Satzung des Refugee Law Clinic Würzburg e.v.

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Transkript:

Satzung des Refugee Law Clinic Würzburg e.v. Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Fördermitgliedschaft 5 Beirat 6 Kuratorium 7 Organe; Einrichtungen 8 Erweiterter Vorstand 9 Mitgliederversammlung 10 Auflösung; Anfall des Vereinsvermögens 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Refugee Law Clinic Würzburg. (2) Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.v.. (3) Der Sitz des Vereins ist Würzburg. 2 Zweck (1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge und Asylbewerber. (2) Der Satzungszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch a) die Vorbereitung, Einweisung und Fortbildung von Studierenden auf dem Gebiet der Beratung in Rechts- und Integrationsfragen unter Beachtung von 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, b) die Organisation und Durchführung kostenloser Rechts- und Integrationsberatungen für Asylbewerber und Flüchtlinge durch Studenten der juristischen Fakultät der Julius- Maximilians-Universität Würzburg unter Beachtung des 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, c) die Kooperation mit und die Unterstützung von bestehenden karitativen und rechtsberatenden Organisationen, Institutionen und Vereinen bzw. natürlichen und juristischen Personen aus dem Bereich des Rechts, d) durch die Zusammenarbeit und Kooperation mit der Julius-Maximilians-Universität Würzburg, insbesondere ihrer juristischen Fakultät, e) durch Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch Vorträge, Informationsstände und Printmedien sowie f) die Beschaffung und Verwaltung der notwendigen Mittel zur Bestreitung dieser Aufgaben. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. (2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Ablehnung der Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung. Der Betroffene kann hierüber den Beschluss der Mitgliederversammlung fordern. Der Beschluss bedarf keiner Begründung. (3) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. (4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. (5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. (6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. (7) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. 4 Fördermitgliedschaft (1) Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft. (2) Fördermitglieder dürfen an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, sind jedoch weder stimmnoch wahlberechtigt. (3) Die Höhe des Jahresbeitrags der Fördermitgliedschaft wird von jedem Fördermitglied zum Zeitpunkt des Beitritts festgelegt und in der Beitrittserklärung schriftlich festgehalten. (4) Im Übrigen finden die Vorschriften über die Mitgliedschaft entsprechende Anwendung. 5 Beirat (1) Es wird ein Beirat gegründet. 3 Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. (2) Aufgabe des Beirats ist es, die Mitglieder und den erweiterten Vorstand in allen Fragen zu beraten. Dies umfasst insbesondere a) die Vernetzung mit der Öffentlichkeit, der Juristischen Fakultät der Julius-Maximilians- Universität Würzburg und der Wissenschaft im Allgemeinen, b) die Unterstützung bei der Organisation und Durchführung von Fachvorträgen sowie c) die Unterstützung bei der Einweisung und Fortbildung der in der Rechtsberatung tätigen Studenten in Zusammenarbeit mit dem Kuratorium

6 Kuratorium (1) Es wird ein Kuratorium gegründet. Mitglied des Kuratoriums kann nur werden, wer die Befähigung zum Richteramt ( 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes) hat. 3 Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. (2) Aufgabe des Kuratoriums ist es, die Mitglieder bei ihrer Tätigkeit für den Verein in rechtlicher Hinsicht zu beraten und zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere a) die Einweisung und Fortbildung der in der Rechtsberatung tätigen Studierenden in Zusammenarbeit mit dem Beirat, b) die Betreuung und Anleitung bei Beratungsgesprächen, sofern eine solche notwendig ist, sowie c) die Sicherung der Qualität der Rechtsberatung durch die Studierenden. 7 Organe; Einrichtungen (1) Organe des Vereins sind der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung. (2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des erweiterten Vorstands können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden. 8 Erweiterter Vorstand (1) Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Kassier, d) dem Schriftführer und e) bis zu vier Beisitzern. (2) Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. (3) Die Haftung des erweiterten Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (4) Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt; die Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis die Neuwahl erfolgt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des erweiterten Vorstands kann sich der erweiterte Vorstand durch ein Ersatzmitglied des erweiterten Vorstands aus dem Kreis der Mitglieder durch Beschluss des erweiterten Vorstands bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. (5) Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. (6) Über die Sitzungen des erweiterten Vorstands ist ein vom Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen. 9 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im letzten Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das

Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter der Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. (2) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen turnusgemäß a) die Entgegennahme des Jahresberichts des erweiterten Vorstands, b) die Entlastung des erweiterten Vorstands, c) die Wahl des neuen erweiterten Vorstands, d) die Wahl zweier Kassenprüfer (Wiederwahl ist zulässig), die volles Zugriffsrecht auf alle Kassenunterlagen haben und diese vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung auf ihre Richtigkeit prüfen sowie e) die Entscheidung über Anträge und sonstige Tagesordnungspunkte. Überdies obliegt der Mitgliederversammlung a) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, b) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern. (3) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung per Email einzuberufen. (4) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle der Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt. (5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. (6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. (7) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim erweiterten Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung; zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Einladung angekündigt worden sind. (8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. 10 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens (1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. (2) Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Juristen ALUMNI Würzburg e.v., der es ausschließlich und unmittelbar für die in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 2. Dezember 2015 errichtet. Würzburg, 02.12.2015 Florian Bien Ralf Peter Schenke Kyrill-Alexander Schwarz Theresa Anna Maria Barufke Matthias Gerhard Florian Grundei Marc Florian Mayer Kamwisiku Nadège Kusanika