Erl. d. StK v /5103/0003 VORIS Im Einvernehmen mit dem MF

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EU-Strukturfondsförderung 2014-2020; Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben für beim Zuwendungsempfänger und dessen Kooperationspartner beschäftigtes Personal in den niedersächsischen EFRE-Programmen Erl. d. StK v. 15. 6. 2015 403-46105/5103/0003 VORIS 77000 Im Einvernehmen mit dem MF Bezug: RdErl. d. MF v. 11. 7 1996 (Nds. MBl. S. 1868) zuletzt geändert durch RdErl vom 2. 5. 2005 VORIS 64100 I. Anwendungsbereich Die nachfolgenden Regelungen zur Abrechnung von Personalausgaben für beim Zuwendungsempfänger und dessen Kooperationspartner beschäftigtes Personal enthalten die Standardeinheitskostensätze i. S. von Artikel 67 Abs. 1 Buchst b i. V. m. Abs. 5 Buchst. a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. EU Nr. L 347 S. 320), sowie der VV Nr. 2.3 zu 44 LHO siehe Bezugserlass. Für Vorhaben der EU-Strukturfondsförderperiode 2014-2020, die Finanzierungsbestandteile aus dem EFRE enthalten, sind für das beim Zuwendungsempfänger und seinen Kooperationspartnern beschäftigte Personal nachfolgende Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben anzuwenden. Der jeweilige Standardeinheitskostensatz für Personalausgaben deckt die Lohn- oder Gehaltsausgaben, zu denen vor allem die Bruttobezüge inklusive aller Nebenleistungen (z. B. Urlaubsund Weihnachtsgeld sowie Leistungsprämien) zählen, einschließlich aller Lohn- oder Gehaltsnebenkosten ab. Die Abrechnung der Personalausgaben erfolgt auf Grundlage der im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses tatsächlich für das Projekt geleisteten Arbeitsstunden (nach dem sog. Produktivstundenmodell). Im Rahmen der Standardeinheitskostensatzberechnung werden beispielsweise die Urlaubs-, Feier- und Krankentage pauschaliert berücksichtigt und sind daher im jeweiligen Standardeinheitskostensatz inkludiert. Eine individuelle Berücksichtigung dieser Tage ist daher nicht zulässig. - 1 -

Es ist der zum Zeitpunkt der ersten Bewilligung geltende Standardeinheitskostensatz anzuerkennen. Im Fall der Anwendung von Antragsstichtagen bei der Vorhabenauswahl, gilt abweichend von Satz 1, dass der geltende Standardeinheitskostensatz zum Zeitpunkt des Antragsstichtages anzuerkennen ist. Der jeweilige Standardeinheitskostensatz gilt für den gesamten Bewilligungszeitraum und ist auf die jeweilige Projekttätigkeit bezogen. Eine Anpassung des Standardeinheitskostensatzes erfolgt nicht. Für Personaländerungen während der Projektlaufzeit gelten die maßgeblichen Werte für Standardeinheitskosten zu dem Zeitpunkt, der sich nach den Sätzen 1 und 2 bestimmt. In Anlehnung an Artikel 68 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind für eine Vollzeitarbeitskraft 1 720 Stunden zu veranschlagen. Dieser Ansatz bezieht sich auf zwölf Projektlaufzeitmonate und ist somit unabhängig vom Kalenderjahr zu betrachten. Die Zuordnung erfolgt Tätigkeitsbezogen unabhängig von den hierfür konkret vorgesehenen Personen. II. Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben 1. Einordnung der projektbezogenen Tätigkeiten 1.1 Zuwendungsempfänger mit Bindung an einen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TV-L/TVöD) bzw. Dienstherrnfähigkeit Die Bestimmung des jeweiligen Standardeinheitskostensatzes erfolgt aufgrund der Zuordnung jeder im Rahmen des Projektes beantragten und von der Bewilligungsstelle anerkannten Tätigkeit in die entsprechende Tarifgruppe des TV-L bzw. Besoldungsgruppe. Nachfolgende Standardeinheitskostensätze gelten ab dem 15. 6. 2015: Tarifgruppe-Text Tarifgruppe Standardeinheitskostensatz (EUR) A 5 A 5 Laufbahngruppe 1 17,47 A 6 A 6 Laufbahngruppe 1 18,21 A6 A6 Zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 1 15,91 A7 A7 Laufbahngruppe 1 18,21 A8 A8 Laufbahngruppe 1 20,35 A9 A9 Laufbahngruppe 1 22,20 A9 A9 Erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 18,46 A10 A10 Laufbahngruppe 2 22,66-2 -

