Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 240/00

Ähnliche Dokumente
Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 309/99

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 760/11

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 570/00

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 9 AZR 669/05

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 4 AZR 538/99

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 10 AZR 661/03

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 642/02

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 669/05

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Urlaub für Auszubildende

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 507/14 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 5 AZR 559/03

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 166/00

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 166/00

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 4 AZR 337/00

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 5 AZR 153/01

BAG Urteil vom AZR 730/87

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 342/03

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 6 AZR 456/01

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 10 AZR 410/06

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 131/04

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 6 AZR 486/00

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 50/12

Der Erholungsurlaub für voll- und minderjährige, voll- und teilzeitbeschäftige Arbeitnehmer und Auszubildende

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 5 AZR 341/01

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar Sa 2285/07 - wird zurückgewiesen.

U r t e i l. für Recht erkannt:

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 596/04

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 5 AZR 405/05

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 613/06

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 3 AZR 589/00

Rückzahlung von Urlaubsgeld?

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 437/99

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 6 AZR 30/01

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 343/11

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 10 AZR 553/03

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 9 AZR 64/11

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 10 AZR 769/05

Tarifliche Ausschlußfrist und 174 BGB

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 1 AZR 322/05

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 5 AZR 549/02

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 374/12

BAG, AZR 224/14

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 9 AZN 195/05

Hessisches Landesarbeitsgericht

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 1 ABR 39/07

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Abgeltung und Verfall von Urlaub bei Wechsel in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 10 AZR 488/11


Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 131/99

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte

BAG Urteil vom AZR 592/89

Fällt ein gesetzlicher Feiertag in einen Urlaubszeitraum, besteht für den Feiertag Anspruch auf Entgeltzahlung nach 2 Abs. 1 EFZG.

E W A L D & P a r t n e r

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 107/99

Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 3 AZR 237/04

1. Die Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. April Sa 177/04 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 686/00

- Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs nach dem BUrlG ist allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung.

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 5 AZR 883/98

BAG, , 10 AZR 690/11

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 6 AZR 536/01

Tatbestand. Verkäuferin G

Vergütung von Arbeit während der Rufbereitschaft nach dem TVöD-K - Nachtzuschläge

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 4 AZR 55/04

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 47/04

Arbeitstag(e)/Woche sechs fünf vier drei zwei ein = Urlaubstage

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 10 AZR 106/08

Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 9 AZN 892/05

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 934/06

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 389/05

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

Befristung TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, 17 Satz 1; UmwG 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 324; BGB 613 a Abs. 1

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 234/11

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 18/00

Tatbestand. Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts.

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 95/04

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 97/06

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer

Tilgung des Urlaubsanspruchs bei fehlender Differenzierung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und übergesetzlichem Mehrurlaub

Die Klägerin macht die Unwirksamkeit einer in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ausgesprochenen ordentlichen Kündigung geltend.

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 425/10

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 392/00

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 392/00

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 12/09

1. Eine widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht ist nicht geeignet, den Urlaubsanspruch zu erfüllen.

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 1 AZR 106/04

Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich?

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 5 AZR 561/99

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 4 AZR 688/99

Hinweise der TdL zum Erholungsurlaub in der für Niedersachsen geltenden Fassung;

Transkript:

