36 Kostenersatz (1) Die Aufgabenträger können Ersatz der ihnen durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten verlangen 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, 3. von Unternehmen, wenn die Kosten der Abwehr von Gefahren nach 1 Abs. 1 dienten, soweit es sich dabei um besondere Gefahren handelt, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können, 4. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 5. von demjenigen, der wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen alarmiert, 6. von dem Eigentümer, Besitzer oder Betreiber einer Brandmeldeanlage, wenn diese einen Falschalarm auslöst. (2) Die Aufgabenträger können von Unternehmen auch Ersatz der Kosten für Ausrüstungsgegenstände und Übungen verlangen, die zur Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Gefahren nach 1 Abs. 1 erforderlich sind, soweit es sich dabei um besondere Gefahren handelt, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können. (3) 3 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit 4 Abs. 3 und 5 Abs. 2, findet hinsichtlich der Geltendmachung des Kostenersatzes keine Anwendung. Wird ein Aufgabenträger nach 2 Abs. 1 in einem anderen Zuständigkeitsbereich oder werden mehrere Aufgabenträger tätig, kann der für die Einsatzmaßnahmen örtlich zuständige Aufgabenträger des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe im Einvernehmen mit den anderen Aufgabenträgern auch Ersatz der diesen Aufgabenträgern entstandenen Kosten verlangen. Soweit die anderen Aufgabenträger Satzungen nach Absatz 4 erlassen haben, können diese bezüglich ihrer Kosten auch außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs dieser Aufgabenträger angewendet werden. Die vereinnahmten Beträge sind an die anderen Aufgabenträger anteilig abzuführen, soweit sich aus einer Vereinbarung zwischen den Aufgabenträgern nichts anderes ergibt. Gerichtliche und außergerichtliche Kosten sind anteilig zwischen den Aufgabenträgern aufzuteilen. 24. Erg.-Lieferung Juli 2007-1 - 1
1-100 36 LBKG (4) Die kommunalen Aufgabenträger können den Kostenersatz durch Satzung regeln und hierbei Pauschalbeträge festsetzen. Dies gilt auch in den Fällen des 3 Abs. 2 Satz 1, des 4 Abs. 3 und des 5 Abs. 2. Das Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175, BS 610-10) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung. E r l ä u t e r u n g e n: Ü b e r s i c h t Seite 1. Zu Absatz 1 (Kostenersatz bei Einsätzen)... 5 1.1 Einsatz der Feuerwehr ist grundsätzlich unentgeltlich... 5 1.2 Kostenersatz bei Anscheinsgefahr... 9 1.3 Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Herbeiführen einer Gefahr... 20 1.3.1 Vorsatz... 20 1.3.2 Grobe Fahrlässigkeit... 22 1.3.2.1 Allgemeines... 22 1.3.2.2 Beispiele für grobe Fahrlässigkeit... 25 1.3.3 Ermittlung des Verursachers... 29 1.3.4 Kostenersatz bei Brandstiftungen Minderjähriger... 33 1.3.5 Brandstiftung durch Schuldunfähige... 37 1.3.6 Sonderregelung bei der Heranziehung Dritter durch den Einsatzleiter... 38 1.4 Kostenersatz des Fahrzeughalters ( 36 Abs. 1 Nr. 2 LBKG)... 38 1.4.1 Maschinentechnischer und verkehrstechnischer Betriebsbegriff mit Praxisbeispielen... 38 1.4.2 Kein Kostenersatz, wenn die Gefahr nicht im Zusammenhang mit dem Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Fortbewegungs- und Transportmittel entsteht... 45 1.4.3 Weitere Beispiele für Betriebsgefahr... 47 1.4.4 Besteht ein Kostenersatzanspruch gegen den Fahrzeughalter, wenn dessen Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum von einem Dritten vorsätzlich in Brand gesetzt wird?... 53 1.4.5 Besteht ein Anspruch auf Kostenersatz, wenn ein Fahrzeug bei einem Sturm mit Windwurf eingeschlossen wird und die Feuerwehr zur Beseitigung der Gefahr eingesetzt wird?... 54 1.4.6 Wer ist Halter eines Fahrzeugs?... 55 1.4.7 Muss die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in jedem Fall die Einsatzkosten im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 2 LBKG ersetzen?.. 56-2 - 24. Erg.-Lieferung Juli 2007
1.4.8 Besteht ein Kostenersatzanspruch nach 36 Abs. 1 Nr. 2 LBKG, wenn der Unfall ein unabwendbares Ereignis im Sinne des 7 Abs. 2 StVG ist? Kann der Anspruch auch gegen den Erben des Fahrzeughalters geltend gemacht werden?... 62 1.4.9 Auswahl unter mehreren in den Unfall verwickelten Fahrzeughaltern und Auferlegung von Kosten privater Dritter, die diese dem Aufgabenträger in Rechnung stellen... 64 1.4.10 Halterhaftung nur, wenn der Feuerwehreinsatz ursächlich auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs zurückzuführen ist... 70 1.4.11 Kostenersatz nach dem LBKG für die Beseitigung von Ölspuren ist nur sehr eingeschränkt möglich... 