Albstadtwerke GmbH / Energie- und Wasserversorgung Bitz GmbH (Netzbetreiber) Ergänzende Bestimmungen

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Ergänzende Bedingungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) Vom 20. Juni 1980

Transkript:

Albstadtwerke GmbH / Energie- und Wasserversorgung Bitz GmbH (Netzbetreiber) Ergänzende Bestimmungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Wasserversorgung von Tarifkunden (AVBWasserV) Stand 01.05.2007

Ergänzende Bestimmungen der Albstadtwerke GmbH uns Energieund Wasserversorgung Bitz GmbH (nachstehend "Netzbetreiber" genannt) zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl.I S.750) 1. Antrag und Vertragsabschluß für Wasserversorgung 1.1 Der Antrag auf Wasserversorgung muss auf einem besonderen beim Netbetreiber erhältlichen - Vordruck gestellt werden. 1.2 Der Netzbetreiber schließt den Anschluss- und Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks (nachstehend "Anschlussnehmer" genannt) ab. In besonderen Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten, z. B. Mieter, Pächter, Erbbauberechtigten, Nießbraucher, abgeschlossen werden. 1.3 Tritt an die Stelle eines Grundstückseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.3.1951, so wird der Anschluss- und Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Anschluss- und Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit dem Netzbetreiber abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen des Netzbetreiber auch für die übrigen Wohnungseigentümer rechtswirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen). 2. Baukostenzuschuss (BKZ) gemäß 9 AVBWasserV 2.1 Der Anschlussnehmer zahlt dem Netzbetreiber bei Anschluss an das Leitungsnetz bzw. bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss). 2.2 Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung und/oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind z. B. die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen und zugehörige Einrichtungen. - 2 -

Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen. 2.3 Eine Kostenaufteilung nach Kundengruppen erfolgt nicht. 2.4 Als angemessener Baukostenzuschuss für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70% dieser Kosten. Der vom Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss bemisst sich wie folgt: BKZ = 0,7 x M x K SM Es bedeuten: BKZ: der vom einzelnen Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss. K: Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Erstellung der örtlichen Verteilungsanlagen nach Ziffer 2.2. M: Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks auf volle Meter aufgerundet. Für die Berechnung des BKZ wird die Länge der Grenze des anzuschließenden Grundstückes zur Straße, in der sich die Verteilungsanlage befindet, zugrunde gelegt. Es werden mindestens 15 m ( 9 Abs. 2 AVBWasserV) berechnet. Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Bezeichnung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine eigene Hausnummer zugeteilt ist. Bei abgeschrägten oder abgerundeten Grenzen von Eckgrundstücken ist die Straßenfrontlänge vom Schnittpunkt der Verlängerung der geraden Grundstücksgrenzen zu bemessen. Bei Grundstücken, die an zwei oder mehreren öffentlichen Straßen angrenzen, gilt als Frontlänge die halbe Summe aller an öffentlichen Straßen angrenzenden Frontlängen des anzuschließenden Grundstücks. Bei Hausanschlüssen für Reihenhausgrundstücke, die parallel zur Straße liegen, wird als Frontlänge die Länge der Grundstücksgrenze entlang dieser Straße zugrunde gelegt. Liegt ein Grundstück nicht unmittelbar an der Straße, sondern im Hintergelände von der Straße getrennt, dann wird für die Berechnung des Baukostenzuschusses die Länge der Grundstücksgrenze in Ansatz gebracht, die parallel zur Straße liegt. Das gilt auch für Reihenhausgrundstücke, die quer zur Straße liegen. - 3 -

Verlaufen in diesen Fällen die Grundstücksgrenzen nicht parallel zur Straße, so ist die für die Berechnung des Baukostenzuschusses maßgebliche Länge der Grundstücksgrenze die Entfernung zwischen den - von der Straße aus gesehen - am weitesten auseinanderliegenden Eckpunkten des Grundstücks. SM: Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke (in Meter), die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen angeschlossen werden können. 2.5 Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Die Höhe des weiteren Baukostenzuschusses bemisst sich nach den Grundsätzen der Ziffer 2.3 und 2.4. 2.6 Wird ein Anschluss an eine örtliche Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 1. Januar 1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, bemisst sich gemäß 9 Abs. 5 AVBWasserV der Baukostenzuschuss abweichend von den vorstehenden Ziffern nach den bisher verwendeten Berechnungsmaßstäben des Abschnitts A der Anlage zu diesen Ergänzenden Bestimmungen. 3. Hausanschlusskosten gemäß 10 AVBWasserV 3.1 Der Netzbetreiber kann verlangen, dass jedes Grundstück oder jedes Haus einen eigenen Anschluss an die Versorgungsleitung erhält. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so kann der Netzbetreiber für jedes dieser Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen anwenden. 3.2 Der Anschlussnehmer erstattet dem Netzbetreiber die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses. Der Hausanschluss besteht aus der Hausanschlussleitung, ggf. der Absperreinrichtung außerhalb des Gebäudes und der Hauptabsperreinrichtung. Bei der Berechnung der Hausanschlusskosten wird davon ausgegangen, dass die Versorgungsleitung in der Mitte der Straße liegt. Die Hausanschlusskosten ergeben sich aus Abschnitt B der Anlage zu diesen Ergänzenden Bestimmungen. 3.3 Ferner erstattet der Anschlussnehmer dem Netzbetreiber die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom ihm veranlasst werden. - 4 -

