Technisches Hilfswerk. THW DV 3 21 Arbeiten am und auf dem Wasser

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Transkript:

Technisches Hilfswerk THW DV 3 21 Arbeiten am und auf dem Wasser

Erarbeitet von Hermann Berlage Wolfgang Hempel THW Bundesschule, Hoya THW Leitung, Bonn Für die Arbeiten im aller Einheiten des THW tritt die Dienstvorschrift THW DV 3 21 zum 01. Juni 2005 in Kraft. Die bisher gültige Dienstvorschrift wird hiermit aufgehoben. Herausgeber: Bundesanstalt Technisches Hilfswerk - Leitung - Deutschherrenstraße 93-95 53177 Bonn 2004 Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Bonn-Bad Godesberg Nachdruck auch auszugsweise - nur mit Genehmigung der THW-Leitung

Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen...1 1.1 Geltungsbereich...1 2 Begriffsbestimmungen und Begriffsabgrenzungen...2 3 Verkehrsrecht...3 3.1 Gesetze und Verordnungen...3 4 Sicherheit an der Einsatzstelle...5 4.1 Unterweisung in die örtlichen Verhältnisse...5 4.2 Rettungswesten...5 4.3 Schutzbekleidung und Schutzausrüstung...5 4.4 Persönliche Mindestausstattung...5 4.5 Zusätzliche persönliche Schutzausstattung...5 4.6 Arbeiten in Wathosen (Wasserhosen)...6 5 Fahren auf dem Wasser...7 5.1 Grundsätze über das Verhalten auf fließenden Gewässern...7 5.2 Führen der Wasserfahrzeuge...7 5.3 Überprüfen der Wasserfahrzeuge...7 5.4 Einsätze unter erschwerten Bedingungen...7 5.5 Notsignale und Signalmittel...7 6 Rettungsdienst...8 6.1 Aufgaben...8 6.2 Ausstattung und Kennzeichnung...8 6.3 Rettungsfahrzeuge und Rettungsgeräte...8 6.4 Besatzung des Rettungsfahrzeuges...8 6.5 Anforderungen an die Bootsbesatzung...8 6.6 Auslösen und Beenden des Rettungsdienstes...9 6.7 Leiter des Rettungsdienstes...9 7 Bootsbedienung und Bootsführung ohne Motorkraft...10 7.1 Besatzung...10 7.2 Ausrüstung...10 7.3 Tragfähigkeit...10 7.4 Kennzeichnung...11 7.5 Manöver...11 8 Bootsbedienung und Bootsführung mit Motorkraft...12 8.1 Ausbildung zum THW-Bootsführer Binnen / See...12 8.2 Geltungsbereiche der THW-Bootsführerscheine Binnen / See...12 Stand: 18.11.2004 Seite 1

8.3 Anforderungen an den Bootsführer THW...12 8.4 Anforderung an die Bootsbesatzung...13 8.5 Aufgaben des Bootsführers und Bootsmannes...13 8.6 Besatzung...13 8.7 Motorisierung...13 8.8 Manöver...14 9 Einfluss von Wind und Strom auf Wasserfahrzeuge...15 9.1 Abdrift und Stromversetzung...15 9.2 Stromgeschwindigkeit, Wirbel- und Neerströmung...15 9.3 Gezeitenströme...15 10 Rettungsmanöver...16 10.1 Auf fließenden Gewässern...16 10.2 Im Stauwasser...16 10.3 Rettungsmanöver unter Windbeeinflussung...16 10.4 Unter Einfluss von Wind und Strom...16 10.5 Unter erschwerten Bedingungen...16 10.6 Retten Verunglückter oder in Not geratener Personen...17 10.7 Hilfeleistung bei Havarien und Bootsunfällen...17 11 Verhalten der Bootsbesatzung bei Festkommen und nach einer Kenterung...18 12 Eisgefahren...18 12.1 Rettungsmaßnahmen...18 13 Schwimmende Arbeitsplattformen / Fähren...19 13.1 Verwendungsbreite...19 13.2 Anforderungen an den Führer einer Arbeitsplattform / Fähre...19 13.3 Besatzung...19 13.4 Bau, Ausrüstung und Betrieb...19 13.5 Tragfähigkeit...19 13.6 Motorisierung...20 13.7 Arbeitseinrichtungen...20 14 Anforderungen an den Bootsführer eines Schubbootes (M- Boot groß)...21 15 Erkundung eines Gewässers...22 16 Brandschutz...23 16.1 Feuerbekämpfung auf Wasserfahrzeugen...23 17 Umwelt und Naturschutz...24 Stand: 18.11.2004 Seite 2

18 Anhang...25 Stand: 18.11.2004 Seite 3

1 Allgemeine Bestimmungen 1 1.1 Geltungsbereich 1.1 Diese Dienstvorschrift regelt bindend alle Tätigkeiten des THW, die an oder auf dem Wasser zu verrichten sind. Insbesondere gilt dies für folgende Tätigkeiten: - Fahren auf dem Wasser mit und ohne Motorkraft - Arbeiten auf oder an Ufern und Uferbefestigungen - Arbeiten an ufernahen Bauwerken und wasserbaulichen Einrichtungen - Arbeiten an oder auf dem Wasser, auch unter erschwerten Bedingungen - Arbeiten an oder auf Bundeswasserstrassen Bei allen Arbeiten im Geltungsbereich dieser Dienstvorschrift ist zudem auf bestimmungsgemäße Ausbildung der eingesetzten Helfer sowie auf Einhaltung übergeordneter Vorschriften und Verordnungen zu achten. Diese Dienstvorschrift ist als Ergänzung zu bestehenden Vorschriften und Verordnungen anzusehen, die nicht ausdrücklich Reglungen für Tätigkeiten des THW oder des KatS enthalten, aber allgemeinverbindlichen Status besitzen. Stand: 18.11.2004 Seite 1

2 Begriffsbestimmungen und Begriffsabgrenzungen 2 Folgende Begriffe und deren Bedeutung sind einheitlich im internen Sprachgebrauch zu verwenden. Sie verhindern Missverständnisse und vermeiden Unfälle. Einsatztaktische Begriffe: - Führer und Unterführer von THW- Einheiten haben Weisungsbefugnis gegenüber den ihnen unterstellten Einheiten, Teileinheiten und Helfern. - Bootsführer müssen im Besitz des Bootsführerscheines des Katastrophenschutzes sein. Er hat Weisungsbefugnis über die ihm zugewiesenen Helfer und allen Insassen seines Bootes. Vor Arbeitsaufnahme ist ein verantwortlicher Bootsführer vom zuständigen Einheitsführer zu bestimmen. Bootsmänner sind spezielle THW-Helfer, die den Bootsführer bei der Führung seines Fahrzeuges unterstützen. Begriffe an Gewässern: diesseits oder jenseits Oberstrom oder Unterstrom anwerfender Strom oder abwerfender Strom Neerstrom Bergfahrt oder Talfahrt Wassertiefe wasserwärts oder landwärts rechtes oder linkes Ufer Stromstrich Wasserspiegel Flussgrund- oder Gewässergrund Uferböschung Begriffe an Ufern: Als Ufer wird der Landstreifen zwischen Uferoberkante und Wasserspiegel bezeichnet. Zu unterscheiden sind: flache Ufer (Böschungswinkel < 15 ) ansteigende Ufer (Böschungswinkel 15 bis 60 ) Stand: 18.11.2004 Seite 2

Steilufer (Böschungswinkel > 60 ) überhängende Ufer (Böschungswinkel > 90 ) Begriffe an Wasserfahrzeugen: Bug / Heck Backbord / Steuerbord Innenbords/Außenbords 3 Verkehrsrecht 3 Wasserstraßen sind Verkehrswege für die Schifffahrt. Es gelten nachfolgende gesetzliche Bestimmungen. 3.1 Gesetze und Verordnungen 3.1 Bundeswasserstraßen: Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) Rheinschifffahrts- Polizeiverordnung (Rhein Sch Po VO) Moselschifffahrts- Polizeiverordnung (Mosel Sch Po VO) Donauschifffahrts- Polizeiverordnung (Donau Sch Po VO) Stand: 18.11.2004 Seite 3

Binnen- und Landesgewässer: Landesgewässer (z.b. der Stadtstaaten Hamburg und Bremen) Landesverordnung für die Schifffahrt auf Bayrischen Gewässern Bodensee-Schifffahrtsordnung Hafengesetze Verkehrsverordnung für Seen, Stauseen, Talsperren Seeschifffahrtsstraßen: Seeschifffahrtsstraßen- Ordnung (SeeSchStrO) Kollisionsverhütungsregeln (KVR) Schifffahrtsordnung Emsmündung (Ems Sch O) THW-interne Vorschriften und sonstige Regelwerke Fahrzeugdienstanweisung THW Unfallverhütungsvorschriften Unfallverhütungsvorschriften sind bindend und müssen eingehalten werden. Im einzelnen: UVV der Tiefbau- und Bau- Berufsgenossenschaft UVV Binnenschifffahrts- Berufsgenossenschaft UVV See- Berufsgenossenschaft UVV der Gesetzlichen Unfallversicherungen (GUV) Stand: 18.11.2004 Seite 4

