Die Mandanten-Information

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1 Die Mandanten-Information Die Künstlersozialabgabe Gehören auch Sie zu den abgabepflichtigen Unternehmen? Editorial Die Künstlersozianlabgabe ist bereits seit Jahren geltendes Recht. Obwohl viele Unternehmen und Institutionen von der Künstlersozialabgabe betroffen sind, ist die Abgabe immer noch nahezu unbekannt. Das liegt u. a. daran, dass der Begriff Künstlersozialabgabe zunächst auf die falsche Fährte leitet, denn mit dem klassischen Begriff des Künstlers (Maler, Schauspieler, Musiker) wird die Abgabe nur unzureichend beschrieben. Da die Abgabepflicht in der Vergangenheit von den Unternehmen nicht ernst genug genommen wurde, hat der Gesetzgeber reagiert und durch das 3. KSVG-Änderungsgesetz die Prüfzuständigkeit für die Künstlersozialabgabe neu geregelt. Seit Juli 2007 prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV Bund) im Rahmen der regelmäßigen Betriebsprüfungen, ob und in welcher Höhe Unternehmen der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegen. Da die Prüfquote der Rentenversicherungsanstalt 100 % beträgt, wird zukünftig jedes Unternehmen mit dem Thema auseinander zu setzen. Die nachfolgenden auf das Wichtigste beschränkten Ausführungen, können nicht auf alle Besonderheiten der Künstlersozialabgabe im Detail eingehen. Sprechen Sie deshalb unbedingt mit Ihrem Steuerberater. Er wird Ihnen alle notwendigen Informationen geben und prüfen, ob auch Ihr Unternehmen von der Abgabepflicht zur Künstlersozialabgabe betroffen ist. Der Inhalt im Überblick 1. Künstlersozialabgabe, was ist das für eine Abgabe? 2. Das Verfahren zur Erhebung der Künstlersozialabgabe 2.1. Wer führt das Verfahren durch? 2.2. Welche Unternehmen unterliegen der Abgabepflicht? 2.3. Für welche Künstler, Publizisten sind Künstlersozialabgaben zu entrichten? 2.4. Welche Zahlungen unterliegen der Abgabepflicht? 2.5. Zahlungen die unberücksichtigt bleiben 3. Ablauf des Abgabeverfahrens 3.1. Melde- und Zahlungspflichten 3.2. Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe? 3.3. Welche Aufzeichnungspflichten bestehen? 4. Welche Stellen sind mit der Prüfung der Unternehmen betraut? Egger Str Deggendorf Tel: Fax: erika.kraus@kraus-stb.de

2 1 Künstlersozialabgabe, was ist das für eine Abgabe? Wie im Vorwort bereits, irritiert der Begriff Künstlersozialabgabe und beschreibt die Abgabepflicht nur sehr unzureichend. Die Bezeichnung Abgabe auf Kreativleistungen jeglicher Art wäre die treffendere Beschreibung. Nachfolgend werden die drei häufigsten Fehleinschätzungen beschrieben, denen viele Unternehmen hinsichtlich der Künstlersozialabgabe unterliegen: 1. Fehleinschätzung: Künstler haben wir nie beauftragt! Unter dem Begriff Künstler subsumieren viele Unternehmer ausschließlich die klassischen Künstlerberufe, wie z. B. Maler, Schriftsteller, Musiker oder Schauspieler. Richtig ist zwar, dass die Abgabepflicht zunächst auf die klassischen Künstlerberufe abzielt. Da der Begriff des Künstlers jedoch sehr weit ausgedehnt wird, zählen neben den klassischen Künstlern auch diejenigen Berufsgruppen dazu, die kreative Leistungen selbständig erbringen. Hierzu zählen beispielsweise: Designer, wie z. B. Mode-, Möbel- oder Web-Designer, (Werbe-) Texter, Fotograf Layouter. Von der Abgabepflicht sind deshalb nicht nur Unternehmern betroffen, die klassische Künstler und Publizisten beauftragen sondern alle Unternehmen die Kreativleistungen einkaufen. Da mittlerweile nahezu jedes Unternehmen egal welcher Größenordnung Eigenwerbung betreibt und sich hierfür oftmals Kreativleister der Werbebranche bedienen, ist hier bereits der erste Grundstein für eine mögliche Abgabenverpflichtung gelegt. 2. Fehleinschätzung: Kreativleister beschäftigen wir nicht! Häufig sind Arbeitgeber der Meinung, dass es sich bei den Künstlersozialabgaben um Sozialversicherungsbeiträge handelt, die im Rahmen eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses anfallen. Daraus resultiert die Fehleinschätzung, dass die Künstlersozialabgabe nur dann anfällt, wenn im eigenen Unternehmen Künstler oder Publizisten beschäftigt werden. Da die meisten Arbeitgeber keine Kreativleister (versicherungspflichtig) beschäftigen, sehen sie fälschlicherweise auch keine Veranlassung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe. Die Künstlersozialabgabe wird nicht für abhängig und damit versicherungspflichtig Beschäftigte fällig. Genau das Gegenteil ist der Fall: Der Abgabepflicht unterliegen ausschließlich Zahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten. Voraussetzung ist also, dass die Kreativleister auf freiberuflicher Basis tätig werden und nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber stehen.

