TECHNISCHE ANSCHLUSSBEDINGUNGEN FÜR DEN ANSCHLUSS AN DAS GASNIEDERDRUCKNETZ

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1.2 Bei einer Umstellung der Gasart werden die Belange des Anschlussnehmers, soweit möglich, angemessen berücksichtigt.

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Transkript:

TECHNISCHE ANSCHLUSSBEDINGUNGEN FÜR DEN ANSCHLUSS AN DAS GASNIEDERDRUCKNETZ DER DORTMUNDER NETZ GMBH Gültig ab 01.04.2012 Als Anlage 1 zu den ergänzenden Bedingungen zur NDAV Dortmunder Netz GmbH www.do-netz.de Seite 1 von 8

Inhaltsverzeichnis I. Geltungsbereich Seite 3 II. Allgemeines Seite 3 III. Netzanschluss Seite 4 IV. Anschlussraum Seite 4 V. Gasdruckregelung Seite 5 VI. Gaszähler Seite 5 VII. Gasgeräte Seite 6 VIII. Überprüfung der Gasanlage (Gasinstallation) Seite 7 IX. Inbetriebsetzung der Gasanlage (Gasinstallation) Seite 7 X. Inkraftreten und Änderungen Seite 8 Seite 2 von 8

I. Geltungsbereich Die Technischen Anschlussbedingungen (im Weiteren TAB-Gas genannt) für den Anschluss an das Gasniederdrucknetz gelten für Gasanlagen (Gasinstallationen), die unmittelbar hinter dem Netzanschluss, der Hauptabsperreinrichtung (HAE), an das Gasniederdrucknetz angeschlossen werden. Sie gelten für Neuanlagen und für Änderungen oder Erweiterungen an vorhandenen Anlagen, die an das Gasniederdrucknetz angeschlossen werden sollen oder angeschlossen sind. Die TAB-Gas gelten zusammen mit 19 EnWG "Technische Vorschriften" und sind somit Bestandteil von Netzanschlussverträgen und Anschlussnutzungsverhältnissen gemäß NDAV und den "Ergänzenden Bedingungen zur Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)" der Dortmunder Netz GmbH in den jeweils gültigen Fassungen. Das DVGW-Arbeitsblatt G 600, 'Technische Regeln für Gasinstallationen' (TRGI) mit den jeweiligen Ergänzungen und Änderungen und die Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung im Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung NDAV) sind einzuhalten. Weiter sind DVGW Arbeitsblätter und die baurechtlichen Bestimmungen und Verordnungen (u. a. FeuVo NRW und BauO NRW) in den jeweils gültigen Fassungen einzuhalten. Unberührt bleibt auch die Gültigkeit anderer einschlägiger technischer Regeln, Rechts- und Unfallverhütungsvorschriften. Arbeiten an Gasanlagen (Gasinstallationen) in Gebäuden und Grundstücken (Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung) dürfen gemäß 13 NDAV nur von Vertragsinstallationsunternehmen (VIU), die in einem Installateurverzeichnis eingetragen sind bzw. Gasgeräte-Wartungsunternehmen nach dem DVGW Arbeitsblatt G 676 ausgeführt werden. Auswärtige Vertragsinstallationsunternehmen müssen die Eintragung ihres Betriebes in das Installateurverzeichnis eines für sie zuständigen Netzbetreibers nachweisen. Die Dortmunder Netz GmbH beauftragt Dritte mit Serviceleistungen. Diese führen ihre Aufgaben in vollem Umfang eigenständig aus. Die Dortmunder Netz GmbH und deren beauftragte Dritte werden im Folgenden VNB (Verteilnetzbetreiber) genannt. II. Allgemeines Bei der Planung, Errichtung, Änderung und dem Betrieb der Gasanlage (Gasinstallation) ist das DVGW Arbeitsblatt 600 TRGI, die Niederdruckanschlussverordnung NDAV, sowie die jeweils gültigen DIN-Bestimmungen, DINNormen, DVGW-Regelwerke, europäischen und internationalen Normen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Seite 3 von 8

