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Transkript:

Z U L A S S U N G S O R D N U N G für MASTERSTUDIENGÄNGE IM FACHBEREICH GESUNDHEIT & SOZIALES Gebärdensprachdolmetschen (M.A.) Manuelle Therapie (M.Sc.) Neurorehabilitation (M.Sc.) Osteopathie (M.Sc.) Psychologie (M.Sc.) Therapiewissenschaften (M.Sc.)

Zulassungsordnung für Masterstudiengänge im Fachbereich Gesundheit & Soziales an der Hochschule Fresenius Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 3 2 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen... 3 3 Studiengangspezifische Zulassungsvoraussetzungen... 3 4 Bewerbungsverfahren und einzureichende Dokumente... 4 5 Hochschulinternes Auswahlverfahren... 5 6 Brückenmodul... 6 7 Zulassung zum Studium... 7 8 Zulassungsausschuss für den jeweiligen Masterstudiengang... 8 9 Zulassungs- bzw. Ablehnungsbescheid, Nachrückverfahren... 8 10 Inkrafttreten... 8 (Die nachstehend verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Auf die durchgängige Verwendung der weiblichen und männlichen Form wird aus stilistischen Gründen verzichtet.) Freigabedatum: 16 07 27, Release 5 Geändert am 16 11 25 Seite 2 von 8

1 Geltungsbereich (1) Diese Zulassungsordnung regelt die Zugangsvoraussetzungen, den Zulassungsantrag beziehungsweise die Bewerbung und das hochschulinterne Auswahlverfahren für die Masterstudiengänge Manuelle Therapie, Therapiewissenschaften, Psychologie, Neurorehabilitation, Gebärdensprachdolmetschen und Osteopathie im Fachbereich Gesundheit & Soziales an der Hochschule Fresenius. (2) Diese Zulassungsordnung ergänzt den Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für die Studiengänge des Fachbereichs Gesundheit & Soziales an der Hochschule Fresenius und die Besonderen Teile der Prüfungsordnungen für die vorgenannten Masterstudiengänge. 2 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen (1) Zum Masterstudiengang wird in Ergänzung zu 5 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für Studiengänge im Fachbereich Gesundheit & Soziales zugelassen, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach dieser Ordnung erfüllt. (2) Voraussetzung jeder Zulassung ist ein akademischer Abschluss mit einem Äquivalent von 210 Credit Points. 1. Ausgenommen von dieser Voraussetzung sind die Studiengänge Psychologie und Gebärdensprachdolmetschen. In diesen Studiengängen wird ein akademischer Abschluss mit einem Äquivalent von mind. 180 Credit Points vorausgesetzt. (3) Bewerber, die einen Bachelorstudiengang mit weniger als 210 Credit Points abgeschlossen haben, können die fehlenden Credit Points, die für die Erreichung einer Gesamtsumme von 300 Credit Points und somit für die Erlangung eines Masterabschlusses notwendig sind, im Rahmen der Brückenmodul-Phase erwerben. (4) Bewerber für den Masterstudiengang Osteopathie, die einen Bachelorstudiengang mit weniger als 240 Credit Points, aber mindestens 210 Credit Points, abgeschlossen haben, können die fehlenden Credit Points, die für die Erreichung einer Gesamtsumme von 300 Credit Points und somit für die Erlangung eines Masterabschlusses notwendig sind, im Rahmen der Brückenmodul-Phase erwerben. 