3 3. Fehleinschätzung: Abgabepflicht besteht erst nach Zahlungsaufforderung Die Passivität vieler Unternehmen in den letzten Jahren führt nicht zu letzt daher, dass die meisten Arbeitgeber bisher nicht mit der Künstlersozialabgabe bzw. mit der für die Abgabe zuständigen Künstlersozialkasse in Kontakt gekommen sind. Viele Arbeitgeber sind deshalb de Ansicht, dass sie sofern sie die Voraussetzungen erfüllen frühestens ab dem Zeitpunkt der Abgabepflicht unterliegen, zu dem sie von der Künstlersozialkasse förmlich zur Zahlung aufgefordert werden. Auch hierbei befinden sich die Unternehmen im Irrtum. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Unternehmen, die zum Kreis de Abgabepflichtigen gehören, verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse zu melden. Die Tatsache, dass ihre Abgabeverpflichtung bisher nicht förmlich festgestellt und sie in der Vergangenheit nicht zur Zahlung aufgefordert wurden, ändert nicht daran, dass die Künstlersozialabgabe rückwirkend für max. 5 Jahre nachgefordert werden kann. 2 Das Verfahren zur Erhebung der Künstlersozialabgabe 2.1 Wer führt das Verfahren durch? Die Künstlersozialversicherung und die zur Finanzierung dieses sozialen Sicherungssystems dienende Künstlersozialabgabe wird bundesweit durchgeführt von der Künstlersozialkasse bei der Unfallkasse des Bundes Wilhelmshaven Obwohl das Recht zur Prüfung der Unternehmen seit Juli 2007 auf die Prüforgane der Deutschen Rentenversicherung (DRV Bund) übergangen ist, bleibt die Künstlersozialkasse zuständige Einzugsstelle und Empfängerin der amtlichen Meldebögen. Sämtliche Zahlungen sind an die Künstlersozialkasse zu leisten. Zu den Aufgaben der Künstlersozialkasse gehört auch die Aufklärung und Beratung der abgabepflichtigen Unternehmen. Fragen, die Sie in dieser Mandantenbroschüre nicht beantwortet finden, können schriftlich oder telefonisch an die Künstlersozialkasse gestellt werden. 1 Daneben steht Ihnen natürlich auch Ihr Steuerberater als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung 1 Telefon , Telefax , Internet:

4 2.2 Welche Unternehmen unterliegen der Abgabepflicht? Private Unternehmen können ebenso abgabepflichtig sein wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Kommunen, Verbände sowie eingetragene Vereine. Die anschließend genannten drei Gruppen machen deutlich, dass im Grunde jedes Unternehmen von der Abgabepflicht zur Künstlersozialabgabe betroffen sein kann. 1. Typische Vertreter Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Leistungen vertreten, unterliegen in erster Linie der Abgabepflicht. Hierzu zählen beispielsweise: Verlage und Presseagenturen, Theater, Orchester und Chöre Theater-, Konzert- und Gastsspieldirektionen, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Galerien und Kunsthandel, Varieté- und Zirkusunternehmen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten. 2. Gruppe: Unternehmen die Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben Neben den vorgenannten klassischen Vertretern des allgemeinen Kunstgewerbes sind Unternehmen abgabepflichtig, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und dabei regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen. Wie bereits beschrieben wird der Begriff des Künstlers bzw. der künstlerische Leistung weit ausgelegt und trifft z. B. im Bereich Werbung dort auf nahezu alle werblichkreativen Tätigkeiten zu. Beispiel: Ein Gastronomie-Betrieb lässt sich regelmäßig Speisekarte, Werbeflyer etc. von einer selbstständigen Grafikerin entwerfen. Die Zahlungen an die Grafikerin unterliegen der Künstlersozialabgabe. Beispiel: Ein Handwerksbetrieb beauftragt ein Web-Kreativ-Team (Gesellschaftsform: BGB-Gesellschaft) mit der Einstellung und Gestaltung seins Internet-Auftritts. Die Zahlungen hierfür unterliegen ebenfalls der Künstlersozialabgabe. Lediglich die einmalige und wirtschaftlich unbedeutende Inanspruchnahme von Kreativleistungen, führt nicht zur Abgabepflicht. Beispiel: Eine Autowerkstatt lässt sich einmalig ein Firmenschild entwerfen. Nur bei einer solchen einmaligen und wirtschaftlich unbedeutenden Auftragsvergabe fällt keine Künstlersozialabgabe an. 3. Gruppe: Unternehmen die unter die sog. Generalklausel fallen Um eine weitgehende Gleichbehandlung aller Unternehmen zu gewährleisten, wurde der Kreis der bisher schon Abgabepflichtigen (Gruppe 1 und 2), um die Unternehmen erweitert, die unter die sog. Generalklausel fallen. Hierbei handelt es sich um die Unternehmen, die nicht zu den beiden vorgenannten Gruppen zählen, die aber sonst für Zwecke ihres Unternehmens nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten er-

