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Transkript:

- Präambel Die Arbeit des Montessori-Förderverein Günzburg e.v. basiert auf dem Motto Maria Montessoris Hilf mir, es selbst zu tun. Anders als im pädagogischen Kontext, bezieht sich das Motto auf den Montessori Verein Günzburg e.v., der mit der Unterstützung des Fördervereins in die Lage versetzt werden soll, Projekte und Aufgaben selbst TUN zu können, wenn es sich z.b. um Aufwendungen handelt, die über staatliche Förderung und Elterngelder nicht abgedeckt werden können. In diesem Sinne gibt sich der Montessori-Förderverein Günzburg e.v. folgende Satzung: 1 Name, Sitz Satzung 1. Der Verein führt den Namen: Montessori-Förderverein Günzburg e. V. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.v. 3. Der Sitz des Vereins ist Günzburg 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Ziele und Aufgaben des Vereins Ziele des Vereins sind Förderung von Bildung und Erziehung durch ideelle und materielle Unterstützung des Montessori Verein Günzburg e.v. und der zugehörigen Einrichtungen im vorschulischen, schulischen und außerschulischen Bereich, die die Erziehung und Bildung nach Montessori-Prinzipien umsetzen, mit Maßnahmen, die nicht über den Haushaltsplan der jeweiligen Einrichtung oder mit öffentlichen Fördergeldern abgedeckt werden können, für den pädagogischen und sozialen Auftrag der Einrichtungen aber notwendig sind. Nicht zum Vereinszweck gehören die originären Aufgaben der zugehörigen Einrichtungen. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere, aber nicht ausschließlich durch 1

Beschaffung und Hilfe bei der Beschaffung von Geld- und Sachmitteln a) zur Zusammenlegung von Krippe, Kindergarten und Schule an einen gemeinsamen Ort, bzw. in ein gemeinsames Gebäude durch Anmietung oder Ankauf geeigneter Gebäude oder Grundstücke. Ankauf, Errichtung, Modernisierung und Erhalt entsprechender Immobilien. b) zur Unterstützung wirtschaftlich besonders bedürftiger Schülerinnen und Schüler durch Zuschüsse zum Schulgeld und zu Schulveranstaltungen. Der Verein beschafft hierzu Mittel und leitet diese an den steuerbegünstigten Träger der Schule, Montessori Verein Günzburg e.v., weiter. Zudem unterstützt er i.s.d. 53AO wirtschaftlich hilfsbedürftige Schüler und Schülerinnen unmittelbar, indem er Zuschüsse zum Schulgeld bzw. zur Teilnahme an Schulveranstaltungen vergibt. c) zur Realisierung des Erdkinderplans, Erdkinder Erfahrungsschule des sozialen Lebens, und dem Walkaway - einem Ritual am Ende der Schulzeit d) zur Finanzierung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Einrichtungsund Ausstattungsgegenständen, einschließlich deren Wartung und Pflege e) zur Ausstattung des computergestützten Lernens f) zur Ausstattung und Gestaltung von Schuleinrichtungen, sowie Spiel- und Sportgeräten für die Außenbereiche etc., sofern diese Ausgaben nicht bereits aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden, g) zur Ausstattung und Gestaltung von Krippen- und Kindergarteneinrichtungen, sowie Spiel- und Sportgeräten für die Außenbereiche etc., sofern diese Ausgaben nicht bereits aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden, h) für Auszeichnungen und Preise zu schulischen Wettbewerben Unterstützung i) bei Planung, Organisation, Aufbau und Betrieb eines steuerbegünstigten Zweckbetriebes gem. 65 AO in Form von Schülerprojekten, z.b. einem Schülercafé oder einer Schülerfirma. j) bei schulischen Projekten (z.b.: Schülerzeitung, Elterninfo, Fördervereinsrundbrief usw.) k) bei der Auswahl und der Beschaffung von vollwertigen Mahlzeiten für die Einrichtungen l) bei der Außendarstellung der Einrichtungen m) bei Durchführung und Mitgestaltung von Veranstaltungen der zugehörigen Einrichtungen n) bei Durchführung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften in den zugehörigen Einrichtungen o) des internationalen Schüleraustausches und von Besuchsprogrammen p) von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten, Exkursionen Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den Leitungen der Einrichtungen des Montessori Vereins Günzburg e.v. 2

