Die Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen der Chemnitzer Verkehrs-Aktiengesellschaft

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Transkript:

Seite: 1 1 Allgemeines /Geltungsbereich / Vertragsabschluss 1.1 Bestellungen (CVAG) erfolgen zu diesen Liefer- und Leistungsbedingungen sowie den in der Bestellung gegebenfalls zusätzlich genannten Bedingungen. Diese Einkaufsbedingungen der CVAG gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn die CVAG dies ausdrücklich schriftlich anerkennt. Dies gilt auch für Geschäftsbedingungen, die in Auftrags- oder sonstigen Bestätigungen des Auftragnehmers genannt sind. Diese werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die CVAG ihnen im Einzelfall nicht widerspricht. 1.2 Bestellungen und deren Änderungen oder Ergänzungen sowie andere im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss getroffenen Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von der CVAG schriftlich erteilt oder bestätigt werden. 1.3 Die Entgegennahme von Lieferungen/Leistungen stellt keine Annahme von Bedingungen des Auftragnehmers dar. Die Einkaufsbedingungen der CVAG gelten auch dann, wenn der Vertrag mit dem Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von den Einkaufsbedingungen der CVAG abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausgeführt wird. 2 Ausführungsunterlagen 2.1 Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der CVAG Dritten nicht zugänglich gemacht und nicht für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind auf Verlangen zurückzugeben. Die CVAG ist berechtigt, die ihr vom Auftragnehmer überlassenen Unter- lagen in ihrem Besitz zu halten. Die CVAG ist berechtigt, Unterlagen für Schulungen und Instandhaltung sowie nach Vereinbarung im Einzelfall auch für weitergehende Zwecke zu vervielfältigen und zu verwenden. 3 Ausführung der Leistung, Beistellungen 3.1 Die CVAG darf sich innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden des Auftragnehmers bei diesem über die vertragsgemäße Ausführung der Lieferung/Leistung unterrichten. Auf Wunsch sind ihr die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. 3.2 Beistellungen blieben Eigentum der CVAG und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Sie dürfen nur für die Zwecke des jeweiligen Vertrages verwendet werden. 3.3 Für beigestelltes Material haftet der AN ab dem Zeitpunkt der Übergabe/Übernahme für dessen zufälligen Untergang. 4 Subunternehmer 4.1 Subunternehmer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die CVAG hierzu schriftlich ihre Zustimmung erteilt haben. 5 Bedenkenanmeldung, Behinderungsanzeige, höhere Gewalt 5.1 Der Auftragnehmer teilt der CVAG unverzüglich schriftlich mit, wenn er Bedenken gegen die von der CVAG gewünschten Art und Weise der Ausführung der Lieferung/Leistung hat oder wenn er sich in der Ausführung seiner Lieferung/Leistung durch Dritte oder durch die CVAG behindert sieht. Bei Überschreitung der Ausführungsfrist infolge höherer Gewalt kann die CVAG die Liefe-

Seite: 2 rung/leistung zu einem späteren Zeitpunkt zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen vom Auftragnehmer verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. 6 Liefertermin / Abnahme / Verzug 6.1 Sämtliche, in den Bestellungen genannten und vom Auftragnehmer bestätigten Ausführungsfristen und Termine sind verbindlich. Können sie nicht eingehalten werden, hat der AN die CVAG hiervon vom Hinderungsgrund und dessen voraussichtlicher Dauer rechtzeitig zu unterrichten. Die gesetzlichen Verzugsansprüche der CVAG bleiben hiervon unberührt. 6.2 Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Wareneingang von der CVAG genannten Lieferanschrift oder die zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgreich durchgeführte Abnahme. 6.3 Werkvertragliche Leistungen bedürfen einer Abnahme, deren Ergebnis schriftlich zu protokollieren ist. Die Zusendung der Schlussrechnung bzw. die schriftliche Mitteilung der Fertigstellung sowie die Benutzung bzw. Inbetriebnahme solcher werkvertraglicher Leistungen im Rahmen des Probebetriebs gelten nicht als Abnahme. 