A11 A11 Laufbahngruppe 2 26,61 A12 A12 Laufbahngruppe 2 29,41 A13 A13 Laufbahngruppe 2 33,06 A13 A13 Zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 30,71 A14 A14 Laufbahngruppe 2 35,41 A15 A15 Laufbahngruppe 2 40,25 A16 A16 Laufbahngruppe 2 44,97 C2 C2 40,43 C3 C3 44,94 C4 C4 54,49 W1 W1 29,75 W2 W2 41,63 W3 W3 52,98 E2 Beschäftigte/r TV-L E2 20,81 E3 Beschäftigte/r TV-L E3 21,96 E4 Beschäftigte/r TV-L E4 23,40 E5 Beschäftigte/r TV-L E5 24,61 E6 Beschäftigte/r TV-L E6 26,51 E7 Beschäftigte/r TV-L E7 26,97 E8 Beschäftigte/r TV-L E8 28,34 E9 Beschäftigte/r TV-L E9 31,10 E10 Beschäftigte/r TV-L E10 35,37 E11 Beschäftigte/r TV-L E11 38,17 E12 Beschäftigte/r TV-L E12 42,50 E13 Beschäftigte/r TV-L E13 35,74 E13Ü Beschäftigte/r TV-L E13Ü 46,23 E14 Beschäftigte/r TV-L E14 44,26 E15 Beschäftigte/r TV-L E15 49,51 E15Ü Beschäftigte/r TV-L E15Ü 59,10-3 -

1.2 Zuwendungsempfänger, die nicht unter Nummer 1.1 fallen Die nachfolgenden Standardeinheitskostensätze gelten ab dem 15. 6. 2015: Übersichtstabelle zu den n Definition der Tätigkeit EUR Die Zuordnung zu einem Standardeinheitskostensatz von Tätigkeiten eines Fördervorhabens, die nicht unter Nummer 1.1 fallen, erfolgt aufgrund der Zuordnung jeder im Rahmen des Projektes beantragten und von der Bewilligungsstelle anerkannten Tätigkeit in die entsprechend der Definitionen in nachfolgender Übersichtstabelle zu den n. 1 Tätigkeiten mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis. Hierzu zählen z. B. Geschäftsführer/innen und Betriebsinhaber/innen. Eingeschlossen sind auch alle Arbeitnehmer/innen, die in größeren Führungsbereichen Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen und Tätigkeiten, die umfassende kaufmännische oder technische Fachkenntnisse erfordern. In der Regel werden die Fachkenntnisse durch ein Hochschulstudium erworben. 50,00 2 Sehr schwierige bis komplexe oder vielgestaltigen Tätigkeiten, für deren Ausübung in der Regel nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung, sondern darüber hinaus mehrjährige Berufserfahrung und spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind. Die Tätigkeiten werden überwiegend selbstständig ausgeführt. Dazu gehören auch Arbeitnehmer/innen, die in kleinen Verantwortungsbereichen gegenüber anderen Mitarbeiter/innen Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen (z.b. Vorarbeiter/innen, Meister/innen). 33,00 3 Schwierige Fachtätigkeiten, für deren Ausübung in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung, zum Teil verbunden mit Berufserfahrung, erforderlich ist. 24,00 4 Überwiegend einfache Tätigkeiten, für deren Ausführung keine berufliche Ausbildung, aber insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten für spezielle, branchengebundene Aufgaben erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden in der Regel durch eine Anlernzeit von bis zu zwei Jahren erworben. 20,00 5 Einfache, schematische Tätigkeiten oder isolierte Arbeitsvorgänge, für deren Ausübung keine berufliche Ausbildung erforderlich ist. Das erforderliche Wissen und die notwendigen Fertigkeiten können durch Anlernen von bis zu drei Monaten vermittelt werden. 15,00-4 -

