Abwasserzweckverband Sude-Schaale

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Transkript:

Abwasserzweckverband Sude-Schaale Der Verbandsvorsteher Informationsblatt zu den Leistungen des Abwasserzweckverbandes Sude-Schaale bei der Entsorgung des Inhaltes von Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben 1 Rechtliche Grundlagen Mit der Entsorgung des Inhaltes von Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben erfüllt der Abwasserzweckverband Sude-Schaale (nachfolgend AZV genannt) für seine Mitgliedsgemeinden die im 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern sowie im Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) bestimmte Rechtspflicht der Abwasserbeseitigung. Gemäß 40 LWaG obliegt die Abwasserbeseitigung den Gemeinden bzw. den Körperschaften des öffentlichen Rechts (wie z. B. Abwasserzweckverbänden), denen die Gemeinden diese Aufgabe übertragen haben. Präzisierend wird im 40 Abs. 1 des LWaG weiter ausgeführt, dass die Beseitigungspflicht auch das Entleeren und Transportieren des in den Kleinkläranlagen anfallenden Fäkalschlammes und des in den abflusslosen Sammelgruben anfallenden Schmutzwassers umfasst. Die Grubeninhalte werden mit dem eigenen Schlammsaugwagen zur Kläranlage Zarrentin transportiert und dort zusammen mit dem im Kanalnetz gesammelten Abwasser in mehreren Reinigungsstufen umweltgerecht behandelt. Im LWaG 40 Abs. 2 wird festgelegt, dass der Grundstückseigentümer verpflichtet ist, das gesamte anfallende häusliche Schmutzwasser in die Grundstücksabwasseranlage einzuleiten und den Fäkalschlamm bzw. das Schmutzwasser dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Ermächtigt durch das LWaG schreibt der AZV in seiner Abwassersatzung vom 20.12.2005 in Gestalt der letzten Änderungssatzung vom 07.01.2010 deshalb auch einen sogenannten Anschluss- und Benutzungszwang vor. Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, welche nach LWaG sowie laut 15 der genannten Abwassersatzung mit Geldbußen geahndet werden können. Die Höhe der Gebühren für die verschiedenen Leistungen des AZV im Zusammenhang mit der Schlammentnahme aus Kleinkläranlagen und der Entleerung abflussloser Sammelgruben richtet sich nach der Beitrags- und Gebührensatzung des AZV vom 20.12.2005 in Gestalt der letzten Änderungssatzung vom 07.01.2010 (Anlage 2). Stand: 26.05.2010 Seite 1 von 3

2 Entsorgungsverfahren des AZV für dezentrale Abwasserentsorgungsanlagen 2.1 Grundlagen und technische Regeln der Abwasserreinigung in dezentralen Abwasserentsorgungsanlagen Auch an so genannte Kleineinleitungen in oberirdische Gewässer und in das Grundwasser werden vom Gesetzgeber Anforderungen an die Reinigungsleistung der betreffenden Kleinkläranlage gestellt. Diese Vorgaben können jedoch nur in Kleinkläranlagen erreicht werden, die aus einer mechanischen Vorreinigung (Absetzgrube) und einer nachgeschalteten biologischen Reinigungsstufe bestehen. In der Vorreinigung werden die im häuslichen Schmutzwasser ( Abwasser ) enthaltenen Feststoffe durch Absetzprozesse aus dem Abwasser abgetrennt. In einer zweiten Reinigungsstufe werden die im Abwasser gelösten Schmutzstoffe mithilfe von Mikroorganismen unter Anwesenheit von Luftsauerstoff entfernt (biologische Klärung/Reinigung). Solche Kleinkläranlagen werden im allgemeinen Sprachgebrauch oft auch als vollbiologische Kleinkläranlagen bezeichnet. Die mechanische Reinigung / Klärung wird je nach Bauart der Kleinkläranlagen entweder in einem gesonderten Behälter (Mehrkammerabsetzgrube oder Mehrkammerausfaulgrube) bewerkstelligt, oder der erforderliche Absetzraum ist zusammen mit der biologischen Klärstufe in nur einem Behälter untergebracht (bei so genannten Kompakt-Kleinkläranlagen). Die Mehrkammerabsetzgruben und die Mehrkammerausfaulgruben sind konstruktiv gleich und werden nur anhand des zur Verfügung stehenden s unterschieden (Anlage 1). Bei einer Mehrkammerausfaulgrube bewirken die Faulungsvorgänge während der relativ langen Verweildauer des abgeschiedenen Schlammes eine Reduzierung des Schlammvolumens. Im Verbandsgebiet des AZV gibt es immer noch eine Vielzahl von Kleinkläranlagen, die nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Bei diesen Kleinkläranlagen erfolgt die Untergrundverrieselung oder die Einleitung in einen Vorfluter direkt nach der Reinigung in einer Mehrkammerabsetzgrube oder einer Mehrkammerausfaulgrube. 2.2 Einteilung der Kleinkläranlagentypen unter dem Gesichtspunkt der vorgeschriebenen Entsorgungsformen Den vom AZV gemäß seiner Abwassersatzung angewandten Entsorgungsverfahren liegt das einschlägige technische Regelwerk des Deutschen Instituts für Normung e.v. (DIN) zu Grunde (Anlage 1). 2.2.1 Abflusslose Sammelgruben Abflusslose Sammelgruben dienen ausschließlich der Zwischenspeicherung des anfallenden Abwassers. Die Abwasserbehandlung erfolgt auf der kommunalen Kläranlage, zu der das gesamte gesammelte Abwasser per Schlammsaugwagen transportiert wird. Die Entleerung abflussloser Sammelgruben wird aus organisatorischen und ökonomischen Gründen vorzugsweise in festen Entsorgungsintervallen durchgeführt. Wo dies aufgrund eines sehr unregelmäßigen Schmutzwasseranfalls nicht möglich ist, erfolgt die Entleerung aufgrund der Bedarfsanzeige durch den Betreiber. 2.2 Mehrkammerabsetzgruben ohne nachgeschaltete biologische Reinigungsstufe Für die Mehrkammerabsetzgruben ohne nachgeschaltete biologische Reinigungsstufe ist eine jährliche Entsorgung durch den AZV vorgeschrieben. Bei der Entsorgung sind alle Kammern der Grube vollständig zu entleeren. Seite 2 von 3

