Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten

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Transkript:

Dienstanleitung zum Steuergesetz Art. 35 StG / Art. 33 DBG Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten DA 1/2013 vom 6. Januar 2014 (ersetzt DA 1/2005) 1. Grundsatz Im Steuerrecht unterscheidet man zwischen - dem Abzug der Krankheits- und Unfallkosten (Ziffer 3 der Dienstanleitung) - und dem Abzug der behinderungsbedingten Kosten (Ziffer 4 der Dienstanleitung) Die beiden Abzüge unterscheiden sich insofern, als Krankheits- und Unfallkosten nur abgezogen werden können, soweit sie einen Selbstbehalt von 5 % des Nettoeinkommens gemäss Ziffer 18 der Steuererklärung übersteigen. Für den Abzug der behinderungsbedingten Kosten besteht kein solcher Selbstbehalt. 2. Gesetzliche Grundlage Der Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten basiert auf dem Kantonalen Steuergesetz OW vom 30. Okt. 1994 (StG), Art. 35 Abs. 1 Bst. h und i sowie im Bundesgesetz vom 14. Dez. 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 33 Abs. 1 Bst. h 3. Krankheits- und Unfallkosten Zu den Krankheits- und Unfallkosten gehören die Auslagen für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit insbesondere: Ärztliche Behandlungen und vom Arzt verordnete Medikamente Zahnarzt Aufenthalt in Spitälern und Heilstätten Ärztlich verordnete Therapien, Kuraufenthalte etc. Medizinische Apparate Brillen und Kontaktlinsen

Nicht abzugsfähig sind Auslagen für: Präventivmassnahmen (z.b. Fitness-Center) Schlankheitskuren und Wellnessbehandlungen Eigene Pflegeleistungen Akupunktur und andere naturheilärztliche Behandlungen, sofern nicht verordnet Fahrkosten zum Arzt, Zahnarzt, Spital etc. sowie Besucherkosten Schönheitsbehandlungen- oder Operationen, Verjüngungsbehandlungen Selbsterfahrung, Selbstverwirklichung oder Persönlichkeitsreifung (z.b. Psychoanalysen) 3.1 Kategorien a) Kosten für Zahnbehandlungen Abzugsfähig sind Behandlungskosten zur Behebung von Zahnkrankheiten, Kosten für Zahnkorrekturen, für kieferorthopädische Eingriffe oder für Dentalhygiene. Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten, die durch Behandlungen rein kosmetischer Art (z.b. Bleichen) verursacht werden. b) Kosten für Heilmassnahmen Heilmassnahmen wie Massagen, Bestrahlungen, Heilbäder, Kuraufenthalte, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Psychotherapie, Drogenentzugsmassnahmen etc. gelten als abzugsfähig, sofern sie ärztlich verordnet sind und von diplomierten Personen durchgeführt werden. c) Kosten für Kuraufenthalte Die Kosten für ärztlich verordnete Kur- und Erholungsaufenthalte gelten als Krankheitskosten, soweit sie die Auslagen der im eigenen Haushalt eingesparten Lebenshaltungskosten (d. h. mindestens die eingesparten Verpflegungskosten gem. Merkblatt N2/2007 der EStV) übersteigen. Nicht als Krankheitskosten anerkannt werden Luxusausgaben im Bereich der Hotellerie. d) Kosten für Alternativmedizin Kosten für naturheilärztliche Behandlungen gelten als abzugsfähig, wenn die Behandlung von einem anerkannten Naturheilpraktiker verordnet wird. e) Kosten für Medikamente und Heilmittel Kosten für Medikamente und Heilmittel sind nur zum Abzug zugelassen, wenn sie von einem Arzt oder einem anerkannten Naturheilpraktiker verordnet sind. f) Pflegekosten Abzugsfähig sind die Kosten für die krankheits- oder unfallbedingte ambulante Pflege zu Hause. Unwesentlich ist dabei, wer diese Pflegeleistungen erbringt (Krankenschwester, Spitexorganisationen, private Pflegekräfte etc). Kein Abzug kann jedoch gemacht werden für unentgeltlich erbrachte Pflegeleistungen. Werden die Dienste einer ambulanten Pflege, die auch den Haushalt besorgt, in Anspruch genommen, so sind diese Kosten angemessen in Pflege- und nichtabziehbare Lebenshaltungskosten aufzuteilen.