3 Studiengangspezifische Zulassungsvoraussetzungen (1) Zum Studium Manuelle Therapie kann zugelassen werden, wer ein abgeschlossenes Studium der Physiotherapie mit einem akademischen Grad Bachelor (B.Sc.) in der Physiotherapie und einem Gesamtergebnis von mindestens 3,0 abgeschlossen hat. Eine weitere Möglichkeit zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen ist der Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung als Physiotherapeut, der über eine Berufsfachschule die staatliche Berufsanerkennung bekommen hat und mit einem Gesamtergebnis von mindestens 3,0 abgeschlossen hat und in Verbindung damit ein abgeschlossenes Studium mit dem akademischen Grad Bachelor im Sozial- oder Gesundheitsbereich und einem Gesamtergebnis von mindestens 3,0 nachweisen kann. (2) Zum Studium Therapiewissenschaften kann zugelassen werden, wer die Bachelorprüfung in Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie oder in einem vergleichbaren Studium mit einem Schwerpunkt in Therapie, Gesundheit oder Gesundheitswissenschaft abgeschlossen hat, sodass fundierte therapeutische Kenntnisse vorausgesetzt werden können. (3) Zum Studium Osteopathie kann zugelassen werden, wer einen Abschluss eines berufsqualifizierenden Bachelorstudiengangs (B.Sc.) der Osteopathie hat oder ein Bachelorstudium im Bereich Sozial- oder Gesundheitswesen absolvierte sowie zusätzlich eine einschlägige mindestens fünfjährige osteopathische Weiterbildung absolviert hat. (4) Zum Studium Psychologie kann zugelassen werden, wer ein erfolgreich (mit der Note 2,5 oder besser) abgeschlossenes psychologisches Bachelorstudium (B.Sc. oder B.A.) mit mindestens 180 Credit Points absolviert hat. Freigabedatum: 16 07 27, Release 5 Geändert am 16 11 25 Seite 3 von 8

1. Psychologische Bachelorstudiengänge mit spezieller Schwerpunktlegung, wie beispielsweise Wirtschaftspsychologie, Rehabilitationspsychologie oder Gesundheitspsychologie werden auf erworbene Kompetenzen eines psychologischen Bachelorstudiums geprüft. Dies betrifft im Besonderen die folgenden Fächer: Allgemeine Psychologie I und II Biologische Psychologie Pädagogische Psychologie Entwicklungspsychologie Sozialpsychologie Klinische Psychologie Psychologische Diagnostik Differenzielle- und Persönlichkeitspsychologie Deskriptive- und Inferenzstatistik Wissenschaftliches Arbeiten/ Methodenlehre 2. Für Studienbewerber, die mit der Note 2,5 oder besser abgeschlossen haben, einzelne der unter 1. angeführten Fächer jedoch nicht im Rahmen ihres Bachelorstudiums absolviert haben, ist ein Aufnahmetest vorgesehen und dessen Bestehen notwendig, in welchem die grundlegende Fachkenntnis der fehlenden Inhalte überprüft wird. Der Aufnahmetest ist vor Aufnahme des Masterstudiums zu absolvieren. 3. Das erfolgreiche Bestehen des Aufnahmetests dient dem Nachweis, dass Studienbewerber über die für eine erfolgreiche Bewältigung des Masterstudiums Psychologie notwendige einschlägige psychologische Basiskenntnis verfügen. Der Aufnahmetest gilt mit einer Note von mindestens 4,0 als erfolgreich bestanden. 4. Für Studienbewerber, die ihr psychologisches Bachelorstudium mit einer Note schlechter als 2,5 abgeschlossen haben, ist ein gesondertes Auswahlgespräch zur besonderen Motivation des Studierenden durchzuführen. Alternativ besteht die Möglichkeit einer Kompensation durch den Nachweis einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit in einem einschlägigen Anwendungsgebiet der Psychologie. Je nach Dauer der nachgewiesenen Berufspraxis können Abweichungen von der zur Zulassung notwendigen Abschlussnote ausgeglichen werden. Die Entscheidung über die Berücksichtigung der angegebenen Berufspraxis obliegt der Zulassungskommission zur Vergabe von Studienplätzen. (5) Zum Studium Neurorehabilitation kann zugelassen werden, wer über einen berufsqualifizierenden Bachelorabschluss in der Ergotherapie, Logopädie/ Sprachtherapie oder Physiotherapie verfügt bzw. über eine abgeschlossene Ausbildung in einem der drei therapeutischen Berufe mit einem zusätzlichen Bachelorabschluss z. B. mit dem Schwerpunkt