640 Abs.1 S.3 BGB bleibt unberührt. Diese Regelung gilt nicht für solche Verträge, bei denen eine Abnahme sachlich-technisch ausgeschlossen ist. 6.4 Die CVAG ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung eines verbindlich vereinbarten Termins als Vertragsstrafe 0,2% insgesamt jedoch höchstens 5 % der Gesamtnettoauftragssumme, einschließlich, aller Nachträge je Kalendertag der Überschreitungszeit geltend zu machen. Die in Satz 1 genannte Höchstgrenze gilt auch beim Zusammentreffen mehrerer verschuldeter Fristüberschreitungen. Dem Auftragnehmer bleibt der Mitverursachungs-/Mitverschuldenseinwand erhalten. 6.5 Die Vertragsstrafe kann noch bei der Schlusszahlung vorbehalten und von der sich aus der Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des Auftragnehmers in Abzug gebracht werden. 7 Versand 7.1 Versandvorschriften sind einzuhalten. 7.2 Alle Lieferungen sind durch den Auftragnehmer mit einem Lieferschein, der den Inhalt der Sendung spezifiziert und aus dem die Nummer der Bestellung ersichtlich wird, zu versehen. 7.3 Für jede Lieferung/Leistung des Auftragnehmers hat die Übergabe an der Empfangsstelle der CVAG gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen, soweit nicht eine Abnahme der Lieferung/Leistung gesondert vereinbart ist. Eine Güteprüfung, technische oder amtliche Abnahme ersetzen die Übergabe gegen Empfangsbestätigung bzw. die vertragliche Abnahme nicht. 8 Preise 8.1 Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise. Bei fehlenden Preisangaben behält sich die CVAG die Anerkennung der später berechneten Preise vor. Die Preise verstehen sich, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart, als Nettopreise ohne Mehrwertsteuer einschließlich Verpackung; Zoll und Versicherung, frei Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle. 8.2 Soweit die CVAG die Verpackungen nicht behält, werden diese auf Kosten des Auftragnehmers zurückgesandt und die berechneten Verpackungskosten gekürzt; dies gilt auch für Paletten jeder Art, einschließlich Tausch.

Seite: 3 9 Sicherheiten / Bürgschaften Der Auftragnehmer hat der CVAG auf Verlangen folgende Sicherheiten zu leisten: 9.1 Vorauszahlungsbürgschaften Soweit Vorauszahlungen vereinbart sind, in Höhe der Vorauszahlung, zu stellen Zug um Zug gegen Leistung der Vorauszahlung. Die Bürgschaft dient der Absicherung von Zahlungen, denen keine Gegenleistung in voller Höhe gegenüber steht. Die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde erfolgt, wenn sämtliche Lieferungen/Leistungen, für die die Sicherheit durch die Bürgschaft geleistet wird, vom Auftragnehmer vertragsgemäß erbracht worden sind oder die geleistete Vorauszahlung auf eine fällige Zahlung verrechnet worden ist. 9.2 Vertragserfüllungsbürgschaften Bei Vertragsunterzeichnung zur Sicherung des Anspruchs der CVAG auf vertrags- und ordnungsgemäße Erfüllung aller geschuldeten Lieferungen und Leistungen in Höhe von 10% der Brutto- Auftragssumme einschließlich aller Nachträge. Die Bürgschaft sichert insbesondere die termingerechte, abnahmefähige Ausführung der Lieferungen und Leistungen einschließlich des Anspruchs auf Verzugsschäden und Beseitigung bereits vor Abnahme bestehender Mängelansprüche. Der Sicherungszweck der Bürgschaft bezieht sich auch auf eventuelle Ansprüche auf Erstattung überhöhter Abschlagszahlungen. Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit nicht fristgerecht, ist die CVAG berechtigt, Abschlagszahlungen einzubehalten, bis die Sicherheitsleistung vollständig erbracht ist. Die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde erfolgt, wenn der Auftragnehmer die geschuldeten Lieferungen/Leistungen einschließlich der Abrechnung vertragsgemäß und vollständig erbracht hat und die Lieferungen/Leistungen von der CVAG oder dem Leistungsempfänger abgenommen worden sind, es sei denn, dass Ansprüche der CVAG, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Der Anspruch auf die Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft entsteht - soweit eine Gewährleistungsbürgschaft vereinbart ist - erst, wenn die Gewährleistungsbürgschaft ordnungsgemäß geleistet wurde. 