g) Pflegekosten in Alters- und Pflegeheimen Es wird davon ausgegangen, dass Bewohner von Altersheimen, für welche ein Pflege- und Betreuungsaufwand von weniger als 60 Minuten (KLV-Stufe 1-3) pro Tag anfällt, ohne medizinische Indikation im Heim wohnen. Heimkosten für Pension und Betreuung stellen in diesem Fall grundsätzlich Lebenshaltungskosten dar und sind nicht abzugsfähig. Separat in Rechnung gestellte Pflegekosten sind jedoch als Krankheitskosten abziehbar. Zu Pflegeheimkosten bei Behinderung siehe Ziffer 4.3 Bst. d. h) Kosten für Fortpflanzungshilfen Sowohl die Kosten für Hormonbehandlungen, als auch diejenigen, welche aufgrund von homologer künstlicher Insemination oder In-vitro-Fertilisation anfallen, werden als abzugsfähige Krankheitskosten anerkannt. Die Abzugsfähigkeit besteht auch, wenn der Eingriff und damit die Kosten beim gesunden Ehepartner anfallen. i) Transportkosten Transportkosten zum Arzt, zu Therapien etc. stehen mit der Behandlung einer Krankheit bzw. eines Unfalls in der Regel nur indirekt im Zusammenhang. Sie sind deshalb nicht abzugsfähig. Ausnahmsweise sind medizinisch notwendige Transport-, Rettungs- und Bergungskosten abzugsfähig, sofern aus gesundheitlichen Gründen weder die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels noch des privaten Motorfahrzeugs möglich oder zumutbar ist (z. B. Transport mit dem Krankenwagen, der Rega etc.). k) Brillen, Kontaktlinsen, Laserbehandlungen und Linsenimplantationen Gläser, Brillengestelle und Kontaktlinsen abzüglich allfällige Kostenübernahme der Krankenkasse sind abzugsfähig, sofern es sich dabei nicht um Luxusausführungen handelt. Laserbehandlungen und Linsenimplantationen werden mehrheitlich aus kosmetischen Gründen vorgenommen und gelten somit als nicht abziehbare private Lebenshaltungskosten bzw. Luxusausgaben. Weil dadurch aber auch eine Verbesserung der Sehfähigkeit erreicht wird, stellt die Behandlung gleichzeitig auch einen Brillenersatz dar, weshalb die Hälfte der Kosten zum Abzug zugelassen werden. Ist eine solche Behandlung aus beruflichen oder medizinischen Gründen notwendig, so können die gesamten Kosten abgezogen werden. l) Kosten für Diäten Die Mehrkosten einer ärztlich angeordneten, lebensnotwendigen Diät (z.b. bei Zöliakie, Diabetes) können abgezogen werden. Gleiches gilt auch für die Mehrkosten von Spezialnahrung (Aufbau- und Sonderkost, Ergänzungsnahrung etc.), die auf ärztliche Anordnung eingenommen werden muss. Anstelle des Abzugs der effektiven Kosten kann bei andauernden, lebensnotwendigen Diäten eine Pauschale von jährlich Fr. 2500.-- geltend gemacht werden.

4. Behinderungsbedingte Kosten 4.1 Behinderte Person Ein Mensch mit Behinderung ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Einschränkung der alltäglichen Verrichtungen, des sozialen Lebens oder Erwerbstätigkeit muss ihre Ursache in der körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung haben (kausaler Zusammenhang). Als behinderte Personen gelten in jedem Fall: Bezüger von Leistungen der Invaliditätsversicherung Bezüger von Hilflosenentschädigungen (im Sinne von Art. 43bis AHVG, Art. 26 UVG, Art. 20 MVG) Bezüger von Hilfsmitteln im Sinne von Artikel 43ter AHVG, Art. 11 UVG, Art 21 MVG Heimbewohner und Spitex-Patienten, für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von mehr als 60 Minuten (KLV-Stufe 4 und höher) pro Tag anfällt. Eine leichte Beeinträchtigung, deren Auswirkungen wie etwa bei einer Seh- oder Hörschwäche durch ein Hilfsmittel einfach behoben werden können (Brille oder Hörgerät), gilt nicht als Behinderung. Dasselbe gilt, wenn die Beeinträchtigung einzig darin besteht, dass die betroffene Person eine Diät einhalten muss (z. B. bei Zöliakie). 4.2 Begriff Als behinderungsbedingt gelten die notwendigen Kosten, die als Folge einer Behinderung gemäss Ziffer 4.1 entstehen und weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben darstellen. Als Lebenshaltungskosten zählen Kosten für Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Gesundheitspflege, Freizeit und Vergnügen. Aufwendungen, die den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen, nur aus Gründen der persönlichen Annehmlichkeit anfallen oder besonders kostspielig sind (Luxusausgaben wie die Anschaffung eines Renn-Rollstuhls oder der Einbau eines Schwimmbads), können nicht zum Abzug gebracht werden. Krankheits- und Unfallkosten im Sinne von Ziffer 3 können auch von einer behinderten Person nur insoweit abgezogen werden, als sie den Selbstbehalt von 5% des Nettoeinkommens (Ziffer 18 der Steuererklärung) übersteigen. Hat hingegen die medizinische Behandlung ihre Ursache in der Behinderung der behandelten Person, können die damit zusammenhängenden Kosten als behinderungsbedingt vollumfänglich zum Abzug gebracht werden (z. B. Physiotherapie bei einer gelähmten Person). 4.3 Kategorien a) Assistenzkosten Abzugsfähig sind die Kosten der behinderungsbedingt notwendigen, ambulanten Pflege und Betreuung (Spitexorganisationen, private Pflegekräfte, Assistenten, Entlastungsdienst etc.). Für unentgeltlich erbrachte Assistenzleistung kann kein Abzug gemacht werden. b) Kosten für Haushalthilfen und Kinderbetreuung Kosten der aufgrund einer Behinderung notwendigen Hilfe im Haushalt und bei der Kinderbetreuung sind abzugsfähig. Voraussetzung ist das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung, worin attestiert wird, welche Haushalttätigkeiten als Folge der Behinderung nicht mehr ohne