Therapie, Gesundheit oder Gesundheitswissenschaften, sodass fundierte therapeutische Kenntnisse vorausgesetzt werden können. (6) Zum Studium Gebärdensprachdolmetschen kann zugelassen werden, wer ein abgeschlossenes Hochschulstudium mindestens auf Bachelorniveau im Umfang von 180 Credit Points nachweist und darüber hinaus Kenntnisse der Deutschen Gebärdensprache (DGS) auf mindestens B2-Niveau (orientiert an Europarat: gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen) vorweisen kann. (7) Über die von Regelungen in Abs. (1) bis (9) abweichende Bewerbungen entscheidet der Zulassungsausschuss unter Berücksichtigung der Studierfähigkeit des Bewerbers. 4 Bewerbungsverfahren und einzureichende Dokumente (1) Der Bewerbung sind in der Regel folgende Dokumente und Unterlagen in deutscher Sprache oder beglaubigter Übersetzung beizufügen: Ausgefüllter Bewerbungsbogen inkl. der Einverständniserklärung zur Bewerbung Unterschriebenes Motivationsschreiben Tabellarische Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs bzw. Lebenslauf Amtlich beglaubigte Kopie des ersten akademischen Abschlusses Bei weiteren Studienabschlüssen: amtlich beglaubigte Kopien der Zeugnisse Exmatrikulationsbescheinigung(en) Ein digitales Lichtbild für Ihren Studierendenausweis Freigabedatum: 16 07 27, Release 5 Geändert am 16 11 25 Seite 4 von 8

Kopie Personalausweis (Vorder- und Rückseite) Krankenversicherungsbescheinigung und ggf. Befreiungsbescheinigung der gesetzlichen Krankenversicherung Ggf. Zeugnisse über abgeschlossene einschlägige Fort- und Weiterbildungen Ggf. Nachweise über qualifizierte Berufstätigkeit (2) Werden Bestandteile der Bewerbung nicht eingereicht, sollte der Grund in den Bewerbungsunterlagen aufgeführt und ein voraussichtlicher Nachreichtermin angegeben werden. (3) Für ausländische Bewerber: Die Hochschule Fresenius behält sich vor, die Bewerber zu einem separaten Test der Deutschkenntnisse einzuladen. Gute Deutschkenntnisse werden an dieser Stelle erwartet, in der Regel wird ein C1-Niveau vorausgesetzt. 5 Hochschulinternes Auswahlverfahren (1) Das hochschulinterne Auswahlverfahren der Masterstudiengänge dient der Prüfung notwendiger Kompetenzen, Fertigkeiten und Fähigkeiten, die für die Zulassung notwendig sind. (2) Der Zulassungsausschuss der einzelnen Masterstudiengänge behält sich nach Sichtung sämtlicher Bewerbungsunterlagen vor, die Bewerber zu einem persönlichen Gespräch einzuladen, wenn nicht anders geregelt. Ziel dieses Auswahlgesprächs ist es, Folgendes herauszufinden: Motivation für die Aufnahme des Masterstudiums unter Berücksichtigung des bisherigen Studiums, berufliche Pläne, aufbauend auf dem Masterstudium, allgemeines Auftreten, soziale und kommunikative Kompetenz. Weitere Regelungen im Auswahlverfahren sind: 1. Das hochschulinterne Auswahlverfahren für die Masterstudiengänge Manuelle Therapie und Osteopathie besteht einerseits aus einem schriftlichen Test, in dem Englischkenntnisse (B2 - Niveau) sowie wissenschaftliche und fachliche Grundlagenkenntnisse abgefragt werden. Andererseits besteht das Auswahlverfahren aus einem Motivationsgespräch, in dem auch Sozial- und Persönlichkeitskompetenzen (Soft Skills) festgestellt werden. Die Ergebnisse werden vom Zulassungsausschuss geprüft. Die Ergebnisse der zwei Anteile werden gleichwertig gewichtet. 