Satzung für die Deutsche Verkehrswacht Verkehrswacht Varel - Friesische Wehde e.v.

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Transkript:

Satzung für die Deutsche Verkehrswacht Verkehrswacht Varel - Friesische Wehde e.v. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr, Wirkungsbereich (1) Der Verein führt den Namen Deutsche Verkehrswacht - Verkehrswacht Varel - Friesische Wehde e.v. (in der Satzung Verkehrswacht Varel - Friesische Wehde genannt). Er hat seinen Sitz in Varel. Er wurde 1960 gegründet und ist unter Nr. VR 161 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Varel am 14.09.1987 eingetragen worden. (2) Gerichtsstand ist Varel. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Räumlicher Wirkungsbereich der Verkehrswacht Varel - Friesische Wehde sind die Stadt Varel und die Gemeinden Bockhorn und Zetel. 2 Zweck, Ziele, Aufgaben (1) Die Verkehrswacht Varel - Friesische Wehde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Zweck der Verkehrswacht ist die Förderung der Verkehrssicherheit. Die Verkehrswacht will insbesondere das Verkehrsverhalten und die Einstellungen der Verkehrsteilnehmer beeinflussen, um Unfälle zu vermeiden; sie will die Verkehrssicherheit betreffenden Interessen der Verkehrsteilnehmer vertreten, die Öffentlichkeit und interessierte Stellen beraten und, wo möglich, zu gemeinsamer Arbeit zusammenfassen. (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung und Durchführung von Maßnahmen zur Verkehrserziehung, sowie durch Bereitstellung personeller und materieller Dienstleistungen. 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Verkehrswacht Varel - Friesische Wehde ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Satzungsrechtlich geregelte Aufwandsentschädigungen sind keine Zuwendungen in diesem Sinne. 4 1

Verhältnis zur Deutschen Verkehrswacht e.v. und Landesverkehrswacht Niedersachsen e.v. (1) Um diesen Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen im gesamten Bundesgebiet Geltung zu verschaffen, wird die Verkehrswacht die für verbindlich erklärten Beschlüsse der Deutschen Verkehrswacht e.v. und der Landesverkehrswacht Niedersachsen e.v. durchführen, sofern sie sich auf den Zweck der Deutschen Verkehrswacht e.v. bzw. Landesverkehrswacht Niedersachsen e.v. gemäß ihrer Satzung beziehen. (2) Die Verkehrswacht soll Mitglied der Landesverkehrswacht Niedersachsen e.v. sein. Die Mitgliedschaft in der Landesverkehrswacht Niedersachsen e.v. berührt die rechtliche Selbständigkeit und Vereinsautonomie der Verkehrswacht nicht. 5 Mitglieder (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. (2) Die Aufnahme vollzieht der Vorstand der Verkehrswacht. (3) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen, die sich im Sinne der Bestrebungen und Aufgaben des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. (4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß, Auflösung oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muß bis zum 30. Juni des Jahres schriftlich erklärt werden. Das Ehrenmitglied kann seine Mitgliedschaft jederzeit beenden. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei nicht erfolgter Beitragszahlung regelt die Beitragsordnung. (5) Mitglieder zu (1) und (3) können ausgeschlossen werden, wenn sie gröblich gegen den Zweck der Verkehrswacht verstoßen, wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt worden sind, oder sonst ein Verhalten zeigen, das geeignet ist, das Ansehen der Verkehrswacht in der Öffentlichkeit zu schädigen. (6) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach deren Zugang die Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 6 Beiträge Mitglieder zahlen an die Verkehrswacht einen Beitrag, ausgenommen Mitglieder nach 5 (3). Näheres regelt die Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist und geändert werden kann. 7 Organe Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 8 Mitgliederversammlung (1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr mindestens einmal statt und zwar möglichst innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres. 2

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen ein. (3) Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung jederzeit einberufen, wenn er es im Interesse des Vereins für erforderlich hält. (4) Die Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich verlangt. (5) Anträge für die Tagesordnung können durch die Mitglieder und den Vorstand gestellt werden. Die Anträge müssen schriftlich gestellt und eine Woche vor dem Versammlungstag beim Vorstand eingegangen sein. (6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefaßt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. (7) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit 2/3 Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden. (8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat vornehmlich folgende Aufgaben: (1) Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichts der Jahresrechnung. (2) Beschluß der Beitragsordnung und Beschlußfassung über Änderungen dieser Ordnung. (3) Entgegennahme des Berichts über die Rechnungsprüfung. (4) Entlastung des Vorstandes. (5) Wahl des Vorstandes. (6) Wahl von zwei Rechnungsprüfern. (7) Entscheidung über die der Mitgliederversammlung vorgelegten Anträge. (8) Beschlußfassung über Satzungsänderungen. (9) Beschlußfassung über die Auflösung der Verkehrswacht. (1) Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Geschäftsführer, d) dem Schriftführer, e) dem Kassenwart. 10 Vorstand 3

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Es kann durch Zuruf gewählt werden. (3) Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten die Verkehrswacht gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind damit Vorstand im Sinne des 26 BGB. (4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in einer Vorstandssitzung anwesend ist. (1) Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte. 11 Aufgaben des Vorstandes (2) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. (3) Der Vorstand faßt Beschlüsse über durchzuführende Maßnahmen, soweit sie sich auf den Zweck der Verkehrswacht gemäß 2 dieser Satzung beziehen. 12 Aufwandsentschädigung Der Geschäftsführer und der Kassenwart erhalten für ihren Arbeitsaufwand eine pauschale Entschädigung, die der Höhe nach auf der Mitgliederversammlung entschieden wird. 13 Beirat (1) Zur Förderung der Zwecke und Ziele der Verkehrswacht beruft der Vorstand einen Beirat aus Personen, mit besonderer Sachkenntnis auf dem Gebiet der Verkehrssicherheitsarbeit. Die Mitglieder des Beirates haben im Vorstand beratende Stimme. (2) Die Berufungszeit beträgt drei Jahre. 14 Ausschüsse, Arbeitskreise (1) Zu seiner sachlichen und fachlichen Beratung kann der Vorstand ständige Ausschüsse und vorübergehend tätige Arbeitskreise einsetzen. Deren Mitglieder und ein jeweiliger Sprecher sind vom Vorstand zu berufen. 15 Jugendorganisation (1) Um den Erfordernissen des 2 (3) der Satzung zu entsprechen, wird die Verkehrswacht organisierte Jugendarbeit durchführen. Eine Jugendgruppe soll diese Aufgabe übernehmen. (2) Die Jugendgruppe gibt sich eine Ordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung der Verkehrswacht bedarf. 16 Rechnungsprüfung 4

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die Mitglieder der Verkehrswacht sein müssen, auf die Dauer von zwei Jahren. (2) Die Rechnungsprüfer prüfen die Rechnungslegung. Der Vorstand der Verkehrswacht hat dazu den Rechnungsprüfern alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und notwendige Auskünfte zu erteilen. (3) Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung. 17 Auflösung des Vereins (1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen sein muß. Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Ein Antrag auf Auflösung ist nur zulässig, wenn er von mindestens einem Viertel der Mitglieder unterstützt wird oder der Vorstand sie beantragt. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Landesverkehrswacht Niedersachsen e.v., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 28.02.1991 gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 28.02.1991 in Kraft. G. Ostendorf W. Vogel A. Gerdes Vorsitzender stellv. Vorsitzender Geschäftsführer 5