Des Weiteren sind behördliche Vorschriften, wie z. B. die der Baubehörde, der Gewerbeaufsicht und der Berufsgenossenschaft zu berücksichtigen. Daneben gelten die Bestimmungen und Hinweise des VNB gemäß der Kapitel 1 bis 10 in dieser TAB-Gas. Fragen zur Anwendung der TAB-Gas müssen vor Beginn der Arbeiten mit dem VNB abgestimmt und genehmigt werden. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen der elektrischen Anlage (Hauptpotenzialausgleich). III. Netzanschluss Der Netzanschluss verbindet das Gasniederdrucknetz des VNB mit der Gasanlage (Gasinstallation) des Anschlussnehmers, gerechnet von der Versorgungsleitung bis zu den Innenleitungen der Gebäude und Grundstücke und endet mit der Hauptabsperreinrichtung (HAE) unmittelbar nach Gebäudeeinführung. Unmittelbar nach HAE und Gasströmungswächter (GS) ist in die Innenleitung eine lösbare Verbindung (Verschraubung) einzubauen. Der Netzanschluss besteht aus der Netzanschlussleitung, einer gegebenenfalls vorhandenen Absperreinrichtung außerhalb des Gebäudes, einem Isolierstück, einer Hauptabsperreinrichtung und einem Haus-Druckregelgerät. Der VNB verweist hier auf das DVGW-Arbeitsblatt G 459-1. Auf ein Haus-Druckregelgerät sind die Bestimmungen über den Netzanschluss auch dann anzuwenden, wenn es hinter dem Ende des Netzanschlusses innerhalb des Bereiches der Kundenanlage eingebaut ist. Bei Neubauten werden, wenn möglich, Mehrspartennetzanschlüsse verwendet, sofern neben dem Netzanschluss für Gas auch ein Strom- und Wasseranschluss verlegt wird. Bei nicht unterkellerten Gebäuden ist die Aussparung im Fundament und der Bodenplatte oder die Anordnung der Aufstellvorrichtung des Mehrsparten-Netzanschlusses vor dem Betonieren der Bodenplatte mit dem VNB abzustimmen. Zusätzlich werden alle neuen Netzanschlüsse mit einer erdverlegten Außenabsperrung ausgerüstet. Der Netzanschluss ist mit einem Gasströmungswächter (GS) ausgestattet. Nach einem Auslösen darf der Gasströmungswächter nur durch den VNB wieder in Betrieb genommen werden. IV. Anschlussraum Der erforderliche Anschluss- und Aufstellungsort ist möglichst als Hausanschlussraum nach DIN 18012 auszulegen. Der Netzanschluss muss leicht zugänglich sein und darf nicht der Gefahr einer mechanischen Beschädigung ausgesetzt werden Kann kein geeigneter Anschlussraum zur Verfügung gestellt werden, muss der Anschlussund Aufstellungsort mit dem VNB abgestimmt werden. Seite 4 von 8