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 08.05.2001, Az.: 9 AZR 240/00 Urlaubsrecht: 32 Werktage entsprechen 27 Arbeitstagen Steht Arbeitnehmern nach einem Tarifvertrag bei einer 6-Tage-Woche ein Urlaub von höchstens 32 Werktagen im Jahr zu, so entspricht das bei den Kollegen, die nur 5 Tage pro Woche zu arbeiten haben, einem Höchstanspruch von 27 Arbeitstagen. Quelle: Wolfgang Büser Berechnung der Urlaubsdauer; Tarifvertraglicher Urlaubsanspruch; Grundurlaub; Zusatzurlaub; Florist; Auslegung; Anzahl der Arbeitstage Gericht: BAG Entscheidungsform: Urteil Datum: 08.05.2001 Referenz: JurionRS 2001, 10094 Aktenzeichen: 9 AZR 240/00 Verfahrensgang: vorgehend: ArbG Herford - 3 Ca 899/98 LAG Hamm - 11 Sa 966/99 Rechtsgrundlagen: 10 I. Ziff. 1 Rahmentarifvertrag für Floristikfachbetriebe und Blumen- und Kranzbindereien im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlin, ausgenommen die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen und Ostberlin vom 23. Februar 1994 (RTV) 10 I. Ziff. 2 Rahmentarifvertrag für Floristikfachbetriebe und Blumen- und Kranzbindereien im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlin, ausgenommen die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen und Ostberlin vom 23. Februar 1994 (RTV) 10 I. Ziff. 3 Rahmentarifvertrag für Floristikfachbetriebe und Blumen- und Kranzbindereien im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlin, ausgenommen die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen und Ostberlin vom 23. Februar 1994 (RTV) 10 I. Ziff. 4 Rahmentarifvertrag für Floristikfachbetriebe und Blumen- und Kranzbindereien im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlin, ausgenommen die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen und Ostberlin vom 23. Februar 1994 (RTV) Fundstellen: ArbRB 2001, 8 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) AuR 2001, 358 AUR 2001, 358 1 2017 aok-business.de - PRO Online, 25.01.2017

BAGReport 2001, 4 BB 2002, 51-52 (Volltext mit amtl. LS) FA 2001, 320 FA 2001, 286 FAr 2001, 286 FAr 2001, 320 NWB 2001, 3066 NZA 2001, 1254-1257 (Volltext mit amtl. LS) SAE 2002, 76 ZAP EN-Nr. 0/2001 ZTR 2001, 522 Amtlicher Leitsatz: BAG, 08.05.2001-9 AZR 240/00 Nach 10 I. Ziff. 4 Satz 2 RTV haben Arbeitnehmer bei 6-Tage-Woche einen Gesamturlaub (Grund- und Zusatzurlaub) von höchstens 32 Werktagen. Diese Höchstgrenze gilt auch für Arbeitnehmer bei 5-Tage-Woche; sie führt zu einem Urlaub von höchstens 27 Arbeitstagen. Tenor: Auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Januar 2000-11 Sa 966/99 - aufgehoben, soweit es der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford - 3 Ca 899/98 - stattgegeben hat. Die Berufung der Klägerin wird auch insoweit zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand: 1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin für das Jahr 1998 vier Urlaubstage nachzugewähren hat. 2 Die 1944 geborene Klägerin ist seit November 1996 bei der Beklagten als Floristin beschäftigt. Die Arbeitszeit ist mit wöchentlich 25 Stunden vereinbart und auf fünf Tage in der Woche verteilt. Der Stundenlohn beträgt 19, 00 DM brutto. Die Parteien sind tarifgebunden. Auf das Arbeitsverhältnis ist der zwischen dem Fachverband Deutscher Floristen e. V. und der Gewerkschaft Gartenbau, Landund Forstwirtschaft vereinbarte Rahmentarifvertrag für Floristikfachbetriebe und Blumen- und Kranzbindereien im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlin, ausgenommen die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen und Ostberlin vom 23. Februar 1994 (RTV) anzuwenden. 3 Die Urlaubsbestimmungen ( 10 I. Erholungsurlaub) lauten auszugsweise: 2 2017 aok-business.de - PRO Online, 25.01.2017

4 "1. Maßgebend für die Gewährung von Erholungsurlaub ist das Bundesurlaubsgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Gesetz über die Beschäftigung von Schwerbehinderten. 5 2. Die Dauer des Grundurlaubs beträgt bei 6-Tage-Woche: 6 für Arbeitnehmer über 18 Jahre 7 27 Werktage 8 für Arbeitnehmer über 35 Jahre 9 29 Werktage 10... 11 3. Die Dauer des Grundurlaubs beträgt bei 5-Tage-Woche: 12 für Arbeitnehmer über 18 Jahre 13 23 Arbeitstage 14 für Arbeitnehmer über 35 Jahre 15 25 Arbeitstage 16... 17 4. Über die in Ziffer 2 und 3 genannte Regelung hinaus erhält der Arbeitnehmer bei einer Berufszugehörigkeit: 18 von mehr als 19 2 Jahren 20 einen Zusatzurlaub von 2 Tagen, 21 von mehr als 22 4 Jahren 23 einen Zusatzurlaub von 3 Tagen, 24 von mehr als 25 6 Jahren 26 einen Zusatzurlaub von 4 Tagen, 27 von mehr als 28 8 Jahren 3 2017 aok-business.de - PRO Online, 25.01.2017