4 Sicherheit an der Einsatzstelle 4 Neben den Unfallverhütungsvorschriften sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. 4.1 Unterweisung in die örtlichen Verhältnisse 4.1 Grundsätzlich muss der Helfer vor Beginn einer Ausbildung, einer Übung oder eines Einsatzes über die jeweiligen örtlichen Verhältnisse belehrt werden. Die Belehrungen sind durch Ausbilder, Übungs- oder Einsatzleiter vorzunehmen. 4.2 Rettungswesten 4.2 Bei Arbeiten an und auf dem Wasser ist eine geschlossene, ohnmachtsichere Rettungsweste zu tragen. 4.3 Schutzbekleidung und Schutzausrüstung 4.3 Bei Ausbildungsveranstaltungen, Übungen und Einsätzen an und auf dem Wasser ist die persönliche Schutzausrüstung zu tragen. 4.4 Persönliche Mindestausstattung 4.4 Einsatzanzug Schutzhandschuhe Sicherheitsschuhe 4.5 Zusätzliche persönliche Schutzausstattung 4.5 Bei entsprechenden Gefahren ist eine zusätzliche persönliche Schutzausstattung erforderlich. Atemschutz Gesichts- und Augenschutz Kopf- und Nackenschutz Gehörschutz Rettungsausstattung Stand: 18.11.2004 Seite 5

4.6 Arbeiten in Wathosen (Wasserhosen) 4.6 Das Arbeiten in Wathosen ist bis zu einer Wassertiefe von max. 1,10 m zulässig. Vor Arbeitsbeginn ist der Untergrund nach Gefahrenstellen abzusuchen und zu kennzeichnen. Helfer in Wathosen sind grundsätzlich mit einer Sicherheitsleine zu sichern. Diese ist als Rettungsleine von einem zweiten Helfer zu führen. Bei einer Wassertiefe von max. 0,50 m kann die Leinensicherung entfallen. Statt dessen ist eine Rettungsweste anzulegen. Stand: 18.11.2004 Seite 6

5 Fahren auf dem Wasser 5 5.1 Grundsätze über das Verhalten auf fließenden Gewässern 5.1 Ausbildungsveranstaltungen, Übungen und Einsätze auf fließenden Gewässern sind grundsätzlich unterstrom von Hindernissen und wasserbaulichen Anlagen durchzuführen. Ist ein Einsatz aus zwingenden Gründen oberstrom erforderlich, muss ein ausreichender Sicherheitsabstand mit zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen eingehalten werden. Der Einsatz von Längs- oder Hochseilen für den Betrieb von Arbeitsplattformen ist nur mit Genehmigung der Wasser- und Schifffahrtsbehörden gestattet. 5.2 Führen der Wasserfahrzeuge 5.2 Jedes Wasserfahrzeug muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese Personen werden als Bootsführer oder Führer einer Arbeitsplattform bezeichnet. Die Eignung gilt als vorhanden, wenn der Nachweis des Abschlusses einer für die Verwendung vorgeschriebenen Ausbildung vorliegt. 5.3 Überprüfen der Wasserfahrzeuge 5.3 Wasserfahrzeuge dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit gewährleistet ist. Vor Antritt der Fahrt sind Bootsausrüstung und Rettungsmittel auf Vollzähligkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die Ladung ist gegen Verrutschen zu sichern. 5.4 Einsätze unter erschwerten Bedingungen 5.4 Starke Strömung, hoher Wellengang, Nebel, Eisgang und Dunkelheit stellen hohe Anforderungen an die Bootsbedienung und Bootsführung. Unter diesen Bedingungen ist eine eingehende Belehrung der Bootsbesatzung durch den Bootsführer erforderlich. Er hat auf besondere Gefahrenpunkte hinzuweisen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Havarien und Unfällen zu treffen. 5.5 Notsignale und Signalmittel 5.5 Geraten Personen oder Wasserfahrzeuge in eine Notsituation, ist der Bootsführer verpflichtet, in der Nähe befindliche Wasserfahrzeuge oder Landstationen auf seine Notsituation aufmerksam zu machen. Das geschieht durch den Einsatz von Signalen und Signalmitteln. Stand: 18.11.2004 Seite 7

6 Rettungsdienst 6 6.1 Aufgaben 6.1 Bei Ausbildungsveranstaltungen, Übungen und Einsätzen am und auf dem Wasser ist ein Rettungsdienst einzusetzen. Er rettet Personen, leitet Sofortmaßnahmen bei Verletzten ein und ergreift Maßnahmen bei Unterkühlung. 6.2 Ausstattung und Kennzeichnung 6.2 Neben der vorgeschriebenen Bootsausrüstung ist für Rettungsboote eine zusätzliche Rettungsausstattung an Bord mitzuführen. Im einzelnen: Erste-Hilfe-Ausstattung Wolldecken. Rettungsbojen Leinenbehang zusätzliche Rettungswesten Suchscheinwerfer Rettungsboote sind durch eine gelbe Flagge zu kennzeichnen. 6.3 Rettungsfahrzeuge und Rettungsgeräte 6.3 Geeignet sind alle Wasserfahrzeuge, die zur Bekämpfung und Abwehr von Wassergefahren sowie zur Boots- und Wasserrettung im THW eingesetzt werden. 6.4 Besatzung des Rettungsfahrzeuges 6.4 1 Bootsführer 2 Bootsmänner 1 zusätzlicher Rettungsschwimmer 6.5 Anforderungen an die Bootsbesatzung 6.5 Einschlägige Erfahrung in der Bootsbedienung und Bootsführung. Gründliche Kenntnisse in der Rettung und Bergung aus Wassergefahren. Unterwiesen in den vorgesehenen Rettungsablauf vor Übungs- bzw. Einsatzbeginn. Stand: 18.11.2004 Seite 8