9.3 Gewährleistungsbürgschaft Ist zur Absicherung der Mängel- und Garantieansprüche der CVAG in Höhe von 5 % der Brutto- Auftragssumme, einschließlich aller Nachträge, zu stellen sobald die geschuldeten Lieferungen und Leistungen erbracht und die Fertigstellung der CVAG angezeigt wird. Die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde erfolgt, sobald die Mängelhaftungsfrist für die Mängelansprüche der CVAG abgelaufen ist und die bis dahin erhobenen Ansprüche der CVAG erfüllt worden sind. 9.4 Sämtliche Bürgschaften sind als unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu stellen. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer muss ein Rating im A Bereich von Standard & Poors oder ein gleichwertiges Rating einer anderen international anerkannten Rating-Agentur (z. B. Moodys, Fitch) aufweisen. Die Bürgschaftserklärung erfolgt unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage gemäß 770, 771 BGB, das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages sowie auf die Rechte gemäß 775 BGB. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für den Fall, dass die betreffende Gegenforderung des Auftragnehmers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Die Bürgschaft ist der ausschließlichen Geltung deutschen Rechts sowie nach Wahl der CVAG dem Erfüllungsort oder dem Sitz der CVAG als ausschließlicher Gerichtsstand zu unterwerfen. Die Kosten für die Bürgschaft trägt der Auftragnehmer.

Seite: 4 10 Rechnung, Zahlung 10.1 Die Rechnung muss den Anforderungen der 14, 14 a UStG genügen. Rechnungen sind nach erfolgter Lieferung bzw. Leistung/Abnahme, jeweils in einfacher Ausfertigung, unter Angabe der Bestellnummer, -datum und unter Angabe der zum Liefer- und Leistungszeitpunkt geltenden Mehrwertsteuer einzureichen. Der Auftragnehmer von Bauleistungen hat in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuer-Nummer anzugeben. 10.2 Die Zahlungs- und Skontofrist läuft ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor vollständiger Lieferung, Durchführung der Leistung oder Abnahme. Soweit in der Bestellung keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach diesem Termin mit 3% Skonto oder 30 Tagen nach diesem Termin ohne Abzug. Die Zahlungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben. 10.3 Ist die Vorlage von Materialprüfungsattesten vereinbart, gelten diese als Bestandteil der Lieferung und sind uns mit Rechnungslegung, spätestens jedoch 10 Tage nach Rechnungseingang, zuzusenden. Die vereinbarten Zahlungsfristen beginnen nicht vor Eingang der Atteste bei uns zu laufen. 10.4 Bei vereinbarter Abnahme ist bei Rechnungslegung ein von AN und AG rechtsverbindlich unterschriebenes Original- Abnahmeprotokoll beizulegen. 10.5 Sofern von einem Auftragnehmer von Bauleistungen im Zeitpunkt des Rechnungsausgleiches keine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß 48 b Abs. 1 S. 1 EStG vorliegt, wird auf Grund des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe ein Steuerabzug in Höhe von 15% des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) vorgenommen und an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt abgeführt. Weitergehende Ansprüche aus sonstigen Rechtsgründen bleiben unberührt. 11 Forderungsabtretung / Aufrechnung 11.1 Forderungen unbeschadet der Abtretung einer Geldforderung gem. 354a HGB - gegen die CVAG dürfen nur mit Einwilligung der CVAG abgetreten werden. Dies gilt nicht für Forderungen, die einem verlängerten Eigentumsvorbehalt unterliegen. 11.2 Dem Auftragnehmer stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie auf Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften mit der CVAG herrühren. Der Auftragnehmer kann nur mit solchen Forderungen (auch aus anderen Rechtsverhältnissen) aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellten worden sind. Der CVAG stehen die Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte uneingeschränkt zu. 12 Gefahrenübergang / Eigentumsverhältnisse 12.1 Die Gefahr geht auf die CVAG über mit Eintreffen der Lieferung bei der von der CVAG angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle. 12.2 Mit Übergabe wird die Lieferung Eigentum der CVAG; ein einfacher Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Auftragnehmers bleib unberührt. 12.3 Die CVAG prüft die Lieferung/Leistung innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen. Die Rüge gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von zwei Wochen abgegeben wird. Die Frist beginnt bei offensichtlichen Qualitäts- und Quantitätsabweichun-