29 einen Zusatzurlaub von 5 Tagen, 30 von mehr als 31 10 Jahren 32 einen Zusatzurlaub von 6 Tagen. 33 Der Urlaub nach Ziffer 2 und 4 darf zusammen 32 Werktage nicht übersteigen. 34... " 35 Die Klägerin verfügt über eine mehr als zehnjährige Berufszugehörigkeit. Sie meint, sie habe daher Anspruch auf 31 Arbeitstage Urlaub, nämlich auf 25 Arbeitstage Grundurlaub und auf 6 Arbeitstage Zusatzurlaub. Sie hat deshalb die Beklagte 1998 vergeblich aufgefordert, ihr 31 Tage Urlaub zu gewähren. Die Beklagte hat lediglich 27 Urlaubstage erteilt. Mit ihrer im Juli 1998 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt 36 festzustellen, daß der Klägerin für das Urlaubsjahr 1998 nicht 27, sondern 31 Tage Urlaub zustehen. 37 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 38 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen festgestellt und die Klage im übrigen abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision. Die Beklagte verfolgt mit der Anschlußrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe 39 Die Anschlußrevision der Beklagten ist begründet, die Revision der Klägerin ist hingegen unbegründet. 40 I. Die auf Feststellung der Urlaubsdauer 1998 gerichtete Klage ist zulässig. Aus der Klagebegründung ergibt sich hinreichend, daß die Klägerin keine unzulässige Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses begehrt (vgl. hierzu Senatsurteil 21. September 1993-9 AZR 580/90 - BAGE 74, 201 [BAG 21.09.1993-9 AZR 580/90] und 19. Oktober 1993-9 AZR 478/91 - AP ZPO 1977 256 Nr. 23 = EzA ZPO 256 Nr. 39). Die Klage dient vielmehr der Durchsetzung des Anspruchs auf Schadenersatz wegen des mit Ende des Urlaubsjahres untergegangenen Erfüllungsanspruchs (BAG 19. November 1996-9 AZR 712/95 - AP TVG 1 Tarifverträge: Krankenanstalten Nr. 1 = EzA TVG 4 Privatkrankenanstalten Nr. 1). 41 II. In der Sache ist die Klage ohne Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen höheren Anspruch für das Jahr 1998 als auf 27 Tage Urlaub. 42 1. Nach dem Tarifvertrag ist zwischen dem Grundurlaub ( 10 I. 2 und 3 RTV) und dem Zusatzurlaub ( 10 I. 4 RTV) zu unterscheiden. Die Höhe von Grund- und Zusatzurlaub ist jeweils für sich getrennt entsprechend den tariflichen Voraussetzungen zu ermitteln. 43 a) Der Grundurlaub beträgt für Arbeitnehmer, die wie die Klägerin über 35 Jahre alt sind und in der 5-Tage-Woche arbeiten, 25 Arbeitstage ( 10 I. 3 RTV). Die Klägerin hatte mithin Anspruch, für insgesamt 25 Tage von ihrer Arbeitspflicht freigestellt zu werden, an denen sie ohne die urlaubsbedingte Arbeitsbefreiung gearbeitet hätte. Die Tarifbestimmung ist insoweit eindeutig. 4 2017 aok-business.de - PRO Online, 25.01.2017