6.6 Auslösen und Beenden des Rettungsdienstes 6.6 Rettungsmaßnahmen werden durch den Ruf Rettungsdienst ausgelöst. Sie sind durch Schall- bzw. Lichtzeichen zu ergänzen, die vor Übungs- oder Einsatzbeginn festgelegt werden müssen. Beendet wird der Einsatz des Rettungsdienstes nur auf Weisung des Ausbildungsoder Einsatzleiters bzw. Leiter des Rettungsdienstes. 6.7 Leiter des Rettungsdienstes 6.7 Art und Umfang einer Übung oder eines Einsatzes sind entscheidend, ob ein Leiter des Rettungsdienstes bestimmt werden muss oder nicht. Die Entscheidung darüber treffen die verantwortlichen Ausbildungs- bzw. Einsatzleiter. Stand: 18.11.2004 Seite 9

7 Bootsbedienung und Bootsführung ohne Motorkraft 7 Einsatzfahrzeuge des THW sind so konstruiert, dass sie als Einzelfahrzeuge mit oder ohne Motorkraft eingesetzt werden können. 7.1 Besatzung 7.1 Die Stärke der Besatzung ist so festzulegen, dass die Sicherheit für Besatzung, Fahrzeug und Ladung gewährleistet ist. Wasserfahrzeuge ohne Motorkraft sind je nach Fortbewegungsart wie folgt zu besetzen: 1 Bootsführer 1 Bootsmann eine entsprechende Anzahl von Helfern als Fahrtrupp. 7.2 Ausrüstung 7.2 Die Ausrüstung der Einsatzfahrzeuge ist gem. STAN vorzunehmen. Sie besteht mindestens aus: Fahrgerät Kleingerät Rettungsausstattung Ankergerät (abhängig von der Einsatzart) Beleuchtung Flaggen und Signale (abhängig von der Einsatzart) Navigationsmittel (abhängig von der Einsatzart) Der Bootsführer ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt die Vollzähligkeit und Gebrauchsfähigkeit der Ausrüstung zu überprüfen. 7.3 Tragfähigkeit 7.3 Die vom Hersteller festgelegte Tragfähigkeit darf nicht überschritten werden. Eine gekennzeichnete Freibordgrenze von: 0,30 m bei Mehrzweckbooten und Stand: 18.11.2004 Seite 10

0,50 m bei Pontons ist einzuhalten. Schlauchboote dürfen bis zur halben Eintauchtiefe des Schlauchdurchmessers beladen werden. Bei der Beladung ist auf Stabilität und Trimmlage der Wasserfahrzeuge zu achten. Die Ladung ist gegen Verrutschen zu sichern. 7.4 Kennzeichnung 7.4 THW- Wasserfahrzeuge sind nach den gesetzlichen und organisationseigenen Vorschriften zu kennzeichnen (siehe Fahrzeugdienstanweisung Anlage 4). 7.5 Manöver 7.5 Das Einsatzgebiet manuell betriebener Wasserfahrzeuge des THW sind stehende und fließende Gewässer im Binnenbereich. Die Verantwortung für die Durchführung der Manöver trägt der Bootsführer. Stand: 18.11.2004 Seite 11

8 Bootsbedienung und Bootsführung mit Motorkraft 8 Einsatzgebiet motorisierter Wasserfahrzeuge des THW ist der Binnen- und geschützte Küstenbereich. Verwendungsbreite: Rettung und Bergung von Menschen und Tieren Bergung und Sicherung von Sachwerten Technische Arbeiten und Transportleistungen Transporte bei der Damm- und Deichsicherung 8.1 Ausbildung zum THW-Bootsführer Binnen / See 8.1 Erwerb des Bootsführerscheines des Katastrophenschutzes für den Binnen- bzw. Seebereich an der THW- Bundesschule Hoya. Anderweitig erworbene Bootsführerscheine können auf Antrag bei der THW- Bundesschule Hoya in den Bootsführerschein des Katastrophenschutzes umgeschrieben werden, wenn der Bewerber eine entsprechende Prüfung vor einer Prüfungskommission der THW- Bundesschule Hoya, oder an einem THW Bootsführerlehrgang Aufbau Binnen/ See erfolgreich teilgenommen hat. Die Gültigkeit der Fahrgenehmigung ist in der Fahrzeugdienstanweisung Anlage 6 b geregelt. 8.2 Geltungsbereiche der THW-Bootsführerscheine Binnen / See 8.2 Die Geltungsbereiche der THW-Bootsführerscheine orientieren sich an der Sportbootführerscheinverordnung Binnen bzw. See. 8.3 Anforderungen an den Bootsführer THW 8.3 Zur Führung motorisierter Wasserfahrzeuge ab 3,68 KW ist ein Bootsführerschein des Katastrophenschutzes und eine Fahrgenehmigung erforderlich. Bootsführer sind berechtigt, allen Personen an Bord Weisungen zu erteilen. Stehen mehrere Helfer als Bootsführer zur Verfügung, ist vor Antritt der Fahrt ein verantwortlicher Bootsführer zu bestimmen. Die sichere Bootsführung darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten oder Drogen beeinträchtigt werden. An Bord herrscht Rauchverbot. Stand: 18.11.2004 Seite 12

8.4 Anforderung an die Bootsbesatzung 8.4 Als Bootsbesatzung sind vorzugsweise Helfer einzuteilen, die über entsprechende Ausbildung verfügen. 8.5 Aufgaben des Bootsführers und Bootsmannes 8.5 Bootsführer und Bootsmann sind für die Sicherheit im Verkehrsablauf, die Einsatzbereitschaft, die Betriebssicherheit und Gebrauchsfähigkeit von Boot und Ausstattung und die sicherheitstechnische Ausrüstung verantwortlich. 8.6 Besatzung 8.6 Motorisierte Einsatzfahrzeuge sind mit mindestens zwei Helfern zu besetzen: 1 Bootsführer 1 Bootsmann 8.7 Ausrüstung 8.7 Die Ausrüstung der Einsatzfahrzeuge ist gem. STAN vorzunehmen. Sie besteht aus: Fahrzeug und Zubehör Kleingerät Rettungsausstattung Ankergerät (abhängig von der Einsatzart) Beleuchtung Der Bootsführer ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt die Vollzähligkeit der Ausrüstung zu überprüfen. 8.8 Motorisierung 8.8 Bei der Auswahl der Motorisierung sind die in der STAN festgelegten Bootsmotore einzusetzen. Wasserfahrzeuge, die nicht der STAN entsprechen, müssen im Bedarfsfall auf die Verwendungsfähigkeit im THW geprüft werden. Es sind die Herstellerangaben einzuhalten. Stand: 18.11.2004 Seite 13

8.9 Tragfähigkeit 8.9 Die vom Hersteller festgelegte Tragfähigkeit darf nicht überschritten werden. Eine Freibordgrenze von: 0,30 m bei Mehrzweckbooten und 0,50 m bei Pontons ist einzuhalten. Schlauchboote dürfen bis zur halben Eintauchtiefe beladen werden. Bei der Beladung ist auf die Stabilität und die Trimmlage der Wasserfahrzeuge zu achten. Die Ladung ist gegen Verrutschen zu sichern. 8.10 Kennzeichnung 8.10 THW-Einsatzfahrzeuge sind nach den gesetzlichen und organisationseigenen Vorschriften zu kennzeichnen. 8.11 Manöver 8.11 Manöver liegen in der Verantwortung des Bootsführers. Sie sind nach seemannschaftlichen Grundsätzen durchzuführen. Stand: 18.11.2004 Seite 14

9 Einfluss von Wind und Strom auf Wasserfahrzeuge 9 Wind- und Strömungsverhältnisse üben einen besonderen Einfluss auf Richtung und Geschwindigkeit eines Einsatzfahrzeuges aus. Bleiben die Einflüsse unberücksichtigt, sind Boot und Besatzung bei Fahr- und Rettungsmanöver gefährdet. Sie sind bei der Erkundung der örtlichen Verhältnisse besonders zu berücksichtigen und in die Ausbildungs- bzw. Einsatzplanung einzubeziehen. 9.1 Abdrift und Stromversetzung 9.2 Abdrift: Stromversetzung: Einfluss des Windes auf Kurs und Geschwindigkeit eines Bootes. Einfluss der Strömung auf Kurs und Geschwindigkeit eines Bootes. 9.2 Stromgeschwindigkeit, Wirbel- und Neerströmung 9.3 Die Stromgeschwindigkeit kann die Manövrierfähigkeit eines Wasserfahrzeuges im Zusammenspiel mit Beladung und Antriebsleistung nachhaltig beeinträchtigen bis zur völligen Manövrierunfähigkeit. An wasserbaulichen Anlagen (Staustufen, Brückenpfeilern, Buhnen) entstehen Wirbelbildungen und Neerströmungen (Gegenströmungen). Sie können Bootsmanöver wesentlich beeinträchtigen. 9.3 Gezeitenströme 9.3 Gezeitenströme werden ausgelöst durch das Steigen und Fallen des Wassers (Beispiel Nordsee). Gezeitenströme haben ähnliche Auswirkungen auf einen Einsatzablauf wie Flussströmungen. Durch Ebbe- und Flutstrom können sich die Verhältnisse zum Einsatzzeitpunkt gegenüber dem Erkundungszeitraum vollständig umkehren; es können neue Gefährdungen entstehen, die besonders zu berücksichtigen sind. Stand: 18.11.2004 Seite 15