4. Meßeinrichtungen an der Grundstücksgrenze gemäß 11 AVBWasserV Unverhältnismäßig lang i. S. von 11 Abs. 1 Ziffer 2 AVBWasserV ist die Anschlussleitung dann, wenn sie auf dem Privatgrundstück eine Länge von 20m überschreitet. 5. Fälligkeit Der Baukostenzuschuss wird zugleich mit den Hausanschlusskosten bei Fertigstellung des Hausanschlusses fällig. Ein evtl. gegebener Vorauszahlungsanspruch nach 28 Abs. 3 AVBWasserV bleibt unberührt. Von der Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten kann die Inbetriebsetzung der Kundenanlage abhängig gemacht werden. 6. Inbetriebsetzung gemäß 13 AVBWasserV Die Kosten für die Inbetriebsetzung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Die erstmalige Inbetriebsetzung ist unentgeltlich. Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage nicht möglich, z. B. aufgrund festgestellter Mängel an der Anlage oder aus anderen Gründen, die der Anschlussnehmer bzw. Kunde zu vertreten hat, so erstattet der Anschlussnehmer bzw. Kunde dem Netzbetreiber die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten. 7. Verlegung von Versorgungseinrichtungen; Nachprüfung von Meßeinrichtungen Soweit der Anschlussnehmer bzw. Kunde Kosten für die Verlegung von Einrichtungen der Wasserversorgung nach 8 Abs. 3, 11 Abs. 3, 18 Abs. 2 AVBWasserV und für die Nachprüfung von Meßeinrichtungen nach 19 Abs. 2 AVBWasserV zu tragen hat, sind diese nach tatsächlichem Aufwand zu erstatten. 8. Rechnungslegung und Bezahlung Die Rechnungslegung für den Wasserverbrauch erfolgt ein- oder mehrmonatlich oder im Abstand von etwa 12 Monaten (=Abrechnungsjahr). Wird der Wasserverbrauch zwei- oder mehrmonatlich abgelesen und abgerechnet, erhebt der Netzbetreiber einen Abschlag auf den Verbrauch, der zum angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig wird. Der Abschlag bemisst sich nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch des Kunden im zuletzt abgerechneten Zeitraum bzw., bei einem neuen Kunden, nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch vergleichbarer Kunden. Die endgültige Abrechnung des abgelesenen Wasserverbrauchs erfolgt unter Berücksichtigung des gezahlten Abschlages in Verbindung mit der nächsten Ablesung. - 5 -

Wird der Wasserverbrauch jährlich abgelesen und abgerechnet, erhebt der Netzbetreiber in gleichen Abständen Abschläge auf den Verbrauch. Deren Höhe bemisst sich nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch des Kunden im vorangegangenen Abrechnungsjahr bzw., bei einem neuen Kunden, nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch vergleichbarer Kunden. Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund einer Ablesung am Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres (12 Monats-Zeitraum) unter Berücksichtigung der für den Wasserverbrauch in diesem Zeitraum abgebuchten bzw. gezahlten Abschläge. Ein evtl. gegebener Vorauszahlungsanspruch gemäß 28 AVBWasserV bleibt unberührt. Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt abläuft, hat der Kunde dieses durch die Meßeinrichtung erfasste Wasser zu bezahlen. 9. Wasserpreis Der Wasserpreis bestimmt sich nach dem jeweils gültigen Preisblatt des Netzbetreibers. 10. Zahlungsverzug gemäß 27 AVBWasserV; Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung gemäß 33 AVBWasserV Die Kosten, die der Netzbetreiber wegen Zahlungsverzug und Einstellung der Versorgung sowie für die Wiederaufnahme der Versorgung zu erstatten sind, ergeben sich aus Abschnitt C der Anlage zu diesen Ergänzenden Bestimmungen. 11. Zutrittsrecht gemäß 16 AVBWasserV Der Kunde gestattet dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in 11 AVBWasserV genannten Einrichtungen, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach der AVBWasserV und zur Ermittlung preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist. Das Zutrittsrecht wird hiermit ausdrücklich vereinbart. Bei Verweigerung des Zutritts liegt eine Zuwiderhandlung gemäß 33 Abs. 2 AVBWasserV vor. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Mietern aufzuerlegen, dem in Abs. 1 genannten Beauftragten zu den dort genannten Zwecken Zutritt zu ihren Räumen zu gewähren. Der Kunde ist verpflichtet, soweit aus den in Abs. 1 genannten Gründen erforderlich, dem Beauftragten die Möglichkeit zu verschaffen, die Räume sonstiger Dritter zu betreten. 12. Weiterleitung des Wassers an Mieter und andere Dritte - 6 -