2.2.3 Mehrkammerausfaulgruben ohne nachgeschaltete biologische Reinigungsstufe Für die Mehrkammerausfaulgruben ohne nachgeschaltete biologische Reinigungsstufe ist im Regelfall eine Schlammentsorgung im 2-Jahres-Rhythmus vorgesehen. Da es im Verbandsgebiet des AZV jedoch viele Anlagen aus Altbeständen gibt, die für die Anzahl der angeschlossenen Einwohner ein überdimensioniertes haben, wurde die Möglichkeit geschaffen, eine bedarfsgerechte Entsorgung zu beantragen. Der Schlamminhalt dieser Gruben wird dann durch eine kostenpflichtige Schlammspiegelmessung ermittelt. Eine Schlammentsorgung erfolgt erst, wenn eine Füllung mit Schlamm von 50 % des s aller Kammern der Anlage erreicht ist, aber spätestens nach 5 Jahren. Vorraussetzung für die Umstellung auf eine bedarfsgerechte Entsorgung ist eine Kleinkläranlage, bei der die fachgerechte Durchführung der Schlammspiegelmessung möglich ist und die aufgrund einer geringen Auslastung ein größeres Entsorgungsintervall erwarten lässt. 2.2.4 Kleinkläranlagen mit nachgeschalteter biologischer Reinigungsstufe ( vollbiologische Kleinkläranlagen, Anlagen mit Abwasserbelüftung) Die Entsorgung des Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen mit nachgeschalteter biologischer Reinigungsstufe richtet sich nach den Ergebnissen der Schlammspiegelmessungen, die bei den vorgeschriebenen Wartungen durchgeführt werden. Je nach Anlagentyp ist eine Abfuhr bei einem Schlammanteil in der Vorklärung von 50 % bzw. 70 % erforderlich. Da die Pumpfähigkeit des Fäkalschlamms mit zunehmender Verweildauer in der Anlage abnimmt (steigender Mineralisierungsgrad) und eine Entleerung entsprechend der technischen Regeln nicht mehr gewährleistet werden kann, ist unabhängig vom Schlammanteil eine Entsorgung nach 5 Jahren erforderlich. Die Durchführung der Wartung hat durch eine fachkundige Firma zu erfolgen. Eine Kopie des Wartungsvertrages ist nach Vertragsabschluss beim AZV einzureichen. Eine Kopie der Wartungsprotokolle ist dem AZV unaufgefordert spätestens 10 Arbeitstage nach Erhalt zuzusenden. 3 Allgemeine Hinweise Bei allen angewandten Formen der Entsorgung ist durch den Kunden die Zufahrtsmöglichkeit für den Schlammsaugwagen und die Zugänglichkeit aller Kammern der entsprechenden Grundstücksabwasseranlagen sicherzustellen. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass in Ausnahmefällen geringe Restmengen an Fäkalschlamm bei der Demontage der ausgelegten Schläuche austreten können, und bitten darum, falls erforderlich, entsprechende Vorkehrungen zu schaffen. Über die aufgeführten Regelungen und Gebote der genannten Abwassersatzung des Abwasserzweckverbandes Sude-Schaale sowie über weitere Einzelheiten kann sich über die Internetpräsenz unter www.azv-sude-schaale.de oder telefonisch unter der Nummer 038852/621-0 informiert werden. Anlagen 1 Übersicht zu Bau- und Entsorgungsformen von dezentralen Abwasserbeseitigungsanlagen 2 Auszug aus der Beitrags- und Gebührensatzung des Abwasserzweckverbandes Sude-Schaale Seite 3 von 3