10 Rettungsmanöver 10 Rettungsmanöver stellen hohe Anforderungen an Bootsführung und Bootsbesatzung. Der Bootsführer entscheidet über: Anlaufkurs und Anlaufwinkel Aufnahme des Verunglückten an Bord Sofortmaßnahmen im Rahmen der Erstversorgung führt der Ersthelfer durch. Ein Rettungsmanöver gilt erst dann als beendet, wenn sich der Verunglückte an Bord befindet und im Rahmen der Ersten Hilfe versorgt ist. 10.1 Auf fließenden Gewässern 10.1 Unter Einfluss der Strömung werden Anlaufkurs und Anlaufwinkel grundsätzlich gegen den Strom durchgeführt. Vor der Personenaufnahme ist grundsätzlich der Antrieb in den Leerlauf zu schalten. 10.2 Im Stauwasser 10.2 Ohne Einfluss von Wind und Strom wird das Rettungsmanöver in einem direkten Anlaufkurs zur Unglücksstelle durchgeführt. Vor der Personenaufnahme ist grundsätzlich der Antrieb in den Leerlauf zu schalten. 10.3 Rettungsmanöver unter Windbeeinflussung 10.3 Unter Einfluss des Windes wird der Anlaufkurs entweder in einem direkten Kurs gegen den Wind zur Unglücksstelle oder einem Anlaufwinkel von 10-20 zur Achse der Windrichtung durchgeführt. Der Verunglückte wird grundsätzlich auf der dem Wind zugekehrten Seite (Luv) aufgenommen. Vor der Personenaufnahme ist grundsätzlich der Antrieb in den Leerlauf zu schalten. 10.4 Unter Einfluss von Wind und Strom 10.4 Wirken Wind und Strom gleichzeitig auf die Manövrierfähigkeit eines Rettungsfahrzeuges ein, entscheidet der Bootsführer nach eigenem Ermessen. 10.5 Unter erschwerten Bedingungen 10.5 Bei erschwerten Bedingungen ist eine Bootsbesatzung besonderen Gefahren ausgesetzt. Stand: 18.11.2004 Seite 16

Besonders bei: schlechten Sichtverhältnissen starkem Wellengang oberstrom von Wehren, Staustufen oberstrom von festgefahrenen oder gesunkenen Wasserfahrzeugen Hochwassereinsätze Ist der Rettungseinsatz unter diesen Bedingungen geplant, muss der Bootsführer seine Besatzung eingehend belehren, auf besondere Gefahrenpunkte hinweisen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Unfällen treffen. 10.6 Retten Verunglückter oder in Not geratener Personen 10.6 (Manöver Mann über Bord ) Das Heranfahren an den Verunglückten wird nach den Grundsätzen Ziffer 10.1-10.3 durchgeführt. 10.7 Hilfeleistung bei Havarien und Bootsunfällen 10.7 Wird das THW bei Schiffshavarien und Bootsunfällen zur Hilfeleistung eingesetzt, gelten folgende Grundsätze: Menschenrettung hat Vorrang! Frauen, Kinder, Verletzte, Bewusstlose sind zuerst zu retten. Bewusstlose, verletzte oder unterkühlte Personen sind im Rahmen der Ersten Hilfe zu versorgen, bis eine ärztliche Weiterversorgung gewährleistet ist. Treibgut ist an der Einsatzstelle nur dann zu bergen, wenn Einsatzfahrzeuge bei ihren Rettungsmanövern behindert oder gefährdet werden oder der Auftrag hierzu besteht. Stand: 18.11.2004 Seite 17