Der Kunde ist berechtigt, das Wasser an seine Mieter weiterzuleiten. In diesen Fällen hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die Mieter gegenüber dem Netzbetreiber keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben können, als sie in 6 Abs. 1 bis 3 AVBWasserV und 7 AVBWasserV vorgesehen sind. Gleichens gilt, wenn der Kunde mit besonderer Zustimmung des Netzbetreibers berechtigt ist, das gelieferte Wasser an sonstige Dritte weiterzuleiten. 13. Wasserabgabe für Bau- oder sonstige vorübergehende Zwecke Standrohre zur Abgabe von Bauwasser und für andere vorübergehende Zwecke werden vom Netzbetreiber nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen vermietet. Der Preis für Bauwasser bestimmt sich nach dem jeweils gültigen Preisblatt. 14. Steuern und Abgaben Die in der Anlage zu diesen Ergänzenden Bestimmungen und im Preisblatt genannten Beträge enthalten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer; sie wird - soweit gesetzlich vorgeschrieben - mit dem jeweils geltenden Steuersatz diesen Beträgen hinzugerechnet. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, wird die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz auch den Beträgen hinzugerechnet, die nach diesen Ergänzenden Bestimmungen zu zahlen sind. Der Netzbetreiber behält sich vor, neu hinzukommende Abgaben und Steuern zusätzlich in Rechnung zu stellen. 15. Inkrafttreten Diese Ergänzenden Bestimmungen nebst Anlage sind gültig ab 1. Mai 2007; sie ersetzen die Ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 1. Januar 1992. - 7 -

Albstadtwerke GmbH / Energie- und Wasserversorgung Bitz GmbH (Netzbetreiber) Anlage zu den Ergänzenden Bestimmungen der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Wasserversorgung von Tarifkunden (AVBWasserV)" Stand 01.05.2007-8 -

Anlage zu den Ergänzenden Bestimmungen der Albstadtwerke GmbH/ Energie- und Wasserversorgung Bitz GmbH, zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) A) Baukostenzuschüsse nach alter BKZ-Regelung (gemäß Ziff. 2.6 der Ergänzenden Bestimmungen) Der Baukostenzuschuss beträgt bei NW 50 für jeden erstmaligen Wasseranschluss brutto (netto) - für die erste Wohnung 1.460,25 (1.227,10) - für jede weitere Wohnung (auch Einlieger- Wohnung) bis 12 Wohnungen 486,75 ( 409,03) Werden Gebäude mit mehreren Anschlüssen ausgestattet, ist für jeden Anschluss der Baukostenzuschuss nach Satz 1 zu bezahlen. B) Hausanschlusskosten bei Neuanschlüssen (gemäß Ziff. 3.2 der Ergänzenden Bestimmungen) Die Hausanschlusskosten betragen bis 63 mm Außendurchmesser (ä. D.) brutto (netto) - bis 10 m 1.011,50 (850,00) - für jeden weiteren laufenden Meter 10,12 (8,50) - Wasserzählerbügelmontage 142,80 (120,00) Tiefbauarbeiten (Grabarbeiten, Einsanden, Wiederauffüllen etc.) werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Hausanschlusskosten bei Anschlüssen über 63 mm werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. - 9 -

C) Kosten bei Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung (gemäß Ziff. 10. der Ergänzenden Bestimmungen) 1. Für eine Zahlungserinnerung (vor der Mahnung) entstehen dem Kunden brutto keine Kosten (netto) 2. Für jede Mahnung 4,50* sowie Verzugszinsen 3. Bei Rücklastschriften die Fremdkosten zzgl. eigener Kosten in Höhe von 4,60* 4. Für jeden Einsatz eines Beauftragten des Netzbetreibers - zur persönlichen Vorsprache beim Kunden z. B. zum Inkasso der Inkassoversuch 35,00* - zur Einstellung der Versorgung 35,00* - zur Wiederaufnahme der Versorgung während der üblichen Arbeitszeit 47,60 (40,00) - zur Wiederaufnahme der Versorgung außerhalb der üblichen Arbeitszeit 95,20 (80,00) D) Kostenstand, Umsatzsteuer Die vorgenannten Beträge entsprechen dem Kostenstand 1. Mai 2007. Ihnen wird die gesetzliche Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz (bei Drucklegung 19 v. H.) hinzugerechnet. Die mit * gekennzeichneten Beträge unterliegen nicht der Umsatzsteuer. - 10 -

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