2. Das hochschulinterne Auswahlverfahren für den Masterstudiengang Therapiewissenschaften besteht aus einer Prüfung wissenschaftlicher Basiskompetenzen mit anschließender Diskussion und einem Bewerbungsgespräch, durch das in erster Linie Sozial- und Persönlichkeitskompetenzen abgefragt werden (Eignungsprüfung). Vor der Prüfung erhält der Bewerber einen englischsprachigen Fachartikel und kann diesen über 90 Minuten bearbeiten. Im Anschluss daran erfolgt ein Prüfungsgespräch über die Inhalte des Artikels sowie über theoretische Bezüge zur Fachdisziplin des Bewerbers und wissenschaftliche Grundlagen. Geprüft werden hierbei Kompetenzen im Leseverstehen englischer Fachsprache (B2 - Niveau), die Einordnung von Forschungsergebnissen, Transferleistungen zwischen wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufspraktischen Anforderungen sowie Grundlagenwissen in Forschungsmethoden und wissenschaftlichem Arbeiten. Aufgrund der Bewerbungsunterlagen für den Masterstudiengang Therapiewissenschaften und den Ergebnissen des hochschulinternen Auswahlverfahrens verteilt der Zulassungsausschuss die Studienplätze. Eine Zulassung im Nachrückverfahren ist möglich. 3. Bewerber des Studienganges Psychologie, deren Abschluss schlechter als 2,5 ist, werden zur Teilnahme am hochschulinternen Auswahlverfahren eingeladen. 4. Die Bewerber des Studienganges Neurorehabilitation werden zur Teilnahme am hochschulinternen Auswahlverfahren eingeladen. Das hochschulinterne Auswahlverfahren für den Masterstudiengang Neurorehabilitation besteht aus einem Bewerbungsgespräch, durch Freigabedatum: 16 07 27, Release 5 Geändert am 16 11 25 Seite 5 von 8

das in erster Linie Sozial- und Persönlichkeitskompetenzen und die Motivation zum Studium abgefragt werden. 5. Zum Masterstudiengang Gebärdensprachdolmetschen wird in Ergänzung zum Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung nur zugelassen, wer das Auswahlverfahren zur Feststellung der notwendigen Sprachkenntnisse besteht. Das Auswahlverfahren gliedert sich in drei Teile, deren Ergebnisse von Teil 2 und 3 auf einem Auswertungsbogen festgehalten und mit Punktwerten versehen werden 1. Freie Kommunikation mit Gehörlosen: Die gehörlosen Prüferinnen und Prüfer sind Lehrende des Studiengangs. Sie beurteilen die freie Kommunikationsfähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber bezüglich der Verständigung, des Informationsflusses, der Geläufigkeit der DGS 1 -Nutzung etc. 2. Übertragung Deutsche Schriftsprache in DGS (Signen): spontane Wiedergabe einer Textvorlage in DGS. Bewertet werden die gebärdensprachlichen Kompetenzen bezüglich der inhaltlichen und textspezifischen Wiedergabe und der grammatikalischen Korrektheit. 3. Übertragung DGS in Deutsche Lautsprache (Voicen): spontane Wiedergabe eines gebärdeten Textes in Deutsche Lautsprache. DGS-kompetente Lehrende bewerten Vollständigkeit und Richtigkeit der Übertragung. Im Anschluss an das Auswahlverfahren tragen die beteiligten Prüferinnen und Prüfer die Ergebnisse zusammen. Voraussetzung für einen Studienplatz ist das Bestehen jedes einzelnen Testteils sowie das Erreichen von mindestens 50% der Punktzahl aus den Testteilen 2 und 3. 6 Brückenmodul (1) Im Rahmen des Brückenmoduls ist der Erwerb von bis zu 30 Credit Points unter Zugrundelegung eines Arbeitsumfangs von 25 Arbeitsstunden pro Credit Point möglich. Davon können bis zu 20 Credit Points durch außerhalb der Hochschule erworbene Credit Points oder einschlägige Kompetenzen mit einem nachgewiesenen Arbeitsumfang von 500 Stunden anerkannt werden. (2) In begründeten Ausnahmefällen können bis zu 30 Credit Points (entspricht 750 Stunden) durch außerhalb der Hochschule erworbene Credit Points oder einschlägige Kompetenzen anerkannt werden. Hierrüber entscheidet der Zulassungsausschuss. (3) Die Kompetenzfelder des Brückenmoduls müssen insgesamt abgedeckt sein. Sie sind explizit in der