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Transkript:

Satzung des Vereins Basic Research Community for Physics e.v. Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 27.12.2015 in Leipzig. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig unter der Registriernummer VR5846 am 08.02.2016. Präambel Die Basic Research Community for Physics (hiernach bezeichnet mit BRCP) versteht sich als unabhängige internationale Gemeinschaft von Wissenschaftlern, die die folgenden Ansichten teilen: 1. Die gegenwärtige Forschung verfolgt überwiegend das Ziel, spezialisierte Ergebnisse zu produzieren. Wir betrachten es jedoch als ebenso wichtig, sich mit den Kernfragen des jeweiligen Wissenschaftszweigs auseinanderzusetzen. Solche Diskussionen anzuregen und grundlegende Annahmen in Frage zu stellen ist ein integraler Bestandteil der Wissenschaft und unverzichtbar, um das große Ganze nicht aus den Augen zu verlieren. 2. Wir glauben, dass Fragen und Probleme in der wissenschaftlichen Forschung offen und undogmatisch angegangen werden sollen. Paradigmen in Frage zu stellen sollte ermutigt, unterstützt und nicht unterdrückt werden. 3. Unserer Auffassung nach ist Wissenschaft ein gemeinschaftliches Streben nach Wissen, das nicht nach kommerziellen Interessen bewertet werden sollte. Aus diesem Grund befürworten wir einen respektvollen, nicht wettbewerbsorientierten Umgang innerhalb der Wissenschaftsgemeinde. 1 Name, Sitz und Ziele des Vereins Der Basic Research Community for Physics e.v. mit Sitz in Leipzig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 1. Das Ziel der BRCP ist es, Forschung in der Physik im Sinne der Präambel zu fördern. Konkret verfolgt der Verein die Ziele: a. Wissenschaftler zu verbinden, die die in der Präambel dargelegten Ansichten teilen und ihnen eine Möglichkeit zu geben, diese zum Ausdruck zu bringen. 1

b. unvoreingenommene und undogmatische physikalische Grundlagenforschung zu unterstützen. c. Kollaborationen, Debatten und allgemein den Austausch von Ideen unter den Mitgliedern zu erleichtern. d. wissenschaftlichen Austausch jenseits der traditionellen Institutionen zu fördern. e. den freien Zugang zu Wissen und Forschungsresultaten als ein Leitprinzip des wissenschaftlichen Publizierens zu fördern. 2. Der Verein erreicht diese Ziele insbesondere durch a. Schaffung einer Infrastruktur, die seine Mitglieder verbindet und den Austausch von Ideen ermöglicht. b. das aktive sich Einbringen in öffentlichen Debatten zur Wissenschaft und zum wissenschaftlichen Betrieb. c. die APC-freie 1 Publikation wissenschaftlicher Resultate durch die Mitglieder, die frei zugänglich sind. d. die Organisation von Workshops, Kolloquia, Symposia, Schulen und anderen Treffen. 2 Selbstlose Tätigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Verwendung der Vereinsmittel Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4 Vergütung Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5 Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Tätigkeit im Sinne der Statuten der BRCP. 1 Die Article Processing Charge (APC) ist eine Gebühr, die von Journalen schon beim Einreichen der wissenschaftlichen Arbeit erhoben wird. 2

6 Mitgliedschaft 1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. 2. Um als Mitglied aufgenommen zu werden bedarf es dreier Befürworter, die sich über die Aufnahme einig sind (und dem Vereinsvorstand darüber berichten). Mindestens einer der Befürworter sollte dem Bewerber nicht persönlich bekannt sein. Jedes Mitglied der BRCP kann Befürworter sein. 3. Der selbsterklärte Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung 2 an den Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten. 4. Ein Mitglied kann von dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Dieser Beschluss kann nur durch eine Stimmenmehrheit auf der Mitgliederversammlung gefasst werden. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. 5. Mitglieder können die BRCP als Affiliation bei Publikationen angeben, sofern diese mit den Richtlinien aus 1.2.c übereinstimmen. 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) Mitgliederversammlung, b) Vorstand, c) Revisor. 8 Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. 2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a. Wahl und Abwahl des Vorstands. b. Wahl und Abwahl des Revisors. c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit des Vereins. d. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans. e. Beschlussfassung über den Jahresabschluss. f. Entgegennahme und Diskussion des Geschäftsberichts des Vorstands. g. Anhörung des Revisors. 2 Mit schriftlich sei stets sowohl die Kommunikation per Brief als auch E-Mail gemeint. 3

h. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands. i. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand. j. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins. k. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins, siehe 11. 3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vor Stattfinden schriftlich einberufen. 4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens e π % ( 23%) der Mitglieder diese unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags auf Berufung tagen. Die Mitglieder müssen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich dazu eingeladen werden. 5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als π π % ( 36%) der Mitglieder anwesend sind; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen. Eine Ausnahme hiervon bilden die Punkte in 11. 6. Mitglieder dürfen bei der Mitgliederversammlung auch über eine Fernverbindung teilnehmen. In diesem Fall muss die Identität des betreffenden Mitglieds ermittelbar sein. Darüber hinaus haben die auf diese Weise zugeschaltenen Mitglieder nur das Recht auf eine nicht-geheime Stimmabgabe. Es kann jedoch weder die Fernteilnahme noch die Bereitstellung von Informationen die über die präzise Formulierung der Anträge hinausgehen garantiert werden. 7. Über die Beschlüsse und über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben, und muss für jedes Mitglied einsehbar sein. 9 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. 2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstands. 3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt. 4. Die Beschlüsse des Vorstands müssen dokumentiert und von jedem Mitglied einsehbar sein. Dem Vorstandsvorsitzenden obliegt die Überwachung der Liste der Beschlüsse. 4

10 Revisor 1. Dem Revisor obliegt die Kontrolle des Vorstands zwischen den Mitgliederversammlungen. 2. Er kann daher zu jedem Zeitpunkt Rechenschaft vom Vorstand verlangen. 3. Weicht der Vorstand von den ihm von der Mitgliederversammlung zugestandenen Rechten und Pflichten ab oder verweigert er dem Revisor die Rechenschaft, kann der Revisor die Mitglieder informieren und in diesem Fall, bei Unterstützung von mindestens e e % ( 15%) der Mitglieder, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss der Revisor unter Angabe der Gründe schriftlich ankündigen und organisieren. 11 Satzungsänderungen und Auflösung 1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern mitzuteilen. 5