Seite: 5 gen mit der Übergabe der Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle und bei verdeckten Qualitäts- und Quantitätsabweichungen mit deren Entdeckung. 12.4 Werden die Vertragsleistungen oder Teile der Vertragsleistung nach der Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder anlässlich des Abnahmetermins als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen, so ist der Auftragnehmer auf schriftliches Verlangen der CVAG verpflichtet, die Vertragsleistung/Teilleistung auf seine Kosten unverzüglich wieder abzuholen. Die CVAG ist berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Abholungsfrist die Vertragsleistung / Teilleistung auf Kosten des Auftragnehmers an diesen zurückzusenden. Ein Gefahrübergang auf die CVAG findet auch in diesen Fällen nicht vor der erneuten Übergabe gegen Empfangsbestätigung bzw. der Abnahme statt. Die Vertragsleistung oder Teile der Vertragsleistung, die erneut an der Empfangsstelle gegen Empfangsbestätigung übergeben bzw. abgenommen werden sollen, bzw. die als Ersatz zu liefernden Gegenstände hat der Auftragnehmer erneut auf seine Kosten und Gefahr an die Empfangsstelle der CVAG zu liefern. 13 Mängelhaftung / Gewährleistung 13.1 Die Lieferungen/Leistungen müssen frei von Mängeln sein und dem Verwendungszweck, den anerkannten Regeln der Technik, den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, insbesondere den Arbeitsschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und dürfen nicht mit Fehlern behaftet sein, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der Auftragnehmer übernimmt ebenso die Gewähr für die Verwendung zweckentsprechender Materialien, sachgemäße Konstruktion, Bauart und Ausführung, einwandfreies Funktionieren, Erreichen der vereinbarten Leistungen und Einhalten der zugesicherten Eigenschaften. 13.2 Bedenken gegen Spezifikation, die gewünschte Art der Ausführung oder andere zur Bestellung gehörenden Unterlagen hat der Auftragnehmer vor Beginn der Ausführung der Bestellung schriftlich mitzuteilen. Durch die Zustimmung der CVAG zu vom Auftragnehmer angefertigten Zeichnungen, Berechnungen oder anderen technischen Unterlagen werden die Gewährleistungsverpflichtungen ebenso wenig berührt, wie etwaige Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung. 13.3 Die Dauer der Gewährleistung (Sachmängelhaftung) für Bauleistungen beträgt 5 Jahre, für alle übrigen Lieferungen und Leistungen 2 Jahre und beginnt zu laufen, wenn die Lieferungen / Leistungen vollständig erbracht bzw. abgenommen worden ist..der Gewährleistungsanspruch richtet sich nach Wahl der CVAG auf Nacherfüllung oder Ersatzbeschaffung einschließlich sämtlicher zum Zweck der Nacherfüllung oder Ersatzbeschaffung erforderlichen Aufwendungen. Sämtliche Kosten dafür trägt der Auftragnehmer. Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung, zur Mängelbeseitigung, innerhalb einer von CVAG gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist die CVAG berechtigt, ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers selbst zu treffen. 13.4 Bei besonderer Eilbedürftigkeit und/oder Gefahr im Verzug kann die CVAG, wenn ihr die Fristsetzung zur Nacherfüllung unzumutbar ist, den Mangel im Wege der Selbstvornahme beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der CVAG wird dem Auftragsnehmer von derartigen Gewährleistungsfällen sowie Art und Umfang der getroffenen Eilmaßnahmen unverzüglich Mitteilung machen. 13.5 Ist eine rechtzeitige Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nicht möglich, erfolglos oder unzumutbar, steht der CVAG das Recht auf Rücktritt und Minderung zu. Schadensersatzansprüche insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt.