3 Steuerbegünstigung 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und ist hierbei als Förderverein i.s.d. 58 Nr. 1 AO tätig. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Ziele des Vereins unterstützen. 2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag an den Vorstand der Vorstand. 3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich. 4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. 5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es ersichtlich jedes Interesse an der Mitgliedschaft im Verein verloren hat und trotz wiederholter Mahnungen den Mitgliedsbeitrag für mindestens 1 (ein) Geschäftsjahr nicht beglichen hat. 6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen). 7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. 5 Beiträge und Spenden Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Die Beiträge sind jeweils zum 31.01. des laufenden Jahres fällig. Förderer unterstützen den Förderverein mit Spenden. Spenden können mit einer Zweckbestimmung im Sinne von 2 dieser Satzung versehen werden. 3

6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. Mitgliederversammlung 2. Vorstand Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen. 7 Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. 2. Ist auch dieser verhindert, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Leiter. 3. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a) Wahl und Abwahl des Vorstandes b) Bildung weiterer Vereinsorgane c) Wahl der Mitglieder weiterer Gremien. d) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit e) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans f) Beschlussfassung über den Jahresabschluss g) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes h) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes i) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist j) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins k) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins. 4. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher, in Dringlichkeitsfällen mit einer Ladungsfrist von mindestens 3 (drei) Tagen, schriftlich eingeladen. Die Einladung kann per Post oder per Email erfolgen. 5. Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. 6. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen, wenn Anträge zur Tagesordnung spätestens 7 (sieben) Tage vor dem eigentlichen Versammlungstag beim Vorstand schriftlich (auch per Email) eingegangen sind. 7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. 8. Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung (Handzeichen) beschlussfähig. 9. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. 4

8 Vorstand 1. Der Vorstand wird in offener Abstimmung gewählt. Auf Antrag eines Mitglieds muss die Wahl geheim erfolgen. 2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und ggf. 1 bis 4 Beisitzern. Sie bilden den Vorstand im Sinne von 26 BGB. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch zwei der vorgenannten Mitglieder des Vorstandes. 3. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. 4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 5. Dem Vorstand gehören darüber hinaus ohne Wahl an: a) ein aus dem Vorstand des Montessori Vereins Günzburg e.v. zu bestimmender Vertreter b) ein Vertreter jeder zum Montessori Verein Günzburg e. V. gehörenden eigenständigen Einrichtung. In der Regel sind dies die Einrichtungsleitungen oder deren Stellvertreter 6. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Sitzung des Vorstandes 1. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. 2. Er muss den Vorstand einberufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Bezeichnung der Verhandlungsgegenstände verlangen. 3. Die Einladungsfrist soll in beiden Fällen mindestens 7 (sieben) Tage betragen. 4. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Schülervertreter, Elternvertreter und Sachverständige zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen. 5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er mit Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch per Email oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. 6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich niedergelegt und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer unterzeichnet. 9 Kassenprüfer 1. Die Mitgliederversammlung wählt neben dem Vorstand auch 2 (zwei) Kassenprüfer. Die Kassenprüfer müssen nicht Mitglied des Vereins sein, sondern können auch extern berufen werden. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. 2. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Bücher einzusehen, sowie Kasse, Konten und Belege zu überprüfen. 3. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben sie den vom Kassierer vorgelegten Kassenbericht auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung darzulegen. 5

10 Satzungsänderungen und Auflösung 1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. 3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Montessori Verein Günzburg e.v., und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß 2 zu verwenden. Günzburg, 15.07.2014 6