V. Gasdruckregelung Im Gasversorgungsnetz des VNB beträgt der Betriebsdruck hinter dem Haus- Druckregelgerät für Neuanlagen 23 mbar. Die Installation von Gasgeräten, deren Betrieb höhere Drücke erfordert, bedarf der schriftlichen Zustimmung des VNB. Die Möglichkeit, mit höheren Drücken (>23 mbar) zu versorgen, ist nicht grundsätzlich gegeben. Zur Sicherstellung der Versorgung setzt der VNB in jede Gasanlage (Gasinstallation) ein Gasdruck-Regelgerät ein. In Gasanlagen (Gasinstallationen) mit vier oder weniger Balgengaszählern wird ein Zählerregler (integriertes Hausdruck-Regelgerät am Gaszähler) eingesetzt. In Gasanlagen (Gasinstallationen) mit mehr als vier Balgengaszählern ist vom Vertragsinstallationsunternehmen ein Anschlussstück für Haus-Druckregelgeräte einzubauen. Die Hausdruck-Regelanlagen und Anschlussstücke werden zwecks Vereinheitlichung grundsätzlich durch den VNB geliefert. Der Einbau von Gasdruck- Regelgeräten erfolgt in horizontaler Stellung. VI. Gaszähler Die Messung der vom Netzanschlussnehmer/ Anschlussnutzer entnommenen Gasmenge erfolgt durch den Messstellenbetreiber. Dabei erfolgt die Messung durch eine kontinuierliche Erfassung der entnommenen Gasmenge sowie ggf. durch eine stündliche registrierende Leistungsmessung, sofern es sich nicht um Kunden handelt, für die Lastprofile gelten. Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung energiewirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs und zum Verbrauchsverhalten in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Pflicht zur Eichung der Messgeräte betrifft den Messstellenbetreiber. Der VNB verweist hier auf die Messzugangsverordnung (MessZV). Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet auf Verlangen des Netzanschlussnehmer/ Anschlussnutzers die Messeinrichtung zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist und der bisherige Einbauort der Messeinrichtung für den Netzanschlussnehmer/ Anschlussnutzer nicht mehr zumutbar ist. Der Netzanschlussnehmer/ Anschlussnutzer hat in diesem Fall die Kosten für die Verlegung der Messeinrichtung zu tragen. Gaszähler sind so anzuordnen, dass sie ohne Zuhilfenahme von Leitern und Tritten installiert und abgelesen werden können und gegen mechanische Beschädigung geschützt sind. Unter Einhaltung der Einlaufstrecke werden Gaszähler unmittelbar nach der Hauptabsperreinrichtung und nach dem Haus-Druckregelgerät bzw. Zählerregler (integriertes Hausdruck- Regelgerät am Gaszähler) eingebaut. Seite 5 von 8

Gaszähler in Gebäuden ab Gebäudeklasse 3 dürfen nicht in Treppenräumen "notwendiger Treppen" oder in Flucht- und Rettungswegen installiert werden. Gaszähler sind spannungsfrei und aus Gründen des Korrosionsschutzes ohne Kontakt zu den umgebenden Bauteilen, z.b. Wänden, anzuschließen. In Gasanlagen (Gasinstallationen) werden für Gaszähler durch das Vertragsinstallationsunternehmen Einrohranschlussstücke mit Anschluss DN 25, DN 40 oder DN 50, je nach Dimensionierung des Gaszählers (bezogen auf maximale Nennwärmeleistung) eingesetzt. Bei Belastungs-, Dichtheits-, Gebrauchsfähigkeitsprüfungen unter Betriebsdruck und sonstigen Druckprüfungen ist darauf zu achten, dass der auf dem Typenschild des Gaszählers angegebene Nenndruck nicht überschritten wird. Falls dies erforderlich wird, muss der Zähler für die Prüfdauer durch den VNB bzw. den entsprechenden Messstellenbetreiber ausgebaut werden. Zusätzlich zu diesen Bedingungen gelten die "Technischen Mindestanforderungen für Zählung Gas" des VNB in der jeweils gültigen Fassung. VII. Gasgeräte An das Gasniederdrucknetz des VNB dürfen nur Gasgeräte angeschlossen werden, die für den Betrieb mit Gasen der 2. Gasfamilie gemäß DVGW Arbeitsblatt G 260 'Gasbeschaffenheit' und DIN EN 437 geeignet sind. Sie müssen das Konformitäts- Kennzeichen CE in Verbindung mit der Kennnummer einer anerkannten europäischen Zertifizierungsstelle nach der EGGeräterichtlinie (90/396/EWG) tragen (z.b. CE-0085) und eine deutschsprachige Anleitung für den Betrieb enthalten. Die angeschlossenen Gasgeräte müssen zusätzlich gekennzeichnet sein: a) Namen oder Markenzeichen des Herstellers b) Typenbezeichnung c) Art der Stromversorgung d) Gerätekategorien I 2 ELL ;II 2 ELL3B/P ;I 2 E ;II 2E3B/P oder I 2N nach DIN EN 437 e) Einstellung Anschlussdruck von 20 mbar f) Nennwärmeleistung ggf. Einstellbereich g) nach NO X -Klasse 5 Die jeweils vorhandene Gasart ist vor Installation von Gasgeräten bei dem VNB zu erfragen. Erdgas H (entspricht E nach DIN EN 437) Erdgas L (entspricht LL nach DIN EN 437) Tragen die angeschlossenen Gasgeräte Länderkennzeichnung zusätzlich zu den erforderlichen Kennzeichnungen das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z.b. 0085) und ist Deutschland als direktes Bestimmungsland genannt (DE), gelten sie zum Betrieb im Gasniederdrucknetz des VNB als grundsätzlich geeignet. Seite 6 von 8