Konzeptbeschreibung des Brückenmoduls festgelegt. Der Zulassungsausschuss legt für jeden Bewerber individuell die inhaltliche, kompetenzbezogene Verteilung der anzuerkennenden und noch zu erbringenden Leistungen sowie die Form der Leistungserbringung fest. Für die Form und Wiederholbarkeit der zu erbringenden Prüfungsleistungen gelten die in den Prüfungsordnungen der angestrebten Masterstudiengänge beschriebenen Bedingungen. (4) Die Bewerber erbringen die Leistungen für das Brückenmodul extracurricular. Sie können hierbei durch die Hochschuldozenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter der Masterstudiengänge durch Betreuungsgespräche und mit Hilfe einer E-learning- Plattform begleitet, beraten und unterstützt werden. (5) Alle Kompetenzen sind in Anlehnung an Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (DQR) nachzuweisen. Bewerber bekommen nach dem erfolgreichen Abschluss des Brückenmoduls eine Arbeitsumfangsbescheinigung durch das Zentrale Prüfungsamt ausgestellt. Die Arbeitsumfangsbescheinigung ist dem Zulassungsausschuss vorzulegen. Dieser bescheinigte 1 DGS: Deutsche Gebärdensprache Freigabedatum: 16 07 27, Release 5 Geändert am 16 11 25 Seite 6 von 8

Arbeitsumfang wird nach erfolgter Zulassung zu Masterstudiengängen des Fachbereichs Gesundheit & Soziales äquivalent in Credit Points angerechnet. (6) Der Erwerb fehlender Credit Points ist Voraussetzung für die Erlangung des Masterabschlusses. Hierfür werden mindestens 300 Credit Points benötigt. Die Leistungen für das Brückenmodul sollen durch den Bewerber vor der Immatrikulation erbracht worden sein, spätestens jedoch bis zum Ende des Masterstudiums. (7) Durch den erfolgreichen Abschluss des Brückenmoduls wird dem Bewerber der Erwerb der Credit Points durch das Zentrale Prüfungsamt bescheinigt. Diese werden nach erfolgter Zulassung zum angestrebten Masterstudiengang des Fachbereichs Gesundheit & Soziales dem Credit Points Umfang gut geschrieben. (8) Die Studiengänge Psychologie und Gebärdensprachdolmetschen sind von Brückenmodulen ausgeschlossen. (9) Näheres regelt das Konzept Brückenmodul zur Aufnahme eines Masterstudiengangs des Fachbereichs Gesundheit & Soziales. 7 Zulassung zum Studium (1) Übersteigt die Zahl der Bewerber, die die Zulassungsvoraussetzungen gem. 2 und 3 erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze, erfolgt die Vergabe der Studienplätze nach einer zeitlich gestuften Rangliste der Anmeldung. (2) Bewerber, die zum Zeitpunkt der Zulassung weniger als 210 Credit Points und mindestens 180 Credit Points nachweisen können, die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen gem. 2 und 3 erfüllen und das hochschulinterne Auswahlverfahren positiv durchlaufen haben, werden zum Masterstudiengang im Fachbereich Gesundheit & Soziales zugelassen. Sie erhalten das abschließende Masterzeugnis jedoch erst nach dem Erhalt der nötigen 300 Credit Points. (3) Bewerber des Masterstudienganges Osteopathie, die zum Zeitpunkt der Zulassung weniger als 240 Credit Points und mindestens 210 Credit Points nachweisen können, die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen gem. 2 und 3 erfüllen und das hochschulinterne Auswahlverfahren positiv durchlaufen haben, werden zum Masterstudiengang im Fachbereich Gesundheit & Soziales zugelassen. Sie erhalten das abschließende Masterzeugnis jedoch erst nach dem Erhalt der nötigen 300 Credit Points. (4) Die Bewerbung ist ohne den Nachweis der in 2 und 3 genannten Anforderungen zulässig, wenn nur noch einzelne Prüfungsleistungen zum jeweiligen Studienabschluss ausstehen und sichergestellt ist, dass der