5 teilen, um deren Leistung zu nutzen und in diesem Zusammenhang Einnahmen erzielen zu wollen. Eine gelegentliche Auftragserteilung im Sinne der Generalklausel liegt dann vor, wenn nicht mehr als drei Mal im Kalenderjahr Kreativleistungen eingekauft oder Veranstaltungen mit selbständigen Künstlern durchgeführt werden. Besteht bereits Abgabeverpflichtung, weil das Unternehmen entweder zu den typischen Vertretern oder zu den Eigenwerbung treibenden Betrieben zählt, ist die Generalklausel mit dem Erfordernis der mehr als dreimaligen Auftragserteilung nicht anwendbar. Beispiel: Ein Unternehmen der Pharmabranche führt wie Mal im Jahr eine Betriebsveranstaltung für die Mitarbeiter durch. Zur Unterhaltung werden für die beiden Veranstaltungen auch selbständige Künstler engagiert. Das Unternehmen fällt unter die Generalklausel. Da nicht mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr durchgeführt werden, unterliegen die Zahlungen an die selbständigen Künstler nicht der Künstlersozialabgabe. 2.3 Für welche Künstler, Publizisten sind Künstlersozialabgabe zu entrichten? Wie bereits ausgeführt wird der Begriff des Künstlers weit ausgelegt und umfast neben den klassischen Künstlerberufen auch nahezu alle Arten von Kreativleistungen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Künstlersozialabgabe dann anfällt, wenn der Künstler oder Publizist selbständig tätig ist. Selbständig bedeutet, dass der Künstler/Publizist auf freiberuflicher Basis arbeitet, also nicht als Arbeitnehmer tätig wird. Dies kann auch nebenberuflich, also neben einer Haupttätigkeit z. B. als Angestellter, Beamter oder Student geschehen. Beispiel: Eine Mode-Studentin entwirft neben ihrem Studium Vorlagen und Schnittmuster für verschiedene Auftraggeber. Beispiel: Ein Lehrer schreibt regelmäßig kleinere Artikel für die lokale Tageszeitung 2.4 Welche Zahlungen unterliegen der Abgabepflicht? Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlte Entgelte. Ob es sich bei den Aufwendungen beispielsweise um Gagen, Honorare, Lizenzen, Sachleistungen oder andere Formen der Bezahlung handelt, ist unerheblich. Zum abgabepflichtigen Entgelt gehören grundsätzlich auch alle Auslagen (z. B. Kosten für Telefon und Fracht) und Nebenkosten (z. B. für Material, Entwicklung und nichtkünstlerische Nebenleistungen), die dem Künstler vergütet werden.

6 Unerheblich ist, ob die selbständigen Künstler/Publizisten als einzelne Freischaffende oder als Gruppe (z. B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder unter einer Firma (Einzelfirma aber auch OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft) beauftragt werden. Ebenso unbeachtlich ist die Beziehung unter der die Gesellschaft firmiert, wie z. B. Grafik-Studio, Kreativ-Team oder Atelier für Werbefotografie. 2.5 Zahlungen die unberücksichtigt bleiben Zahlungen an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (z. B. GmbH, GmbH & Co. KG, AG, e. V., öffentliche Körperschaften etc.) unterliegen nicht der Abgabepflicht, sofern diese im eigenen Namen handeln. Praxistipp Vor Auftragsvergabe sollte deshalb geprüft werden, ob die künstlerische oder publizistische Leistung bei gleicher Eignung ggf. von einer juristischen Person (z. B. einer GmbH) erbracht werden kann. Beispiel: Eine Baufirma beauftragt eine Werbeagentur GmbH für die Erstellung von Werbeprospekten für die von ihr angebotenen Wohnungen und Häuser. Die Zahlung an die Werbeagentur in der Gesellschaftsform der GmbH unterliegen nicht der Künstlersozialabgabe. Neben Zahlungen an juristische Personen gehören die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, Reisekosten, im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen, andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. für Umzugskosten, Mehraufendungen bei doppelter Haushaltsführung) im Rahmen der steuerlichen Grenzen sowie die sog. Übungsleiterpauschale nach 3 Nr. 26 EStG Nicht zum abgabepflichtigen Entgelt. 3 Ablauf des Abgabeverfahrens 3.1 Melde- und Zahlungspflichten Ab Juli 2007 hat die Deutsche Rentenversicherung mit dem Versand von ca Fragebögen an Unternehmen begonnen, um festzustellen, ob die angeschriebenen Betriebe der Künstlersozialabgabepflicht unterliegen.