44 b) Für den in 10 I. 4 RTV geregelten Zusatzurlaub fehlt es an einer solchen "Eindeutigkeit". Aufgrund ihrer Berufszugehörigkeit von mehr als 10 Jahren hat die Klägerin nach dem Wortlaut von Satz 1 der Tarifvorschrift einen Zusatzurlaub von "6 Tagen". Dabei haben die Tarifvertragsparteien nicht ausdrücklich bestimmt, ob es sich bei den zusätzlichen Urlaubstagen um Werktage oder um Arbeitstage handelt. Folgt man dem Landesarbeitsgericht, der Zusatzurlaub sei wegen der tariflichen Verknüpfung der Verteilung der Arbeitszeit (Ziffer 2 und Ziffer 3) und der Dauer des Urlaubs in Arbeitstage umzurechnen, so hätte die Klägerin danach jedenfalls Freistellung an 30 Arbeitstagen beanspruchen können. 45 2. Auch einen solchen Urlaubsanspruch hat die Klägerin nicht erworben. Die in 10 I. 4 Satz 2 RTV bestimmte Höchstgrenze von 32 Werktagen für Arbeitnehmer bei 6-Tage-Woche gilt auch für Arbeitnehmer mit einer auf 5 Tage in der Woche verteilten Arbeitszeit. Der Urlaubsanspruch ist daher umzurechnen mit der Folge, daß der Klägerin für 1998 27 Urlaubstage und nicht 31 Urlaubstage zustanden (32 : 6 x 5 = 26, 66 = aufgerundet 27). 46 a) Nach 10 I. 4 Satz 2 RTV darf der Urlaub "nach Ziffer 2 und 4... zusammen 32 Werktage nicht übersteigen". Diese Regelung erscheint klar, wenn man allein auf den Wortlaut abstellt. Die Kappungsgrenze bezieht sich auf Ziffer 2 von 10 I. RTV, also auf den dort bestimmten Grundurlaub der Arbeitnehmer in der 6-Tage-Woche von 27 oder 29 Werktagen und auf den in Ziffer 4 geregelten Zusatzurlaub von bis zu 6 Tagen. Ein Arbeitnehmer in der 6-Tage-Woche, älter als 35 Jahre und mit einer Berufszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren, hat rechnerisch zunächst Anspruch auf 35 Urlaubstage. Der aus Grund- und Zusatzurlaub zusammengesetzte Jahresurlaub wird alsdann über 10 I. 4 Satz 2 RTV auf 32 Werktage beschränkt. 47 Die "Ziffer 3" - also der Grundurlaub der Arbeitnehmer in der 5-Tage-Woche - wird in der Tarifvorschrift nicht genannt. Bei wörtlicher Auslegung des Tarifvertrags haben diese Arbeitnehmer daher Anspruch auf ungekürzten Grund- und Zusatzurlaub. Sie können mithin entweder 30 Urlaubstage oder 31 Urlaubstage verlangen je nachdem, ob der Zusatzurlaub von 6 Tagen auf die Zahl der Wochenarbeitstage umgerechnet wird oder nicht. 48 b) Diese allein am Wortlaut orientierte Auslegung von 10 I. 4 Satz 2 RTV wird dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien nicht gerecht. Sie führt zu einer unterschiedlichen Urlaubsdauer der Arbeitnehmer je nach der Verteilung ihrer Arbeitszeit auf 5 oder auf 6 Arbeitstage in der Woche: Arbeitnehmer in der 6-Tage-Woche haben Anspruch auf höchstens 32 Urlaubstage. Wird der Urlaub zusammenhängend gewährt, wie in 10 I. 9 RTV als Grundsatz bestimmt ist, sind sie also für höchstens 5 Wochen und 2 Arbeitstage (=Werktage) freizustellen. Arbeitnehmer in der 5-Tage-Woche können dagegen aufgrund ihres Urlaubsanspruchs von 30 (oder 31) Urlaubstagen eine Freistellung für mindestens sechs Wochen beanspruchen. 49 An dieser Ungleichbehandlung ändert der an sich zutreffende Hinweis der Klägerin nichts, der Tarifurlaub sei nicht in Wochen sondern in Tagen bemessen. Das Zeitmaß "Woche" entspricht 5 oder 6 Arbeitstagen und läßt die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer lediglich deutlicher hervortreten als der auf "Tage" gerichtete Blick. Welche Mißverständnisse auftreten können, zeigen die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts. Es hat angenommen, die Urlaubsregelung begünstige die in der 6-Tage-Woche Beschäftigten, weil diese 32 Werktage (= 32 Arbeitstage) Urlaub hätten, die in der 5-Tage-Woche Beschäftigten "nur" 31 Arbeitstage Urlaub. 50 Soweit die Klägerin geltend macht, die Tarifvertragsparteien behandelten die Arbeitnehmer bereits bei der Bemessung des Grundurlaubs unterschiedlich, so ist das richtig. 25 Arbeitstage entsprechen bei einer Arbeitszeit von 5 Tagen/Woche einer Freistellung von vollen fünf Wochen. 29 Werktage machen bei einer Arbeitszeit von 6 Tagen/Woche lediglich 4 Wochen und 5 Tagen aus. Diese fehlende Übereinstimmung läßt sich (noch) mit der erforderlicher Umrechnung und der dann von den Tarifvertragsparteien erkennbar vorgenommenen Aufrundung des "angebrochenen" Urlaubs-tags rechtfertigen (29 : 6 x 5 = 24, 15). Ein nachvollziehbarer Grund für das durch den Zusatzurlaub bedingte Auseinanderklaffen zwischen 5, 2 Wochen und 6 Wochen Freistellung, wie es die Klägerin für richtig und von den Tarifvertragsparteien als gewollt annimmt, läßt sich indessen 5 2017 aok-business.de - PRO Online, 25.01.2017