Anlage 1 des Informationsblattes Anlagentyp 1 2 3 4 Bezeichnung abflusslose Sammelgrube Reinigungsverfahren - Merkmale Auffanggrube ohne Ablauf Ein- und Mehrkammerabsetzgruben - je EW min. 500 l - ges min. 2000 l Mehrkammerausfaulgruben - je EW min. 1500 l - ges min. 6000 l wird empfohlen Anlagen mit Abwasserbelüftung "Vollbiologische Kleinkläranlagen" Anlagen mit nachgeschalteter biologischer Reinigungsstufe Abwasservorreinigung bemessen wie bei Anlagentyp 2 oder 3 Wartungsvertrag - ist vorgeschrieben Entleerung Übersicht zu Bau- und Entsorgungsformen von dezentralen Abwasserbeseitigungsanlagen fester Turnus nach Wasserverbrauch bzw. nach Bedarf Anlagen ohne nachgeschaltete biologische Reinigungsstufe 50 % Füllung des s aller Kammern alle 2 Jahre, oder 50 % Füllung des s aller Kammern 50 % bzw. 70% Füllung des s der Vorklärung (ev. Schlammspeicher separat) Vorgehen bei Reinigung vollständige Entleerung alle Kammern vollständige Entleerung aller Kammern und zurücklassen von Impfschlamm in die erste Kammer bis zu einer Füllhöhe von ca. 30 cm bei vorgeschalteter Ein- oder Mehrkammerabsetzgrube wie bei Typ 2 und bei vorgeschalteter Mehrkammerausfaulgrube wie bei Typ 3 Entsorgungsturnus abhängig von Wasserverbrauch und mindestens 1-mal jährlich alle 2 Jahre, oder bedarfsgerecht nach Schlammspiegelmessung (maximal nach 5 Jahren erforderlich) bedarfsgerecht auf der Grundlage des Wartungsprotokolls (maximal nach 5 Jahren erforderlich) Aufgaben Kunde Sicherstellung der Zufahrtsmöglichkeit für den Schlammsaugwagen und Gewährleistung der Zugänglichkeit aller Kammern; nach Schlammentnahme alle Kammern bis zum Überlauf mit Wasser auffüllen

Anlage 2 des Informationsblattes Auszug aus der Beitrags- und Gebührensatzung des Abwasserzweckverbandes Sude-Schaale II Benutzungsgebühr B (4) Die Gebühr I a beträgt für jede Abholung von Inhaltsstoffen aus Kleinkläranlagen und für die Reinigung von Schlamm aus Kleinkläranlagen bei der Entleerung nach Abfuhrplan, der nach der Menge der aus der Kleinkläranlage abgepumpten Inhaltsstoffe berechnet wird, je m³ abgeholter und gereinigter Inhaltsstoffe 28,80 EUR zuzüglich der Benutzungsgebühr für das Überlaufwasser je m³ Schmutzwasser 2,15 EUR. (5) Die Gebühr I b beträgt für jede Abholung von Inhaltsstoffen aus Kleinkläranlagen und für die Reinigung von Schlamm aus Kleinkläranlagen bei der Entleerung nach dem Ergebnis der Schlammspiegelmessung, der nach der Menge der aus der Kleinkläranlage abgepumpten Inhaltsstoffe berechnet wird, je m³ abgeholter und gereinigter Inhaltsstoffe 35,30 EUR zuzüglich der Benutzungsgebühr für das Überlaufwasser je m³ Schmutzwasser 2,15 EUR. (6) Die Gebühr II beträgt für jede Abholung von Inhaltsstoffen aus abflusslosen Gruben und für die Reinigung der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben, die nach der Menge der Inhaltsstoffe berechnet werden, je abgeholten und gereinigten m³ Inhaltsstoffe (7) Wenn es sich um eine Leerfahrt handelt, die der Gebührenpflichtige zu vertreten hat, sind 30,68 EUR zu entrichten. 10,50 EUR. III Gebühr C (8) Für die Messung des Schlammspiegels und die Feststellung des zu entsorgenden Schlammvolumens beträgt die Gebühr 24,40 EUR.