7 Wichtig: Trotz der Anschreibaktion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen jedes Unternehmen, das zum Kreis der Abgabepflichtigen gehört, verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse zu melden und für die Abführung der Künstlersozialabgabe zu sorgen. Aus diesem Grund können und werden die Prüfer der Rentenversicherungsanstalt Beiträge auch für die Vergangenheit (max. 5 Jahre) nachfordern, wenn Unternehmen bereits seit längerer Zeit der Abgabepflicht Unterliegen. Der abgabepflichtige Unternehmer hat einmal im Jahr sämtliche an selbständige Künstler/Publizisten geleistete Entgelte zu melden. Dies geschieht mit Hilfe des von der Künstlersozialkasse zur Verfügung gestellten Meldebogens. Bis zum 31. März des Folgejahres ist der Künstlersozialkasse auf dem Meldebogen mitzuteilen, wie hoch im vergangenen Kalenderjahr die Umsätze mit selbständigen Künstlern und Publizisten gewesen sind. Zählt ein Betrieb zu den abgabepflichtigen unternehmen hat es zudem für das laufende Kalenderjahr monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlungen wird von der Künstlersozialkasse mitgeteilt. 3.2 Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe? Der Abgabesatz für das Jahr 2007 beträgt 5,1 %. Alle Zahlungen, die ein Abgabepflichtiger im Laufe eines Jahres an selbständige Künstler und Publizisten leistet, werden aufsummiert und mit dem jährlich neu festgelegten Abgabesatz multipliziert. Das Ergebnis ist die für das jeweilige Jahr zu zahlende Künstlersozialabgabe. Die Abgabesätze der Vorjahre betrugen: ,0 % 3,9 % 3,8 % 3,8 % 4,3 % 5,8 % 5,5 % 3.3 Welche Aufzeichnungspflichten bestehen? Die abgabepflichtigen Unternehmer sind verpflichtet, alle an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte aufzuzeichnen. Das Zustandekommen der Meldungen, Berechnungen und Zahlungen muss aus den Aufzeichnungen heraus nachprüfbar sein. Die an Künstler und Publizisten gezahlte Entgelte sind fortlaufend nach dem Tag der Zahlung aufzuzeichnen. Der Name des Künstlers/Publizisten bzw. des beauftragten Kreativ- Unternehmens ist dabei anzugeben. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind, aufzubewahren. Wird im erheblichen Maße gegen die gesetzlichen Melde- und/oder Aufzeichnungsvorschriften verstoßen, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu geahndet werden kann.

8 4 Welche Stellen sind mit der Prüfung der Unternehmen betraut? Mit dem im Juni 2007 in Kraft getretenen 3. KSVG-Änderungsgesetz hat der Gesetzgeber die Zuständigkeit für die Überwachung der Künstlersozialabgabe neu geregelt. Bisher waren für die Prüfung der Abgabepflicht der Unternehmen lediglich 10 Prüfer der Künstlersozialkasse bundesweit im Einsatz. Um zukünftig möglichtst alle abgabepflichtigen Unternehmen erfassen zu können, hat der Gesetzgeber die Zuständigkeit für die Prüfung auf die Deutsche Rentenversicherung (DRV Bund) übertragen. Ab Juli 2007 prüfen die rund Prüfer der Rentenversicherung im Rahmen der regelmäßigen Betriebsprüfungen bei den Arbeitgebern vor Ort, die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe. Auf Grund der Tatsache, dass im Grunde jedes Unternehmen der Künstlersozialabgabepflicht unterliegen kann, ist in Verbindung mit dem Übergang des Prüfungsrechts zu erwarten, dass eine Vielzahl von Betrieben mit Zahlungsaufforderungen und mit Nachzahlungen für zurückliegende Jahre rechnen muss.

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