nicht finden. 51 c) Die gebotene verfassungskonforme Auslegung des Tarifvertrags (vgl. BAG 21. Januar 1987-4 AZR 486/86 - AP GG Art. 9 Nr. 46 und - 4 AZR 547/86 - BAGE 54, 113) führt daher unter Berücksichtigung seines systematischen Zusammenhangs, der Tarifentwicklung und der Regelung in vergleichbaren Tarifgebieten zur Anwendung der Kappungsgrenze von 32 Werktagen auch für Arbeitnehmer bei 5-Tage-Woche. 52 aa) Das ergibt sich zunächst aus der Regelung in 10 I. 1 RTV. Danach sind für die Gewährung von Erholungsurlaub das Bundesurlaubsgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das "Gesetz über die Beschäftigung von Schwerbehinderten" maßgebend. Soweit der Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen enthält, sind mithin die für den gesetzlichen Mindesturlaub geltenden Rechtssätze auch auf den Tarifurlaub anzuwenden (vgl. BAG 8. September 1998-9 AZR 161/97 - BAGE 89, 362; 18. Februar 1997-9 AZR 738/95 - AP TVG 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 13 = EzA BUrlG 3 Nr. 20 und 3. Mai 1994-9 AZR 165/91 - BAGE 76, 359 [BAG 03.05.1994-9 AZR 165/91] ). 53 Die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs von 24 Werktagen ( 3 Abs. 1 BUrlG ) bemißt sich nach der Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonnoder gesetzliche Feiertage sind ( 3 Abs. 2 BUrlG ), damit regelmäßig die Tage Montag bis Sonnabend. Arbeitet der Arbeitnehmer an weniger als an 6 Tagen in der Woche, werden die im Gesetz genannten Werktage zu den vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitstagen rechnerisch zueinander in Beziehung gesetzt, bei einer Verteilung auf 5 Tage ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 20 Tagen (24 : 6 x 5 = 20). Im Ergebnis verfügt damit jeder Arbeitnehmer über einen gleich langen Urlaub von vier Wochen (BAG 8. März 1984-6 AZR 442/83 - BAGE 45, 199; 27. Januar 1987-8 AZR 579/84 - BAGE 54, 141). 54 Die Abhängigkeit der Urlaubsdauer von der Zahl der Arbeitstage ist zudem mit der Neufassung des 44 SchwbG (24. Juli 1986, BGBl. I S 1110), jetzt 47 Satz 1 Halbsatz 2 SchwbG gesetzlich normiert worden. Wie nunmehr ausdrücklich bestimmt ist, erhöht oder vermindert sich der gesetzliche Zusatzurlaub des Schwerbehinderten von 5 Arbeitstagen im Jahr, wenn sich seine regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder auf weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt. 55 bb) 10 I. 4 RTV enthält für die Ermittlung der Dauer des Zusatzurlaubs und der Kappungsgrenze keine abweichende Umrechnungsregel. Sie ergibt sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht aus dem Umstand, daß in 10 I. 4 Satz 2 RTV nur auf Ziffer 2 und nicht auch auf Ziffer 3 verwiesen ist. Der Aufbau der Tarifvorschrift zeigt vielmehr, daß die Tarifvertragsparteien in Ziffer 1 die Geltung der gesetzlichen Urlaubsbestimmungen angeordnet und in Ziffer 2 als Grundlage die Urlaubsdauer nach Werktagen vereinbart haben, während Ziffer 3 nur das rechnerische Ergebnis der Urlaubsdauer bei der nicht auf 6, sondern auf 5 Tage in der Woche verteilten Arbeitszeit wiedergibt. Es handelt sich insoweit lediglich um ein Beispiel und zwar anhand der Arbeitnehmer bei 5-Tage-Woche. 56 cc) Gestützt wird dieses Verständnis der Tarifvorschrift durch den Umstand, daß andernfalls offen bleibt, wie der Urlaub der Arbeitnehmer zu bemessen ist, die regelmäßig an weniger als an 5 Tagen in der Woche, im Wechsel an 6 und an 5 Tagen oder etwa nur vor Festtagen arbeiten. Es kann unterstellt werden, daß den Tarifvertragsparteien solche Arbeitszeitmodelle bekannt sind und sie auch für diese Fälle die Arbeitnehmer gleich behandeln wollten. Dieses Ziel wird aber nur erreicht, wenn der Urlaub für alle Arbeitnehmer einheitlich unter Berücksichtigung der tatsächlich in der Woche geschuldeten Arbeitstage bemessen wird. Das gilt sowohl für den Grundurlaub als auch für den Zusatzurlaub. Wegen der Kappung auf 32 Werktage in 10 I. 4 Satz 2 RTV sind daher die vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitstage rechnerisch zu 6 (Werk-) Tagen und nicht zu 5 (Arbeits-) Tagen in Beziehung zu setzen. 57 dd) Diese Auslegung wird durch die Tarifentwicklung bestätigt. Die Tarifvertragsparteien sind ersichtlich ebenso wie der Gesetzgeber bei der Formulierung des zum 1. Januar 1963 in Kraft 6 2017 aok-business.de - PRO Online, 25.01.2017

