S a t z u n g d e s Verkehrs- und Verschönerungsvereins Wennigsen (Deister) e.v. 1896

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Transkript:

S a t z u n g d e s Verkehrs- und Verschönerungsvereins Wennigsen (Deister) e.v. 1896 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen "Verkehrs- und Verschönerungsverein Wennigsen (Deister) e.v. 1896" mit dem Sitz in Wennigsen (Deister). Er ist unabhängig und überparteilich. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wennigsen (Deister) eingetragen. 2 Zweck des Vereins Der "Verkehrs- und Verschönerungsverein Wennigsen (Deister) e.v. 1896" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Gemeinde Wennigsen (Deister) im Besonderen als Naherholungs- bzw. Fremdenverkehrsort durch die A.) Fortentwicklung des Ortsbildes und angrenzender Kulturbereiche B.)Förderung und Erhaltung der Ortskultur und des Tourismus C.) Zusammenarbeit mit Vereinen gleicher Zielsetzung in den anderen Ortschaften Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 1.)Mitwirkung bei Aufgaben zur Verbesserung und Entwicklung des Ortsbildes und der Landschaftspflege 2.) Mitwirkung zur Erhaltung von schützenswerten Bau- und Naturdenkmalen 3.) Mitwirkung bei kulturellen und touristischen Veranstaltungen 4.) Information über heimische Kultur und über touristische Ziele und Ereignisse 5.) Regelmäßige Treffen mit Vereinen gleicher Zielsetzung aus den anderen Ortschaften Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann werden: a)jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, b)jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. 4 Aufnahme in den Verein Die Anmeldung als Mitglied hat schriftlich zu erfolgen und ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Dieser kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Dem Antragsteller ist hierüber ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Auf Widerspruch entscheidet die Jahreshauptversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist vom Eintrittsmonat an zu zahlen. 5 Austritt aus dem Verein Der Austritt ist nur rechtswirksam, wenn er spätestens am 01. Oktober des betreffenden Jahres schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. In Zweifelsfällen entscheidet über den Austritt die Jahreshauptversammlung. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft, Ausschluss aus dem Verein Außer nach 5 erlischt die Mitgliedschaft zum Quartalsschluss a) durch Tod, b) durch schuldhaftes Versäumen der Zahlung der Mitgliedsbeiträge für ein Jahr. c) durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen: a) Bei groben Verstößen gegen die Interessen und den Zweck des Vereins, b) bei Nichtbeachten der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, c) bei Aberkennung der "Bürgerlichen Ehrenrechte". über den Ausschluss entscheidet die Jahreshauptversammlung. Bei Beendigung oder Erlöschen der Mitgliedschaft können Beiträge oder sonstige Zuwendungen an den Verein nicht zurückgefordert werden.

7 Beitrag Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die Erhebung geschieht durch den Geschäftsführer nach Weisung des Vorstandes. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a)der Vorstand, b)die Mitgliederversammlung. 9 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden (gleichzeitig Geschäftsführer) 2.Vorsitzenden, Kassenführer Schriftführer zwei Beisitzern (Von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Mitglieder ). Jedes Mitglied hat Stimmrecht. Der Vorstand wird alle zwei Jahre in einer ordnungsmäßig einberufenen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. In den Vorstand dürfen nur Mitglieder gewählt werden. Für jedes im Laufe seiner Amtszeit ausfallende Vorstandsmitglied findet die Ersatzwahl für den Rest seiner Amtszeit in der dem Ausfall folgenden Mitgliederversammlung statt. Bei Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt worden ist. 10 Vertretung des Vereins Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein jeder für sich allein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des 26 BGB. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres haben die Vorsitzenden einen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung bekannt gegeben wird. Dem Schriftführer obliegt der gesamte Schriftverkehr des Vereins. Er kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen; er führt in den Versammlungen die Protokolle, die von den Vorsitzenden gegenzuzeichnen sind. Die Protokolle können auf Antrag von den Mitgliedern eingesehen werden. Die Kassenprüfung erfolgt durch alle zwei Jahre neu zu wählende Kassenprüfer.

Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung entlastet. 11 Sitzungen des Vorstandes Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden und bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen oder wenn 2/3 des Vorstandes dieses verlangen. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen. Die Protokolle werden von den Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet. Protokollführer ist in der Regel der Schriftführer. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. 12 Jahreshauptversammlung In der ersten Hälfte eines jeden Jahres hat der Vorstand eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen: a) Feststellen der Stimmberechtigten, b) Berichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, c) Entlastung des Vorstandes, d) Neuwahlen bzw. Ergänzungswahlen der ausscheidenden Vorstandsmitglieder. über die Versammlung ist Protokoll zu führen, das von den Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung Auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag mit Begründung muss dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 14 Änderung der Satzung Anträge zur Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von 1/5 der Mitglieder eingebracht werden, über einen solchen Antrag entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. 15 Bekanntmachung Mitgliederversammlungen sind eine Woche vor dem Termin bekannt zu geben. Die Bekanntmachung erfolgt im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde. Außerdem werden die Mitglieder hierzu schriftlich geladen. 16 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

17 Auflösung des Vereins Eine Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn sie vom Vorstand beantragt oder von 1/5 der Mitglieder verlangt wird. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine ordentliche Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Wennigsen (Deister), die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des 2 der Satzung zu verwenden hat. 18 Inkrafttreten Mit Inkrafttreten dieser Satzung wird die bisherige Satzung aufgehoben. Von der Mitgliederversammlung am 21.06.2007 einstimmig beschlossen, tritt diese Satzung am 21.06.2007 in Kraft. Carsten Mehlhop Wilfried Harting 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender