Vereinssatzung Alumni Semmelweis Asklepios e.v.

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Satzung Inhaltsverzeichnis

Transkript:

Vereinssatzung Alumni Semmelweis Asklepios e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Alumni Semmelweis Asklepios. (2) Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen und führt nach der Eintragung den Zusatz e. V. (3) Er ist der Verein der ehemaligen Studierenden der Semmelweis Universität, Medizinische Fakultät, Asklepios Campus Hamburg (nachfolgend Alumni genannt). (4) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. (5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. (6) Die Vereinssprache ist Deutsch. 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. (2) Vereinszweck ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Lehre und Bildung einschließlich der Studierendenhilfe an der Semmelweis Universität, Medizinische Fakultät, Asklepios Campus Hamburg zum Wohle der Allgemeinheit, die Unterstützung der Studierenden der Semmelweis Universität, Medizinische Fakultät, Asklepios Campus Hamburg sowie die Förderung des Gedankenaustausches der Alumni sowohl untereinander, als auch mit Studierenden und Vertretern aus Wissenschaft und Praxis, auf lokaler und regionaler Ebene, im In- und Ausland. Der Verein kann zudem ergänzende Aufgaben übernehmen, die den Zweck zu fördern geeignet sind. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Etablierung und Förderung eines Netzwerkes zwischen Studierenden, Alumni, aktiven Hochschulmitgliedern sowie sonstigen Vertretern aus Wissenschaft und medizinischer Praxis. Durchführung von studien- und berufsbegleitenden Veranstaltungen, die geeignet sind, die fachlichen, kulturellen und sozialen Kompetenzen der Studierenden, Alumni und aktiven Hochschulmitgliedern zu unterstützen, wie beispielsweise Informationsveranstaltungen, Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen zu Studien-, Fach und Praxisthemen. 1/5

Förderung von ärztlicher und wissenschaftlicher Kooperationen mit nationalen und internationalen Kliniken und Forschungseinrichtungen. Beratung und Mitwirkung in Entscheidungsgremien zur Optimierung der Ausbildung an der Semmelweis Universität, Medizinische Fakultät, Asklepios Campus Hamburg. Finanzierung von Preisen und Zuschüssen für herausragende Leistungen von Studierenden und Alumni. Finanzielle und ideelle Förderung und Unterstützung von Studierenden der Semmelweis Universität, Medizinische Fakultät, Asklepios Campus Hamburg und des wissenschaftlichen Nachwuchses. (3) Die Vergabe von Preisen und Stipendien wird in Richtlinien geregelt, welche der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes bedürfen, auch im Falle ihrer Abänderung. 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen, Behörden sowie Personenvereinigungen werden, die willens und in der Lage sind, den Zweck des Vereins zu fördern. (2) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Soweit der Vorstand den Antrag ablehnt, hat er den Aufnahmeantrag der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. (3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die über den Ersatz von Auslagen hinausgehen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, oder Ausschluss. (2) Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands mit einer Frist von einem Monat zum Ende des laufenden Geschäftsjahres aus dem Verein austreten. 5 Ausschluss von Mitgliedern (1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Die Mitgliederversammlung beschließt den Ausschluss, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Bei der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt. 2/5

(2) Ein Mitgliedsbeitragsrückstand von mindestens einem Jahresbeitrag für einen Zeitraum von länger als 1 Jahr berechtigt den Vorstand, das Mitglied durch Beschluss aus dem Verein auszuschließen. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. 6 Mitgliedsbeitrag (1) Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Studierenden der Semmelweis Universität, Medizinische Fakultät, Asklepios Campus Hamburg wird der Beitrag für die Dauer ihres Studiums erlassen. (2) Die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt. In gleicher Weise kann eine Beitragsordnung erlassen werden. (3) Der Beitrag ist per Lastschriftverfahren zu zahlen. 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung. 2. Der Vorstand. 8 Mitgliederversammlungen (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per E-Mail unter der beim Vorstand hinterlegten Adresse unter der Angabe der Tagesordnung einberufen. (2) Sie hat folgende Aufgaben und Zuständigkeiten Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes des Vorjahrs. Entlastung und Wahl der Mitglieder des Vorstandes. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 10% der Mitglieder dies verlangen. 3/5

9 Ablauf von Mitgliederversammlungen (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. (2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (3) Abstimmungen erfolgen durch Handheben. Der Versammlungsleiter kann ein anderes Abstimmungsverfahren festlegen. Wenn ein Zehntel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss geheim abgestimmt werden. (4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (5) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. (6) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. 10 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und dem Schatzmeister sowie beliebig vielen Beisitzern. Vorsitzender, Stellvertreter und Schatzmeister sind Vorstände im Sinne 26 BGB (engerer Vorstand) und vertreten den Verein einzeln nach außen. (2) Der Vorsitzende und der Schatzmeister werden für vier Jahre gewählt, die Stellvertreter für drei und die Beisitzer für zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. (3) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer im Einzelfall nachgewiesenen Auslagen. Sollten sie für die verauslagten Beträge stattdessen eine angemessene Pauschale erhalten, so ist diese nur zulässig, sowie die Vermögenssituation des Vereins es erlaubt und der Vorstand im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt hierzu vorab schriftliche Richtlinien erlässt. (4) Soweit die Vorstandsmitglieder nicht rein ehrenamtlich tätig sein, sondern für ihren Zeitund Arbeitsaufwand eine finanzielle Anerkennung in Form von Aufwandsentschädigungen 4/5

erhalten sollen, so ist dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 3 zulässig. 11 Auflösung des Vereins (1) Eine Auflösung des Vereins ist durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung möglich; die Auflösung muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine vom Vorstand zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung ausschließlich und unmittelbar zur Förderung von Wissenschaft und Forschung und Bildung. Hamburg, den 26.10.2011 5/5