getretenen Bundesurlaubsgesetzes von der damals üblichen Arbeitszeit Montag bis Samstag, also von sechs Tagen in der Woche, ausgegangen und haben deshalb die Dauer des Urlaubs in Werktagen bemessen und eine hierauf bezogene Kappungsgrenze für den aus Grund- und Zusatzurlaub zusammengesetzten Jahresurlaub vereinbart. Erstmals mit dem Rahmentarifvertrag vom 2. Juli 1987 haben die Tarifvertragsparteien für den Grundurlaub zwischen der 6- und der 5-Tage-Woche unterschieden und mit Wirkung zum 1. Januar 1987 in 9 I. 2 RTV den Grundurlaub (6-Tage-Woche) für Arbeitnehmer über 35 Jahre mit 27 Werktagen und in 9 I. 3 RTV (5-Tage-Woche) mit 23 Arbeitstagen vereinbart. 9 I. 4 RTV 1987 entspricht in seiner Formulierung der Regelung in 10 I. 4 RTV 1994, wobei die damalige Kappungsgrenze allerdings mit 31 Werktagen bestimmt war. Dem veröffentlichten Tariftext war eine (von den Tarifvertragsparteien nicht unterzeichnete) Umrechnungstabelle beigefügt, in der "analog 9" die Urlaubstage bei 6-Tage und bei 5-Tage-Woche gegenübergestellt sind. 31 Werktage entsprachen danach 26 Arbeitstagen. 58 Mit dieser Einfügung von 9 I. 3 RTV 1987 wurde die Urlaubsdauer nicht verlängert, da der Urlaub bei einer auf weniger als sechs Tage in der Woche verteilten Arbeitszeit ohnehin entsprechend umzurechnen war. Die Tarifvertragsparteien haben lediglich die Anwendung des Tarifvertrags erleichtert, indem Arbeitgeber und Arbeitnehmer nunmehr die Dauer des Grundurlaubs bei der 5-Tage-Woche unmittelbar dem Tariftext entnehmen konnten. Für die hier einschlägige Fassung der Urlaubsbestimmungen des 10 I. RTV gilt nichts anderes. 59 ee) Die Beklagte weist außerdem zutreffend darauf hin, daß ihre Auffassung durch die Tarifpraxis der Tarifvertragsparteien bestätigt wird. So haben diese für das Tarifgebiet der neuen Bundesländer im Rahmentarifvertrag vom 1. Mai 1991 in 9 I. 2 RTV bestimmt: 60 "Die Dauer des Urlaubs beträgt 61 bei 5-Tage-Woche 62 bei 6-Tage-Woche 63 20 Arbeitstage 64 24 Werktage 65 Bei einer Berufszugehörigkeit 66 von mehr als zwei Jahren 67 22 Arbeitstage 68 26 Werktage 69... 70 von mehr als zehn Jahren 71 26 Arbeitstage 72 31 Werktage". 73 In dem Folgetarifvertrag vom 15. September 1997, an dem nunmehr die IG Bauen - Agrar - Umwelt beteiligt war, ist dann zwar der hier einschlägige 10 I. RTV wörtlich übernommen worden. Daraus läßt sich aber nicht folgern, die Tarifvertragsparteien hätten nunmehr ein anderes Urlaubssystem eingeführt und die Arbeitnehmer hinsichtlich der Urlaubsdauer ungleich behandeln wollen. 7 2017 aok-business.de - PRO Online, 25.01.2017