71 1.4.12 Kostenersatz, wenn die Feuerwehr von der Polizei nicht zur Gefahrenabwehr nach dem LBKG, sondern zur Mithilfe bei der Unfallaufnahme angefordert wird... 75 1.5 Kostenersatz beim Betrieb von Schienen-, Luft oder Wasserfahrzeugen... 78 1.5.1 Allgemeines... 78 1.5.2 Betrieb von Schienenfahrzeugen... 78 1.5.3 Betrieb von Luftfahrzeugen... 79 1.5.4 Betrieb von Wasserfahrzeugen... 80 1.6 Kostenersatz von Unternehmen bei besonderen betrieblichen Gefahren ( 36 Abs. 1 Nr. 3 LBKG)... 85 1.6.1 Was sind besondere Gefahren?... 85 1.6.2 Begriff der Betriebsstörung... 86 1.6.3 Begriff des Unglücksfalls... 87 1.6.4 Kostenersatz bei Einsätzen... 87 1.6.4.1 Erläuternde Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport... 87 1.6.4.2 Urteil des OVG Rheinland-Pfalz mit Hinweisen zur Auslegung des 36 Abs. 1 Nr. 3 LBKG... 88 1.6.4.3 Muss die besondere Gefahr i.s.d. 36 Abs. 1 Nr. 3 LBKG bereits eingetreten sein?... 89 1.7 Kostenersatz bei Gefahren oder Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb von Ölfeuerungs- oder Tankanlagen ( 36 Abs. 1 Nr. 4 LBKG)... 89 1.7.1 Allgemeines... 89 1.7.2 Was sind Ölfeuerungs- und Öltankanlagen?.... 92 1.7.3 Kein Kostenersatz nach 36 Abs. 1 Nr. 4 LBKG bei Bränden... 92 1.8 Kostenersatz, wenn die Feuerwehr wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert wird ( 36 Abs. 1 Nr. 5 LBKG)... 93 1 24. Erg.-Lieferung Juli 2007-3 -
1-100 36 LBKG 1.9 Kostenersatz bei Falschalarm einer Brandmeldeanlage... 94 1.10 Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Verursacher... 98 1.11 Steht die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruchs im Ermessen des Aufgabenträgers?... 100 1.12 Auswahl unter mehreren Kostenpflichtigen... 106 1.13 Gibt 36 Abs. 1 LBKG einen Anspruch auf Ersatz aller Einsatzkosten oder können nur die Kosten der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen und Ausrüstungen geltend gemacht werden?... 110 2. Zu Absatz 2 (Kosten für Ausrüstungsgegenstände und Übungen).. 119 3. Zu Absatz 3 (Kostenersatz bei gegenseitiger Hilfeleistung)... 122 3.1 Einsatz im benachbarten Gemeindegebiet bei Gefahr im Verzug ohne Anforderung durch die zuständige Gemeinde... 122 3.2 Kostenersatz bei gegenseitiger Hilfe auf Anforderung der Nachbargemeinde... 124 3.3 Wer macht den Kostenersatz beim Einsatz mehrerer Aufgabenträger geltend?... 126 3.4 Kann bei der Hilfeleistung in fremdem Gemeindegebiet die Satzung der Hilfe leistenden Gemeinde angewendet werden?... 133 3.5 Vereinnahmte Beträge sind anteilig an andere beteiligte Aufgabenträger abzuführen... 134 3.6 Anteilige Verteilung der Verfahrenskosten... 136 4. Zu Absatz 4 (Satzungsfragen)... 137 4.1 Pauschalbeträge sind nur im Rahmen einer Satzung zulässig... 137 4.2 Satzungen mit überhöhten Kostensätzen infolge der Umlegung aller betriebswirtschaftlichen Kosten der Feuerwehrvorhaltung auf wenige Einsatzstunden sind nichtig... 140 4.2.1 Bisherige Empfehlungen werden nicht aufrechterhalten... 140 4.2.2 Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz... 141 4.2.3 Wie werden angemessene Kostensätze ermittelt?... 145 4.2.4 Festlegung angemessener Gebührensätze bei Hilfeleistungen außerhalb der Gefahrenabwehr... 151 4.2.5 Wirksamkeit der Hilfsmaßnahmen hat Vorrang vor einer detaillierten Protokollierung aller Einsatzmaßnahmen zum Zwecke der Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen... 152 4.2.6 Unsicherheiten über den Anlass und den notwendigen Umfang von Einsatzmaßnahmen dürfen nicht zu Lasten des Kostenpflichtigen gehen... 154 4.2.7 Entsprechende Anwendbarkeit des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung... 155-4 - 24. Erg.-Lieferung Juli 2007
4.2.8 Können alte Satzungen mit überhöhten Kostensätzen weiter angewendet werden?... 163 5. Betreibung... 165 6. Billigkeitserlass... 165 6.1 Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass sind von Amts wegen zu prüfen... 165 6.2 Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen... 165 6.3 Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen... 167 7. Gebühren bei Hilfeleistungen außerhalb der Gefahrenabwehr... 170 8. Weitere Einzelfragen... 173 8.1 Ist neben einem Kostenersatzanspruch nach 36 LBKG auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag denkbar?... 173 8.2 Ist es zulässig, vor der Durchführung eines Einsatzes oder einer sonstigen Hilfeleistung eine Vorauszahlung zu verlangen?... 174 Nach der Kommentierung zu 36 LBKG sind noch folgende Anlagen abgedruckt: Anlage 1: Gemeinde- und Städtebund und Städtetag Rheinland-Pfalz Empfehlungen zur Kalkulation von Gebührensätzen für den Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen bei gebührenpflichtigen Einsätzen Anlage 2: Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Anlage 3: Ergänzende Hinweise zur Beseitigung von Ölspuren Anlage 4: Landtagsanfragen zur Ölspurbeseitigung