Die Vorschriften über das im Einzelfall zu verwendende Rohrmaterial und die Art des Zusammenbaus sind im DVGW-Arbeitsblatt G 600, 'Technische Regeln für Gasinstallationen' (TRGI) festgelegt. VIII. Überprüfung der Gasanlage (Gasinstallation) Das Vertragsinstallationsunternehmen ist verpflichtet, alle vom VNB festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen. Das Vertragsinstallationsunternehmen hat dem VNB die Behebung von angezeigten Mängeln schriftlich mitzuteilen. Das Verfahren für die Mängelbeseitigung ist wie oben beschrieben geregelt. Wurde die Mängelbeseitigung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit gemeldet, kann eine kostenpflichtige Nachprüfung vorgenommen werden. Das gleiche gilt auch bei jeder weiteren Mahnung und bei undicht befundenen Gasinnenleitungen. IX. Inbetriebsetzung der Gasanlage (Gasinstallation) Die Erstellung oder Änderung einer Gasanlage ist mitteilungspflichtig. Die Anmeldung und Inbetriebnahme erfolgt durch den VNB. Es ist das Formular 'Inbetriebsetzungsantrag Erdgas' zu verwenden. Die Durchführung und Bearbeitung der Versorgungsanfrage und der Inbetriebsetzung einschließlich Aufbewahrung und elektronischer Speicherung der Unterlagen sowie die Lieferung der entsprechenden Formulare und Hilfsstoffe erfolgt durch den VNB. Der VNB behält sich die Berechnung der Kosten an das Vertragsinstallationsunternehmen vor. Die Freigabe zur Inbetriebsetzung der Gasanlage durch den VNB erfolgt nach vollständig ausgefülltem 'Inbetriebsetzungsantrag Erdgas'. Sämtliche Arbeiten an neuen und in Betrieb befindlichen Netzanschlussleitungen werden ausschließlich durch den VNB durchgeführt. Der VNB ist berechtigt, alle Kosten zu den in der TAB-Gas genannten Hilfeleistungen dem Vertragsinstallationsunternehmen zu berechnen. Änderungen an Gasfeuerstätten (Leistungserhöhung) dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch den VNB vorgenommen werden. Die Genehmigung ist schon bei der Planung einzuholen, da je nach Netzdruck und Beschaffenheit bestimmte Anforderungen an die Ausführung der Armaturen gestellt werden. Seite 7 von 8

X. Inkrafttreten und Änderungen Diese TAB-Gas treten am 1. April 2012 in Kraft. Da die Technik einer laufenden Weiterentwicklung unterliegt, behält sich der VNB Änderungen und Ergänzungen einzelner Teile dieser TAB-Gas vor. Alle im DVGW- Arbeitsblatt G 600, 'Technische Regeln für Gasinstallationen' (TRGI) in den Fußnoten genannte Dokumente sind zu berücksichtigen. Etwaige Änderungen dieser Bestimmungen werden allen Vertragsinstallationsunternehmen bei Nichtbeanstandung durch die zuständige Behörde schriftlich mitgeteilt. Allen Vertragsinstallationsunternehmen, die in das Installateurverzeichnis des VNB eingetragenen sind, werden die aktuellen Änderungen in den Informationsdiensten schriftlich bekannt gegeben. Seite 8 von 8