74 ff) Die gegen diese Auslegung des Tarifvertrags erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. 75 Ihre Erwägung, die Besserstellung der Arbeitnehmer in der 5-Tage-Woche sei gerechtfertigt, weil sie bei regelmäßiger tariflicher Arbeitszeit von 39 Wochenstunden arbeitstäglich 7, 8 Stunden arbeiteten und damit stärker belastet seien als bei einer Verteilung auf 6 Arbeitstage/Woche (= 6, 5 Stunden täglich), widerspricht der auf Arbeitstage und nicht auf Arbeitsstunden bezogenen Bemessung des Urlaubs, wie sie nicht nur im BUrlG sondern auch im Tarifvertrag geregelt ist (vgl. ErfK/Dörner 2. Aufl. 3 BUrlG Rn. 23 ff. ). 76 Daß die Tarifvertragsparteien in 5 RTV bestimmt haben, die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit von 39 Stunden solle auf 5 Arbeitstage in der Woche verteilt werden, andere Regelungen könnten mit dem Betriebsrat oder durch Einzelvertrag vereinbart werden, ist für die Auslegung der Tarifvorschrift ebenfalls ohne Bedeutung. Das von der Klägerin für die Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche nach 5 RTV angenommene Regel-/Ausnahmeverhältnis, nämlich 5 Tage als Regel und 6 Tage als Ausnahme, haben die Tarifvertragsparteien jedenfalls nicht auf den Urlaub übertragen. 77 Die Anwendung der Kappungsgrenze führt allerdings dazu, daß der an die Berufszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren geknüpfte Zusatzurlaub von 6 Tagen von Arbeitnehmern in der 5-Tage-Woche bei einem Mindesturlaub von 23 Arbeitstagen und einer Kappung auf 27 Arbeitstage nicht erreicht werden kann. Hierauf weist die Klägerin zutreffend hin. Die tarifliche Regelung geht teilweise ins Leere. Für die in der 6-Tage-Woche Beschäftigten gilt aber nichts anderes. Auch diese können bei einem Mindesturlaub von 27 Werktagen und einem Zusatzurlaub von 6 Tagen keine 33 Urlaubstage beanspruchen, sondern wegen der Begrenzung auf 32 Werktage höchstens 5 Tage Zusatzurlaub. 78 III. Die Klägerin hat nach 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel zu tragen. 79 Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet. 8 2017 aok-business.de - PRO Online, 25.01.2017