GENOSSENSCHAFT HANDWERK & KULTUR KÖLLIKERSTRASSE 32 5036 OBERENTFELDEN info@alte-buersti.ch www.alte-buersti.ch Antrag zur Aufnahme in die Genossenschaft Hiermit beantrage ich meine Aufnahme als Mitglied der Genossenschaft Alte Bürsti, Oberentfelden. Name, Vorname Firma/Institution vertreten durch Adresse E-Mail Telefon Geburtsdatum Besteht eine Vormundschaft? Ja nein Ich bin bereits Mieter eines Raumes in der Alten Bürsti Ich werde in absehbarer Zeit Mieter eines Raumes in der Alten Bürsti Ich möchte Genossenschaftsmitglied ohne Mietverhältnis mit der Alten Bürsti werden Ich anerkenne die Statuten der Genossenschaft Alte Bürsti vollumfänglich. Ort/Datum Unterschrift Vom Vorstand auszufüllen Die Aufnahme als Genossenschaftsmitglied muss vom Vorstand bestätigt werden. Bei negativem Entscheid besteht die Möglichkeit zum Rekurs an die GV. Entscheid des Genossenschaftsvorstandes: aufgenommen abgewiesen Ort/Datum Unterschrift
GENOSSENSCHAFT HANDWERK & KULTUR KÖLLIKERSTRASSE 32 5036 OBERENTFELDEN info@alte-buersti.ch www.alte-buersti.ch Statuten der Genossenschaft Alte Bürsti I Name, Sitz Art. 1 Unter dem Namen Genossenschaft Alte Bürsti besteht auf unbestimmte Dauer, mit Sitz in Oberentfelden, eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff des Schweizerischen Obligationenrechts. II Zweck Art. 2 Die Genossenschaft ist gemeinnützig. Sie bezweckt in gemeinsamer Selbsthilfe den langfristigen Erhalt der ehemaligen Bürstenfabrik Walther in Oberentfelden als Kultur- und Handwerkerzentrum, um ihren Mitgliedern preisgünstige Gewerbe-, Büro- und Atelierräume zu vermieten und die Liegenschaft während der Dauer des Baurechts der Spekulation zu entziehen. III Genossenschaftskapital Art. 3 Das Genossenschaftskapital setzt sich aus Anteilscheinen von je Fr. 1000. zusammen, die auf den Namen des Genossenschaftsmitgliedes (1 Anteilschein pro Mitglied) ausgestellt sind. Die Anteilscheine sind nicht veräusserbar und werden nicht verzinst. Art. 4 Zusätzlich zum Anteilschein hat der Mieter einen Kapitalbeitrag in der Höhe von 6 Monatsmieten zu leisten, der nicht verzinst wird. Es liegt in der Kompetenz des Genossenschaftsvorstandes, eine Bezahlung des Kapitalbeitrages in Raten zu bewilligen. Die gesamte Zeit, innerhalb derer die Raten zu leisten sind, darf 2 Jahre nicht übersteigen. Der Kapitalbeitrag kann nach oben durch den Vorstand limitiert werden. Art. 5 Eine Verpfändung des Genossenschaftsanteiles und des Kapitalbeitrages ist ausgeschlossen. IV Mitgliedschaft Art. 6 Mitglieder können handlungsfähige natürliche und juristische Personen sein, die den Genossenschaftszweck unterstützen. Für Mieter von geschlossenen Räumen im Bürstiareal ist die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft obligatorisch. Der Anteil der Genossenschafter, welche nicht Mieter auf dem Bürstiareal sind, darf 1/3 des gesamten Bestandes an Genossenschaftsmitgliedern nicht übersteigen. 1
Genossenschafter, die im Bürstiareal keinen Raum mieten, haben nebst dem Anteilschein in der Höhe von Fr. 1000. einen Kapitalbeitrag zu leisten, dessen Höhe im Rahmen von maximal Fr. 3000. als einheitliche Grösse von der Generalversammlung festgelegt wird. Art. 7 Beitrittsverfahren: - Schriftliche Beitrittserklärung mit Anerkennung der Statuten - Genehmigung durch den Vorstand - Erwerb eines Anteilscheins Der Vorstand kann die Aufnahme in die Genossenschaft ohne Angabe der Gründe verweigern. Art. 8 Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit und die Nachschusspflicht sind ausgeschlossen. Art. 9 Die Mitgliedschaft erlischt durch - freiwilligen Austritt - Ausschluss aus wichtigen Gründen durch den Vorstand - Tod (natürliche Personen) - Liquidation (bei juristischen Personen) Art.10 Der Austritt aus der Genossenschaft hat schriftlich an den Vorstand unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu erfolgen. Hat die Generalversammlung die Auflösung der Genossenschaft beschlossen, kann der Austritt nicht mehr erklärt werden. Als Ausschlussgründe gelten diejenigen Gründe, welche mietrechtlich eine ausser-ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 266g OR ermöglichen. Grund zum Ausschluss können auch grobe Verstösse gegen die Interessen der Genossenschaft bzw. der Mietergemeinschaft sein. Im Falle eines Ausschlusses besteht die Möglichkeit einer Berufung an die General-versammlung. Sie muss spätestens innert 30 Tagen nach Erhalt der Ausschluss-mitteilung an den Präsidenten der Genossenschaft eingereicht werden. Art.11 Ausscheidende Mitglieder oder ihre Erben haben Anspruch auf die Rückzahlung des Anteilscheines und des Kapitalbeitrages zum Nominalwert. In der Regel erfolgt die Rückzahlung innert 3 Monaten nach erfolgtem Austritt. Wenn es die Finanzlage der Genossenschaft erfordert, kann der Vorstand die Rückzahlung bis höchstens 2 Jahre nach erfolgtem Austritt hinausschieben. Allfällige Ansprüche der Genossenschaft gegenüber dem austretenden Mitglied können mit dem Guthaben aus der Rückzahlung der Anteilscheine und dem Kapitalbeitrag verrechnet werden. 2
