Das Behindertengleichstellungsgesetz aus steuerlicher Sicht und weitere nützliche Informationen

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Transkript:

Das Behindertengleichstellungsgesetz aus steuerlicher Sicht und weitere nützliche Informationen Kursaal Bern, 21. Januar 2006 Erich Fehr Steuerverwaltung des Kantons Bern Vorsteher Kreis Seeland 1

Inhalt des Referats Gesetzliche Grundlagen Leitidee des Behindertengleichstellungsgesetzes Behinderte Personen (Begriffsdefinition) Abziehbare Kosten allgemein und detailliert Pauschalen Prüfung im Veranlagungsverfahren Steuererklärung im Kanton Bern Fragen aus dem Publikum 2

DBG Art. 33, Abs. 1, Buchstabe hbis Von den Einkünften werden abgezogen: die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt. 3

StHG Art. 9, Abs. 2, Buchstabe hbis Allgemeine Abzüge sind: die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgsetzes vom 13. Dezember 2002, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt 4

Leitideen des Behindertengesetzes Das Behindertengesetz bezweckt Benachteiligungen von behinderten Menschen zu verringern resp. zu beseitigen. Behinderte werden ihre vielfältigen Unkosten nie vollständig ersetzt erhalten und auch nie alles irgendwo geltend machen können. Inkrafttreten BehiG per 1. Januar 2005, damit steuerlich relevant ab dem Steuerjahr 2005. 5

BehiG Art. 2, Absatz 1 In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. 6

Behinderte Personen IV-BezügerInnen nach IVG. BezügerInnen von Hilflosenentschädigungen nach AHVG, UVG und MVG. BezügerInnen von Hilfsmitteln nach AHVG Art. 43ter, UVG Art. 11 und MVG Art. 21. Heimbewohnende und Spitex-Patienten/Patientinnen mit Pflege- und Betreuungsbedarf von mindestens 60 Minuten/Tag. Übrige Personen nach Musterfragebogen. Leichte Beeinträchtigungen mit einfacher Behebung (z.b. Brille/Hörgerät) gelten nicht als Behinderung. 7

Abziehbare Kosten allgemein Als behinderungsbedingt gelten die notwendigen Kosten, die als Folge einer Behinderung entstehen (kausaler Zusammenhang) und weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben darstellen. Aufwändungen, die den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen, nur aus Gründen der persönlichen Annehmlichkeit anfallen oder besonders kostspielig sind (Luxusausgaben wie die Anschaffung eines Renn- Rollstuhls oder der Einbau eines Schwimmbads), können nicht zum Abzug gebracht werden. 8

Abziehbare Kosten detailliert Assistenzkosten Kosten für Haushaltshilfen und Kinderbetreuung Kosten für den Aufenthalt in Tagesstrukturen Kosten für Heim- und Entlastungsaufenthalte Kosten für heilpädagogische Therapien und Sozialrehabilitationsmassnahmen Transport- und Fahrzeugkosten Kosten für Blindenführhunde Kosten für Hilfsmittel, Pflegeartikel und Kleider Wohnkosten Kosten für Privatschulen 9

Pauschalen Die untenstehenden Pauschalen können anstelle der effektiven Kosten von Bezügerinnen und Bezügern von Hilflosenentschädigungen geltend gemacht werden: Leichter Grad: Mittlerer Grad: Schwerer Grad: Fr. 2 500.-- p.a. Fr. 5 000.-- p.a. Fr. 7 500.-- p.a. Gehörlose und Dialysepatientinnen/-patienten können auch ohne Hilflosenentschädigung die Pauschale von Fr. 2 500.-- p.a. geltend machen. 10

Krankheits- und Unfallkosten Stehen nicht im Zusammenhang mit der Behinderung (z.b. Grippeerkrankung eines Paraplegikers). Können abgezogen werden, sofern die selber getragenen Kosten 5 Prozent des reinen Einkommen übersteigen (wie bisher). Kein Selbstbehalt von 5 Prozent bei den behinderungsbedingten Kosten. 11

Prüfung im Veranlagungsverfahren Liegt eine Behinderung vor? Kausalität der geltend gemachten Kosten zur Behinderung? Pauschale oder effektive Kosten? Periodengerecht (Rechnungsdatum)? Drittleistungen berücksichtigt? Keine Kumulation der Abzüge (z.b. Berufskosten)? 12

Steuererklärung im Kanton Bern Die Kosten sind auf dem Formular Nr. 5 (Ziffer 5.5) geltend zu machen. Die relevanten Belege sind bereit zu halten, aber nicht unaufgefordert einzureichen. Zusätzliche Erläuterungen auf den Seiten 32/33 der allgemeinen Wegleitung 2005. Für Auskünfte wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Kreisverwaltung (siehe allgemeine Wegleitung). 13

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit Haben Sie Fragen? 14