die Baumschutzsatzung der Stadt Pirna in der seit 30.04.2009 geltenden Fassung wiedergegeben. Darin sind berücksichtigt: 1. die Baumschutzsatzung der Stadt Pirna vom 24.03.2009, öffentlich

Mehr

1 Anwendungsbereich. 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

1 Anwendungsbereich. 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich Satzung der amtsangehörigen Gemeinden (Bad Saarow, Langewahl, Diensdorf-Radlow, Reichenwalde und Wendisch Rietz) des Amtes Scharmützelsee zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung) Auf Grund der 77, 24

Mehr

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Breitungen

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Breitungen Gemeinde Breitungen Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Breitungen Aufgrund des 17 Abs. 4 in Verbindung mit 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG)

Mehr

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Meiningen vom in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Meiningen vom in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Meiningen vom 07. 01. 1998 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 10.01.2008 - vom Abdruck der Präambeln wurde abgesehen 1 Geltungsbereich Innerhalb

Mehr

Baumschutzsatzung der Stadt Osterfeld

Baumschutzsatzung der Stadt Osterfeld Baumschutzsatzung der Stadt Osterfeld Aufgrund der 8 und 45 Abs. 2 Ziff. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S.288), in der derzeit gültigen

Mehr

Satzung zum Schutz der Bäume - Baumschutzsatzung der Stadt Bad Köstritz -

Satzung zum Schutz der Bäume - Baumschutzsatzung der Stadt Bad Köstritz - Satzung zum Schutz der Bäume - Baumschutzsatzung der Stadt Bad Köstritz - Aufgrund des 17 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege ThürNatG in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Baumschutzsatzung der Hansestadt Osterburg (Altmark) mit Ortschaften

Baumschutzsatzung der Hansestadt Osterburg (Altmark) mit Ortschaften Baumschutzsatzung der Hansestadt Osterburg (Altmark) mit Ortschaften Aufgrund der 6, 8 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt (GO LSA) vom 5.10.1993 (GVBl. LSA S. 569),

Mehr

Satzung zum Schutz der Grünbestände

Satzung zum Schutz der Grünbestände 6.9.1 Satzung zum Schutz der Grünbestände Aufgrund der 26 und 43 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG) in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I, S. 145) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.06.2002

Mehr

6.14 Seite Baumschutz

6.14 Seite Baumschutz 6.14 Seite - 1 - Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Düren - satzung - vom 6.11.1985, in Kraft getreten am 14.11.1985, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 5.12.2001 Das Gesetz zur Sicherheit

Mehr

Lesefassung der Satzung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen in der Stadt Welzow in der seit dem geltenden Fassung

Lesefassung der Satzung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen in der Stadt Welzow in der seit dem geltenden Fassung Lesefassung der Satzung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen in der Stadt Welzow in der seit dem 01.06.2005 geltenden Fassung Die Lesefassung berücksichtigt: 1. die am 01.06.2005 in

Mehr

Satzung vom zur 3. Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Grevenbroich vom

Satzung vom zur 3. Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Grevenbroich vom Satzung vom 17.08.2017 zur 3. Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Grevenbroich vom 18.11.2003 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung

Mehr

S a t z u n g. zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Vlotho vom 6. April (Neufassung nach dem Stand der 1. Änderungssatzung vom

S a t z u n g. zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Vlotho vom 6. April (Neufassung nach dem Stand der 1. Änderungssatzung vom 6.70 S a t z u n g zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Vlotho vom 6. April 1993 (Neufassung nach dem Stand der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2001 *) Der Rat der Stadt Vlotho hat aufgrund des 7 der Gemeindeordnung

Mehr

GEMEINDE UNTERFÖHRING

GEMEINDE UNTERFÖHRING GEMEINDE UNTERFÖHRING Verordnung der Gemeinde Unterföhring über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung, BSchVO) Auf Grund von Art. 12 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 Nr.

Mehr