Hilfe ausgeübt werden können resp. ob eine Person behinderungsbedingt Dritthilfe für die Kinderbetreuung bedarf. c) Kosten für den Aufenthalt in Tagesstrukturen Als behinderungsbedingte Kosten gelten die Aufenthaltskosten in speziellen Tagesstrukturen für behinderte Menschen (Beschäftigungsstätte, Tageszentrum etc.). Nicht zum Abzug zugelassen sind die Kosten der üblichen Verpflegung (ausscheiden nach Arbeitnehmenden- Ansätzen gem. Merkblatt N2 der ESTV). d) Kosten für Heimaufenthalte Die Kosten, Taxen und Gebühren für den Aufenthalt in einem Wohnheim für Behinderte oder in einem Alters- und Pflegeheim sind ab der KLV-Stufe 4 abzugsfähig. Diese Kosten sind aber um denjenigen Betrag zu kürzen, der für Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen. Als durchschnittliche Kosten für Verpflegung und Unterkunft sind in Anlehnung an die Erläuterungen der SSK zum KS Nr. 11 vom 31.8.2005 der ESTV Fr. 80.-- pro Tag anzurechnen. e) Kosten für heilpädagogische Therapien und Sozialrehabilitationsmassnahmen Die Kosten anerkannter heilpädagogischer Therapien (z.b. heilpädagogisches Reiten, Musiktherapie) und von Sozialrehabilitationsmassnahmen für Seh- und Hörbehinderte durch speziell ausgebildetes Personal (z.b. Erlernen der Blindenschrift, Low Vision-Training für Sehbehinderte, Ableseunterricht für Hörbehinderte) sind abzugsfähig. Eine ärztliche Bestätigung über die Zweckmässigkeit der Massnahme kann von der Steuerverwaltung verlangt werden. f) Transport- und Fahrzeugkosten Durch die Behinderung verursachte Kosten für den Transport zum Arzt, zu Therapien, zu Tagesstätten etc. können abgezogen werden. Zum Abzug zugelassen sind dabei die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Behindertenfahrdienstes. Ist deren Benützung nicht möglich oder nicht zumutbar, können die Kosten eines privaten Motorfahrzeugs (Kilometerentschädigung) abgezogen werden. Kosten für übrige Transporte (insbesondere für Freizeitfahrten) sind nicht abzugsfähig. Abzugsfähig sind auch die Kosten einer behinderungsbedingten Abänderung eines (einzigen) Fahrzeugs oder von speziellem Zubehör (z.b. Rampen für den Verlad von Rollstühlen). g) Kosten für Blindenführhunde Die mit der Anschaffung und Haltung eines Blindenführhundes anfallenden Kosten sind zum Abzug zugelassen. h) Kosten für Hilfsmittel, Pflegeartikel und Kleider Als behinderungsbedingte Kosten gelten Anschaffungs- oder Mietauslagen für Hilfsmittel, Geräte und Pflegeartikel (z.b. Windeln, Stoma-Artikel etc.) aller Art, die es der behinderten Person erlauben, die Folgen der Behinderung zu minimieren. Darunter fallen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Gebrauchstraining (z.b. Einführung in den Gebrauch eines Leseund Schreibgeräts für Blinde), der Reparatur und dem Unterhalt solcher Hilfsmittel und Geräte entstehen. Auch die Kosten einer behinderungsbedingt notwendigen Installation von Alarmanlagen und Notrufsystemen sind abzugsfähig. Abzugsfähig sind auch die Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Anfertigung von speziellen Kleidern oder Schuhen entstehen.