Seite: 6 13.6 Für Ersatzstücke beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Tage neu zu laufen, an dem es an der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle eintrifft. Muss das Ersatzstück montiert werden, beginnt sie mit dem Tag der Montage, jedoch spätestens 4 Wochen nach Lieferung neu zu laufen. 13.7 Die Verjährung der Mängelansprüche nach Ziffer 13.3 ist auch gehemmt, wenn der Auftragnehmer das Vorhandensein eines Mangels selbst prüft. Die Hemmung der Verjährung ist erst beendet, wenn der Auftragnehmer der CVAG schriftlich mitteilt, dass die Verhandlung beendet seien oder das Ergebnis der Prüfung der CVAG zugesandt wird oder der Auftragnehmer die Fortsetzung der Mängelbeseitigung schriftlich verweigert. Die Wiederaufnahme der Verhandlung, Prüfung oder Mängelbeseitigung führt erneut zur Hemmung der Verjährung. 14 Schutzrechte / Sicherheitsvorschriften 14.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Lieferungen/Leistungen fremden Patentschutz und sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Er verpflichtet sich, die CVAG gegenüber etwaigen Ansprüchen Dritter klaglos zu stellen und für den hieraus entstandenen Schaden zu haften. Etwaige Lizenzgebühren trägt der Auftragnehmer. 14.2 Bei Lieferung eines Gefahrstoffes an die CVAG oder den Leistungsempfänger ist vom Auftragnehmer die Aktualisierung des Sicherheitsdatenblattes zu überprüfen und sicherzustellen, dass bei Bedarf (z. B. Rezepturänderungen, veränderte Einstufungen oder Gefahrgutklassifizirugen) ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt unter Angabe der Bestellnummer, der Bestellposition sowie falls vorhanden der Material- Nummer an die CVAG( Geschäftssitz des Unternehmens) zu senden ist. Die Lieferung der Sicherheitsdatenblätter gehört zum vereinbarten Leistungsumfang; die insoweit entstehenden Kosten des Auftragnehmers sind in den Preisen enthalten. 14.3 Die Leistungen des Auftragnehmers müssen im Zeitpunkt der Abnahme den jeweils gültigen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften entsprechen, Dies gilt auch für die jeweils geltenden Umwelt- und Entsorgungsvorschriften. Maschinen, die unter die 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) bzw. elektrische Betriebsmittel, die unter die Niederspannungsrichtlinie fallen, sind mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen und mit einer Betriebsanleitung zu liefern. Die Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung sind der CVAG oder dem Leistungsempfänger auszuhändigen. Nicht verwendungsfertige Maschinen sind mit einer Herstellererklärung zu liefern. 15 Geheimhaltung / Datenschutz 15.1 Der Auftragnehmer darf Auskünfte Vertragsinhalte, insbesondere Preise nur in den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Fällen an Außenstehende geben. Pressemitteilungen und sonstige Veröffentlichungen zu erteilten Aufträgen sind nur im Einvernehmen mit der CVAG erlaubt. Dem Auftragnehmer ist bekannt und er stimmt diesem ausdrücklich zu, dass die CVAG die aus Anlass des Vertragsschlusses gesammelten Daten unter Einhaltung des Bundes- und Landesdatenschutzgesetzes speichert. 16 Haftung 16.1 Der Auftragnehmer haftet für jede Pflichtverletzung und den daraus entstehenden Schaden, so weit er nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Er ist ferner verpflichtet, die CVAG von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die Dritte gegenüber der CVAG aus Gründen geltend machen, die in einem Mangel der Lieferung/Leistung des Auftragnehmers beruhen, sofern dieser der CVAG nicht nachweist, dass er das schadensauslösende Ereignis nicht zu vertreten hat.