11 Verhalten der Bootsbesatzung bei Festkommen und nach einer Kenterung 11 Ist ein Einsatzfahrzeug auf eine Untiefe aufgelaufen gelten folgende Regeln: Bei Festkommen oder nach einer Kenterung hat die Bootsbesatzung alle Maßnahmen einzuleiten, die ein schnelles und sicheres Auffinden aller Besatzungsmitglieder und der Bootsausstattung sicherstellen. 12 Eisgefahren 12 Die unterschiedliche Stärke einer Eisfläche sowie plötzlich eintretendes Tauwetter können die Tragfähigkeit einer Eisdecke herabsetzen. Beim Betreten besteht die Gefahr einzubrechen. Eine Selbstrettung ist nur in den seltensten Fällen möglich, Sicherungsmaßnahmen sind vorzusehen. 12.1 Rettungsmaßnahmen 12.1 Liegt die Einbruchstelle in Ufernähe, ist dem Verunglückten durch Zureichen eines festen Gegenstandes (Bohle, Leiterteil, Bootshaken) oder einer Leine zu helfen. Liegt die Einbruchstelle weiter vom Ufer entfernt, ist der Eingebrochene zunächst mit einer Leine zu sichern. Um das Körpergewicht der Helfer auf dem Eis besser zu verteilen, sind Bohlen, Bretter oder Steckleiterteile bis zur Unfallstelle vorzuschieben, auf denen sich der Helfer kriechend vorwärtsbewegen soll. Alle an der Rettung beteiligten Helfer sind durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Stand: 18.11.2004 Seite 18

13 Schwimmende Arbeitsplattformen / Fähren 13 13.1 Verwendungsbreite 13.1 Arbeitsplattformen finden auf Binnengewässern und in geschützten Küstenbereichen Verwendung. Sie bestehen aus Schwimm- oder Bootskörpern und einem Oberbau. Auf diesen schwimmenden Konstruktionen können ständig, aber auch vorübergehend, Arbeitseinrichtungen für den Einsatz- oder Katastrophenfall in Betrieb genommen werden. Zu den ständig oder vorübergehend einsetzbaren Arbeitseinrichtungen gehören die Ausstattungen der Fachgruppen, um Arbeiten am und auf dem Gewässer durchzuführen. 13.2 Anforderungen an den Führer einer Arbeitsplattform / Fähre 13.2 Der Helfer muss als Führer der Arbeitsplattform/ Fähre im Besitz eines gültigen Bootsführerscheines des Katastrophenschutzes sein und an dem hierfür erforderlichen Ausbildungslehrgang Führen einer Arbeitsplattform erfolgreich teilgenommen haben. 13.3 Besatzung 13.3 Auf einer Arbeitsplattform dürfen nur Helfer eingesetzt werden, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen. 13.4 Bau, Ausrüstung und Betrieb 13.4 Arbeitsplattformen, die als schwimmende Geräte eingesetzt werden, unterliegen den Bestimmungen der Binnenschilffahrts-Berufsgenossenschaft (VBG 40a alt, BGV D21). Insbesondere sind 3a bis 18 zu berücksichtigen. 13.5 Tragfähigkeit 13.5 Arbeitsplattformen müssen an der tiefsten eintauchenden Stelle zwischen der Wasserfläche und der Oberkante der Bordwand einen Sicherheitsabstand (Freibord) von mind. 500mm haben. Der Neigungswinkel gekränkter oder getrimmter Schwimmkörper darf nicht mehr als 5 betragen. Die Freibordgrenze muss an den Außenseiten der Schwimmkörper durch Markierungen gekennzeichnet sein (siehe Fahrzeugdienstanweisung Anlage 4). Stand: 18.11.2004 Seite 19

13.6 Motorisierung 13.6 Arbeitsplattformen können zu Ortsveränderungen mit einem Maschinenantrieb ausgerüstet werden. Bei der Auswahl der Motorisierung sind die in der STAN festgelegten Bootsmotore zu verwenden. 13.7 Arbeitseinrichtungen 13.7 Bei Aufbau und Betrieb von Arbeitseinrichtungen auf Arbeitsplattformen ist die Tragfähigkeit der Arbeitsplattform zu beachten. Hierbei ist neben dem Gewicht des Arbeitsgerätes auch das Gewicht von Bedienpersonal sowie weiterer Helfer und Materialien zu berücksichtigen, die zum Aufbau und Betrieb auf der Arbeitsplattform vorgesehen sind. Die Kränkungsgefahr durch Befahren mit schwerem Gerät und hochliegendem Geräteschwerpunkt ist möglichst gering zu halten. Unter Umständen ist der Einsatzablauf anders zu gestalten bzw. zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Über Art und Umfang des Einsatzes der Arbeitsplattform entscheidet der Führer der Arbeitsplattform. Stand: 18.11.2004 Seite 20

14 Anforderungen an den Bootsführer eines Schubbootes (M- Boot groß) Der Helfer muss als Bootsführer eines Schubbootes (M- Boot groß) im Besitz eines gültigen Bootsführerscheines des Katastrophenschutzes sein und an dem hierfür erforderlichen Ausbildungslehrgang M- Boot groß erfolgreich teilgenommen haben. Außerdem muss er mit dem Gewässer vertraut sein, auf dem das Gerät eingesetzt wird. Stand: 18.11.2004 Seite 21