i) Wohnkosten Die Kosten des infolge einer Behinderung notwendigen Umbaus, der behinderungsbedingten Anpassung oder behinderungsbedingten Unterhalts einer Wohnung oder eines Eigenheims (z. B. Einbau eines Treppenlifts, einer Rollstuhlrampe, eines Behinderten-WC etc.) können abgezogen werden. Werterhaltende Kosten des Wohneigentümers hingegen sind als ordentlicher Liegenschaftsunterhalt abzuziehen. k) Kosten für Privatschulen Mehrkosten, die durch den Besuch einer Privatschule entstehen, sind in der Regel nicht zum Abzug zugelassen. Sie gelten nur als behinderungsbedingte Kosten, wenn mittels Bericht des kantonalen schulpsychologischen Dienstes nachgewiesen wird, dass es sich beim Besuch einer Privatschule um die einzig mögliche und notwendige Massnahme für eine angemessene schulische Ausbildung des behinderten Kindes handelt. 4.4 Pauschalen Anstelle des Abzugs der effektiven selbst getragenen Kosten können behinderte Personen einen jährlichen Pauschalabzug in folgender Höhe geltend machen: Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades: Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades: Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades: Fr. 2'500.-- Fr. 5'000.-- Fr. 7'500.-- Einen jährlichen Pauschalabzug von Fr. 2'500.-- können im Weiteren unabhängig vom Bezug einer Hilflosenentschädigung folgende behinderte Personen gelten machen: Gehörlose Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen. Bei unterjährigen Steuerperioden zufolge Tod oder Zu- und Wegzug Ausland sind diese Pauschalen, im Gegensatz zu den effektiven Kosten, entsprechend der Steuerpflicht zu reduzieren und für die Satzbestimmung umzurechnen

5. Abzugsfähige Kosten 5.1 Selbst getragene Kosten / Anrechenbarkeit von Leistungen Dritter Abzugsfähig sind nur diejenigen Kosten, die vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Als solche gelten diejenigen Kosten, die der steuerpflichtigen Person nach Abzug aller Leistungen öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutionen (AHV, IV; SU- VA; Militärversicherung; Krankenkasse, Haftpflicht- und private Unfallversicherung, Hilfswerke und Stiftungen etc.) zur Zahlung verbleiben. Hilflosenentschädigungen werden zweckgebunden für die Abgeltung von Assistenz- und Transportkosten ausgerichtet und sind bei diesen Kosten anzurechnen. Es gilt das Ist-System, d. h. die Kosten können in einer Steuerperiode nur abgezogen werden, wenn sie auch in dieser Periode bezahlt wurden. Erfolgt die Versicherungsgutschrift nachträglich, so ist sie trotzdem in der Höhe der voraussehbaren Auszahlung von den bereits geleisteten eigenen Zahlungen in Abzug zu bringen. Dies vor allem dann, wenn eigene Zahlungen und die späteren Versicherungsgutschriften nicht in der selben Steuerperiode erfolgen. Kapitalleistungen für künftige invaliditäts- und behinderungsbedingte Kosten sind anzurechnen, soweit sie nicht der Einkommenssteuer unterliegen. Ein Abzug für behinderungsbedingte Kosten entfällt daher solange, bis die steuerpflichtige Person den Nachweis erbringt, dass die tatsächlich entstandenen behinderungsbedingten Kosten die Höhe dieser ausgerichteten Kapitalleistung übersteigen. 5.2 Kosten der unterhaltenen Person a) Minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder Abzugsfähig sind die behinderungsbedingten Kosten von minderjährigen oder in der beruflichen Ausbildung stehenden Kindern, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige sorgt. Für Kinder, für die der Steuerpflichtige Unterhaltsbeiträge (Alimente) leistet, entfällt ein Abzug für krankheits- oder behinderungsbedingte Kosten. b) Übrige unterstützte Personen Abzugsfähig sind auch die Kosten von weiteren von der steuerpflichtigen Person unterhaltenen Personen. Als unterhaltene Person gilt jede unterstützungsbedürftige Person, für deren Lebensunterhalt (inkl. krankheits- und behinderungsbedingte Kosten) der Steuerpflichtige tatsächlich und mindestens im Umfang des Abzugs gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. d StG, resp. Art.

Art. 213 Abs. 1 Bst. b DBG aufkommt. Behinderungsbedingte Kosten von unterhaltenen Personen sind jedoch nur in dem Umfang abzugsfähig, in dem sie den im Steuergesetz enthaltenen Unterstützungsabzug übersteigen. Es können jedoch nur die effektiven Kosten zum Abzug gebracht werden. Für geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten, für die der Steuerpflichtige Unterhaltsbeiträge leistet, entfällt ein Abzug für krankheits- oder behinderungsbedingte Kosten. 6. Quelle - Kreisschreiben Nr. 11 der EStV vom 31. August 2005 Nr. 1/2013 06.01.2014 Ersetzt: 1/2005