Seite: 7 16.2 Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn sich der Auftragnehmer eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bedient. 17 Integrität der Vertragspartner 17.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen. Der Auftragnehmer stellt insbesondere durch organisatorische Maßnahmen und Belehrung seiner Mitarbeiter sicher, dass in der Geschäftsbeziehung zur CVAG - keine nach 298, 299, 333, 334 StGB oder 17 und 18 UWG strafbaren Handlungen begangen werden, - über 18 UWG hinaus die dem Auftragnehmer im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Unterlagen und kaufmännischen Informationen nicht zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz verwertet oder an Dritte weiter gegeben werden, - Mitarbeiter des Auftragnehmers keine Zuwendungen oder sonstige Vorteile anbieten respektive von diesen nicht angenommen werden, und - Dritte nicht zu den vorbeschriebenen Handlungen angestiftet oder Beihilfe geleistet wird. 17.2 Bei Eintritt der in Ziffer 17.1 genannten Fälle ist die CVAG zur fristlosen Kündigung des Vertrags und zur Erhebung von Schadensersatz berechtigt. Abhängig von der Schwere des Verstoßes behält sich die CVAG in jedem Fall weitere Schritte vor. 18 Referenz / Werbung 18.1 Ohne schriftliche Zustimmung der CVAG ist es nicht gestattet, Anfragen, Bestellungen und den damit verbundenen Schriftverkehr oder sonstige Information über eine beabsichtigte oder bestehende vertragliche Zusammenarbeit zu Referenz- oder Werbezwecken zu benutzen. Auch das Fotografieren auf Grundstücken bzw. Baustellen von der CVAG oder des Leistungsempfängers sowie diesbezügliche Veröffentlichungen jeglicher Art sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CVAG untersagt. 19 Kündigung 19.1 Der Vertrag kann im Fall der werkvertraglichen Leistung von der CVAG jederzeit gekündigt werden. In diesem Fall erhält der Auftragnehmer - im Hinblick auf die Anrechnung ersparter Aufwendungen - den Teil der Vergütung, der dem Anteil der bisher erbrachten Leistung gemessen an der Gesamtleistung entspricht, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass seine Einsparungen bezüglich der nicht erbrachten Leistungen geringer sind. 19.2 Wird jedoch aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, erhält dieser nur den Teil der Vergütung, der dem Anteil der bisher erbrachten und für die CVAG verwendbaren Teil der Leistung gemessen an der Gesamtleistung entspricht. Ein weitergehender Vergütungsanspruch des Auftragnehmers besteht in diesem Fall nicht. 19.3 Der Auftragnehmer haftet gegenüber der CVAG auf Ersatz des der CVAG durch die Kündigung entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Folgeschäden.

Seite: 8 19.4 Der Vertrag kann von CVAG ohne Einhaltung von Fristen außerordentlich gekündigt werden, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird. 20 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 20.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die von der CVAG genannte Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. 20.2 Gerichtsstand ist Chemnitz, die CVAG kann Sie jedoch auch an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. 20.3 Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.