V Finanzen und Rechnungswesen Art.12 Die Genossenschaft beschafft sich die finanziellen Mittel durch - Ausgabe von Anteilscheinen an die Mitglieder - Kapitalbeiträge der Mitglieder - Darlehen von Dritten - Mietzinsen - weitere Einnahmen Art.13 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Für die Jahresrechnung gelten die Vorschriften von Art. 858 ff OR. Art.14 Ein nach angemessenen Abschreibungen verbleibender Reingewinn wird in der Höhe von mindestens 1/20 dem gesetzlichen Reservefonds zugewiesen. Der Rest des Reingewinns wird grundsätzlich dem Unterhalts- und Erneuerungsfonds gutgeschrieben. VI Organe Art.15 Die Organe der Genossenschaft sind: a) Die Generalversammlung b) Der Vorstand c) Die Kontrollstelle a) Die Generalversammlung Art.16 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal innerhalb der ersten sechs Monate nach Schluss des Rechnungsjahres statt. Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens drei Wochen vor der Abhaltung einzuberufen. Art.17 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch den Vorstand, die Kontrollstelle oder wenn es von mindestens einem Zehntel der Genossenschafts-mitglieder verlangt wird, einberufen werden. Art.18 Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: 1. wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle 2. Wahl des Präsidenten 3. abnahme der Jahresrechnung und der Bilanz 4. Genehmigung des Voranschlages 5. beschlussfassung über die Verwendung des Rechnungsüberschusses 3
6. Entlastung des Vorstandes 7. Festsetzung und Änderung der Statuten 8. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder 9. Beschlussfassung über alle Geschäfte, die der Generalversammlung durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind 10. Auflösung der Genossenschaft und die damit verbundenen Beschlüsse gemäss OR Art.19 Jedes Genossenschaftsmitglied hat eine Stimme. Art.20 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse unter Beachtung des absoluten Mehrs der abgegebenen Stimmen. Für die Auflösung der Genossenschaft bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. b) Der Vorstand Art.21 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Vorstandsarbeit wird massvoll entschädigt. Die Wahl in den Vorstand setzt Mitgliedschaft in der Genossenschaft voraus. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Art.22 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Ausgenommen ist das Amt des Präsidenten (siehe Art. 18, Punkt 2). Art.23 Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: 1. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern 2. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung 3. Ernennung der Zeichnungsberechtigten und Bestimmen der Zeichnungsberechtigung 4. Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben 5. Beschlussfassung über alle für den Genossenschaftszweck notwendigen Vorkehrungen und Anordnungen 6. Wahl einer Verwaltung für die operative Abwicklung der Geschäfte 7. Vertretung der Genossenschaft gegenüber den einzelnen Mietern und der Öffentlichkeit 8. Erlass eines Betriebsreglementes mit einer Hausordnung für den gesamten Betrieb Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 902 ff OR. Art.24 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlüsse im Vorstand gilt das einfache Mehr. Dem Präsidenten kommt bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu. 4
c) Die Kontrollstelle Art.25 Wenn auf die Wahl einer gesetzlichen Revisionsstelle verzichtet und somit weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchgeführt wird, hat die Generalversammlung eine interne Kontrollstelle gemäss nachfolgenden Statutenbestimmungen zu wählen. Die interne Kontrollstelle wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie besteht aus einem oder mehreren Revisoren, die nicht Genossenschafter und nicht zugelassene Revisoren nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes zu sein brauchen. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder der Verwaltung oder Angestellte der Genossenschaft sein. Die Revisoren sind unbeschränkt wieder wählbar. Als statutarische Kontrollstelle können auch Behörden oder juristische Personen, wie Treuhandgesellschaften, bezeichnet werden. Art.26 Die Kontrollstelle hat die in Art. 907 909 OR umschriebenen Aufgaben zu erfüllen und legt der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag vor. VII Auflösung und Liquidation Art.27 Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung (mind. ¾-Mehrheit) oder von Gesetzes wegen. Art.28 Der Vorstand besorgt die Liquidation nach den Vorschriften von Gesetz und Statuten. Art.29 Das Genossenschaftsvermögen, das nach Tilgung aller Schulden und Rückzahlung sämtlicher Genossenschaftsanteile sowie Kapitalanteile verbleibt, fällt einer Körperschaft mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zu. VIII Form der Bekanntmachungen Art.30 Die Bekanntmachungen an die Genossenschaftsmitglieder erfolgen schriftlich oder per Zirkular. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, ist das Schweizerische Handels-amtsblatt offizielles Publikationsorgan. IX Schlussbestimmungen Art.31 Soweit in diesen Statuten nichts anderes festgelegt worden oder nichts enthalten ist, wird auf die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts Art. 828 ff OR verwiesen. Diese Statuten sind durch die Gründungsversammlung vom 30. September 2011 angenommen worden. Eine Statutenrevision erfolgte am 30.11.2011 (Art. 2, Art. 6 und Art. 25) durch eine a.o. GV. Der Präsident: Angelo De Moliner Der Aktuar: Philipp Wehrli 5