2. Berechnung der zuwendungsfähigen Personalausgaben Die für das Projekt tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sind vom Zuwendungsempfänger bzw. Kooperationspartner nachzuweisen. Der Nachweis hat differenziert für jede Tätigkeit und jede Beschäftigte oder jeden Beschäftigten zu erfolgen. Im Rahmen der Bewilligung ist ein Stundenkontingent für jede Projekttätigkeit festzulegen. Die nachgewiesenen Stunden können bis zu dieser Begrenzung anerkannt werden. Die zuwendungsfähigen Personalausgaben ergeben sich durch Multiplikation der anerkannten, tatsächlich für die entsprechende Tätigkeit geleisteten Stunden mit dem jeweiligen Standardeinheitskostensatz. 3. Aktualisierungen der Standardeinheitskostensätze Die Anpassung der Standardeinheitskostensätze erfolgt durch die Verwaltungsbehörde. 4. Besserstellungsverbot Soweit die vorgenannten Regelungen der Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben in den niedersächsischen EFRE-Programmen zur Anwendung kommen, finden die Regelungen zum Besserstellungsverbot gemäß VV Nr. 4.2.3 zu 44 LHO sowie Nummer 1.3 ANBest-P bzw. Nummer 1.3 ANBest-EFRE/ESF keine einzelfallbezogene Anwendung. Im Rahmen der Herleitung der jeweiligen Standardeinheitskostensätze fand das Besserstellungsverbot Berücksichtigung. 5. Unterlagen 5.1 Bewilligung Im Rahmen der Bewilligung ist für jede Projekttätigkeit die jeweilige vom Antragsteller einzureichende Tätigkeitsbeschreibung zu überprüfen. Die Tätigkeitsbeschreibung hat verbindliche Ziele, Kompetenzen und Aufgaben der Tätigkeit zu definieren und muss die Tätigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung durchzuführen sind, im Einzelnen enthalten. Auf Grundlage der Tätigkeitsbeschreibung erfolgt die Zuordnung zu den Tarifgruppen des TV-L bzw. der Besoldungsgruppe nach Nummer 1.1 oder zu einer der n nach Nummer 1.2. - 5 -

5.2 Mittelauszahlung Bevor eine Mittelauszahlung erfolgt, ist einmalig vor der ersten Anerkennung von Personalausgaben für im Fördervorhaben abgerechnete Beschäftigte zu überprüfen, ob diese in einem Arbeitsverhältnis zum Zuwendungsempfänger bzw. Kooperationspartner stehen. Zu diesem Zweck ist eine Kopie des jeweiligen Arbeitsvertrages vorzulegen bzw. im Fall von Beamtinnen und Beamten ein Nachweis der Ernennung beizubringen. Ebenso ist einmalig vor der ersten Anerkennung von Personalausgaben für im Fördervorhaben abgerechnete Beschäftigte die Qualifikation dieser Personen für die Erledigung der jeweiligen Tätigkeit aufgrund geeigneter Nachweise zu überprüfen und mit den Anforderungen der jeweiligen Tätigkeitsbeschreibung im Projekt abzugleichen. Des Weiteren sind die im Projekt für die einzelnen bewilligten Tätigkeiten geleisteten Stunden anhand der Stundenaufschreibungen der Beschäftigten zu überprüfen. Der Stundennachweis ist von allen am Projekt Beteiligten, beim Zuwendungsempfänger und bei seinen Kooperationspartnern beschäftigten Personen getrennt zu führen. Die Nachweisführung hat pro Tag zu erfolgen und muss jeweils die im Projekt für die einzelnen Tätigkeiten sowie die übrigen geleisteten Stunden enthalten. Zudem ist dieser kalendermonatsweise vom Beschäftigten selbst und dem Projektleiter zu unterschreiben. III. Schlussbestimmungen Dieser Erl. tritt am 15. 6. 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2024 außer Kraft. An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen NBank Nachrichtlich: An die Obersten Landesbehörden - 6 -