Studien und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Integrative Gesundheitsförderung. an der Hochschule für angewandte Wissenschaften

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vom Studienziel

Vom 3. August (Amtsblatt der Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg 2006 lfd. Nr. 15)

Amtsblatt der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg

vom In den 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 Nr. 1 sowie in der Anlage wird nach dem Wort Anlage jeweils die Ziffer 1 eingefügt.

Transkript:

Studien und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Integrative Gesundheitsförderung an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Coburg (SPO B IG) Vom 1. Oktober 2010 Auf Grund von Art.13 Abs.1, 58 Abs.1, 61 Abs.2 und 8 und 66 des Bayerischen Hochschulgesetzes BayHSchG (BayRS 2210 1 1 WFK) erlässt die Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Coburg folgende Satzung: 1 Zweck der Studien und Prüfungsordnung 1 Diese Studien und Prüfungsordnung (SPO) regelt den Bachelorstudiengang Integrative Gesundheitsförderung an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Coburg. 2 Sie dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2007 (BayRS 2210 4 1 4 1 WFK), und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Coburg (APO) vom 10. Februar 2010 (Amtsblatt 2010) in der jeweiligen Fassung. 2 Studienziel 1 Das Studium versetzt in die Lage, eigenverantwortlich, selbstständig und unternehmerisch im Gesundheits, Wellness, Freizeit und Tourismuswesen zu handeln. 2 Studierende werden ausgebildet, verschiedene etablierte Elemente der Gesundheitsförderung wie gesunde Ernährung, Bewegung, Entspannung und Verhalten bzw. Lebensstilmodifikation nach wissenschaftlichen und praktischen Kriterien zu Programmen innerhalb der Primärprävention bzw. der angewandten Gesundheitsförderung zusammenzustellen, d.h. zu integrieren. 3 Später werden sie solche Programme oder gesundheitsförderlichen Maßnahmen beruflich in ganz unterschiedlichen Bereichen und z.t. individuellen Settings umsetzen und ggf. auch vermarkten etwa in Betrieben, Kommunen, Schulen, Kitas, Hotels, Tourismus bzw. Freizeit und Wellnesseinrichtungen, Kurbetrieben, Bädern, Krankenhäusern, Rehakliniken. 3 Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums, fachgebundene Hochschulreife (1) 1 Das Studium umfasst eine Regelstudienzeit von sieben Studiensemestern, davon sechs theoretische sowie ein praktisches Studiensemester, das als fünftes Studiensemester geführt wird. 2 Ab dem sechsten Studiensemester werden nach Maßgabe des Studienplans Schwerpunkte geführt. (2) Das Bestehen der Prüfungen der Module gemäß 6 und weiterer Module aus den theoretischen Studiensemestern von insgesamt 90 ECTS führt zur fachgebundenen Hochschulreife gemäß Art.43 Abs.3 BayHSchG. (3) 1 Neben dem Studium kann zugleich ein einschlägiger berufsqualifizierender Abschluss nach dem Berufsbildungsgesetz bei den zuständigen Ausbildungsträgern erworben werden (Studium mit integrierter Berufsausbildung). 2 Dabei kann die praktische Berufsausbildung auf das praktische Studiensemester angerechnet werden. 4 Zulassungsvoraussetzungen zum Studium mit integrierter Berufsausbildung 1 Beim Studium mit integrierter Berufsausbildung erfolgt die Zulassung nach Maßgabe der Satzung über Zulassungszahlen. 2 Neben den Qualifikationsvoraussetzungen nach dem BayHSchG müssen mit dem Antrag auf Immatrikulation vorliegen: 1. eine berufliche Ausbildung in den Berufen Kauffrau / mann für Tourismus und Freizeit, Reiseverkehrskauffrau / mann, Hotelfachfrau / mann, Hotelkauffrau / mann, Sport und Fitnesskauffrau / mann oder Kauffrau / mann im Gesundheitswesen durch Vorlage eines gültigen Ausbildungsvertrags und 2. eine schriftliche Zustimmung des Ausbildungsbetriebes zum Studium. 5 Module, Prüfungen und Notenbildung (1) 1 Die Pflicht und Wahlpflichtmodule, ihre Stundenzahl, die Art der Lehrveranstaltung, die Prüfungen, deren Gewicht für die Bildung der End und Prüfungsgesamtnote und der Divisor sowie die Kreditpunkte sind in der Anlage zu dieser SPO festgelegt. 2 Die Regelungen werden für die Wahlpflichtmodule in den Fremdsprachen durch den Studien und Prüfungsplan der Fakultät Soziale Arbeit und Gesundheit ergänzt. (2) 1 Die Benotung aller Prüfungen der Anlage 1 zu dieser SPO erfolgt nach folgender Notendifferenzierung: 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 ( 7 Abs.2 Satz 3 RaPO). 2 Besteht

