Satzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - der Stadt Troisdorf vom 11. März 2013*)

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Transkript:

5.4.1 Satzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - der Stadt Troisdorf vom 11. März 2013*) *) in Kraft ab dem 17. März 2013 Der Rat der Stadt Troisdorf hat am 05. März 2013 aufgrund der 69 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe) in der Fassung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134 ff.), zuletzt geändert durch das Bundeskinderschutzgesetz vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975 ff.), des 3 Abs. II des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG KJHG - vom 12.12.1990 (GV.NRW. S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.02.2012 (GV.NRW. S. 97), und des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen - GO NRW - in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.10.2012 (GV.NRW. S. 474), folgende Satzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - beschlossen: I. Das Jugendamt 1 Aufbau Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit Das Jugendamt ist nach Maßgabe des SGB VIII, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Troisdorf zuständig. 3 Aufgaben (1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen.

5.4.2 (2) Das Jugendamt soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten für Kinder, Jugendliche und junge Menschen sowie der Familie befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung der Organisationsstruktur zu achten. II. Der Jugendhilfeausschuss 4 Mitglieder (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und 10 beratende Mitglieder an. (2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach 71 Abs.1 Ziff.1 SGB VIII (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9, und die Zahl der Mitglieder nach 71 Abs.1 Ziff. 2 SGB VIII, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind, beträgt 6. Die Mitglieder werden vom Rat gewählt. Für jedes Mitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem 1. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und der Gemeindeordnung (GO NRW) sowie der Geschäftsordnung des Rates. (3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: a) die Bürgermeisterin/der Bürgermeister oder eine/ein von ihr/ihm bestellte Vertreterin/Vertreter; b) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder deren/dessen Vertretung; c) eine Richterin/ein Richter des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der Präsidentin/ dem Präsidenten des Landgerichtes Bonn bestellt wird; d) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor der Agentur für Arbeit in Bonn bestellt wird; e) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der Regierungspräsidentin/dem Regierungspräsidenten in Köln bestellt wird; f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von der Landrätin/dem Landrat als Kreispolizeibehörde bestellt wird;

5.4.3 g) je eine Vertretung der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche, die von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt werden; h) drei Mitglieder des Integrationsrates. Für die Mitglieder c) bis h) ist je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen oder zu wählen. 5 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses: (1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse. (2) Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er hat das Recht an den Rat Anträge zu stellen. (3) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich insbesondere mit 1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 2. der Jugendhilfeplanung, 3. der Förderung der freien Jugendhilfe, 4. der Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für 4.1 die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe, 4.2 die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden, 5. der Entscheidung über 5.1 die öffentliche Anerkennung nach 75 SGB VIII in Verbindung mit 25 AG KJHG, 5.2 die Entwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren ( 16 Kinderbildungsgesetz - KiBiz), 5.3 den Bedarfsplan für Kindertageseinrichtungen ( 18 KiBiz), 5.4 die angebotenen Gruppenformen und Betreuungszeiten in den Kindertageseinrichtungen bis jährlich zum 15.03. ( 19 Abs. 3 KiBiz),

5.4.4 5.5 die Gewährung von Zuwendungen zu den Investitionskosten der Kindertagesstätten ( 24 KiBiz), 5.6 die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen, 6. der Vorberatung des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe, 7. der Anhörung vor der Berufung des Leiters/der Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes. 6 Unterausschüsse Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch den/die Vorsitzende/n und seinen/ihren Stellvertreter/in. 7 Verfahren Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gilt, soweit in bundes- und landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung des Rates in der auf die Ausschüsse anzuwendenden Fassung entsprechend. III. Die Verwaltung des Jugendamtes 8 Eingliederung Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine selbständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung. 9 Aufgaben Der Verwaltung des Jugendamtes obliegen alle laufenden Geschäfte, die weder in die Zuständigkeit des Rates noch des Jugendhilfeausschusses fallen.

5.4.5 IV. Schlussbestimmung 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Troisdorf vom 17.06.1994, geändert durch die 1. Satzung vom 31.10.1995 zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Troisdorf vom 17.06.1994, außer Kraft. Troisdorf, den 11. März 2013 Stadt Troisdorf Klaus Werner Jablonski Bürgermeister