Künstlersozialabgabe Regelmäßige Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung I. Einführung Bereits im Jahr 2007 haben wir Sie im Rahmen eines Specials über die Künstlersozialabgabe informiert. Durch das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes vom 30.07.2014 wurde die Prüfung der Künstlersozialabgabe bei den Arbeitgebern durch die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung Bund erheblich ausgeweitet. Die Deutsche Rentenversicherung prüft jetzt im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung nicht mehr nur die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, sondern kontrolliert zusätzlich im Auftrag der Künstlersozialkasse, ob die Abgaben und Meldungen an diese korrekt abgeführt bzw. abgegeben wurden. Aus diesem aktuellen Anlass haben wir unser Special zur Künstlersozialabgabe noch einmal vollständig überarbeitet und aktualisiert, um Ihnen die Grundlagen der Künstlersozialabgabe und die Ihnen obliegenden Pflichten als Unternehmensinhaber nahe zu bringen. II. Allgemeines Bereits seit 1983 sind selbständige Künstler und Publizisten durch die Künstlersozialversicherung in die gesetzliche Sozialversicherung einbezogen. Ähnlich wie Arbeitnehmer tragen Künstler und Publizisten nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und durch eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
III. Abgabepflichtige Unternehmen Ursprünglich wurden nur diejenigen Unternehmen von der Abgabepflicht erfasst, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden (z.b. Verlage, Theater, Fernsehanbieter, Galerien, Werbeagenturen und Museen). Im Rahmen eines Beschlusses aus dem Jahr 1987 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass es der sog. Gleichheitssatz des Grundgesetzes erfordere, auch Unternehmen der Abgabepflicht zu unterwerfen, die Werbung für das eigene Unternehmen betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Nach entsprechender Umsetzung durch den Gesetzgeber unterliegen daher seit dem 01.01.1988 auch solche Unternehmen gemäß 24 Abs. 1 S. 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) der Abgabepflicht. Dementsprechend gehören praktisch alle verkaufsorientierten Unternehmen potentiell zu den Abgabepflichtigen. Erfasst werden etwa Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen, um z.b. Geschäftsberichte, Kataloge, Prospekte oder Broschüren zu erstellen oder Konzerte und Vorträge zu veranstalten. Schließlich kann sich die Abgabepflicht eines Unternehmens auch aus der sog. Generalklausel gem. 24 Abs. 2 KSVG ergeben. Nach dieser Regelung tritt die Abgabepflicht ein, wenn das Unternehmen nicht nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Leistungen für jegliche Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will. Was unter nicht nur gelegentlicher Auftragserteilung zu verstehen ist, die sowohl Voraussetzung für die Abgabepflicht als Eigenwerber als auch aufgrund der Generalklausel ist, wird im Gesetz selbst nicht geregelt. Die Künstlersozialversicherung hat ihre Auffassung zur Auslegung des Begriffs mit Wirkung ab dem 01.01.2015 geändert. Für alle Entgeltzahlungen bis zum 31.12.2014 gilt, dass eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß ausreicht, um eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung anzunehmen. Dabei kommt es sowohl auf das Volumen als auch auf die Häufigkeit der Aufträge in einem Zeitraum an. So kann schon eine einmal jährliche Auftragserteilung mit großem Volumen genauso ausreichen wie mehrere kleine Aufträge. Soweit es auf die Zahl von Veranstaltungen ankommt, hat das Gesetz eine Grenze von nicht mehr als drei Veranstaltungen in einem Kalenderjahr gezogen, bis zu der keine Abgabepflicht eintritt.
Für alle Entgeltzahlungen ab 01.01.2015 gilt, dass eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung dann vorliegt, wenn die Gesamtsumme aller gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450,00 übersteigt. Soweit die Generalklausel zur Anwendung kommt, nach der es auf die Zahl der Veranstaltungen ankommt, besteht ab 01.01.2015 eine Abgabepflicht nur dann, wenn mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden und die Gesamtsumme aller Entgelte in einem Jahr 450,00 übersteigt. IV. Künstler Als Künstler i.s.d. KSVG gilt, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt ( 2 KSVG). Unter den vorgenannten Künstlerbegriff fallen z.b. auch Grafiker, Designer, Layouter, Illustratoren, Texter und Werbefotografen. Auf der Homepage der Künstlersozialkasse (www.kuenstlersozialkasse.de) kann unter Informationsschrift Nr. 6 zur Künstlersozialabgabe (Künstlerkatalog und Abgabe) der aktuelle mehr als 100 Berufe umfassende Künstlerkatalog abgerufen werden. Abgaben sind auch für solche Künstler zu zahlen, die nicht als Einzelunternehmer, sondern als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG oder Partnerschaftsgesellschaft tätig werden. Dagegen sind Zahlungen eines Auftraggebers an juristische Personen, wie z.b. eine GmbH, nicht abgabepflichtig. Auch Zahlungen an eine KG unterliegen nicht mehr der Abgabepflicht. Die steuerliche Einstufung des Künstlers als Gewerbetreibender oder als Freiberufler ist für die Abgabepflicht nicht maßgeblich. Es kommt ferner nicht darauf an, ob der beauftragte Vertragspartner versicherungspflichtig nach dem KSVG ist und damit von der zu zahlenden Künstlersozialabgabe profitiert. Selbst bei der Beauftragung von Künstlern bzw. Publizisten mit ausländischem Wohnsitz ist der Auftraggeber zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe verpflichtet. Schließlich ist als Künstler oder Publizist auch einzustufen, wer die künstlerische/publizistische Tätigkeit nur nebenberuflich oder nicht berufsmäßig ausübt (z.b. Beamte, Studenten, Rentner).
V. Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe Die Künstlersozialabgabe wird pauschal in Höhe eines Prozentsatzes von den Entgeltzahlungen an selbständige Künstler und Publizisten erhoben. Bemessungsgrundlage sind dabei sämtliche Entgelte, die ein Abgabepflichtiger im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler und Publizisten für entsprechende Leistungen gezahlt hat. Entgelt im Sinne des KSVG ist dabei alles, was der Abgabepflichtige aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen ( 25 Abs. 2 KSVG). Zum Entgelt gehören auch alle Auslagen (z.b. Kosten für Telefon und Fracht) und Nebenkosten (z.b. für Material, Entwicklung und nichtkünstlerische Nebenleistungen), die dem Künstler vergütet werden. Dagegen sind auf die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, auf steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z.b. Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen etc.), und auf Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (z.b. GEMA) sowie auf die sog. Übungsleiterpauschale i.s.d. 3 Nr. 26 EStG keine Abgaben zu leisten. Die Summe dieser Entgelte wird mit dem Abgabesatz multipliziert und ergibt so die für das jeweilige Jahr zu zahlende Künstlersozialabgabe. In den letzten Jahren galten folgende Abgabesätze: 2010 2011 2012 2013 2014 2015 3,9% 3,9% 3,9% 4,1% 5,2% 5,2% VI. Melde- und Aufzeichnungspflichten des Abgabepflichtigen Entsprechend den Regelungen des KSVG sind Unternehmer, die zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören, verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven zu melden. Diese prüft die grundsätzliche Abgabepflicht und stellt sie ggf. in einem gesonderten Bescheid fest, der jedoch über die konkrete Zahlungspflicht noch keine Aussage trifft. Der Abgabepflichtige hat ferner ohne weitere Aufforderung spätestens bis zum 31. März des Folgejahres die Höhe aller an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte der Künstlersozialkasse mit Hilfe des von dieser zur Verfügung gestellten Meldebogens mitzuteilen. Ein Download des Meldebogens ist unter www.kuenstlersozialkasse.de möglich. Unternehmer, die ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der Künstlersozialkasse gem. 27 Abs. 1 KSVG geschätzt.
Anhand der Meldung ermittelt die Künstlersozialkasse die Künstlersozialabgabe für das vorhergehende Kalenderjahr sowie die zu leistenden Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr und die Monate Januar und Februar des folgenden Jahres. Die monatlichen Beträge müssen jeweils bis zum 10. des Folgemonats an die Künstlersozialkasse gezahlt werden. Nach Eingang der vorstehend erläuterten Jahresmeldung werden Überzahlungen oder Fehlbeträge, die sich aufgrund der pauschalen Vorauszahlungsbeträge ergeben, ausgeglichen. Eine Überwälzung der Künstlersozialabgabe auf den Künstler oder Publizisten ist nicht möglich. Eine entsprechende Vereinbarung, nach der die Künstlersozialabgabe vom Honorar abgezogen wird, ist nichtig (vgl. 36 a KSVG i.v.m. 32 Sozialgesetzbuch I). Unternehmen, die sich erstmals bei der Künstlersozialkasse melden und bereits seit längerem aktiv sind, müssen rückwirkend Künstlersozialabgaben zahlen. Die Künstlersozialabgaben werden für einen Zeitraum von fünf Jahren nacherhoben ( 31 KSVG i.v.m. 25 Sozialgesetzbuch IV). Ist eine sofortige Begleichung des Zahlungsrückstandes nicht möglich, können Zahlungserleichterungen (z.b. Ratenzahlung) beantragt werden. Der Abgabepflichtige hat gem. 28 KSVG Aufzeichnungen über alle an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte zu führen und diese mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind, aufzubewahren. Aus den Aufzeichnungen muss sich das Zustandekommen der Meldungen, Berechnungen und Zahlungen nach 27 Abs. 1 KSVG ergeben. Jedes an einen Künstler oder Publizisten gezahlte Entgelt ist fortlaufend nach dem Tag der Zahlung aufzuzeichnen. Dabei ist der Name des Künstlers/Publizisten anzugeben. Die Aufzeichnung ist auch im Rahmen der Buchführung (z.b. durch Einrichtung spezieller Konten) möglich. Außerdem muss jederzeit ein Zusammenhang zwischen den Aufzeichnungen und den zugrunde liegenden Unterlagen (Rechnungen) hergestellt werden können. Mehrere Entgeltzahlungen für eine künstlerische/publizistische Leistung müssen listenmäßig zusammengeführt werden können. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind, aufzubewahren. Verstöße gegen die Melde- und Aufzeichnungspflicht können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 geahndet werden. Information: Der Inhalt dieser Information wurde nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Mit Rücksicht auf die Komplexität der angesprochenen Themen und den ständigen Wandel der Rechtsmaterie bitten wir um Verständnis, wenn wir unsere Haftung und Gewährleistung auf Beratungen in individuellen Einzelaufträgen nach Maßgabe unserer Auftragsbedingungen beschränken und sie i. Ü., d. h. für diese Informationen ausschließen.