15 Erkundung eines Gewässers 14 Vor Beginn von Ausbildungen, Übungen und Einsätzen an und auf dem Wasser ist eine Erkundung und eine Belehrung über die örtlichen Verhältnisse durchzuführen. Erkundungsschwerpunkte sind: Stromgeschwindigkeit Wassertiefe Gewässerbreite Uferbeschaffenheit Untiefen Hindernisse im und am Wasser Wasserbauwerke nicht befahrbare Zonen und Bereiche Stand: 18.11.2004 Seite 22

16 Brandschutz 15 Auf jedem motorisierten Wasserfahrzeug des THW ist ein tragbarer Feuerlöscher mitzuführen (mind. 2 kg). Der Feuerlöscher muss der Brandklasse ABC gem. DIN 14406 entsprechen. Er muss amtlich geprüft, gebrauchsfertig und leicht erreichbar sein. 16.1 Feuerbekämpfung auf Wasserfahrzeugen 15.1 An Bord motorisierter Einsatzfahrzeuge muss mit Brandrisiken gerechnet werden. Brandrisiken entstehen durch: mitgeführte Kraftstoffe hohe Motortemperaturen Kurzschlüsse an der elektrischen Anlage Die Bootsbesatzung muss kleinere, noch in der Entstehungsphase befindliche Brände schnell löschen können. Stand: 18.11.2004 Seite 23

17 Umwelt und Naturschutz 16 Bei Ausbildungs- oder Einsatzfahrten sind die Umweltschutzbestimmungen zu beachten. Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung und Naturschutzbestimmungen. Befahrensregelungen für Naturschutzgebiete Stand: 18.11.2004 Seite 24

18 Anhang 17 1) Tragfähigkeitsberechnungen Offene Schwimmkörper Mittlere Länge X mittlere Breite X nutzbare Höhe = m 3 = t Tragfähigkeit Achtung: Unter nutzbare Höhe ist die verbliebene Freibordhöhe abzüglich der Mindestfreibordhöhe zu verstehen. (Ist die verbliebene Freibordhöhe gleich der Mindestfreibordhöhe, ist keine Zuladung mehr erlaubt!) Tragfähigkeitsberechnungen durch Probebelastungen sind möglich. Geschlossene Schwimmkörper Volumen (m 3 ) - Eigengewicht (kg) = kg Tragfähigkeit 2) Berechnen der Stromgeschwindigkeit Strecke in (m) : Zeit (s) = Stromgeschwindigkeit in m/s 3) Anker, Ankergewichte, Ketten- und Leinenlängen Der Bootsführer entscheidet, ob Anker an Bord eines Einsatzfahrzeuges mitgeführt werden müssen. Entscheidungskriterien sind: Art des Einsatzes Bootstyp zul. Gesamtgewicht Beschaffenheit des Gewässergrundes Strömungsverhältnisse Witterungsverhältnisse Stand: 18.11.2004 Seite 25

Dann sind zu ermitteln: Gewicht des Ankers Länge der Ankerkette oder Ankerleine Haltekräfte 4) Leinenverbindungen für den Bootseinsatz Die Bootsbesatzung muss Leinenverbindungen schnell und sicher herstellen können. Verwendungsbreite: - Festmachen - Festlegen - Schleppen - Sichern - Ankern 5) Notsignale Auf Binnenschifffahrtsstraßen: - 3.18, 3.30 und 4.04 Auf Seeschifffahrtsstraßen und küstennaher Bereich: - Anlage IV der Kollisionsverhütungsregeln (KVR) Abschnitt 1 (a)- 1(o) 6) Seenot- Signalmittel Signalraketen, Fallschirm- Leuchtraketen, Handfackeln und Rauchsignale. Sie unterliegen als pyrotechn. Signale dem Sprengstoffgesetz. Durch eine Zusatzprüfung kann die entsprechende Sachkunde nachgewiesen werden. Stand: 18.11.2004 Seite 26

8) Rettungswesten Rettungswesten unterliegen Europäischen Normen. - 275 N- Rettungswesten DIN EN 399 9) Bootsanhänger (Trailer) Der Bootsantrieb ist beim Straßentransport abzudecken. Werden Bootsanhänger beladen, so ist auf eine gleichmäßige Gewichtsverteilung und Einhaltung der zulässigen Stützlast zu achten. Beladung und Verzurrung sind bei längeren Fahrten wiederholt zu kontrollieren. Die Straßenverkehrsvorschriften sind einzuhalten. Hiefür ist der Kraftfahrer verantwortlich. Stand: 18.11.2004 Seite 27