die Prüfung nach Maßgabe des Studien und Prüfungsplans aus mehreren Prüfungsteilen, wird die Endnote aus dem arithmetischen Mittel der gewichteten Teilnoten gebildet, auf eine Stelle nach dem Komma abgerundet und auf die nächstliegende Notenstufe nach Satz 1 auf oder abgerundet. 3 Liegt dieser Wert genau zwischen zwei Notenstufen, wird zur besseren nächstliegenden Notenstufe gerundet. 6 Fristen für das erstmalige Ablegen von Prüfungsleistungen Wurden die Prüfungen in den Modulen Gesundheit I, Wellness I und Tourismus I bis zum Ende des zweiten Fachsemesters nicht abgelegt, gelten sie Ende des zweiten Fachsemesters als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 7 Praktisches Studiensemester (1) Das praktische Studiensemester umfasst 26 Wochen. (2) Das praktische Studiensemester ist erfolgreich abgeleistet, wenn 1. die Ableistung der Praxiszeit durch ein Zeugnis der Ausbildungsstelle, das dem von der Hochschule vorgegebenem Muster entspricht, nachgewiesen ist, 2. ein ordnungsgemäßer Praxisbericht vorgelegt wurde und 3. die zugehörige Prüfung bestanden wurde. (3) Bei Ableistung des praktischen Studiensemesters außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann die Prüfungskommission abweichende Regelungen treffen. 8 Bachelorarbeit (1) Das Studium beinhaltet eine Bachelor-arbeit. (2) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass Studierende in der Lage sind, eine Aufgabenstellung aus dem Gesundheits, Wellness, Freizeit oder Tourismuswesen auf wissenschaftlicher Grundlage selbstständig zu bearbeiten. 9 Bachelorprüfungszeugnis, Akademischer Grad 1 Über den erfolgreichen Abschluss des Studiums wird ein Bachelorprüfungszeugnis und eine Urkunde mit dem erworbenen akademischen Grad gemäß dem jeweiligen Muster in der Anlage zur APO ausgestellt. 2 Auf Grund des erfolgreichen Abschlusses der Bachelorprüfung wird folgender 2 akademischer Grad verliehen: Bachelor of Science, Kurzform B.Sc.. 10 In Kraft Treten 1 Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft. 2 Sie ersetzt die Studien und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Integrative Gesundheitsförderung an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Coburg vom 21. Dezember 2009 (Amtsblatt 2009). Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Coburg vom 11. Juni 2010 sowie der Genehmigung durch den Präsidenten vom 1. Oktober 2010. Coburg, den 1. Oktober 2010 gez. Prof. Dr. Pötzl Präsident Diese Satzung wurde am 1. Oktober 2010 in der der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Coburg niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 1. Oktober 2010 durch Anschlag bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 1. Oktober 2010.

3 Anlage: Übersicht über die Module und Prüfungen des Bachelorstudiengangs Integrative Gesundheitsförderung 1. Theoretische Studiensemester 1 2 3 4 5 6 7 8 lfd. Nr. Lehrveranstaltungen Module SWS Art der Lehrveranstaltung Art 1) Prüfungen Dauer (in Minuten) 1) Pflichtmodule 1.1 Gesundheit I 10 SU, Ü schrp 90 150 2 10 1.2 Gesundheit II 5 SU, Ü, Ex(L) sp 1 5 1.3 Gesundheit III 10 SU, Ü schrp oder sp 90 150 2 10 1.4 Gesundheit IV 4 SU, Ü sp 1 5 2.1 Wellness I 4 SU, Ü schrp 90 150 1 5 2.2 Wellness II 5 SU, Ü, Ex(L) sp 1 5 3.1 Tourismus I 4 SU, Ü, Ex(L) schrp 90 150 1 5 3.2 Tourismus II 4 SU, Ü schrp 90 150 1 5 4.1 Betriebswirtschaft I 4 SU, Ü schrp 90 150 1 5 4.2 Betriebswirtschaft II 8 SU, Ü, Ex(L) schrp oder sp 90 150 1 10 4.3 Betriebswirtschaft III 4 SU, Ü schrp 90 150 1 5 4.4 Betriebswirtschaft IV 4 SU, Ü sp 1 5 5.1 Freizeit I 4 SU, Ü schrp 90 150 1 5 5.2 Freizeit II 4 SU, Ü, Ex(L) schrp 90 150 1 5 6.1 Gesundheitspsychologie 5 SU, Ü sp 1 5 7.1 Fremdsprache Englisch 4 SU, Ü schrp 90 150 1 5 8.1 Recht I 4 SU, Ü schrp 90 150 1 5 8.2 Recht II 2 SU, Ü schrp 90 150 1 5 11.1 Arbeit I 4 SU, Ü schrp 90 150 1 5 11.2 Arbeit II 4 SU, Ü sp 1 5 12. Perspektiven der Gesundheitsförderung 3 SU, Ü sp 1 5 13.1 Forschung I 5 SU, Ü sp 1 5 13.2 Forschung II 6 SU, Ü sp 1 5 14.1 Interpersonale Techniken I 6 SU, Ü sp 1 5 14.2 Interpersonale Techniken II 4 SU, Ü sp 1 5 Wahlpflichtmodule 2) 7.2 Wahlfremdsprache I 4 schrp oder mdlp 1 5 7.3 Wahlfremdsprache II 6 schrp oder mdlp 1 5 Gewicht der Endnote für die Prüfungsgesamtnote Leistungspunkte (ECTS)

4 Schwerpunktmodule 3) 10.1 Arbeit und Gesundheit 8 SU, Ü schrp oder sp schrp: 90 150 3 10 10.2 Kuration, Rehabilitation und Gesundheit 8 SU, Ü schrp oder sp 3 10 10.3 Tourismus, Freizeit und Gesundheit 8 SU, Ü schrp oder sp 3 10 Bachelorarbeit 15 Bachelorarbeit 0 BA BA 3 10 2. Praktisches Studiensemester 9. Systematisch angeleitete und 0 reflektierte Praxis 30 Praxis begleitende Lehrveranstaltungen 4 SU, Ü, S sp 3) 0 Gesamtsummen 159 38 210 Erläuterung der Abkürzungen BA = Bachelorarbeit Ex(L) = Exkursion oder externe Lehrveranstaltung mdlp = mündliche Prüfung S = Seminar schrp = schriftliche Prüfung sp = sonstige Prüfung(en), z.b. Studienarbeit, praktischer Leistungsnachweis SU = seminaristischer Unterricht SWS = Semesterwochenstunden Ü = Übung

5 Erläuterung der Fußnoten: 1) Das Nähere einschließlich der Festsetzung etwaiger Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungen wird durch Beschluss der Prüfungskommission festgelegt. Sind keine Angaben über die Anzahl angegeben, handelt es sich jeweils um eine Prüfung. Mehrere Prüfungsteile bestimmen die Endnote gleichgewichtig. Jeder einzelne Prüfungsteil ist bestehenserheblich. Gleiches gilt für Teilprüfungen. Anstelle der bezeichneten Prüfungen kann die Prüfungskommission ein Modul übergreifendes Projekt im Studien und Prüfungsplan festlegen, bei dem bestimmte geeignete Module durch entsprechende Leistungsteile belegt und abgegrenzt sind; bei der Bewertung des Projekts werden für die Module eigene Endnoten festgesetzt. Mehrere Prüfungsteile innerhalb einer Prüfungsart (schrp, sp) müssen mit mindestens der Note ausreichend abgelegt werden und haben untereinander das gleiche Gewicht. SchrP und sp haben für die Bildung der Endnote jeweils halbes Gewicht. 2) Die Wahlfremdsprache II muss die Wahlfremdsprache I fortführen 3) Es sind zwei Schwerpunktmodule zu wählen. Ein Anspruch darauf, dass alle Schwerpunktmodule angeboten werden, besteht nicht. 4) Die Zulassung zur sp setzt voraus, dass die Ableistung der Praxiszeit durch ein Zeugnis der Ausbildungsstelle, das dem von der Hochschule vorgegebenem Muster entspricht, nachgewiesen ist, ein ordnungsgemäßer Praxisbericht vorgelegt wurde und der Teilnahmenachweis an den Praxis begleitenden Lehrveranstaltungen oder am Vorbereitungs und Nachbereitungsblock erbracht ist. Die sp wird mit den Prädikatsnoten mit Erfolg / ohne Erfolg abgelegt bewertet. 7 Abs.3 gilt entsprechend.