Studienabschluss vor Beginn des Masterstudiengangs erfolgt sein kann. Der Bewerber wird als Gasthörer im Sinne der Hessischen Immatrikulationsverordnung (gültige Fassung) eingeschrieben. In diesem Fall ist eine Erklärung des Bewerbers darüber erforderlich, wann er den ersten berufsqualifizierten Abschluss erhalten wird. Ein entsprechender Beleg der Hochschule sowie ein Nachweis der bisher abgelegten Prüfungen mit Noten und ggf. Credit Points sind beizufügen. Die im Antragsverfahren fehlende Abschlussnote wird durch das gewichtete Notenmittel aller bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist erworbenen Prüfungsleistungen des vorhergehenden Studiums ersetzt. Der endgültige Nachweis des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses ist in der Regel zum Beginn des Masterstudiums vorzulegen. In Ausnahmefällen kann der Nachweis bis zum Beginn des zweiten Semesters nachgereicht werden. (5) Nimmt ein Bewerber den ihm angebotenen Studienplatz nicht an, kann der freiwerdende Studienplatz durch nachträgliche Entscheidung des Zulassungsausschusses anhand der Kriterien nach (1) neu vergeben werden. (6) In der Regel erfolgt die Zulassung für das erste Fachsemester. Eine Zulassung zu einem höheren Fachsemester kann nach Maßgabe einer Entscheidung des Prüfungsausschusses der Hochschule Fresenius erfolgen. Freigabedatum: 16 07 27, Release 5 Geändert am 16 11 25 Seite 7 von 8

(7) Eine Zulassung zum Studium ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen gem. 2, 3 und 4 nicht vorliegen oder der Bewerber bereits an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes einen Mastergrad in diesem bzw. einem vergleichbaren Studiengang erworben hat. (8) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Studierende die Zulassung zum Studiengang zu Unrecht erworben hat bzw. die Zulassung auf der Grundlage falscher Angaben im Bewerbungsverfahren erfolgte. 8 Zulassungsausschuss für den jeweiligen Masterstudiengang (1) Für jeden Studiengang wird ein Zulassungsausschuss eingerichtet. Mitglieder sind der Studiendekan des Masterstudienganges, ein im Studiengang lehrender Professor sowie ein im Studiengang lehrender Hochschuldozent oder ein im Studiengang lehrender wissenschaftlicher Mitarbeiter. (2) Den Vorsitz übt der Studiendekan des jeweiligen Studiengangs aus. Der Vorsitz ist für die Benennung und Zusammensetzung des Zulassungsausschusses nach (1) verantwortlich. (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Zulassungsausschusses ist auf unbestimmte Zeit festgelegt. Änderungen sind auf Antrag möglich. (4) Der Zulassungsausschuss prüft die eingegangenen Bewerbungen auf Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen gem. 2 und 3 und führt das in 5 geregelte Auswahlverfahren durch. (5) Abweichungen vom beschriebenen Zulassungsverfahren kann der Zulassungsausschuss zur Vergabe von Studienplätzen unter Beachtung der Hochschulgesetzgebung beschließen. 9 Zulassungs- bzw. Ablehnungsbescheid, Nachrückverfahren (1) Nach Erfüllung sämtlicher Zugangsvoraussetzungen gem. 2 und 3 und nach positivem Durchlaufen des hochschulinternen Auswahlverfahrens nach 5 erteilt die Hochschule Fresenius schriftlich die Zulassung zum Masterstudiengang. (2) Bewerber, die nicht zugelassen werden, erhalten einen schriftlichen Ablehnungsbescheid von der Hochschule Fresenius. (3) Bewerber, die sich im Nachrückverfahren befinden, werden gem. (1) schriftlich benachrichtigt, wenn sie zum Studium zugelassen werden. 10 Inkrafttreten Diese Zulassungsordnung tritt am 30.11.2016 in Kraft. Freigabedatum: 16 07 27, Release 5 Geändert am 16 11 25 Seite 8 von 8